Allgemeine Hinweise zum Einkaufsschutz inkl. Garantieverlängerung und dem Internetkäuferschutz für Inhaber einer Kreditkarte der
Berliner Sparkasse
Was beinhaltet der Einkaufsschutz inklusive Garantieverlängerung?
Der Einkaufsschutz inklusive Garantieverlängerung bietet Versicherungsschutz für die Dauer von 90 Tagen ab Kaufdatum für:
- eine versicherte Sache, die beim privaten Gebrauch zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt.
- Funktionsstörungen an elektronischen Geräten, die mit einer Seriennummer ausgestattet sind, aufgrund defekter Teile oder fehlerhafter
Verarbeitung, die innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungs- und Garantiefristen auftreten. Sie finden die
vollständigen Versicherungsbedingungen hierzu auf Seite 3.
Was tun im Schadenfall?
Sie sind verpflichtet, uns den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich telefonisch anzuzeigen und uns auf Verlangen das Original des
Kaufnach-weises sowie der Herstellergarantie (Garantieheft) zu übersenden. Hierzu wenden Sie sich bitte an folgende Rufnummer:
040 4119–4000.
Was beinhaltet der Sparkassen-Internetkäuferschutz?
Ihr Sparkassen-Internetkäuferschutz beinhaltet zwei Versicherungsbestandteile:
- Erster Bestandteil:Mit der „Internetkäuferschutz-Versicherung“ erhalten Sie Versicherungsschutz bei Nichtlieferung, Abhanden-kommen
oder Beschädigung der versicherten Ware während der Lieferung. Auf der Seite 4 finden Sie hierzu die vollständigen Versi-
cherungsbedingungen. Der Versicherer für diese Dienstleistung ist die BD24 Berlin Direkt Versicherung AG.
- Zweiter Bestandteil: Die „Telefonische Rechtsberatung“ übernimmt die Kosten für eine Erstberatung durch einen in Deutschland
zugelas-senen Rechtsanwalt bei Leistungsstörungen aus dem Kauf einer Ware mit Ihrer Kreditkarte der Berliner Sparkasse. Der
Versicherer für diese Dienstleistung ist die ROLAND-Rechtsschutz-Versicherungs-AG. Die vollständigen Bestimmungen und Verlinkungen
zu den Versicherungs-bedingungen finden Sie hierzu auf der Seite 5.
Den genauen Leistungsumfang, die Voraussetzungen und weitgehenden Regelungen der einzelnen Bestandteile Ihres Internetkäuferschutzes
entnehmen Sie bitte den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Was tun im Reklamationsfall?
Im Falle einer Reklamation eines Interneteinkaufes, welchen Sie vollständig über Ihre Kreditkarte der Berliner Sparkasse abgewickelt haben,
erfolgt zunächst eine entsprechende Prüfung und Klärung durch Ihre Kreditkartengesellschaft MasterCard/Visa. Hierzu wenden Sie sich bitte an
folgende Rufnummer: 030 2455-2400
Sofern keine Lösung erzielt werden konnte oder kann, gelten in den nächsten Schritten die Versicherungsbedingungen (VB-BD24-
IKSSPKB2018) der BD24 Berlin Direkt Versicherung AG und die Versicherungsbedingungen (ARB 2012, Stand 01.10.2011) der ROLAND-
Rechtsschutz-Versicherungs-AG.
Versicherungsbedingungen zum Einkaufsschutz inklusive Garantieverlängerung und Internetkäuferschutz für die Kreditkarten
Classic und Basicder Berliner Sparkasse
Versicherer: BD24 Berlin Direktversicherung AG
Kurzbezeichnung:VB-BD24-IKSSPKB2018
Teil A: Allgemeiner Teil gültig für alle im Teil B genannten Versicherungen
§ 1 - Versicherte Personen
Versicherungsnehmer ist das Kreditkarteninstitut. Versicherte Personen sind die Inhaber einer gültigen Kreditkarte der Berliner Sparkasse als
Haupt-, Zweit- oder Zusatzkarte.
§ 2 - Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht weltweit.
§ 3 - Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz
1. beginnt generell mit der Beantragung der Kreditkarte bei dem Versicherungsnehmer, sofern der Kreditkartenvertrag wirksam zustande
kommt. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
2. endet zum Zeitpunkt der Beendigung des Kreditkartenvertrages. Er endet ebenfalls für alle Karteninhaber mit dem Tod des
Hauptkarteninhabers. Bei Tod des Zusatzkarteninhabers endet der Versicherungsschutz für diesen Vertragsteil.
3. Weiterhin endet der Versicherungsschutz, sofern der Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Berliner Sparkasse und dem Versicherer
endet.
Hinweis: Darüber hinaus sind die gemachten Angaben über Beginn und Ende des jeweiligen Versicherungsschutzes im Teil B zu
beachten.
§ 4 - Allgemeine Einschränkung des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Asbest, Streik, Kern-
energie und Strahlenenergie, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. Ausgeschlossen sind zudem
Schäden jeder Art, die direkt oder indirekt durch Terrorakte verursacht worden sind. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen
und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in
der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu
nehmen.
Hinweis: Darüber hinaus sind die Einschränkungen des Versicherungsschutzes zu den einzelnen Versicherungen im Teil B zu beachten.
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§ 5 - Zahlung der Entschädigung/ Versicherungsleistung
1. Den Anspruch auf die Versicherungsleistung hat die versicherte Person. Die Ausübung der Rechte im Schadenfall kann nur der Inhaber
der gültigen Haupt- oder Zusatzkarte gegenüber dem Versicherer geltend machen. Gegen den Anspruch auf Versicherungsleistung darf
der Versicherer nicht mit den ihr zustehenden Forderungen aus dem Vertrag aufrechnen. Die Vorschrift des §35
Versicherungsvertragsgesetz wird abbedungen.
2. Liegt der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis dem Versicherer vor und ist die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach
festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung/ Versicherungsleistung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist ge-
hemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sind.
3. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache
mindestens zu zahlen ist.
4. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die versicherte
Person eingeleitet worden, so kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens
aufschieben.
5. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem der versicherten
Person die Kosten in Rechnung gestellt wurden. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der
Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt / Main, nach jeweils neustem Stand, es sei
denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
6. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland
vornimmt oder auf Verlangen der versicherten Person besondere Überweisungsformen wählt.
7. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
§ 6 - Prämie
Die Prämie für diese Versicherungen ist bereits im Kartenpreis enthalten. Das Kreditinstitut ist demnach für die ordnungsgemäße Zahlung der
Prämie verantwortlich. Das Nichtbezahlen eines fälligen Kartenpreises führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.
§ 7 - Allgemeine Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles und Folgen von Obliegenheitsverletzungen
1. Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.
b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche
Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen, sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen.
2. Verletzt die versicherte Person eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
die versicherte Person die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
cherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person.
Hinweis: Darüber hinaus sind die jeweiligen besonderen Obliegenheiten zu den im Teil B genannten Versicherungen zu beachten.
§ 8 - Verwirkungsgründe, Klagefrist, Verjährung
1. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn:
a) die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
b) die versicherte Person arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung
sind.
2. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die
Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch der versicherten Person bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die
Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung dem Versicherer der versicherten Person in Textform zugeht.
§ 9 - Aufrechnung
Der Kreditkarteninhaber kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
§ 10 - Anzeigen und Willenserklärungen
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträger etc.). Zu
ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt.
§ 11 - Ansprüche gegen Dritte
Die Ansprüche der versicherten Person gegen Dritte gehen auf den Versicherer im gesetzlichen Umfang über, soweit dieserden Schaden
ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben.
Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige
Vertrag diesem Vertrag vor. Wird der Versicherungsfall zuerst dem hier risikotragenden Versicherer gemeldet, tritt dieser in Vorleistung.
§ 12 - Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht / Sprache / Datenschutz
Vertragssprache ist Deutsch. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ein Auszug aus dem Gesetz über den
Versicherungsvertrag (VVG) ist dem Bedingungstext beigefügt. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer können bei
dem für den Geschäftssitz des Versicherers örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Geschäftssitz und damit
Gerichtsstand ist Berlin. Es kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, wo der Vertrag vermittelt oder abgeschlossen wurde.
Hinweis zum Datenschutz: Für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist es erforderlich, dass Ihre Daten an den Versicherer von der
Sparkasse bzw. dessen Dienstleister zur Erfüllung der Leistung gesendet werden. Damit Ihnen die BD24 Berlin Direktversicherung AG
entsprechend der Leistungsbeschreibung der vorliegenden Bedingungen Versicherungsschutz anbieten kann, verwendet sie im Schadenfall
personenbezogene Daten zum Zwecke der Leistungserfüllung.
Verarbeitet werden der Kundenname und die Kontaktdaten sowie Daten mit direktem Bezug zur reklamierten Kartenzahlung (Zahldatum,
Betragshöhe) und zum entstandenen Schaden. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und
vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Sow