Versicherungsbedingungen für die Kreditkarte Gold der Berliner Sparkasse Versicherer: HanseMerkur Reiseversicherung AG Kurzbezeichnung: VB-RKS2017 (SKG8-D) Teil A: Allgemeiner Teil gültig für alle im Teil B genannten Versicherungen § 1 - Versicherte Personen 1. Versicherungsnehmer ist das Kreditkarteninstitut. Versicherte Personen sind: Der Inhaber einer gültigen Haupt- Zweit- oder Zusatzkarte und seine Familie, d. h. ein zusätzlicher Erwachsener und minderjährige Kinder, insgesamt bis zu 6 Personen. Volljährige Kinder sind versichert, solange sie sich in der 1. Ausbildung befinden, längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. 1.1 Sollte der Inhaber einer gültigen Haupt- Zweit- oder Zusatzkarte nicht mitreisen, so gelten nur folgende Personen als versichert: a) Erwachsener: Ehepartner oder in häuslicher Gemeinschaft wohnender Lebensgefährte des Karteninhabers b) Kinder: Leibliche oder im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des Karteninhabers jeweils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 1.2 Auf gemeinsamen Reisen mit dem Karteninhaber gelten damit folgende Personen als versichert: a) Mitreisender Erwachsener: Ehepartner, Lebensgefährte in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Lebenspartner ohne gemeinsamen Haushalt, Schwager, Schwägerin, Geschwister, Halbgeschwister, Stiefgeschwister, Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Adoptiveltern, Schwiegereltern und volljährige Kinder des Karteninhabers sowie der hier aufgeführten Erwachsenen b) Mitreisende Kinder: Leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Enkelkinder und Schwiegerkinder des Karteninhabers und der unter a) aufgeführten Personen jeweils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; volljährige Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr solange sie noch in der 1. Ausbildung sind 1.3 In der Auslandsreise-Krankenversicherung sind die unter § 1 genannten Personen bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres versichert. 2. Den Anspruch auf die Versicherungsleistung hat die versicherte Person. Die Ausübung der Rechte im Schadenfall kann nur der Inhaber der gültigen Haupt- oder Zusatzkarte für sich und für die mitversicherten Personen gegenüber der HanseMerkur geltend machen. Die darüber hinaus mitversicherten Personen haben keinen eigenen Anspruch gegen die HanseMerkur, sofern in den besonderen Bedingungen im Teil B nicht etwas anderes bestimmt ist. Gegen den Anspruch auf Versicherungsleistung darf die HanseMerkur nicht mit den ihr zustehenden Forderungen aus dem Vertrag aufrechnen. Die Vorschrift des § 35 Versicherungs- vertragsgesetz wird abbedungen. 3. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die: a) dauernd pflegebedürftig sind, sowie Personen, deren Teilhabe am allgemeinen Leben dauerhaft ausgeschlossen ist. Für die Einordnung sind insbesondere der mentale Geisteszustand und die objektiven Lebensumstände der Person zu berücksichtigen. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. b) eine Tätigkeit gegen Entgelt als Bauarbeiter oder als Sportler ausüben, sofern die Reise beruflichen Zwecken dient. § 2 - Geltungsbereich 1. Der Versicherungsschutz besteht für alle Reisen ins Ausland, sofern die im Teil B aufgeführten besonderen Bedingungen keine abwei- chenden Regelungen enthalten. 2. Als Ausland im Sinne dieser Bedingungen gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat. Hinweis: Darüber hinaus ist der Geltungsbereich der einzelnen Versicherungen im Teil B zu beachten. § 3 - Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz 1. beginnt generell mit der Beantragung der Kreditkarte bei dem Versicherungsnehmer, sofern der Kreditkartenvertrag wirksam zustande kommt. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. 2. endet zum Zeitpunkt der Beendigung des Kreditkartenvertrages; in der Auslandsreise-Krankenversicherung bereits mit Vollendung des 75. Lebensjahres der versicherten Person. 3. endet für alle versicherten Personen mit dem Tod des Hauptkarteninhabers. Bei Tod des Zusatzkarteninhabers endet der Versiche- rungsschutz für diesen Vertragsteil. Im Falle des Todes des Haupt- und/oder Zusatzkarteninhabers während einer Reise besteht der Versicherungsschutz hinsichtlich der übrigen versicherten Personen bis zum Ende der laufenden Reise fort. Hinweis: Darüber hinaus sind die gemachten Angaben über Beginn und Ende des jeweiligen Versicherungsschutzes im Teil B zu beachten. § 4 - Allgemeine Einschränkung des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Asbest, Streik, Kernenergie und Strahlenenergie, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. Ausgeschlossen sind zudem Schäden jeder Art, die direkt oder indirekt durch Terrorakte verursacht worden sind. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Hinweis: Darüber hinaus sind die Einschränkungen des Versicherungsschutzes zu den einzelnen Versicherungen im Teil B zu beachten. § 5 - Zahlung der Entschädigung/ Versicherungsleistung 1. Liegt der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis der HanseMerkur vor und ist die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung/ Versicherungsleistung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sind. 2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 3. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die versicherte Person eingeleitet worden, so kann die HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben. 4. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden nach der Maßgabe des Referenzkurses EuroFX (Geldkurs) an dem Tag in Euro umgerechnet, an dem die Belege bei der HanseMerkur eingehen. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenz Kurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt / Main, nach jeweils neustem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem un-günstigeren Seite 1 von 15 Kurs erworben wurden. 5. Die HanseMerkur ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten, es sein denn, sie hatte begründete Zweifel an der Legitimation des Überbringers oder Übersenders. 6. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass die HanseMerkur Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen der versicherten Person besondere Überweisungsformen wählt. 7. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. § 6 - Prämie Die Prämie für diese Versicherungen ist bereits im Kartenpreis enthalten. Das Kreditinstitut ist demnach für die ordnungsgemäße Zahlung der Prämie verantwortlich. Das Nichtbezahlen eines fälligen Kartenpreises führt zum Verlust des Versicherungsschutzes. § 7 - Allgemeine Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles und Folgen von Obliegenheitsverletzungen 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles a) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. b) den Schaden der HanseMerkur unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise, anzuzeigen. c) der HanseMerkur jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen, sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen. d) der HanseMerkur Nachweise über die Bezahlung der gebuchten Reiseleistungen mit der Kreditkarte einzureichen, sofern dies Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist. 2. Die Nachweisführung über verwandtschaftliche Verhältnisse oder das Bestehen einer Ehe-/Lebensgemeinschaft hinsichtlich der mitversi- cherten Personen obliegt dem Karteninhaber. 3. Verletzt die versicherte Person eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person. Hinweis: Darüber hinaus sind die jeweiligen besonderen Obliegenheiten zu den im Teil B genannten Versicherungen zu beachten. § 8 - Verwirkungsgründe, Klagefrist, Verjährung 1. Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn: a) die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. b) die versicherte Person arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. 2. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch der versicherten Person bei der HanseMerkur angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der HanseMerkur der versicherten Person in Textform zugeht. § 9 - Aufrechnung Der Kreditkarteninhaber kann gegen Forderungen der HanseMerkur nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechts-kräftig festgestellt ist. § 10 - Anzeigen und Willenserklärungen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der HanseMerkur bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträger etc.). Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt. § 11 - Ansprüche gegen Dritte Die Ansprüche der versicherten Person gegen Dritte gehen auf die HanseMerkur im gesetzlichen Umfang über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber der HanseMerkur abzugeben. Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Wird der Versicherungsfall zuerst der HanseMerkur gemeldet, tritt diese in Vorleistung. § 12 - Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht / Sprache / Datenschutz Vertragssprache ist Deutsch. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ein Auszug aus dem Gesetz über den Ver- sicherungsvertrag (VVG) ist dem Bedingungstext beigefügt. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen die HanseMerkur können bei dem für den Geschäftssitz der HanseMerkur örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Geschäftssitz und damit Gerichtsstand ist Hamburg. Es kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, wo der Vertrag vermittelt oder abgeschlossen wurde. Hinweis zum Datenschutz:Für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist es erforderlich, dass Ihre Daten an den Versicherer von der Sparkasse bzw. dessen Dienstleister zur Erfüllung der Leistung gesendet werden. Damit Ihnen die HanseMerkur Reiseversicherung AG entsprechend der Leistungsbeschreibung der vorliegenden Bedingungen Versicherungsschutz anbieten kann, verwendet sie im Schadenfall personenbezogene Daten zum Zwecke der Leistungserfüllung. Verarbeitet werden der Kundenname und die Kontaktdaten sowie Daten mit direktem Bezug zur reklamierten Kartenzahlung (Zahldatum, Be- tragshöhe) und zum entstandenen Schaden. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkatego- rien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO. Auch haben sich alle beteiligten Stellen auf die Einhaltung eines hohen Niveaus der Informationssicherheit verständigt, damit die Verfügbarkeit, die Integrität, die Vertraulichkeit und die Belastbarkeit der Daten gewährleistet ist. Sie können unter datenschutz@hansemerkur.de Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Ein- schränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gän- gigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbei- tung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Ferner haben Sie die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den Datenschutzbeauftragten unter o.g. Emailadresse oder an eine Datenschutzaufsichtsbe- hörde zu wenden. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.hmrv.de/datenschutz/information. Seite 2 von 15 § 13 - Aufsichtsbehörde und Beschwerdestellen Die zuständige Aufsichtsbehörde für die HanseMerkur ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Sollten Sie mit einer Leistung oder Entscheidung der HanseMerkur nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an diese. Schlichtungsstellen: Versicherungsombudsmann - Zuständig für die Private Krankenversicherung - Ombudsmann Private Krankenversicherung Postfach 060222 10052 Berlin Hotline: 0800 2550-444 Fax: 030 2045-8931 Weitere Informationen finden Sie im Internet: www.pkv-ombudsmann.de. Für die Krankenversicherung erfolgt durch eine freiwillige Mitgliedschaft der HanseMerkur Krankenversicherung AG im Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. satzungsgemäß die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. Zuständig für alle anderen Versicherungszweige Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080 632 10006 Berlin Tel.: 0800 3696000 Fax: 0800 3699000 E-Mail: Beschwerde@versicherungsombudsmann.de Weitere Informationen finden Sie im Internet: www.versicherungsombudsmann.de. Für die anderen Versicherungszweige erfolgt die Teilnahme aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft beim Versicherungsombudsmann e.V. § 14 - Überschussbeteiligung Die im Besonderen Teil B genannten Versicherungen sind nicht überschussberechtigt. B: Besonderer Teil zu den Versicherungen I. Auslandsreise-Krankenversicherung (unabhängig vom Karteneinsatz) § 1 - Gegenstand und Umfang des Versicherungsschutzes 1. Die HanseMerkur bietet versicherten Personen, die sich im Rahmen einer Reise nur vorübergehend im Ausland aufhalten, Versiche- rungsschutz für unvorhergesehene akut eintretende Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Sie gewährt bei Eintritt des Versicherungsfalles im Ausland Ersatz von Aufwendungen in Höhe der ortsüblichen Kosten für: a) Heilbehandlung; b) sonstige Leistungen gemäß § 3; c) medizinisch notwendig und ärztlich angeordneten Rücktransport der versicherten Person in das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene geeignete Krankenhaus; d) Überführungen oder Bestattungen. Für weiterführende Behandlungen innerhalb Deutschlands werden keine Leistungen gewährt. 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen akut auftretender Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftig-keit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher be- handelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft sowie Tod. 3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. § 2 - Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes 1. Dauer Versicherungsschutz besteht für die ersten 56 Tage aller vorübergehenden Reisen ins Ausland, die von der versicherten Person nach Vertragsbeginn angetreten werden. Konkret beginnt der Versicherungsschutz mit dem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland so-wie dem Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen gemeldeten Wohnsitz hat, sofern der Beginn der Reise nicht vor der Beantragung der Kreditkarte liegt. Bei einer Reise ins Ausland über einen Zeitraum von 56 Tagen hinaus besteht Versicherungsschutz nur für die ersten 56 Tage des Auslandsaufenthaltes. 2. Ende Der Versicherungsschutz endet - auch für noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle: a) mit Beendigung des jeweiligen Auslandsaufenthaltes, d.h. bei Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland sowie in das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen gemeldeten Wohnsitz hat; b) spätestens mit Ablauf der ersten 56 Tage eines Auslandsaufenthaltes. § 3 - Umfang der Leistungspflicht 1. Heilbehandlungskosten Die HanseMerkur erstattet die während des Auslandsaufenthaltes in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandes entstandenen, ortsüblichen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. Die HanseMerkur leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin in Deutschland überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; die HanseMerkur kann jedoch ihre Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinscher Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten: a) ärztliche Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche; b) ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel (als Medikamente gelten nicht - auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate); Seite 3 von 15 c) ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen; d) ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik bis insgesamt max. 300,- EUR je Reise; e) ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und die der Behandlung der Unfallfolgen dienen; f) Röntgendiagnostik; g) Unaufschiebbare stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung erfolgen, die im Aufenthaltsland allgemein als Kranken- haus anerkannt ist, die unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichten führt. Anstelle von Kostenersatz kann ein Krankenhaustagegeld von 30,- EUR pro Tag gezahlt werden; h) Transport zum für die Behandlung geeigneten nächst erreichbaren Krankenhaus bzw. Arzt und zurück in die Unterkunft; i) Unaufschiebbare Operationen; j) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz. 2. Krankenhaustagegeld Für mitversicherte Kinder wird bis zum Alter von 10 Jahren bei einer medizinisch notwendigen stationären Behandlung (im Rahmen von § 3 Nr. 1 Buchst. g) zusätzlich ein Krankenhaustagegeld von 30,- EUR täglich, längstens für 21 Tage, gezahlt. 3. Rücktransport Ist ein Rücktransport zum nächstgelegenen und geeigneten Krankenhaus an den gemeldeten Wohnsitz der versicherten Person nach Abstimmung des Gesellschaftsarztes der HanseMerkur mit dem behandelnden Arzt vor Ort im Ausland medizinisch notwen- dig, so wird der Transport von dem Gesellschaftsarzt angeordnet. Medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport liegt vor, wenn im Aufenthaltsland eine ausreichende, medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist. Die HanseMerkur übernimmt die Kosten für den veranlassten Rücktransport sowie die Kosten für eine Begleitperson, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist. 4. Überführung Die HanseMerkur erstattet im Falle des Ablebens einer versicherten Person die durch Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehenden Kosten. 5. Bestattung im Ausland Die HanseMerkur erstattet die Kosten einer Bestattung bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären. Die Kosten für die Grabstelle, den Grabstein und die Trauerfeier zählen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten. 6. Nachleistung im Ausland Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist und/oder wird ein Rücktransport medizinisch notwendig, so besteht im Rahmen dieser Bedingungen Leistungspflicht bis zu einer Dauer von 3 Monaten weiter. § 4 - Einschränkung der Leistungspflicht 1. Keine Leistungspflicht besteht: a) für die Behandlungen im Ausland, die der alleinige oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren; b) für die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten 1. Grades unternommen wurde; c) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind; d) für die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen; e) für Kur- und Sanatoriums Behandlungen sowie Rehabilitationsmaßnah-men; f) für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren; g) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eintretenden Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat; h) für Aufwendungen, die durch Behandlungsmethoden und Arzneimittel entstehen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein anerkannt sind; i) für Hilfsmittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, sofern sie nicht allein infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen; j) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; k) für Behandlungen durch Personen, mit denen die versicherte Person innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusammenlebt. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; l) für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung; m) für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung; n) für Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen, kieferorthopädische Behandlung, prophylaktische Leistungen, Auf- bissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen und implantologische Zahnleistungen; o) für Immunisierungsmaßnahmen; p) für Behandlungen wegen Störungen und/oder Schäden der Fortpflanzungsorgane; q) für Selbstmord, Selbstmordversuche und Folgen; r) für Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen; s) für Medikamente, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, bei denen es sich um Nähr-, Stärkungs- sowie kosmetische Präparate handeln. 2. Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so kann die HanseMerkur ihre Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. 3. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, kann die HanseMerkur, unbeschadet der Ansprüche auf Krankenhaustagegeld, die gesetzlichen Leistungen von dem Versicherungsleistungen abziehen. § 5 - Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (Ergänzung zu den im Teil A § 7 aufgeführten allgemeinen Obliegenheiten) 1. Die versicherte Person hat auf Verlangen der HanseMerkur jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht der HanseMerkur und ihres Umfanges erforderlich ist. Folgende Nachweise – diese werden Eigentum der Hanse-Merkur – müssen eingereicht werden: a) Originalbelege, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten müssen. Besteht anderweitig Versicherungsschutz für Heil- behandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehe- nen Rechnungs-Zweitschriften; b) Rezepte sind zusammen mit der Arztrechnung, die Rechnung über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der Verordnung einzureichen; c) bei Anspruch auf Krankenhaustagegeld ist eine Bescheinigung des Krankenhauses über die stationäre Heilbehandlung einzureichen, Seite 4 von 15 die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie das Aufnahme-und Entlassungsdatum enthält; d) Nachweis über die Höhe der Kosten, die bei planmäßiger Rückreise entstanden wären, wenn Leistungen für einen medizinisch not- wendigen Rücktransport geltend gemacht werden; ferner ist eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes im Ausland vorzulegen über die medizinische Notwendigkeit des Rücktransportes; e) eine amtliche Sterbeurkunde und ärztliche Bescheinigung über die Todesursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen. 2. Auf Verlangen der HanseMerkur ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von der HanseMerkur beauftragten Arzt untersu- chen zu lassen. 3. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind von der versicherten Person auf Verlangen der HanseMerkur im Leistungsfall nachzu- weisen. 4. Die versicherte Person ist verpflichtet im Falle eines Rücktransportes, einer stationären Behandlung im Krankenhaus und vor Beginn um- fangreicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen, unverzüglich Kontakt zum weltweiten Notruf-Service der HanseMerkur aufzunehmen. II. Reise-Rücktrittsversicherung (Kartenzahlung vorausgesetzt) § 1 - Beschreibung des Versicherungsschutzes I. Geltungsbereich, Höchstversicherungssumme und Versicherungsgegenstand 1. Abweichend von § 2 im Teil A gilt der Versicherungsschutz in der Reise-Rücktrittsversicherung weltweit. 2. Die Höchstversicherungssumme je Reise-/Mietvertrag beträgt 5.000,- EUR für alle versicherten Personen zusammen je Reise. 3. Neben einer Pauschalreise (mindestens zwei gemeinsam gebuchte Reiseleistungen) zählen auch einzeln gebuchte Reisetransportleis- tungen oder die Anmietung von Mietobjekten als Reise. Mietobjekte sind Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Ferienappartements, Hotel- zimmer, Wohnwagen, Wohnmobile, gemietete Personenkraftwagen sowie Schiffscharter mit einem entsprechenden Abschluss eines Miet-, Nutzungs- oder Chartervertrages. II. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Bezahlung der Reise bzw. der Mietobjekte mit einer Kreditkarte des Versicherungs- nehmers, die diese Reise-Rücktrittsversicherung im Deckungsumfang enthält. Baranzahlungen beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht, sofern bei der Buchung unmissverständlich klargestellt wird (schriftlicher Vermerk), dass die Hauptzahlung mit dieser Kreditkar-te erfolgt und insgesamt mindestens 50 % der Gesamtkosten für die Reise bzw. Mietobjekte mit dieser Kreditkarte bezahlt werden. III. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt durch Bezahlung der Reise bzw. des Mietobjektes mit der Kreditkarte des Versicherungsnehmers, die diese Reise-Rücktrittsversicherung im Deckungsumfang enthält und endet mit Antritt der Reise. Nicht versichert sind Reisen bzw. Mietobjekte, die zwar mit einer gültigen Kreditkarte bezahlt wurden, aber deren Stornierung oder Abbruch (Schadentag) zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, an dem die Kreditkarte nicht mehr gültig ist. IV. Leistungsbeschreibung 1. Die HanseMerkur ist im Umfang von § 1 IV Ziffer 4 für maximal sechs versicherte Personen leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei einer der versicherten Personen eingetreten ist: a) Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber; b) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die versicherte Person bei der Reisebu- chung arbeitslos gemeldet war. Nicht versichert ist die Arbeitsaufnahme eines Schülers; c) Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit; d) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule, Universität/ Fachhochschule oder an einem College, die wiederholt werden müssen, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuchs/ Studiums zu vermeiden oder den Schul-/ Studien- abschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung ge- bucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt. Nicht versichert ist jedoch die Nichtteilnahme an einer Prüfung, welche dann als nicht bestanden gewertet wird; e) Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z.B. Einbruchdiebstahl), sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich ist. 2. Die HanseMerkur ist im Umfang von § 1 IV Ziffer 4 auch dann leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei einer der versicherten Personen oder einer Risikoperson eingetreten ist: a) Unerwartet schwere Erkrankung; b) Tod, schwerer Unfall, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit. 3. Risikopersonen sind: a) versicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben; b) die Angehörigen einer versicherten Person, hierzu zählen: Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger; c) diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige gemäß b) einer versicherten Person be- treuen. Haben mehr als sechs Personen gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Person und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander. 4. Die HanseMerkur leistet, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 3, eine Entschädigung a) bei Nichtantritt der Reise bzw. Nichtbenutzung des Mietobjektes (Stornierung) für die von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Stornokosten; b) bei verspätetem Antritt der Reise aus den unter, § 1 IV Ziffern 1 und 2 genannten Gründen oder wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als 2 Stunden, für die Hinreise-Mehrkosten der versicherten Person, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Ar- rangement enthalten sind, maximal jedoch nur bis zur Höhe der Stornokosten, die bei einem Nichtantritt (Stornierung) der Reise angefallen wären. Seite 5 von 15 § 2 - Einschränkung des Versicherungsschutzes 1. Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für die versicherte Person der Versicherungsfall bei Abschluss der Reise bzw. des Mietobjektes vorhersehbar war. 2. Nicht versichert sind nach einem Reiseabbruch entstehende zusätzliche Rückreisekosten oder Kosten für am Urlaubsort nicht genutzte Tage sowie entgangene Urlaubsfreuden. § 3 - Selbstbehalt 1. Bei Nichtantritt oder verspätetem Antritt der Reise (Versicherungsfall) beträgt der Selbstbehalt je Versicherungsfall 100,- EUR. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 100,- EUR je Versicherungsfall. 2. Bei Nichtbenutzung des Mietobjektes (Versicherungsfall) wird ein Selbstbehalt von 100,- EUR erhoben. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 100,- EUR je Versi- cherungsfall. § 4 - Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (Ergänzung zu den im Teil A § 7 aufgeführten allgemeinen Obliegenheiten) 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen (psy- chiatrische Erkrankungen durch eine ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie), Sterbeurkunden, Belegen zu Schäden am Eigentum, Bescheinigungen der Schule/Universität/Fachhochschule/College über Wiederholungsprüfungen, Bescheinigun- gen des Arbeitgebers über die betriebsbedingte Kündigung bzw. Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, Bescheinigungen der Agentur für Arbeit über den Beginn der Arbeitslosigkeit sowie: a) bei Nichtantritt der Reise bzw. Nichtbenutzung des Mietobjektes eine unverzügliche Stornierung bei der Buchungsstelle vorzunehmen, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten. b) bei verspätetem Antritt der Reise die Buchungsstelle unverzüglich zu unterrichten und entsprechend der Qualität der gebuchten Reise, die nachweislich kostengünstigste Nachreisemöglichkeit zu wählen. 2. Der HanseMerkur ist das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalls, oder einer unerwartet schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. Auf Verlangen der HanseMerkur sind Arbeitsunfähigkeits- bescheinigungen und fachärztliche Atteste einzureichen. 3. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus § 7 Ziffer 3 im Teil A III. Auslands-Auto-Schutzbrief (unabhängig vom Karteneinsatz) § 1 - Versicherte Gefahren 1. Die HanseMerkur leistet Entschädigung in Geld oder erbringt Serviceleistungen in folgenden Fällen: a) Panne und Unfall (§ 2) aa) Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort (§ 2 Nr. 1); bb) Bergen und Abtransport (§ 2 Nr. 2); cc) Übernachtung bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 3); dd) Weitere Übernachtungen (§ 2 Nr. 4a); ee) Weiterfahrt oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 4b); ff) Mietwagen bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 4c); gg) Ersatzteilversand (§ 2 Nr. 5); hh) Fahrzeugtransport bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 6). b) Diebstahl und Totalschaden (§ 3) aa) Übernachtung (§ 3 Nr. 1); bb) Weiterfahrt und Rückfahrt (§ 3 Nr. 2a); cc) Mietwagen (§ 3 Nr. 2b); dd) Fahrzeugverzollung und -verschrottung (§ 3 Nr. 3). c) Fahrerausfall (§ 4) aa) Fahrzeugrückholung (§ 4 Nr. 1); bb) Übernachtung (§ 4 Nr. 2). 2. Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist der Karteninhaber verpflichtet, sich unverzüglich nach Eintritt des Schadenfalles in den nachfolgenden Fällen an die HanseMerkur unter dem Notruf-Service +49 40 5555-7877 zu wenden. a) Ersatzteilversand (§ 2 Nr. 5), b) Fahrzeugtransport bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 6), c) Fahrzeugverzollung und -verschrottung (§ 3 Nr. 3) und Fahrzeugrückholung bei Fahrerausfall (§ 4 Nr. 1). Unterbleibt diese Abstimmung, so werden die aufgrund der unterbliebenen Abstimmung entstandenen Mehrkosten von der HanseMer-kur nicht ersetzt, es sei denn, dass der Karteninhaber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Die §§ 62 (Rettungspflicht) und 63 VVG (Rettungskosten) bleiben unberührt. 3. Fahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen) und Wohnmobile. Alle Fahrzeuge dürfen nach ihrer Bauart und Ausstattung nur zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie mitgeführtes Gepäck und Ladung. § 2 - Panne und Unfall Kann das Fahrzeug aufgrund einer Panne (Brems-, Betriebs- oder reiner Bruchschaden) oder eines Unfalles (unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis) seine Fahrt nicht unmittelbar fortsetzen, erbringt die HanseMerkur Leistungen für: 1. die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeuges unmittelbar am Schadenort durch Pannenhilfsfahrzeuge bis zu einem Wert von 100,- EUR (einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile); 2. das Bergen und den Abtransport, wobei sich die Leistungspflicht der HanseMerkur für den Abtransport auf einen Wert bis zu 150,- EUR beschränkt und die Leistungen gemäß Nr. 1 angerechnet werden; 3. eine Übernachtung des Karteninhabers und der mitversicherten Personen bis zu 35,- EUR pro Person, wenn das Fahrzeug am Schadenort oder in dessen Nähe fahrbereit gemacht wird, die Fahrbereitschaft aber am Tage des Schadenfalles nicht wie-der hergestellt werden kann und der Karteninhaber und die mitversicherten Personen deshalb am Ort der Reparaturwerkstatt oder am nächstgelegenen Ort übernachten müssen; 4. a) weitere Übernachtungen nach Maßgabe von § 2 Nr. 3 bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeuges, wenn das Seite 6 von 15 Fahrzeug an dem auf den Schadentag folgenden Tag nicht wieder in fahrbereiten Zustand versetzt ist, jedoch für höchstens zwei weitere Übernachtungen; oder b) die Fahrt des Karteninhabers und der mitversicherten Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln - nach Wahl des Einzelnen - entweder ba) zum Zielort und vom Zielort zurück zu der Reparaturwerkstatt am Schadenort; bb) zu dem ständigen Wohnsitz des Karteninhabers und für diesen oder eine von ihm beauftragte Person vom Wohnsitz zur Reparaturwerkstatt am Schadenort auf dem jeweils kürzesten Wege. Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten 2. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie für Taxifahrten zum und vom nächsterreichbaren öffentlichen Verkehrsmittel bis zu insgesamt 25,- EUR. Liegt der Zielort außerhalb des in § 6 Nr. 2 bezeichneten Geltungsbereiches, beschränkt sich die Leistung auf die Fahrt innerhalb dieses Geltungsbereiches; oder c) die Anmietung eines gleichartigen Mietwagens für einen Zeitraum, der der Anzahl der Tage bis zum Abschluss der Reparatur entspricht, jedoch höchstens für sieben Tage und maximal 50,- EUR pro Tag. Wird diese Leistung in Anspruch genommen, stehen weder dem Karteninhaber noch einer der mitversicherten Personen Leistungen gemäß Nr. 4 a oder 4 b zu; 5. den Bahn- oder Lufttransport von Fahrzeugersatzteilen zu einem Schadenort, der innerhalb des in § 6 Nr. 2 bezeichneten Geltungsbereiches liegt sowie den eventuell erforderlichen einfachen Rücktransport ausgetauschter Motoren, Getriebe oder Achsen. Voraussetzung ist, dass die Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeuges notwendig sind und am Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden können; 6. den Rücktransport des Fahrzeuges von einem Schadenort innerhalb des in § 6 Nr. 2 bezeichneten Geltungsbereiches zu ei- ner Werkstatt an den ständigen Wohnsitz des Karteninhabers oder den Weitertransport bis zum Zielort, sofern dadurch keine höheren Kosten als beim Rücktransport entstehen und eine Reparatur am Zielort möglich ist. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug am Schadenort oder in dessen Nähe nicht fahrbereit gemacht werden kann und die Kosten einer Reparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges am Tage des Schadens im Inland nicht übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der aufgewandt werden muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. § 3 - Diebstahl und Totalschaden Kann das Fahrzeug aufgrund eines Diebstahles oder Totalschadens (Reparaturkosten übersteigen den Kaufpreis, der am Tage des Schadens im Inland aufgewandt werden muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben) nicht zu dem ständigen Wohnsitz des Karteninhabers zurückgefahren werden, erbringt die HanseMerkur Leistungen für: 1. höchstens drei Übernachtungen des Karteninhabers und der mitversicherten Personen, jeweils bis zu 35,- EUR pro Person, soweit Übernachtungen durch den Diebstahl oder Totalschaden erforderlich werden; 2. a) die Fahrt des Karteninhabers und der mitversicherten Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Zielort und zurück zu dem ständigen Wohnsitz des Karteninhabers auf dem jeweils kürzesten Wege. Eine Kostenerstattung erfolgt bis zu Höhe der Eisenbahnkosten 2. Klasse einschließlich Zuschläge sowie für Taxifahrten zum und vom nächsterreichbaren öffentlichen Verkehrsmittel bis zu insgesamt 25,- EUR; oder b) die Anmietung eines gleichartigen Mietwagens zur W eiter- und Rückfahrt, jedoch höchstens für sieben Tage und maximal 50,- EUR pro Tag. Wird diese Leistung in Anspruch genommen, stehen weder dem Karteninhaber noch einem der mitversicherten Personen Leistungen gemäß Nr. 2 a zu; 3. die Fahrzeugverzollung und -verschrottung durch Erstattung der für das Fahrzeug anfallenden Zollgebühren oder der Kosten der Verschrottung, wenn eine solche zur Vermeidung von Zollgebühren durchgeführt wird. § 4 - Fahrerausfall Kann auf einer Reise infolge Todes des Fahrers oder dessen krankheits- bzw. verletzungsbedingter Fahrunfähigkeit, die länger als drei Tage dauert, das Fahrzeug weder von diesem noch von einem der Insassen zurückgefahren werden, so erbringt die HanseMerkur Leistungen für: 1. Fahrt, Unterbringung und Verpflegung eines Ersatzfahrers, der das Fahrzeug zu dem ständigen Wohnsitz des Karteninhabers zurückholt. Die Leistung der HanseMerkur beschränkt sich insgesamt auf einen Wert bis zu 0,25 EUR je km-Entfernung zum ständigen Wohnsitz des Karteninhabers; 2. höchstens drei Übernachtungen des Karteninhabers und der mitversicherten Personen bis zur Fahrzeugrückholung, jeweils bis zu 35,- EUR pro Person, soweit die Übernachtungen durch den Fahrerausfall erforderlich werden. § 5 - Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der Auslandsreise und dem Verlassen des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutsch- land sowie dem Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat und endet bei Wiedereinreise in das Staats- gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat. § 6 - Voraussetzung für den Versicherungsschutz und Geltungsbereich 1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz des Karteninhabers in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern aus beruflichen Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland verlegt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 2. Abweichend von § 2 im Teil A wird Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa und in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, aber außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Staatsgebiet, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, eintreten, gewährt. § 7 - Risikoausschlüsse Versicherungsschutz wird nicht gewährt: 1. wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt jedoch gegenüber denjenigen versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden keine Kenntnis hatten; 2. für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazu gehörenden Übungsfahrten entstehen; 3. wenn der Karteninhaber oder die mitversicherten Personen das Fahrzeug bei Eintritt des Schadens zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwenden; 4. wenn sich der Versicherungsfall bis zu 50 km (Luftlinie) von einem grenznahen Wohnsitz des Karteninhabers entfernt ereignet hat; 5. wenn in den Fällen des § 4 eine Krankheit bzw. Verletzung des Karteninhabers oder der mitversicherten Person, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn aufgetreten ist oder noch vorhanden war, oder eine Schwangerschaft Ursache für den Schaden ist. Seite 7 von 15 § 8 - Obliegenheiten im Versicherungsfall (Ergänzung zu den im Teil A § 7 aufgeführten allgemeinen Obliegenheiten) 1. Der Karteninhaber hat bei Eintritt des Versicherungsfalles a) der HanseMerkur den Schaden unverzüglich anzuzeigen; b) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen der HanseMerkur zu befolgen. Er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen; c) der HanseMerkur jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang ihrer Entschädigungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen und die Originalbelege beizufügen; d) der HanseMerkur bei der Geltendmachung der auf diesen gemäß § 67 VVG übergehenden Ersatzansprüche zu unterstützen sowie ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweismittel auszuhändigen; e) der HanseMerkur Name, Anschrift und Versicherungsschein-Nummer (Mitglieds-Nummer) einer anderweitig bestehenden Versicherung anzugeben, sofern bei dieser Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr besteht. 2. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus § 7 Ziffer 3 im Teil A IV. Assistance Service (Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen, unabhängig vom Karteneinsatz) § 1 - Beschreibung und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 1. Die HanseMerkur erbringt durch ihren weltweiten Notfall-Service Beistandsleistungen für die im § 2 genannten Notfälle, die der versicherten Person während der Reise im Ausland zustoßen. Voraussetzung ist, dass sich die versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter bei Eintritt des Versicherungsfalles telefonisch oder in sonstiger Weise an den weltweiten Notfall-Service der HanseMerkur wendet. Versäumt es die versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter, Kontakt mit dem weltweiten Notfall- Service der HanseMerkur aufzunehmen und entstehen dadurch Mehrkosten, so kommt die HanseMerkur für diese Mehrkosten nicht auf. 2. In Abänderung von § 1, Ziffer 1 erbringt die HanseMerkur auch eine Leistung im Umfang von § 2 Abs. I Ziffer 2 D (Krankentransport) sowie § 2 Abs. II (Tod) bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Länder mit einer Staatsgrenze zu der Bundesrepublik Deutschland. § 2 - Leistungen I. Krankheit / Unfall 1. Ambulante Behandlung Bei notwendiger ambulanter Behandlung informiert die HanseMerkur auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten Person. Soweit möglich, benennt sie einen deutsch oder englisch sprechenden Arzt. 2. Krankenhausaufenthalt Wird die versicherte Person wegen einer Krankheit oder der Folgen eines Unfalles in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt die HanseMerkur nachstehende Leistungen: A.Betreuungsleistungen 1. Die HanseMerkur stellt über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zum Hausarzt der versicherten Person und den behandelnden Krankenhausärzten her. 2. Die HanseMerkur sorgt während des Krankenhausaufenthalts für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. 3. Auf Wunsch sorgt die HanseMerkur für die Information der Angehörigen. B. Kostenübernahmegarantie/Abrechnung 1. Die HanseMerkur gibt gegenüber dem Krankenhaus, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu 15.000,- EUR in Form einer Darlehensgewährung für die versicherte Person ab. 2. Die HanseMerkur übernimmt namens und im Auftrage der versicherten Person die Abrechnung mit dem Krankenversicherer bzw. sonstigen Dritten, die zur Kostentragung der stationären Behandlung verpflichtet sind. 3. Soweit die von der HanseMerkur verauslagten Beträge nicht von einem Krankenversicherer oder Dritten übernommen werden, sind sie von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an die HanseMerkur zurückzuzahlen. C.Krankenbesuch Wenn fest steht, dass der Krankenhausaufenthalt länger als fünf Tage dauert, organisiert die HanseMerkur auf Wunsch die Reise einer der versicherten Person nahe stehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthalts und von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die entstehenden Kosten des Beförderungsmittels für die Hin- und Rückreise. D.Krankentransport bei nachgewiesener Transportfähigkeit bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Länder, mit einer Staatsgrenze zu der Bundesrepublik Deutschland Auf Wunsch der versicherten Person organisiert die HanseMerkur den Krankentransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln vom Ort der stationären Behandlung auf der Reise, sofern die stationäre Behandlung mindestens 7 Tage dauert, an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Die HanseMerkur übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten bis zu 2.500,- EUR. 3. Krankenrücktransport Sobald es medizinisch sinnvoll und ärztlich angeordnet ist, organisiert die HanseMerkur den Rücktransport aus dem Ausland mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Die HanseMerkur übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. 4. Arzneimittelversand Benötigt die versicherte Person ärztlich verordnete Arzneimittel, die ihr auf der Reise abhandengekommen sind, übernimmt die HanseMerkur in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung der Ersatzpräparate und ihre Übersendung an die versicherte Person. Die Kosten der Ersatzpräparate hat die versicherte Person binnen eines Monats nach Beendigung der Reise an die HanseMerkur zurückzuerstatten. II. Tod Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert die HanseMerkur auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort und übernimmt hierfür die Kosten. III. Sonstige Notfälle 1. Such-, Rettungs- und Bergungskosten Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet die HanseMerkur hierfür die Kosten bis zu 5.000,- EUR. 2. Strafverfolgungsmaßnahmen Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die HanseMerkur bei der Beschaffung eines Anwalts oder eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten streckt die Hanse-Merkur bis zu einem Gegenwert von 3.000,- EUR als Darlehen vor. Zusätzlich streckt die HanseMerkur bis zu einem Seite 8 von 15 Gegenwert von 13.000,- EUR als Darlehen die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution vor. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge (Darlehen) unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch in- nerhalb von drei Monaten nach Auszahlung, der HanseMerkur zurückzuzahlen. 3. Verlust von Reisezahlungsmitteln Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhanden- kommen in eine finanzielle Notlage, stellt die HanseMerkur den Kontakt zur Hausbank her. Sofern erforderlich, ist die HanseMerkur bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an die versicherte Person behilflich. Ist eine Kon- taktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellt die HanseMerkur der versicherten Person ein Darlehen bis zu höchstens 1.500,- EUR unter vorheriger Übermittlung einer Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises mit Anga-ben zu Name und Anschrift zur Verfügung. Dieses Darlehen ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an die HanseMerkur zurückzuzahlen. Bei Verlust von Kreditkarten und Maestrokarten hilft die HanseMerkur der versicherten Person bei der Sperrung der Karten. Die Han- seMerkur haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und die trotz Sperrung entstehenden Vermögensschä- den. 4. Verlust von Reisedokumenten Bei Verlust von Reisedokumenten ist die HanseMerkur bei der Ersatzbeschaffung behilflich. 5. Umbuchungen / Verspätungen Gerät die versicherte Person in Schwierigkeiten, weil sie ein gebuchtes Verkehrsmittel versäumt oder weil es zu Verspätungen oder Ausfällen gebuchter Verkehrsmittel kommt, so ist die HanseMerkur bei Umbuchungen behilflich. Umbuchungskosten und erhöhte Reisekosten trägt die versicherte Person. Die HanseMerkur informiert Dritte auf Wunsch der versicherten Person über Änderungen des geplanten Reiseverlaufs. 6. Fahrradschutz A.Panne Kann wegen Panne oder Unfall des von der versicherten Person auf der Reise benutzten Fahrrads die Fahrt nicht fortgesetzt werden, übernimmt die HanseMerkur die Reparaturkosten bis 75,- EUR, damit eine Weiterfahrt möglich wird. Ist eine Reparatur am Schadenort nicht möglich, erstattet die HanseMerkur alternativ die Mehrkosten für die Fahrt zum Ausgangspunkt oder zum Zielort der Tagesetappe bis 75,- EUR je Versicherungsfall. Nicht versichert sind Reifenpannen. B.Diebstahl Kann wegen Diebstahl des von der versicherten Person auf der Reise benutzen Fahrrads die Fahrt nicht planmäßig fortgesetzt werden, übernimmt die HanseMerkur die Mehrkosten für die Rückfahrt zum Heimatort oder Ausgangsort oder Zielort der Tages- etappe bis 250,- EUR je Versicherungsfall. IV. Reiseabbruch / Verspätete Rückreise / Betreuung mitreisender minderjähriger Kinder 1. Reiseabbruch Die HanseMerkur organisiert die Rückreise und übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehr- kosten, wenn die gebuchte Reise von der versicherten Person aus den nachstehenden Gründen nicht planmäßig beendet werden kann: a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere Erkrankung der versicherten Person, der Reisebegleiter der versicherten Person oder der nicht mitreisenden Angehörigen oder derjenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen. Als Angehörige der versicherten Person gelten Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwieger- kinder und Schwäger; b) Erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person oder deren Reisebegleiter am Wohnort infolge von Feuer, Elementarschäden oder vorsätzlichen Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Schadenfeststellung notwendig ist; c) Entführung der versicherten Person oder der Reisebegleiter der versicherten Person. Die Erstattung der gegenüber der ursprüng- lichen Rückreise entstehenden Mehrkosten ist bei Entführung begrenzt auf maximal 10.000,- EUR je versicherte Person. Ausgeschlossen sind jedoch a) Mehrkosten aufgrund von Ersatzansprüchen von Beförderungsunternehmen wegen, von der versicherten Person verursachten, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung); b) anteilige Kosten für am Urlaubsort nicht genutzte Tage oder entgangene Urlaubsfreuden. 2. Reiseruf Wird aufgrund von Tod oder schwerer Erkrankung einer unter 1. a) aufgeführten nicht mitreisenden Person oder wegen der in 1.b) genannten Gründe der vorzeitige Reiseabbruch erforderlich und ist die versicherte Person nicht erreichbar, bemüht sich die Hanse- Merkur um einen Reiseruf (z. B. über den Rundfunk) und übernimmt hierfür die Kosten. 3. Betreuung mitreisender minderjähriger Kinder Die HanseMerkur organisiert und bezahlt zusätzlich die Betreuung des minderjährigen Kindes, welches die Reise allein fortsetzen oder abbrechen muss, sofern alle Betreuungspersonen oder die einzige an einer Reise teilnehmende Betreuungsperson des mitrei- senden minderjährigen Kindes, die Reise aufgrund von Tod, schwerem Unfall oder unerwartet schwerer Erkrankung nicht planmäßig beenden kann. § 3 - Einschränkung des Versicherungsschutzes Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall für die versicherte Person mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war. Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) § 82 Abwendung und Minderung des Schadens (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- nehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Seite 9 von 15 § 83 Aufwendungsersatz (1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu er- statten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen er- forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. (2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen. (3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. (4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen. § 86 Übergang von Ersatzansprüchen (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge- dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge- meinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. HanseMerkur Reiseversicherung AG Abteilung RLK-Leistung / RLK 3 Siegfried-Wedells-Platz 1 20352 Hamburg Hotline +49 40 4119–4000 Notruf-Service +49 40 5555–7877 Allgemeine Hinweise zum Einkaufsschutz inkl. Garantieverlängerung und dem Internetkäuferschutz für Inhaber einer Kreditkarte der Berliner Sparkasse Was beinhaltet der Einkaufsschutz inklusive Garantieverlängerung? Der Einkaufsschutz inklusive Garantieverlängerung bietet Versicherungsschutz für die Dauer von 90 Tagen ab Kaufdatum für: - eine versicherte Sache, die beim privaten Gebrauch zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt. - Funktionsstörungen an elektronischen Geräten, die mit einer Seriennummer ausgestattet sind, aufgrund defekter Teile oder fehlerhafter Verarbeitung, die innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungs- und Garantiefristen auftreten. Sie finden die vollständigen Versicherungsbedingungen hierzu auf Seite 12. Was tun im Schadenfall? Sie sind verpflichtet uns den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich telefonisch anzuzeigen und uns auf Verlangen das Original des Kaufnachweises sowie der Herstellergarantie (Garantieheft) zu übersenden. Hierzu wenden Sie sich bitte an folgende Rufnummer: 040 4119-4000 Was beinhaltet der Sparkassen-Internetkäuferschutz? Ihr Sparkassen-Internetkäuferschutz beinhaltet zwei Versicherungsbestandteile: - Erster Bestandteil:Mit der „Internetkäuferschutz-Versicherung“ erhalten Sie Versicherungsschutz bei Nichtlieferung, Abhanden- kommen oder Beschädigung der versicherten Ware während der Lieferung. Auf der Seite 13 finden Sie hierzu die vollständigen Versi- cherungsbedingungen. Der Versicherer für diese Dienstleistung ist die BD24 Berlin Direkt Versicherung AG. - Zweiter Bestanteil: Die „Telefonische Rechtsberatung“ übernimmt die Kosten für eine Erstberatung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt bei Leistungsstörungen aus dem Kauf einer Ware mit Ihrer Kreditkarte der Berliner Sparkasse. Der Versi- cherer für diese Dienstleistung ist die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs AG. Die vollständigen Bestimmungen und Verlinkungen zu den Versicherungsbedingungen finden Sie hierzu auf der Seite 14. Den genauen Leistungsumfang, die Voraussetzungen und weitgehenden Regelungen der einzelnen Bestandteile Ihres Internetkäuferschutzes entnehmen Sie bitte den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Was tun im Reklamationsfall? Im Falle einer Reklamation eines Interneteinkaufes, welchen Sie vollständig über Ihre Kreditkarte der Berliner Sparkasse abgewickelt haben, erfolgt zunächst eine entsprechende Prüfung und Klärung durch Ihre Kreditkartengesellschaft MasterCard/Visa. Hierzu wenden Sie sich bitte an folgende Rufnummer: 030 2455-2400. Sofern keine Lösung erzielt werden konnte oder kann, gelten in den nächsten Schritten die Versicherungsbedingungen (VB-BD24- IKSSPKB2018) der Berlin Direkt 24 Versicherung AG und die Versicherungsbedingungen (ARB 2012, Stand 01.10.2011) der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs AG. Versicherungsbedingungen zum Einkaufsschutz inklusive Garantieverlängerung und Internetkäuferschutz für die Kreditkarten der Berliner Sparkasse Versicherer: BD24 Berlin Direktversicherung AG Kurzbezeichnung:VB-BD24-IKSSPKB2018 Teil A: Allgemeiner Teil gültig für alle im Teil B genannten Versicherungen Seite 10 von 15 § 1 - Versicherte Personen Versicherungsnehmer ist das Kreditkarteninstitut. Versicherte Personen sind die Inhaber einer gültigen Kreditkarte der Berliner Sparkasse als Haupt-, Zweit- oder Zusatzkarte. § 2 - Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht weltweit. § 3 - Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz 1. beginnt generell mit der Beantragung der Kreditkarte bei dem Versicherungsnehmer, sofern der Kreditkartenvertrag wirksam zustande kommt. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. 2. endet zum Zeitpunkt der Beendigung des Kreditkartenvertrages. Er endet ebenfalls für alle Karteninhaber mit dem Tod des Hauptkarteninhabers. Bei Tod des Zusatzkarteninhabers endet der Versicherungsschutz für diesen Vertragsteil. 3. Weiterhin endet der Versicherungsschutz, sofern der Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Berliner Sparkasse und dem Versicherer endet. Hinweis: Darüber hinaus sind die gemachten Angaben über Beginn und Ende des jeweiligen Versicherungsschutzes im Teil B zu beachten. § 4 - Allgemeine Einschränkung des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Asbest, Streik, Kern- energie und Strahlenenergie, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. Ausgeschlossen sind zudem Schäden jeder Art, die direkt oder indirekt durch Terrorakte verursacht worden sind. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Hinweis: Darüber hinaus sind die Einschränkungen des Versicherungsschutzes zu den einzelnen Versicherungen im Teil B zu beachten. § 5 - Zahlung der Entschädigung/ Versicherungsleistung 1. Den Anspruch auf die Versicherungsleistung hat die versicherte Person. Die Ausübung der Rechte im Schadenfall kann nur der Inhaber der gültigen Haupt- oder Zusatzkarte gegenüber dem Versicherer geltend machen. Gegen den Anspruch auf Versicherungsleistung darf der Versicherer nicht mit den ihre zustehenden Forderungen aus dem Vertrag aufrechnen. Die Vorschrift des §35 Versicherungsvertragsgesetz wird abbedungen. 2. Liegt der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis dem Versicherer vor und ist die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung/ Versicherungsleistung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist ge- hemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sind. 3. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 4. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die versicherte Person eingeleitet worden, so kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben. 5. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem der versicherten Person die Kosten in Rechnung gestellt wurden. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt / Main, nach jeweils neustem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. 6. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen der versicherten Person besondere Überweisungsformen wählt. 7. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. § 6 - Prämie Die Prämie für diese Versicherungen ist bereits im Kartenpreis enthalten. Das Kreditinstitut ist demnach für die ordnungsgemäße Zahlung der Prämie verantwortlich. Das Nichtbezahlen eines fälligen Kartenpreises führt zum Verlust des Versicherungsschutzes. § 7 - Allgemeine Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles und Folgen von Obliegenheitsverletzungen 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles a) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen, sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen. 2. Verletzt die versicherte Person eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- cherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person. Hinweis: Darüber hinaus sind die jeweiligen besonderen Obliegenheiten zu den im Teil B genannten Versicherungen zu beachten. § 8 - Verwirkungsgründe, Klagefrist, Verjährung 1. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn: a) die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. b) die versicherte Person arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. 2. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch der versicherten Person bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung dem Versicherer der versicherten Person in Textform zugeht. § 9 - Aufrechnung Der Kreditkarteninhaber kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Seite 11 von 15 § 10 - Anzeigen und Willenserklärungen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträger etc.). Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt. § 11 - Ansprüche gegen Dritte Die Ansprüche der versicherten Person gegen Dritte gehen auf den Versicherer im gesetzlichen Umfang über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben. Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Wird der Versicherungsfall zuerst dem hier risikotragenden Versicherer gemeldet, tritt dieser in Vorleistung. § 12 - Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht / Sprache / Datenschutz Vertragssprache ist Deutsch. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist dem Bedingungstext beigefügt. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer können bei dem für den Geschäftssitz des Versicherers örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Geschäftssitz und damit Gerichtsstand ist Berlin. Es kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, wo der Vertrag vermittelt oder abgeschlossen wurde. Hinweis zum Datenschutz: Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten zur Vertragserfüllung. Weitere Informationen zum Datenschutz und Ihrer diesbezüglichen Rechte finden Sie unter: www.berlin-direktversicherung.de/datenschutz oder fordern Sie diese gern bei uns an. § 13 - Aufsichtsbehörde und Beschwerdestellen Die zuständige Aufsichtsbehörde für den Versicherer ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Sollten Sie mit einer Leistung oder Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an diese. Schlichtungsstelle: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Tel.: 0800 3696000 Fax: 0800 3699000 E-Mail: Beschwerde@versicherungsombudsmann.de Weitere Informationen finden Sie im Internet: www.versicherungsombudsmann.de. Die Teilnahme erfolgt aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft beim Versicherungsombudsmann e.V. § 14 - Überschussbeteiligung Die im Besonderen Teil B genannten Versicherungen sind nicht überschussberechtigt. B: Besonderer Teil zu den Versicherungen I. Einkaufsschutz inklusive Garantieverlängerung § 1 - Versicherte Gegenstände 1. Die Versicherung erstreckt sich auf alle neuen, beweglichen Sachen, die Sie für private Zwecke mit der auf Ihren Namen ausgestellten gültigen Kreditkarte erworben haben. 2. Nicht versichert sind: a) Bargeld, Urkunden, Schecks und sonstige Wertpapiere, Eintrittskarten, Fahrscheine und sonstige Berechtigungsscheine; b) Briefmarken, Münzen und Medaillen; c) Tiere und Pflanzen; d) illegal erworbene Sachen / Gegenstände; e) Gegenstände aus privater Hand; f) gebrauchte Sachen; g) Verbrauchsgüter und verderbliche Güter mit begrenzter Haltbarkeitsdauer, z.B. Lebens- und Genussmittel, Kosmetik-Artikel; h) Brillen und Kontaktlinsen; i) Kraftfahrzeuge und deren Teile; j) Schuhe und Bekleidung; k) Sachen, die durch betrügerische oder unberechtigte Verwendung der Kreditkarte erworben wurden; l) Sachfolge- und Vermögensschäden. § 2 -Versicherte Risiken und Versicherungsdauer 1. Versicherungsschutz besteht für die Dauer von 90 Tagen ab Kaufdatum für eine versicherte Sache, die beim privaten Gebrauch zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, und zwar durch: a) ein plötzliches und unvorhersehbar einwirkendes äußeres Ereignis, sofern dadurch der ordnungsgemäße Gebrauch der versicherten Sache verhindert wird; b) Einbruchdiebstahl: Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand eine versicherte Sache wegnimmt, nachdem er unter Anwendung von Gewalt in eine Räumlichkeit eingebrochen ist; c) Raub: Raub liegt vor, wenn jemand gegen Sie Gewalt anwendet oder androht, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme der versicherten Sachen auszuschalten oder d) Sturm, Überschwemmung, Blitzschlag, Erdbeben, Feuer, Rauch oder Explosion. 2. Ferner leisten wir Versicherungsschutz für Funktionsstörungen an elektronischen Geräten, die mit einer Seriennummer ausgestattet sind, aufgrund defekter Teile oder fehlerhafter Verarbeitung, die innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungs- und Garantiefristen auftreten. Seite 12 von 15 § 3 - Ausschlüsse 1. Versicherungsschutz besteht nicht für eine versicherte Sache, die: a) am Arbeitsplatz, in der Schule oder einem öffentlichen Gebäude zurückgelassen wird, ohne dass sie ordnungsgemäß in einem unbeweglichen Behältnis (z.B. Safe oder Schließfach) oder anderem Stauraum fest eingeschlossen wird, zu dem nur Sie Zugang haben; b) verloren geht, vergessen oder verlegt wird oder c) die während einer Reise entwendet wird. 2. Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden: a) durch normale Be- und Abnutzung, Verschleiß, einschließlich Verkratzen und Verbeulen, Oberflächenschäden, Farbverlust sowie aufgrund mangelhafter Verpackung bei Transport oder Versand etc.; b) durch unsachgemäße Aufbewahrung, Nutzung oder Bedienung bzw. unsachgemäßen Betrieb der versicherten Sache, z.B. weil den Anweisungen in der Gebrauchsanleitung nicht Folge geleistet wurde oder Schäden durch Software und Viren oder dergleichen; c) durch Korrosion, Schimmel oder durch andere Formen der Vernachlässigung der Pflege der versicherten Sache sowie inneren Verderb oder aufgrund der natürlichen Beschaffenheit der versicherten Sache; d) durch routinemäßigen Service-, Wartungs-, Inspektions- und Installationsarbeiten sowie nicht durch uns autorisierte Reparaturversuche; e) durch Entwendung aus oder zusammen mit einem Kraftfahrzeug; f) infolgedessen, dass die Räumlichkeit, aus der die versicherte Sache entwendet oder in der sie beschädigt oder zerstört wurde für einen Zeitraum von mehr als 45 aufeinander folgenden Tagen leer stand; g) durch Produktfehler, soweit nicht nach § 2 Abs. 2 versichert bzw. wenn die versicherte Sache vor dem Versicherungsfall repariert wurde und soweit Ihnen hieraus gegen den Reparierenden Gewährleistungs- oder Garantieansprüche zustehen; h) durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten Ihrerseits oder eines mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen oder Ihres Lebenspartners sowie durch oder während der vorsätzlichen Ausübung oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat durch Sie; i) durch Einziehung oder Beschlagnahme von hoher Hand sowie durch Pfändung; j) auch atmosphärische oder klimatische Bedingungen sowie durch Druckwellen, die von Flugkörpern erzeugt werden, die mit Schall- oder Überschallgeschwindigkeit fliegen. § 4 - Versicherte Leistungen 1. Nach Eintritt des Versicherungsfalls sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die versicherte Sache zu reparieren oder auszutauschen oder bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der versicherten Sache zu entschädigen. Der Austausch ist möglich mit einer neuen oder überholten Sache, die nach Art und Funktionalität gleichwertig sein muss, nicht aber notwendigerweise von derselben Marke. Technischer Fortschritt kann dazu führen, dass die Austauschsache einen geringeren Ladenpreis als die ursprünglich versicherte Sache hat. 2. Für den Fall, dass Sie eine Austauschsache erhalten, erstreckt sich der Schutz auf diese Sache längstens für die Gesamtversicherungsdauer von 90 Tagen ab Kaufdatum. 3. Sofern Sie von uns eine Austauschsache oder in Höhe des Wiederbeschaffungswertes entschädigt werden, können wir von Ihnen die Übergabe und Übereignung der versicherten Sache verlangen. 4. Im Falle einer Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes erfolgt diese als Guthaben auf Ihr Girokonto oder Ihr Kreditkartenkonto.; § 5 - Fälligkeit und Höhe der versicherten Leistung und Selbstbeteiligung 1. Unsere Leistung wird mit Abschluss unserer zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistung nötigen Erhebungen fällig. 2. Die Höhe unserer Leistung ist auf maximal 1.000,- EUR je versicherter Sache und 1.500,- EUR je Versicherungsfall begrenzt. Die Gesamtversicherungssumme je gültiger Kreditkarte und Versicherungsjahr beträgt 3.000,- EUR. 3. Die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt 50,- EUR. 4. Sofern lediglich ein Teil des Kaufpreises für eine versicherte Sache mit der gültigen Kreditkarte der versicherten Person bezahlt wurde, beschränkt sich unsere Leistung auf diesen Teil. 5. Wir leisten keinen Ersatz für Folgeschäden oder für unbeschädigte Bestandteile eines Satzes, einer Garnitur oder eines Artikels einheitlicher Art, Farbe oder Design, sofern der Schaden einen deutlich abgrenzbaren oder speziellen Bestandteil oder Bereich betrifft und passender Ersatz nicht erlangt werden kann. § 6 - Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles und Folgen im Falle der Nichtbeachtung 1. Sie sind verpflichtet, a) uns den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich telefonisch (Tel.: 040 4119-4000) anzuzeigen und uns auf Verlangen das Original des Kaufnachweises sowie der Herstellergarantie (Garantieheft) zu übersenden; b) einen Defekt oder eine Beschädigung durch einen Kostenvoranschlag nachzuweisen; c) einen durch Einbruchdiebstahl, Raub verursachten Schaden unverzüglich einer Polizeidienststelle anzuzeigen und uns auf Verlangen das polizeiliche Aktenzeichen zu übermitteln; d) einen Schaden durch Sturm, Überschwemmung, Blitzschlag, Erdbeben, Feuer, Rauch oder Explosion nachzuweisen; e) nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und dabei unsere Weisungen oder Weisungen unseres Beauftragten einzuholen und zu befolgen sowie Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht - gegebenenfalls auch gerichtlich - geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen; f) uns und unsere Beauftragten bei der Schadenermittlung oder -regulierung nach Kräften zu unterstützen, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und alle Umstände, die auf den Versicherungsfall Bezug haben, (auf Verlangen schriftlich) mitzuteilen, insbesondere auch die angeforderten Belege einzureichen. 2. Sollten Sie eine der in Ziffer 1 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls sind wir von der Entschädigungspflicht befreit. II. Sparkassen Internetkäuferschutz Seite 13 von 15 § 1 - Versicherte Gegenstände 1. Die Versicherung erstreckt sich auf alle neuen, beweglichen Sachen, die Sie für private Zwecke mit der auf Ihren Namen ausgestellten gültigen Kreditkarte im Internet erworben haben. 2. Nicht versichert sind: a) Gegenstände aus privater Hand; b) Gegenstände, die über Internet- Auktionsportale gekauft wurden; c) Tiere und Pflanzen; d) Bargeld, Schecks, Reiseschecks, e) alle sonstigen Wertpapiere, f) sonstige Berechtigungs-und Gutscheine; g) Waren, die zum Verzehr oder zum sonstigen Verbrauch bestimmt sind (z. B. Speisen, Getränke, Tabakwaren, Brennstoff, etc.); h) illegale Sachen; i) gebrauchte Gegenstände; j) Gegenstände, die sich in einer beschädigten Verpackung befinden und durch die versicherte Person beim Empfang an der Lieferadresse nicht auf Unversehrtheit überprüft wurden; k) Gegenstände, die noch nicht vollständig bezahlt worden sind; l) Gegenstände, bei denen der Mangel bereits vor Beginn des Versands vorlag; m) Gegenstände, bei denen die Lieferung durch Privatpersonen erfolgt. § 2 Versicherte Risiken und Versicherungsdauer 1. Der Versicherer zahlt den Kaufpreis inklusive gegebenenfalls anfallender Versandkosten des versicherten Gegenstandes bis maximal 1.000,- EUR pro Versicherungsfall, sofern der Gegenstand: a) mit der Kreditkarte gekauft und der Kaufpreis vom Kreditkartenkonto abgebucht, der Gegenstand aber dann nicht geliefert wurde oder b) während der Lieferung oder des Versands abhandengekommen ist oder c) während der Lieferung oder des Versands beschädigt wird. 2. Pro Kalenderjahr wird für bis zu drei Versicherungsfälle und maximal 2.000,- EUR je Kreditkartenkonto geleistet. 3. Auch bei Käufen über eine außerhalb Europas betriebener Webseite erfolgt eine Erstattung in Euro. Für die Entschädigung wird der dem Kreditkartenkonto in Euro belastete Betrag zugrunde gelegt. § 3 - Voraussetzung, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 1. Die Kreditkartengesellschaft Ihrer Kreditkarte muss Ihre Reklamation hinsichtlich Ihres lnterneteinkaufs schriftlich abgelehnt haben. 2. Der Versicherungsschutz für die einzelne Ware beginnt mit Abschluss des Kaufvertrages. 3. Die Versicherung endet unter den im Allgemeinen Teil in § 3 Ziffer 2 genannten Fällen. 4. Der Versicherungsschutz endet zudem mit Eintreffen der mangelfreien Ware an der Lieferadresse. § 4 - Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 1. Bevor Sie einen Schaden bei uns geltend machen können, müssen Sie nachweislich versucht haben, eine Nachlieferung vom Verkäufer zu erhalten und/oder den Kaufpreis von Ihrem Verkäufer erstattet zu bekommen. Im Fall der Beschädigung müssen Sie nachweislich versucht haben, den beschädigten Gegenstand beim Verkäufer gegen eine einwandfreie Lieferung einzutauschen. 2. Ein Versicherungsfall ist unverzüglich, spätestens aber am dritten Werktag, nach Feststellung des Schadens unter Angabe aller Einzelheiten des Umstands, der eine Leistungspflicht des Versicherers zur Folge haben könnte, vollständig und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Dabei gilt der Zeitpunkt der Schadenmeldung bei Ihrer Sparkasse oder unter 030 2455-2400 genannten Hotline, sofern er innerhalb der vorgegebenen Fristen der Vorgaben der Kreditkartengesellschaft liegt, als Schadeneintrittsdatum in der lnternet-Käuferschutz- Versicherung. 3. Nach erfolgter Schadenmeldung erhalten Sie Informationen zur weiteren Vorgehensweise und zur Schadenbearbeitung. 4. Es besteht für Sie die Verpflichtung: a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht zu gestatten; c) dem Versicherer eine unterschriebene Schadenmeldung mit folgenden Angaben und Unterlagen einzusenden: I. Kopie der Bestellbestätigung; II. Kopie der Rechnung und des dazugehörigen Kreditkartenbelegs oder eine Kopie der Monatsabrechnung des Kreditkartenkontos; III. eventuell existierender Schriftverkehr zwischen Ihnen und dem Verkäufer; IV. sonstige für die Ermittlung der Entschädigung nach Grund und Höhe maßgeblichen Informationen. d) dem Versicherer auf Verlangen den beschädigten Gegenstand auf dessen Kosten zu übersenden. e) dem Versicherer vom Bestehen weiterer Versicherungen, die Versicherungsschutz für den vorliegenden Versicherungsfall gewähren sowie von dort geltend gemachten Ansprüchen und erhaltenen Entschädigungen sowie von der Ersatzpflicht anderer Dritter unaufgefordert zu in-formieren. Dies gilt nur, soweit die versicherte Person hierüber positive Kenntnis hat. 5. Erhalten Sie eine Versicherungsleistung nach § 2 und danach trifft die vertragsgemäße Ware bei Ihnen ein, dann sind Sie verpflichtet, dem Versicherer die Versicherungsleistung zu erstatten. 6. Der Versicherer ist berechtigt, den Leistungsanspruch nachzuprüfen. Solange eine Mitwirkungsobliegenheit vorsätzlich nicht erfüllt wird, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hatte. Die Kenntnis und das Verschulden von Ihnen stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. BD24 Berlin Direktversicherung AG (Ein Unternehmen der HanseMerkur Versicherungsgruppe) Wrangelstraße 100 in 10997 Berlin Sparkassen Internetkäuferschutz – Telefonische Rechtsberatung Produktinformationsblatt Seite 14 von 15 Dieses Produktinformationsblatt gibt einen kurzen Überblick über die telefonische Rechtsberatung für den Internetkäuferschutz. Es ist daher nicht vollständig. Die telefonische Rechtsberatung zum Internetkäuferschutz ist Bestandteil der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Sie finden die vollständigen Bestimmungen hierzu auf Seite 9 unter „§2 Leistungsarten Punkt A“ (ARB 2012, Stand 01.10.2011). Den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Versicherungsbedingungen, die Sie unter folgendem Link herunterladen können: https://www.roland-rechtsschutz.de/media/rechtsschutz/pdf/service_ratgeber_1/W_63_Bedingungen_ARB_2012.pdf WAS IST VERSICHERT? Mit der telefonischen Rechtsberatung übernehmen wir die Kosten für eine Erstberatung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt bei Leistungsstörungen aus dem Kauf einer Ware mit Ihrer Sparkassen-Kreditkarte über das Internet (z.B. Nichtlieferung, Abhandenkommen oder Beschädigung). WELCHE RISIKEN SIND VERSICHERT? Versichert sind alle im Internet erworbenen Waren, deren Kaufpreis vollständig von Ihnen als berechtigter Karteninhaber mit der Kredit-karte gezahlt wurde und deren Rechnungsbetrag Ihrem Konto belastet wurde. WAS IST NICHT VERSICHERT? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern. Deshalb sind einige Fälle vom Versicherungsschutz ausgenommen, z.B. eine persönliche Anwaltsberatung vor Ort oder die Kostenübernahme für Leistungen, die über die anwaltliche Erstberatung hinausgehen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Details und eine vollzählige Auflistung der Ausschlüsse können den allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012, Stand 01.10.2011) auf Seite 11 unter „§3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten“ entnommen werden. UNTER WELCHER RUFNUMMER ERREICHE ICH DIE TELEFONISCHE RECHTSBERATUNG? Die kostenlose telefonische Rechtsberatung können Sie unter der Rufnummer 030 2455-2400 in Anspruch nehmen. WIE HOCH IST IHR BEITRAG, WANN MÜSSEN SIE IHN BEZAHLEN UND WAS PASSIERT, WENN SIE NICHT ODER VER-SPÄTET ZAHLEN? Der Versicherungsschutz über telefonische Rechtsschutzberatung gemäß diesen Bestimmungen ist für Sie inklusive. Es handelt sich hierbei um eine Zusatzleistung zu ihrem Kreditkartenvertrag, den Sie mit dem Kreditinstitut abgeschlossen haben. Zwischen der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG (Versicherer) und der HanseMerkur Reiseversicherung AG (Versicherungsnehmer) besteht ein Grup- penvertrag zur telefonischen Rechtsberatung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Versicherungsprämien aus diesem Gruppen- vertrag an die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG zu zahlen. WELCHE VERPFLICHTUNGEN HABE ICH? Selbstverständlich müssen Sie uns und Ihren Anwalt vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt im Versicherungsfall informieren. Eine Verletzung der Pflichten kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Bedingungen Seite 19 unter § 17 „Verhalten nach Einritt eines Rechtsschutzfalles“ (ARB 2012, Stand 01.10.2011). WANN BEGINNT UND ENDET IHR VERSICHERUNGSSCHUTZ? Der Versicherungsschutz beginnt mit Zustandekommen eines wirksamen Kreditkartenvertrages mit Ihrem Kreditinstitut und besteht für die Dauer der Kartengültigkeit. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Kreditkartenvertrages, des Gruppenversicherungsvertrages oder dem Ausscheiden Ihres Kreditinstitutes aus dem Gruppenversicherungsvertrag. WIE KÖNNEN SIE DEN VERTRAG BEENDEN? Ihr Versicherungsschutz ist fester Bestandteil Ihres Kreditkartenvertrages und inklusive. Die Beendigungsmöglichkeiten entnehmen Sie daher bitte Ihren Vertragsunterlagen und allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Ihrer Kreditkarte. Stand: 18.06.2018 Seite 15 von 15