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Widerspruch (3)

fehlerveröffentlichbar Seite 10

Widersprüchliche Versichererangaben im Internetkäuferschutz

Im Überblicksteil (S.10) wird der Versicherer des ersten Internetkäuferschutz-Bestandteils als 'BD24 Berlin Direkt Versicherung AG' sowie die Bedingungen als 'VB-BD24-IKSSPKB2018' bezeichnet, auf S.10 unten und S.12 wird derselbe Versicherer 'BD24 Berlin Direktversicherung AG' genannt. Auch auf S.14 heißt es 'BD24 Berlin Direktversicherung AG (Ein Unternehmen der HanseMerkur Versicherungsgruppe)'. Es handelt sich um dasselbe Unternehmen, das aber in zwei Namensvarianten (mit/ohne 's' in Direktversicherung) auftritt. Zudem wird auf S.10 die Versicherung als 'BD24 Berlin Direkt Versicherung AG' (mit Doppelraum) geschrieben. Diese uneinheitliche Namensschreibung ist ein formelles/tatsächliches Identitätsrisiko.

„Der Versicherer für diese Dienstleistung ist die BD24 Berlin Direkt Versicherung AG. ... Versicherer: BD24 Berlin Direktversicherung AG"

Manual visual review of page 10 confirms that the document identifies the insurer as ‘BD24 Berlin Direktversicherung AG’. The insurer's official imprint and current company materials consistently give the registered name as ‘BD24 Berlin Direkt Versicherung AG’, with ‘Direkt Versicherung’ as two words.

warnungnicht reportfähig Seite 1

Potentieller Widerspruch: Auslandsreise-Krankenversicherung Altersgrenze vs. § 1 Teil A

Im Teil A § 1 Nr. 3 ist die Altersgrenze für die Auslandsreise-Krankenversicherung bei 'Vollendung des 75. Lebensjahres' gesetzt. Teil A § 3 Nr. 2 sagt dagegen, in der Auslandsreise-Krankenversicherung ende der Schutz 'bereits mit Vollendung des 75. Lebensjahres der versicherten Person'. Diese Formulierungen widersprechen sich nicht, sind aber redundant und mehrdeutig formuliert; überdies ist die Nennung von '75. Lebensjahr' als Beginn- und Endgrenze in verschiedenen Paragraphen prüfbedürftig.

„In der Auslandsreise-Krankenversicherung sind die unter § 1 genannten Personen bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres versichert."

Beide Textstellen nennen dieselbe Altersgrenze von 75 Jahren; der Befund räumt selbst ein, dass sich die Formulierungen nicht widersprechen. Es liegt lediglich redundante, aber konsistente Formulierung vor — kein echter, für Kunden relevanter Dokumentfehler. Reine Stil-/Konsistenzfrage ohne starken Beleg, daher nicht publizierbar.

fehlerveröffentlichbar Seite 1

Inkonsistente Schreibung 'Zweit- oder Zusatzkarte' mit fehlender Zusammensetzung 'Haupt-, Zweit- oder Zusatzkarte'

Mehrfach ist die Rede vom 'Inhaber einer gültigen Haupt- Zweit- oder Zusatzkarte' und ähnlich 'Haupt- Zweit- oder Zusatzkarte'; laut Duden müsste es 'Haupt-, Zweit- oder Zusatzkarte' heißen (fehlendes Komma nach Haupt-). Dies ist ein klarer sprachlicher/typografischer Fehler, der im gesamten Dokument mehrfach wiederkehrt.

„Der Inhaber einer gültigen Haupt- Zweit- oder Zusatzkarte"

Manual visual review of page 1 confirms the phrase ‘Haupt- Zweit- oder Zusatzkarte’. The first suspended compound requires a comma: ‘Haupt-, Zweit- oder Zusatzkarte’.

Definition (2)

warnungnicht reportfähig Seite 1

Geltungsbereich der Aufrechnungsverbots-Klausel versus § 35 VVG-Abbedingung

In Teil A § 2 wird das Aufrechnungsverbot ('Gegen den Anspruch auf Versicherungsleistung darf die HanseMerkur nicht ... aufrechnen') geregelt, während § 9 Teil A dem Karteninhaber ein Aufrechnungsrecht nur bei unbestrittener/rechtskräftiger Forderung einräumt und '§ 35 VVG abbedungen' wird. In Teil B/BD24 (§ 5) wird erneut 'Die Vorschrift des §35 Versicherungsvertragsgesetz wird abbedungen' wiederholt. Diese Duplizierung ist zwar konsistent, doch die Abbedingung des zwingenden § 35 VVG (Aufrechnungsverbot) ist rechtlich sensibel und muss geprüft werden, ob sie für Verbraucher wirksam ist.

„Die Vorschrift des § 35 Versicherungs- vertragsgesetz wird abbedungen."

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

hinweisnicht reportfähig Seite 5

Mehrdeutige Definition 'Schwager/Schwägerin' und 'Schwäger' in Risikopersonen-Liste

In Teil B II. § 1 III.3 (S.5) sind unter 'Risikopersonen' u.a. 'Schwager' und 'Schwieger' aufgeführt; im Auslands-Auto Schutzbrief und Assistance Service (S.7-9) ebenfalls. Diese Begriffe sind unpräzise (Schwager kann Schwippschwager/Schwager über Ehe o. Geschwisterkind meinen) und können zu Auslegungsstreitigkeiten führen.

„Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger"

Review of the surrounding source text does not support a concrete semantic or definition conflict, so the finding is not reportable.

Typografie (3)

hinweisnur Extraktion Seite 2

Formatierungsfehler 'das Ausland' und 'Kreditkar-te' und Silbentrenn-Defekte

Es gibt mehrere Layoutartefakte im Text: 'Überweisungen in das Ausland vornimmt' (S.2, mehrere Leerzeichen); 'Haupt- Zweit- oder Zusatzkarte' ohne Bindestrich-Komposition; 'Kreditkar-te' mit Silbentrennungsfehler (S.5); 'Schiffscharter' und 'Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet' sind stilistisch auffällig. Diese stammen evtl. aus der Extraktion (PDF-Aufbereitung), sind aber belegbar.

„Weil die HanseMerkur Überweisungen in das Ausland vornimmt ... unmissverständlich klargestellt wird (schriftlicher Vermerk), dass die Hauptzahlung mit dieser Kreditkar-te erfolgt"

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hinweisnicht reportfähig Seite 14

Unvollständiger Satzbruch in § 2 Abs. 2 Teil B / Internetkäuferschutz Ausschluss 'Sonstige Berechtigungs-und Gutscheine'

In Teil B/BD24 § 1 Nr. 2 (S.14) sind mehrere Aufzählungspunkte fehlerhaft / mit fehlenden Satzzeichen und fehlender Nummerierung dargestellt: 'd) Bargeld, Schecks, Reiseschecks,' und 'e) alle sonstigen Wertpapiere,' sowie 'f) sonstige Berechtigungs-und Gutscheine;' – hier fehlen Substantive (z.B. 'Reiseschecks ...' sowie eine Auflistung ohne definierte Einheit) und die Satzzeichen/Buchstaben sind uneinheitlich (weder Punkt noch Doppelpunkt). Das kann zu Lesbarkeits-/Definitionsrisiken führen.

„d) Bargeld, Schecks, Reiseschecks, e) alle sonstigen Wertpapiere, f) sonstige Berechtigungs-und Gutscheine;"

Die uneinheitliche Interpunktion (d) und e) enden mit Komma, f) mit Semikolon) ist aus der Aufzählung direkt ablesbar und sieht nicht nach Zeilenumbruch- oder Steuerzeichen-Artefakt aus. Allerdings ist dies ein geringwertiger redaktioneller/Hinweis-Befund ('hinweis'): Die Aussagen zur 'fehlenden Substantiven' bei 'Berechtigungs-und Gutscheine' sind spekulativ. Keine relevante Kundenwirkung

hinweisnur Extraktion Seite 4

Uneinheitliche typografische Schreibweisen 'Unaufschiebbare' (groß/klein) in Aufzählung

Im Teil B I. § 3 (S.3-4) beginnt Aufzählungspunkt g mit 'Unaufschiebbare stationäre Behandlungen' (großgeschrieben) und Punkt i mit 'Unaufschiebbare Operationen; j) schmerzstillende ...', wobei Aufzählungspunkt j offensichtlich in derselben Zeile wie i ohne Zeilenumbruch und Inkonsistenz der Groß-/Kleinschreibung erkennbar ist. Dies betrifft auch bereits die Formatierung im Original. Ein rein redaktionelles Problem mit geringem Risiko.

„Unaufschiebbare stationäre Behandlungen ... Unaufschiebbare Operationen; j) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung"

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Extraktion (3)

warnungnicht reportfähig Seite 7

Verdacht auf Extraktionsdefekt bei 'Fahrtveranstaltungen' und '0,25 EUR je km'

Im Auslands-Auto-Schutzbrief § 4 Nr. 1 (S.7) wird eine Leistung 'bis zu einem Wert bis zu 0,25 EUR je km-Entfernung' genannt. Das ist sehr niedrig/ungewöhnlich (0,25 EUR/km sind kaum realistisch als Ersatzfahrer-Leistung); zudem erscheint 'Fahrtveranstaltungen' im § 7 Nr. 2 (S.7) unmittelbar nach § 6 als zu prüfender Ausdruck. Diese Angaben sind im vorliegenden Text belegbar und sollten durch Vergleich mit dem Original-PDF verifiziert werden.

„Die Leistung der HanseMerkur beschränkt sich insgesamt auf einen Wert bis zu 0,25 EUR je km-Entfernung zum ständigen Wohnsitz des Karteninhabers"

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hinweisnur Extraktion Seite 2

Metadata/Extraktionsartefakte: fehlendes Leerzeichen 'Datenschutz:Für' und fehlende Absatzumbrüche im VVG-Auszug

Auf S.2 beginnt 'Hinweis zum Datenschutz:Für die Gewährung ...' ohne Leerzeichen. Im VVG-Auszug (§ 82 ff., S.9-10) sind die Überschriften und Paragraphen ohne Leerzeichen bzw. direkt aneinander gerückt ('§ 83 Aufwendungsersatz' ohne Zeilenumbruch nach § 82); auch sind 'Versicherungssumme über-steigen' etc. Diese Punkte sind dokumenttypische Extraktionsdefekte, die die automatische Weiterverarbeitung beeinträchtigen können.

„Hinweis zum Datenschutz:Für die Gewährung des Versicherungsschutzes ..."

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warnungnicht reportfähig Seite 6

Verdacht auf Fehlextraktion im VVG-Zitat: § 82 ff. versus eigene Bedingungen § 7 Teil A

Der VVG-Auszug auf S.9-10 zitiert '§ 82' und '§ 83' und '§ 86' sowie im Text '§ 67 VVG' (Teil B I.8 d auf S.8) und '§ 62 und § 63 VVG' (S.6). Die VVG-Paragraphen-Nummern sind für die im Text jeweils dargestellten Inhalte kontrollpflichtig (Schadensabwendung, Übergang von Ersatzansprüchen, Rettungskosten). Im vorliegenden Ausschnitt sind die §§ 82, 83, 86 korrekt wiedergegeben, jedoch ist die Bezugnahme auf '§ 67 VVG' und '§ 62/§ 63 VVG' anhand des VVG-Standes (2018) zu verifizieren, da sich die VVG-Paragraphierung seit 2008 geändert hat.

„der HanseMerkur bei der Geltendmachung der auf diesen gemäß § 67 VVG übergehenden Ersatzansprüche zu unterstützen ... Die §§ 62 (Rettungspflicht) und 63 VVG (Rettungskosten) bleiben unberührt."

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Rechtlicher Prüffall (1)

warnungnicht reportfähig Seite 15

Verweis auf 'ARB 2012, Stand 01.10.2011' - Datums-Inkonsistenz

Im Produktinformationsblatt für die telefonische Rechtsberatung (S.15) wird mehrfach auf 'ARB 2012, Stand 01.10.2011' als gültige Bedingungen verwiesen. Die Bezeichnung 'ARB 2012' mit 'Stand 01.10.2011' ist auffällig: ein Dokument aus dem Jahr 2012 mit einem Stand von 2011 ist möglich (das ARB 2012 aus 2011 stammt), sollte aber verifiziert werden. Zudem wird im Text mehrfach auf 'Seite 9', 'Seite 11', 'Seite 19' der ARB verwiesen, ohne dass diese Seiten im vorliegenden Dokument enthalten sind – der Verweis auf externe ARB-Dokumente ist nicht überprüfbar, die angegebenen Seitenzahlen können nicht verifiziert werden.

„ARB 2012, Stand 01.10.2011 ... Sie finden die vollständigen Bestimmungen hierzu auf Seite 9 unter „§2 Leistungsarten Punkt A“"

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Preis/Entgelt (1)

warnungnicht reportfähig Seite 15

Selbstbehalt/Prämienformulierungen im Produktinformationsblatt ohne konkrete Kurs-/Preisangaben

Im Produktinformationsblatt (S.15) wird unter 'WIE HOCH IST IHR BEITRAG...' ausgeführt, der Versicherungsschutz sei 'inklusive' und es gebe einen Gruppenvertrag zwischen ROLAND und HanseMerkur. Die Höhe der anteilig an den Karteninhaber 'umgelegten' Prämie oder dessen Selbstbehalt wird nicht offengelegt. Im Hinblick auf Transparenzanforderungen an Entgeltinformationen sollte geprüft werden, ob eine konkrete monetäre Angabe (Prämie im Kartenpreis) im Dokument fehlt.

„Der Versicherungsschutz über telefonische Rechtsschutzberatung gemäß diesen Bestimmungen ist für Sie inklusive. Es handelt sich hierbei um eine Zusatzleistung zu ihrem Kreditkartenvertrag"

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ZKG formal (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Fehlende Stand- und Fassungsdaten im Hauptteil

Während das Dokument (S.15) als 'Stand: 18.06.2018' angibt, tragen die Versicherungsbedingungen (VB-RKS2017, SKG8-D) im Hauptteil selber keinen erkennbaren Geltungs-/Stand-/Fassungsvermerk – die Kurzbezeichnung 'VB-RKS2017' kennzeichnet lediglich einen Ausgabezeitraum 2017, während das Dokument auf 2018 datiert ist. Ein präziser, widerspruchsfreier Geltungs-/Standvermerk im Hauptteil fehlt.

„Kurzbezeichnung: VB-RKS2017 (SKG8-D) ... Stand: 18.06.2018"

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Text

TXT
Versicherungsbedingungen für die Kreditkarte Gold der Berliner Sparkasse

Versicherer: HanseMerkur Reiseversicherung AG

Kurzbezeichnung: VB-RKS2017 (SKG8-D)

Teil A: Allgemeiner Teil gültig für alle im Teil B genannten Versicherungen

§ 1 - Versicherte Personen
1. Versicherungsnehmer ist das Kreditkarteninstitut. Versicherte Personen sind: Der Inhaber einer gültigen Haupt- Zweit- oder Zusatzkarte und
    seine Familie, d. h. ein zusätzlicher Erwachsener und minderjährige Kinder, insgesamt bis zu 6 Personen. Volljährige Kinder sind
    versichert, solange sie sich in der 1. Ausbildung befinden, längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
    1.1 Sollte der Inhaber einer gültigen Haupt- Zweit- oder Zusatzkarte nicht mitreisen, so gelten nur folgende Personen als versichert:
        a) Erwachsener: Ehepartner oder in häuslicher Gemeinschaft wohnender Lebensgefährte des Karteninhabers
        b) Kinder: Leibliche oder im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des Karteninhabers jeweils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
    1.2 Auf gemeinsamen Reisen mit dem Karteninhaber gelten damit folgende Personen als versichert:
        a) Mitreisender Erwachsener:
             Ehepartner, Lebensgefährte in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Lebenspartner ohne gemeinsamen Haushalt, Schwager,
                 Schwägerin, Geschwister, Halbgeschwister, Stiefgeschwister, Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Adoptiveltern, Schwiegereltern
                 und volljährige Kinder des Karteninhabers sowie der hier aufgeführten Erwachsenen
        b) Mitreisende Kinder:
             Leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Enkelkinder und Schwiegerkinder des Karteninhabers und der unter a) aufgeführten
                 Personen jeweils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; volljährige Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr solange sie noch
                 in der 1. Ausbildung sind
    1.3 In der Auslandsreise-Krankenversicherung sind die unter § 1 genannten Personen bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres versichert.
2. Den Anspruch auf die Versicherungsleistung hat die versicherte Person. Die Ausübung der Rechte im Schadenfall kann nur der
    Inhaber der gültigen Haupt- oder Zusatzkarte für sich und für die mitversicherten Personen gegenüber der HanseMerkur geltend
    machen. Die darüber hinaus mitversicherten Personen haben keinen eigenen Anspruch gegen die HanseMerkur, sofern in den
    besonderen Bedingungen im Teil B nicht etwas anderes bestimmt ist. Gegen den Anspruch auf Versicherungsleistung darf die
    HanseMerkur nicht mit den ihr zustehenden Forderungen aus dem Vertrag aufrechnen. Die Vorschrift des § 35 Versicherungs-
    vertragsgesetz wird abbedungen.
3. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die:
    a) dauernd pflegebedürftig sind, sowie Personen, deren Teilhabe am allgemeinen Leben dauerhaft ausgeschlossen ist. Für die
        Einordnung sind insbesondere der mentale Geisteszustand und die objektiven Lebensumstände der Person zu berücksichtigen.
        Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf.
    b) eine Tätigkeit gegen Entgelt als Bauarbeiter oder als Sportler ausüben, sofern die Reise beruflichen Zwecken dient.

§ 2 - Geltungsbereich
1. Der Versicherungsschutz besteht für alle Reisen ins Ausland, sofern die im Teil B aufgeführten besonderen Bedingungen keine abwei-
    chenden Regelungen enthalten.
2. Als Ausland im Sinne dieser Bedingungen gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem die
    versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.
Hinweis: Darüber hinaus ist der Geltungsbereich der einzelnen Versicherungen im Teil B zu beachten.

§ 3 - Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz
1. beginnt generell mit der Beantragung der Kreditkarte bei dem Versicherungsnehmer, sofern der Kreditkartenvertrag wirksam zustande
    kommt. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
2. endet zum Zeitpunkt der Beendigung des Kreditkartenvertrages; in der Auslandsreise-Krankenversicherung bereits mit Vollendung des 75.
    Lebensjahres der versicherten Person.
3. endet für alle versicherten Personen mit dem Tod des Hauptkarteninhabers. Bei Tod des Zusatzkarteninhabers endet der Versiche-
    rungsschutz für diesen Vertragsteil. Im Falle des Todes des Haupt- und/oder Zusatzkarteninhabers während einer Reise besteht
    der Versicherungsschutz hinsichtlich der übrigen versicherten Personen bis zum Ende der laufenden Reise fort.
Hinweis: Darüber hinaus sind die gemachten Angaben über Beginn und Ende des jeweiligen Versicherungsschutzes im Teil B zu beachten.

§ 4 - Allgemeine Einschränkung des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Asbest, Streik,
Kernenergie und Strahlenenergie, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. Ausgeschlossen sind zudem
Schäden jeder Art, die direkt oder indirekt durch Terrorakte verursacht worden sind. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen
und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in
der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu
nehmen.
Hinweis: Darüber hinaus sind die Einschränkungen des Versicherungsschutzes zu den einzelnen Versicherungen im Teil B zu beachten.

§ 5 - Zahlung der Entschädigung/ Versicherungsleistung
1. Liegt der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis der HanseMerkur vor und ist die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe
    nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung/ Versicherungsleistung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist
    ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert
    sind.
2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache
    mindestens zu zahlen ist.
3. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die versicherte
    Person eingeleitet worden, so kann die HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens
    aufschieben.
4. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden nach der Maßgabe des Referenzkurses EuroFX (Geldkurs) an dem Tag in
    Euro umgerechnet, an dem die Belege bei der HanseMerkur eingehen. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenz Kurse
    festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt / Main, nach
    jeweils neustem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem un-günstigeren

                                                                 Seite 1 von 15
   Kurs erworben wurden.
5. Die HanseMerkur ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten, es sein denn, sie
   hatte begründete Zweifel an der Legitimation des Überbringers oder Übersenders.
6. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass die HanseMerkur Überweisungen in
   das        Ausland vornimmt oder auf Verlangen der versicherten Person besondere Überweisungsformen wählt.
7. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.

§ 6 - Prämie
Die Prämie für diese Versicherungen ist bereits im Kartenpreis enthalten. Das Kreditinstitut ist demnach für die ordnungsgemäße Zahlung der
Prämie verantwortlich. Das Nichtbezahlen eines fälligen Kartenpreises führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.

§ 7 - Allgemeine Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles und Folgen von Obliegenheitsverletzungen
1. Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles
    a) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.
    b) den Schaden der HanseMerkur unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise, anzuzeigen.
    c) der HanseMerkur jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche
         Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen, sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen.
    d) der HanseMerkur Nachweise über die Bezahlung der gebuchten Reiseleistungen mit der Kreditkarte einzureichen, sofern dies
         Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist.
2. Die Nachweisführung über verwandtschaftliche Verhältnisse oder das Bestehen einer Ehe-/Lebensgemeinschaft hinsichtlich der mitversi-
    cherten Personen obliegt dem Karteninhaber.
3. Verletzt die versicherte Person eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet,
    wenn die versicherte Person die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die
    HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu
    kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person.
Hinweis: Darüber hinaus sind die jeweiligen besonderen Obliegenheiten zu den im Teil B genannten Versicherungen zu beachten.

§ 8 - Verwirkungsgründe, Klagefrist, Verjährung
1. Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn:
    a) die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
    b) die versicherte Person arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von
        Bedeutung sind.
2. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die
    Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch der versicherten Person bei der HanseMerkur angemeldet worden, ist die Verjährung bis
    zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der HanseMerkur der versicherten Person in Textform zugeht.

§ 9 - Aufrechnung
Der Kreditkarteninhaber kann gegen Forderungen der HanseMerkur nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechts-kräftig
festgestellt ist.

§ 10 - Anzeigen und Willenserklärungen
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der HanseMerkur bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträger etc.). Zu
ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt.

§ 11 - Ansprüche gegen Dritte
Die Ansprüche der versicherten Person gegen Dritte gehen auf die HanseMerkur im gesetzlichen Umfang über, soweit dieser den Schaden
ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber der HanseMerkur
abzugeben. Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden geht der
anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Wird der Versicherungsfall zuerst der HanseMerkur gemeldet, tritt diese in Vorleistung.

§ 12 - Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht / Sprache / Datenschutz
Vertragssprache ist Deutsch. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ein Auszug aus dem Gesetz über den Ver-
sicherungsvertrag (VVG) ist dem Bedingungstext beigefügt. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen die HanseMerkur können bei
dem für den Geschäftssitz der HanseMerkur örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Geschäftssitz und damit Gerichtsstand ist
Hamburg. Es kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, wo der Vertrag vermittelt oder abgeschlossen wurde.

Hinweis zum Datenschutz:Für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist 

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Versicherungsbedingungen für die Kreditkarte Gold der Berliner Sparkasse · 17.10.26, 22:23