PDFbedingungen · 11 Root URLs

Allgemeine Hinweise zum Einkaufsschutz inkl. Garantieverlängerung und dem Internetkäuferschutz für Inhaber einer Kreditkarte der

https://www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/versicherungsbestaetigung_visa-card-basis_visa-card.pdf?n=true

Analyse

Noch kein Schnellscan vorhanden.

Tiefenprüfung

11 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash

Metadaten (1)

warnungveröffentlichbar Seite 1

Titel nennt nur 'Inhaber einer Kreditkarte' ohne Kartenmodell, Versicherer-Kurzbezeichnung inkonsistent

Der Dokumenttitel nennt Versicherer 'BD24 Berlin Direktversicherung AG' bzw. im Fliesstext 'Berlin Direktversicherung AG' und 'Berlin Direkt Versicherung AG' in unterschiedlichen Schreibweisen. Zusätzlich lautet der Titel 'für Inhaber einer Kreditkarte der Berliner Sparkasse', während die Deckung nur für die Karten 'Classic und Basic' gilt. Zudem wird die Kurzbezeichnung 'VB-BD24-IKSSPKB2018' verwendet, im Fliesstext erscheint sie auch als 'VB-BD24-IKSSPKB2018'. Diese Inkonsistenzen können zu Missverständnissen bei automatischer Verarbeitung führen.

„Versicherer: BD24 Berlin Direktversicherung AG ... Kurzbezeichnung: VB-BD24-IKSSPKB2018"

Die Inkonsistenz der Versicherer-Schreibweisen ('BD24 Berlin Direktversicherung AG' vs. 'BD24 Berlin Direkt Versicherung AG') ist direkt im extrahierten Text sichtbar und stellt keinen Textlayer-Artefakt dar, sondern echte Schreibweise-Differenzen im Original. Ebenso der Titel-Fokus auf 'Inhaber einer Kreditkarte' statt auf die Kartenmodelle Classic/Basic ist im Originaltext lesbar. Diese Inkonsistenzen sind für Kunden bzw. automatische Verarbeitung relevant.

Typografie (2)

hinweisnur Extraktion Seite 5

Extraktionsartefakte bei Silbentrennungen und Wortzusammenziehungen

Mehrere Worttrennungen stammen aus dem Zeilenumbruch, z.B. 'Kaufnach-weises', 'Abhanden-kommen', 'zugelas-senen', 'lnterneteinkaufs', 'lnternetkäuferschutz' (mit 'ln' statt 'In'), 'ei-ne', 'Sa-chen', 'Infor-mationen', 'Versi-cherungsbedingungen'. 'lnternet' (mit kleinem L statt großem I) ist ein typisches OCR-/Extraktionsartefakt, das maschinelle Verarbeitung gefährden kann.

„lnterneteinkaufs ... hinsichtlich Ihres lnterneteinkaufs ... in der lnternetkäuferschutz- Versicherung"

Finding contains strong PDF text-layer or extraction artifact signals and should be treated as pipeline quality noise unless visual review proves otherwise.

hinweisnur Extraktion Seite 1

Fehlende Leerzeichen und Punktanschlüsse bei mehreren Absätzen

An mehreren Stellen werden Absätze und umbruchbedingte Wortzusammenziehungen erzeugt, z.B. 'Classic und Basicder Berliner Sparkasse' (fehlendes Leerzeichen), 'Erster Bestandteil:Mit der ...', 'ei-ne Räumlichkeit', 'Fern...' sowie 'B:Besonderer Teil ...'. Diese können die Weiterverarbeitung stören.

„Classic und Basicder Berliner Sparkasse"

Die beschriebenen Wortzusammenziehungen ('Classic und Basicder Berliner Sparkasse', 'Erster Bestandteil:Mit', 'ei-ne Räumlichkeit', 'B:Besonderer Teil', 'Kaufnach-weises', 'Versi-cherungsbedingungen') sind typische horizontale Textlayer-/Zeilenfall-Artefakte aus dem PDF-Extraktionstext (fehlende Leerzeichen durch Umbruch, Trennungen durch Bindestrich-Wortumbruch). Dies sind keine im Druck sichtbaren Fehler, sondern Extraktionsphänomene.

Preis/Entgelt (2)

warnungnicht reportfähig Seite 1

Widersprüche bei der Hotline bzw. Kontakt: 030 2455-2400 mehrfach unterschiedlich genutzt

Die Rufnummer '030 2455-2400' wird einmal als Hotline der 'Kreditkartengesellschaft MasterCard/Visa' für den Reklamationsfall bezeichnet und auf Seite 6 als kostenlose Rufnummer der telefonischen Rechtsberatung der ROLAND. Die Vorgänge sind unterschiedliche Versicherungsleistungen; dieselbe Rufnummer für zwei verschiedene zuständige Stellen ist auffällig und kann zu Verwechslungen führen.

„erfolgt zunächst eine entsprechende Prüfung und Klärung durch Ihre Kreditkartengesellschaft MasterCard/Visa. Hierzu wenden Sie sich bitte an folgende Rufnummer: 030 2455-2400"

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

warnungnicht reportfähig Seite 5

Fehlende Grenze/Deckelung bei der Telefonischen Rechtsberatung im Produktinformationsblatt

Das Produktinformationsblatt nennt im Einkaufsschutz-Fall die maximale Erstattung von 1.000 EUR/1.500 EUR/3.000 EUR. Für die telefonische Rechtsberatung werden aber weder eine maximale Erstattungshöhe der Erstberatung noch ein konkreter Leistungsumfang der 'Erstberatung' angegeben; eine exakte Kostenübernahme-Grenze bleibt offen.

„Mit der telefonischen Rechtsberatung übernehmen wir die Kosten für eine Erstberatung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt"

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

Widerspruch (4)

hinweisveröffentlichbar Seite 5

Produktinformationsblatt verweist auf Seite 9, 11, 19 der ARB 2012, Dokument hat nur 6 Seiten

Das Produktinformationsblatt (Seiten 5 und 6) verweist auf 'Seite 9 unter §2 Leistungsarten Punkt A', 'Seite 11 unter § 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten' und 'Seite 19 unter § 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles'. Diese Seitenzahlen beziehen sich offenbar auf die ARB-2012-Broschüre der ROLAND als separatem Dokument, nicht auf dieses PDF (6 Seiten). Ein unwissender Leser könnte die Verweise in diesem Dokument suchen.

„Sie finden die vollständigen Bestimmungen hierzu auf Seite 9 unter „§2 Leistungsarten Punkt A“"

Die Seitenverweise 'Seite 9', 'Seite 11', 'Seite 19' sind direkt im Originaltext sichtbar und beziehen sich offensichtlich auf das separate ARB-2012-Dokument der ROLAND, nicht auf das vorliegende 6-seitige PDF. Die konkrete Textpassage 'Sie finden die vollständigen Bestimmungen hierzu auf Seite 9...' ist im extrahierten Text vorhanden und kein Extraktionsartefakt. Für Kunden könnte dies zu Verwechslungen führen.

hinweisnicht reportfähig Seite 5

Geltungsbereich Internetkäuferschutz: Deckung nur für außereuropäische Webseiten-Umrechnung trotz 'weltweit'

Teil A §2 sagt 'Versicherungsschutz besteht weltweit'. In Teil B §2 Abs. 3 wird für den Internetkäuferschutz die Erstattung 'bei Käufen über eine außerhalb Europas betriebener Webseite' in Euro geregelt. Dass ausdrücklich nur außereuropäische Webseiten genannt werden, ist formal auffällig und könnte ein Redaktionsfehler sein (z.B. eigentlich 'außerhalb Deutschlands').

„Auch bei Käufen über eine außerhalb Europas betriebener Webseite erfolgt eine Erstattung in Euro."

Die Formulierung 'außerhalb Europas betriebener Webseite' ist im Text sichtbar und als solche kein Extraktionsartefakt. Allerdings ist unklar, ob es sich dabei um einen echten redaktionellen Fehler handelt oder eine bewusste Formulierung; dies ist eine Interpretationsfrage, die redaktionelle/wirtschaftliche Entscheidung erfordert. Die Relevanz als verkaufbarer Dokumentfehler ist fraglich, da es sich potentiell um bewusste Wortwahl handelt. Daher nicht publishable.

hinweisnicht reportfähig Seite 6

Vergütung der telefonischen Rechtsberatung: HanseMerkur Reiseversicherung AG als Versicherungsnehmer im Widerspruch zum übrigen Vertrag

Das Produktinformationsblatt nennt als Versicherungsnehmer der ROLAND-Gruppenversicherung die 'HanseMerkur Reiseversicherung AG'. Im übrigen Dokument ist der Versicherer des Internetkäuferschutzes die BD24 Berlin Direktversicherung AG, die ihrerseits 'ein Unternehmen der HanseMerkur Versicherungsgruppe' ist. Die Bezugnahme im Produktinformationsblatt auf die HanseMerkur Reiseversicherung AG als Vertragspartner der ROLAND-Gruppenversicherung ist erklärungsbedürftig und ggf. inkonsistent.

„Zwischen der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG (Versicherer) und der HanseMerkur Reiseversicherung AG (Versicherungsnehmer) besteht ein Gruppenvertrag zur telefonischen Rechtsberatung."

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

hinweisnicht reportfähig Seite 4

Falsche Angabe 'max. 45 Tage Leerstand' im Einkaufsschutz vs. 90-Tage-Deckung

Im Einkaufsschutz ist die Deckungsdauer 90 Tage ab Kaufdatum. Ausschluss f) besagt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Räumlichkeit mehr als 45 aufeinanderfolgende Tage leer stand. Es ist nicht ersichtlich, ob sich die 45-Tage-Regel auf die gesamte 90-Tage-Deckung oder nur auf den Schadenszeitpunkt bezieht; dies könnte zu Auslegungsstreit führen.

„infolgedessen, dass die Räumlichkeit ... für einen Zeitraum von mehr als 45 aufeinander folgenden Tagen leer stand"

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

Definition (2)

hinweisveröffentlichbar Seite 3

Ungenaue Definition 'nicht durch uns autorisierte Reparaturversuche' (grammatikalisch)

Teil B I §3 Abs. 2 d) lautet 'sowie nicht durch uns autorisierte Reparaturversuche'. Grammatikalisch gemeint ist 'durch nicht durch uns autorisierte Reparaturversuche'. Diese Formulierung ist sprachlich doppeldeutig und kann zu Definitionsstreitigkeiten führen.

„durch routinemäßigen Service-, Wartungs-, Inspektions- und Installationsarbeiten sowie nicht durch uns autorisierte Reparaturversuche"

Manual visual review of page 3 confirms the exclusion ‘durch routinemäßigen Service-, Wartungs-, Inspektions- und Installationsarbeiten sowie nicht durch uns autorisierte Reparaturversuche’. The dative plural ending is incompatible with ‘durch’, which governs the accusative, and the construction is visibly defective.

hinweisnicht reportfähig Seite 6

Fehlende Daten-/Standangabe im Fliesstext für die Internetkäuferschutz-Versicherung

Auf Seite 1 werden die Versicherungsbedingungen des Internetkäuferschutzes der BD24 mit 'VB-BD24-IKSSPKB2018' zunächst übernommen. Im Dokumentkopf weicht der Titel (Einkaufsschutz-Versicherung) ab und auf späteren Seiten ist kein explizites Stand-/Fassungsdatum zu finden; als 'Stand' ist nur im Produktinformationsblatt 'Stand: 18.06.2018' angegeben. Das Metadatum flueDateValue 2018-06-18 stimmt mit dem 'Stand' überein. Dennoch fehlt an den Versicherungsbedingungen selbst eine ausdrückliche Fassungsangabe.

„Stand: 18.06.2018"

Review of the surrounding source text does not support a concrete semantic or definition conflict, so the finding is not reportable.

Text

TXT
Allgemeine Hinweise zum Einkaufsschutz inkl. Garantieverlängerung und dem Internetkäuferschutz für Inhaber einer Kreditkarte der
Berliner Sparkasse


Was beinhaltet der Einkaufsschutz inklusive Garantieverlängerung?
Der Einkaufsschutz inklusive Garantieverlängerung bietet Versicherungsschutz für die Dauer von 90 Tagen ab Kaufdatum für:
- eine versicherte Sache, die beim privaten Gebrauch zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt.
- Funktionsstörungen an elektronischen Geräten, die mit einer Seriennummer ausgestattet sind, aufgrund defekter Teile oder fehlerhafter
    Verarbeitung, die innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungs- und Garantiefristen auftreten. Sie finden die
    vollständigen Versicherungsbedingungen hierzu auf Seite 3.

Was tun im Schadenfall?
Sie sind verpflichtet, uns den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich telefonisch anzuzeigen und uns auf Verlangen das Original des
Kaufnach-weises sowie der Herstellergarantie (Garantieheft) zu übersenden. Hierzu wenden Sie sich bitte an folgende Rufnummer:
040 4119–4000.

Was beinhaltet der Sparkassen-Internetkäuferschutz?
Ihr Sparkassen-Internetkäuferschutz beinhaltet zwei Versicherungsbestandteile:
- Erster Bestandteil:Mit der „Internetkäuferschutz-Versicherung“ erhalten Sie Versicherungsschutz bei Nichtlieferung, Abhanden-kommen
    oder Beschädigung der versicherten Ware während der Lieferung. Auf der Seite 4 finden Sie hierzu die vollständigen Versi-
    cherungsbedingungen. Der Versicherer für diese Dienstleistung ist die BD24 Berlin Direkt Versicherung AG.
- Zweiter Bestandteil: Die „Telefonische Rechtsberatung“ übernimmt die Kosten für eine Erstberatung durch einen in Deutschland
    zugelas-senen Rechtsanwalt bei Leistungsstörungen aus dem Kauf einer Ware mit Ihrer Kreditkarte der Berliner Sparkasse. Der
    Versicherer für diese Dienstleistung ist die ROLAND-Rechtsschutz-Versicherungs-AG. Die vollständigen Bestimmungen und Verlinkungen
    zu den Versicherungs-bedingungen finden Sie hierzu auf der Seite 5.

Den genauen Leistungsumfang, die Voraussetzungen und weitgehenden Regelungen der einzelnen Bestandteile Ihres Internetkäuferschutzes
entnehmen Sie bitte den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Was tun im Reklamationsfall?
Im Falle einer Reklamation eines Interneteinkaufes, welchen Sie vollständig über Ihre Kreditkarte der Berliner Sparkasse abgewickelt haben,
erfolgt zunächst eine entsprechende Prüfung und Klärung durch Ihre Kreditkartengesellschaft MasterCard/Visa. Hierzu wenden Sie sich bitte an
folgende Rufnummer: 030 2455-2400

Sofern keine Lösung erzielt werden konnte oder kann, gelten in den nächsten Schritten die Versicherungsbedingungen (VB-BD24-
IKSSPKB2018) der BD24 Berlin Direkt Versicherung AG und die Versicherungsbedingungen (ARB 2012, Stand 01.10.2011) der ROLAND-
Rechtsschutz-Versicherungs-AG.

Versicherungsbedingungen zum Einkaufsschutz inklusive Garantieverlängerung und Internetkäuferschutz für die Kreditkarten
Classic und Basicder Berliner Sparkasse

Versicherer: BD24 Berlin Direktversicherung AG

Kurzbezeichnung:VB-BD24-IKSSPKB2018


Teil A: Allgemeiner Teil gültig für alle im Teil B genannten Versicherungen

§ 1 - Versicherte Personen
Versicherungsnehmer ist das Kreditkarteninstitut. Versicherte Personen sind die Inhaber einer gültigen Kreditkarte der Berliner Sparkasse als
Haupt-, Zweit- oder Zusatzkarte.

§ 2 - Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht weltweit.

§ 3 - Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz
1. beginnt generell mit der Beantragung der Kreditkarte bei dem Versicherungsnehmer, sofern der Kreditkartenvertrag wirksam zustande
     kommt. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
2. endet zum Zeitpunkt der Beendigung des Kreditkartenvertrages. Er endet ebenfalls für alle Karteninhaber mit dem Tod des
     Hauptkarteninhabers. Bei Tod des Zusatzkarteninhabers endet der Versicherungsschutz für diesen Vertragsteil.
3. Weiterhin endet der Versicherungsschutz, sofern der Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Berliner Sparkasse und dem Versicherer
     endet.
Hinweis: Darüber hinaus sind die gemachten Angaben über Beginn und Ende des jeweiligen Versicherungsschutzes im Teil B zu
beachten.

§ 4 - Allgemeine Einschränkung des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Asbest, Streik, Kern-
energie und Strahlenenergie, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. Ausgeschlossen sind zudem
Schäden jeder Art, die direkt oder indirekt durch Terrorakte verursacht worden sind. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen
und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in
der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu
nehmen.
Hinweis: Darüber hinaus sind die Einschränkungen des Versicherungsschutzes zu den einzelnen Versicherungen im Teil B zu beachten.


                                                                  Seite # von ##
§ 5 - Zahlung der Entschädigung/ Versicherungsleistung
1. Den Anspruch auf die Versicherungsleistung hat die versicherte Person. Die Ausübung der Rechte im Schadenfall kann nur der Inhaber
     der gültigen Haupt- oder Zusatzkarte gegenüber dem Versicherer geltend machen. Gegen den Anspruch auf Versicherungsleistung darf
     der Versicherer nicht mit den ihr zustehenden Forderungen aus dem Vertrag aufrechnen. Die Vorschrift des §35
     Versicherungsvertragsgesetz wird abbedungen.
2. Liegt der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis dem Versicherer vor und ist die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach
     festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung/ Versicherungsleistung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist ge-
     hemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sind.
3. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache
     mindestens zu zahlen ist.
4. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die versicherte
     Person eingeleitet worden, so kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens
     aufschieben.
5. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem der versicherten
     Person die Kosten in Rechnung gestellt wurden. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der
     Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt / Main, nach jeweils neustem Stand, es sei
     denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
6. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland
     vornimmt oder auf Verlangen der versicherten Person besondere Überweisungsformen wählt.
7. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.

§ 6 - Prämie
Die Prämie für diese Versicherungen ist bereits im Kartenpreis enthalten. Das Kreditinstitut ist demnach für die ordnungsgemäße Zahlung der
Prämie verantwortlich. Das Nichtbezahlen eines fälligen Kartenpreises führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.

§ 7 - Allgemeine Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles und Folgen von Obliegenheitsverletzungen
1. Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles
     a) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.
     b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche
          Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen, sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen.
2. Verletzt die versicherte Person eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
     die versicherte Person die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
     cherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
     die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person.
Hinweis: Darüber hinaus sind die jeweiligen besonderen Obliegenheiten zu den im Teil B genannten Versicherungen zu beachten.

§ 8 - Verwirkungsgründe, Klagefrist, Verjährung
1. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn:
     a) die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
     b) die versicherte Person arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung
         sind.
2. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die
     Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch der versicherten Person bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die
     Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung dem Versicherer der versicherten Person in Textform zugeht.

§ 9 - Aufrechnung
Der Kreditkarteninhaber kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.

§ 10 - Anzeigen und Willenserklärungen
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträger etc.). Zu
ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt.

§ 11 - Ansprüche gegen Dritte
Die Ansprüche der versicherten Person gegen Dritte gehen auf den Versicherer im gesetzlichen Umfang über, soweit dieserden Schaden
ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben.
Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige
Vertrag diesem Vertrag vor. Wird der Versicherungsfall zuerst dem hier risikotragenden Versicherer gemeldet, tritt dieser in Vorleistung.

§ 12 - Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht / Sprache / Datenschutz
Vertragssprache ist Deutsch. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ein Auszug aus dem Gesetz über den
Versicherungsvertrag (VVG) ist dem Bedingungstext beigefügt. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer können bei
dem für den Geschäftssitz des Versicherers örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Geschäftssitz und damit
Gerichtsstand ist Berlin. Es kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, wo der Vertrag vermittelt oder abgeschlossen wurde.

Hinweis zum Datenschutz: Für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist es erforderlich, dass Ihre Daten an den Versicherer von der
Sparkasse bzw. dessen Dienstleister zur Erfüllung der Leistung gesendet werden. Damit Ihnen die BD24 Berlin Direktversicherung AG
entsprechend der Leistungsbeschreibung der vorliegenden Bedingungen Versicherungsschutz anbieten kann, verwendet sie im Schadenfall
personenbezogene Daten zum Zwecke der Leistungserfüllung.

Verarbeitet werden der Kundenname und die Kontaktdaten sowie Daten mit direktem Bezug zur reklamierten Kartenzahlung (Zahldatum,
Betragshöhe) und zum entstandenen Schaden. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und
vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Sow

Root URLs

1 archivierte Vorkommen dieser Datei

bedingungen70%

https://www.berliner-sparkasse.de/

www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/versicherungsbestaetigung_visa-card-basis_visa-card.pdf

Allgemeine Hinweise zum Einkaufsschutz inkl. Garantieverlängerung und dem Internetkäuferschutz für Inhaber einer Kreditkarte der · 17.10.26, 22:23