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Versicherungsbedingungen für die Kreditkarte Gold der Berliner Sparkasse

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Versicherungsbedingungen für die Kreditkarte Gold der Berliner Sparkasse

Versicherer: HanseMerkur Reiseversicherung AG

Kurzbezeichnung: VB-RKS2017 (SKG8-D)

Teil A: Allgemeiner Teil gültig für alle im Teil B genannten Versicherungen

§ 1 - Versicherte Personen
1. Versicherungsnehmer ist das Kreditkarteninstitut. Versicherte Personen sind: Der Inhaber einer gültigen Haupt- Zweit- oder Zusatzkarte und
    seine Familie, d. h. ein zusätzlicher Erwachsener und minderjährige Kinder, insgesamt bis zu 6 Personen. Volljährige Kinder sind
    versichert, solange sie sich in der 1. Ausbildung befinden, längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
    1.1 Sollte der Inhaber einer gültigen Haupt- Zweit- oder Zusatzkarte nicht mitreisen, so gelten nur folgende Personen als versichert:
        a) Erwachsener: Ehepartner oder in häuslicher Gemeinschaft wohnender Lebensgefährte des Karteninhabers
        b) Kinder: Leibliche oder im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des Karteninhabers jeweils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
    1.2 Auf gemeinsamen Reisen mit dem Karteninhaber gelten damit folgende Personen als versichert:
        a) Mitreisender Erwachsener:
             Ehepartner, Lebensgefährte in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Lebenspartner ohne gemeinsamen Haushalt, Schwager,
                 Schwägerin, Geschwister, Halbgeschwister, Stiefgeschwister, Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Adoptiveltern, Schwiegereltern
                 und volljährige Kinder des Karteninhabers sowie der hier aufgeführten Erwachsenen
        b) Mitreisende Kinder:
             Leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Enkelkinder und Schwiegerkinder des Karteninhabers und der unter a) aufgeführten
                 Personen jeweils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; volljährige Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr solange sie noch
                 in der 1. Ausbildung sind
    1.3 In der Auslandsreise-Krankenversicherung sind die unter § 1 genannten Personen bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres versichert.
2. Den Anspruch auf die Versicherungsleistung hat die versicherte Person. Die Ausübung der Rechte im Schadenfall kann nur der
    Inhaber der gültigen Haupt- oder Zusatzkarte für sich und für die mitversicherten Personen gegenüber der HanseMerkur geltend
    machen. Die darüber hinaus mitversicherten Personen haben keinen eigenen Anspruch gegen die HanseMerkur, sofern in den
    besonderen Bedingungen im Teil B nicht etwas anderes bestimmt ist. Gegen den Anspruch auf Versicherungsleistung darf die
    HanseMerkur nicht mit den ihr zustehenden Forderungen aus dem Vertrag aufrechnen. Die Vorschrift des § 35 Versicherungs-
    vertragsgesetz wird abbedungen.
3. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die:
    a) dauernd pflegebedürftig sind, sowie Personen, deren Teilhabe am allgemeinen Leben dauerhaft ausgeschlossen ist. Für die
        Einordnung sind insbesondere der mentale Geisteszustand und die objektiven Lebensumstände der Person zu berücksichtigen.
        Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf.
    b) eine Tätigkeit gegen Entgelt als Bauarbeiter oder als Sportler ausüben, sofern die Reise beruflichen Zwecken dient.

§ 2 - Geltungsbereich
1. Der Versicherungsschutz besteht für alle Reisen ins Ausland, sofern die im Teil B aufgeführten besonderen Bedingungen keine abwei-
    chenden Regelungen enthalten.
2. Als Ausland im Sinne dieser Bedingungen gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem die
    versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.
Hinweis: Darüber hinaus ist der Geltungsbereich der einzelnen Versicherungen im Teil B zu beachten.

§ 3 - Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz
1. beginnt generell mit der Beantragung der Kreditkarte bei dem Versicherungsnehmer, sofern der Kreditkartenvertrag wirksam zustande
    kommt. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
2. endet zum Zeitpunkt der Beendigung des Kreditkartenvertrages; in der Auslandsreise-Krankenversicherung bereits mit Vollendung des 75.
    Lebensjahres der versicherten Person.
3. endet für alle versicherten Personen mit dem Tod des Hauptkarteninhabers. Bei Tod des Zusatzkarteninhabers endet der Versiche-
    rungsschutz für diesen Vertragsteil. Im Falle des Todes des Haupt- und/oder Zusatzkarteninhabers während einer Reise besteht
    der Versicherungsschutz hinsichtlich der übrigen versicherten Personen bis zum Ende der laufenden Reise fort.
Hinweis: Darüber hinaus sind die gemachten Angaben über Beginn und Ende des jeweiligen Versicherungsschutzes im Teil B zu beachten.

§ 4 - Allgemeine Einschränkung des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Asbest, Streik,
Kernenergie und Strahlenenergie, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. Ausgeschlossen sind zudem
Schäden jeder Art, die direkt oder indirekt durch Terrorakte verursacht worden sind. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen
und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in
der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu
nehmen.
Hinweis: Darüber hinaus sind die Einschränkungen des Versicherungsschutzes zu den einzelnen Versicherungen im Teil B zu beachten.

§ 5 - Zahlung der Entschädigung/ Versicherungsleistung
1. Liegt der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis der HanseMerkur vor und ist die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe
    nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung/ Versicherungsleistung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist
    ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert
    sind.
2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache
    mindestens zu zahlen ist.
3. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die versicherte
    Person eingeleitet worden, so kann die HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens
    aufschieben.
4. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden nach der Maßgabe des Referenzkurses EuroFX (Geldkurs) an dem Tag in
    Euro umgerechnet, an dem die Belege bei der HanseMerkur eingehen. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenz Kurse
    festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt / Main, nach
    jeweils neustem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem un-günstigeren

                                                                 Seite 1 von 15
   Kurs erworben wurden.
5. Die HanseMerkur ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten, es sein denn, sie
   hatte begründete Zweifel an der Legitimation des Überbringers oder Übersenders.
6. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass die HanseMerkur Überweisungen in
   das        Ausland vornimmt oder auf Verlangen der versicherten Person besondere Überweisungsformen wählt.
7. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.

§ 6 - Prämie
Die Prämie für diese Versicherungen ist bereits im Kartenpreis enthalten. Das Kreditinstitut ist demnach für die ordnungsgemäße Zahlung der
Prämie verantwortlich. Das Nichtbezahlen eines fälligen Kartenpreises führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.

§ 7 - Allgemeine Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles und Folgen von Obliegenheitsverletzungen
1. Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles
    a) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.
    b) den Schaden der HanseMerkur unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise, anzuzeigen.
    c) der HanseMerkur jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche
         Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen, sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen.
    d) der HanseMerkur Nachweise über die Bezahlung der gebuchten Reiseleistungen mit der Kreditkarte einzureichen, sofern dies
         Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist.
2. Die Nachweisführung über verwandtschaftliche Verhältnisse oder das Bestehen einer Ehe-/Lebensgemeinschaft hinsichtlich der mitversi-
    cherten Personen obliegt dem Karteninhaber.
3. Verletzt die versicherte Person eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet,
    wenn die versicherte Person die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die
    HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu
    kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person.
Hinweis: Darüber hinaus sind die jeweiligen besonderen Obliegenheiten zu den im Teil B genannten Versicherungen zu beachten.

§ 8 - Verwirkungsgründe, Klagefrist, Verjährung
1. Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn:
    a) die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
    b) die versicherte Person arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von
        Bedeutung sind.
2. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die
    Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch der versicherten Person bei der HanseMerkur angemeldet worden, ist die Verjährung bis
    zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der HanseMerkur der versicherten Person in Textform zugeht.

§ 9 - Aufrechnung
Der Kreditkarteninhaber kann gegen Forderungen der HanseMerkur nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechts-kräftig
festgestellt ist.

§ 10 - Anzeigen und Willenserklärungen
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der HanseMerkur bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträger etc.). Zu
ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt.

§ 11 - Ansprüche gegen Dritte
Die Ansprüche der versicherten Person gegen Dritte gehen auf die HanseMerkur im gesetzlichen Umfang über, soweit dieser den Schaden
ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber der HanseMerkur
abzugeben. Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden geht der
anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Wird der Versicherungsfall zuerst der HanseMerkur gemeldet, tritt diese in Vorleistung.

§ 12 - Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht / Sprache / Datenschutz
Vertragssprache ist Deutsch. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ein Auszug aus dem Gesetz über den Ver-
sicherungsvertrag (VVG) ist dem Bedingungstext beigefügt. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen die HanseMerkur können bei
dem für den Geschäftssitz der HanseMerkur örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Geschäftssitz und damit Gerichtsstand ist
Hamburg. Es kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, wo der Vertrag vermittelt oder abgeschlossen wurde.

Hinweis zum Datenschutz:Für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist