Allgemeine Hinweise zum Einkaufsschutz inkl. Garantieverlängerung und dem Internetkäuferschutz für Inhaber einer Kreditkarte der Berliner Sparkasse Was beinhaltet der Einkaufsschutz inklusive Garantieverlängerung? Der Einkaufsschutz inklusive Garantieverlängerung bietet Versicherungsschutz für die Dauer von 90 Tagen ab Kaufdatum für: - eine versicherte Sache, die beim privaten Gebrauch zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt. - Funktionsstörungen an elektronischen Geräten, die mit einer Seriennummer ausgestattet sind, aufgrund defekter Teile oder fehlerhafter Verarbeitung, die innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungs- und Garantiefristen auftreten. Sie finden die vollständigen Versicherungsbedingungen hierzu auf Seite 3. Was tun im Schadenfall? Sie sind verpflichtet, uns den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich telefonisch anzuzeigen und uns auf Verlangen das Original des Kaufnach-weises sowie der Herstellergarantie (Garantieheft) zu übersenden. Hierzu wenden Sie sich bitte an folgende Rufnummer: 040 4119–4000. Was beinhaltet der Sparkassen-Internetkäuferschutz? Ihr Sparkassen-Internetkäuferschutz beinhaltet zwei Versicherungsbestandteile: - Erster Bestandteil:Mit der „Internetkäuferschutz-Versicherung“ erhalten Sie Versicherungsschutz bei Nichtlieferung, Abhanden-kommen oder Beschädigung der versicherten Ware während der Lieferung. Auf der Seite 4 finden Sie hierzu die vollständigen Versi- cherungsbedingungen. Der Versicherer für diese Dienstleistung ist die BD24 Berlin Direkt Versicherung AG. - Zweiter Bestandteil: Die „Telefonische Rechtsberatung“ übernimmt die Kosten für eine Erstberatung durch einen in Deutschland zugelas-senen Rechtsanwalt bei Leistungsstörungen aus dem Kauf einer Ware mit Ihrer Kreditkarte der Berliner Sparkasse. Der Versicherer für diese Dienstleistung ist die ROLAND-Rechtsschutz-Versicherungs-AG. Die vollständigen Bestimmungen und Verlinkungen zu den Versicherungs-bedingungen finden Sie hierzu auf der Seite 5. Den genauen Leistungsumfang, die Voraussetzungen und weitgehenden Regelungen der einzelnen Bestandteile Ihres Internetkäuferschutzes entnehmen Sie bitte den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Was tun im Reklamationsfall? Im Falle einer Reklamation eines Interneteinkaufes, welchen Sie vollständig über Ihre Kreditkarte der Berliner Sparkasse abgewickelt haben, erfolgt zunächst eine entsprechende Prüfung und Klärung durch Ihre Kreditkartengesellschaft MasterCard/Visa. Hierzu wenden Sie sich bitte an folgende Rufnummer: 030 2455-2400 Sofern keine Lösung erzielt werden konnte oder kann, gelten in den nächsten Schritten die Versicherungsbedingungen (VB-BD24- IKSSPKB2018) der BD24 Berlin Direkt Versicherung AG und die Versicherungsbedingungen (ARB 2012, Stand 01.10.2011) der ROLAND- Rechtsschutz-Versicherungs-AG. Versicherungsbedingungen zum Einkaufsschutz inklusive Garantieverlängerung und Internetkäuferschutz für die Kreditkarten Classic und Basicder Berliner Sparkasse Versicherer: BD24 Berlin Direktversicherung AG Kurzbezeichnung:VB-BD24-IKSSPKB2018 Teil A: Allgemeiner Teil gültig für alle im Teil B genannten Versicherungen § 1 - Versicherte Personen Versicherungsnehmer ist das Kreditkarteninstitut. Versicherte Personen sind die Inhaber einer gültigen Kreditkarte der Berliner Sparkasse als Haupt-, Zweit- oder Zusatzkarte. § 2 - Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht weltweit. § 3 - Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz 1. beginnt generell mit der Beantragung der Kreditkarte bei dem Versicherungsnehmer, sofern der Kreditkartenvertrag wirksam zustande kommt. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. 2. endet zum Zeitpunkt der Beendigung des Kreditkartenvertrages. Er endet ebenfalls für alle Karteninhaber mit dem Tod des Hauptkarteninhabers. Bei Tod des Zusatzkarteninhabers endet der Versicherungsschutz für diesen Vertragsteil. 3. Weiterhin endet der Versicherungsschutz, sofern der Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Berliner Sparkasse und dem Versicherer endet. Hinweis: Darüber hinaus sind die gemachten Angaben über Beginn und Ende des jeweiligen Versicherungsschutzes im Teil B zu beachten. § 4 - Allgemeine Einschränkung des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Asbest, Streik, Kern- energie und Strahlenenergie, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. Ausgeschlossen sind zudem Schäden jeder Art, die direkt oder indirekt durch Terrorakte verursacht worden sind. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Hinweis: Darüber hinaus sind die Einschränkungen des Versicherungsschutzes zu den einzelnen Versicherungen im Teil B zu beachten. Seite # von ## § 5 - Zahlung der Entschädigung/ Versicherungsleistung 1. Den Anspruch auf die Versicherungsleistung hat die versicherte Person. Die Ausübung der Rechte im Schadenfall kann nur der Inhaber der gültigen Haupt- oder Zusatzkarte gegenüber dem Versicherer geltend machen. Gegen den Anspruch auf Versicherungsleistung darf der Versicherer nicht mit den ihr zustehenden Forderungen aus dem Vertrag aufrechnen. Die Vorschrift des §35 Versicherungsvertragsgesetz wird abbedungen. 2. Liegt der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis dem Versicherer vor und ist die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung/ Versicherungsleistung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist ge- hemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sind. 3. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 4. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die versicherte Person eingeleitet worden, so kann der Versicherer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben. 5. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem der versicherten Person die Kosten in Rechnung gestellt wurden. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt / Main, nach jeweils neustem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. 6. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen der versicherten Person besondere Überweisungsformen wählt. 7. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. § 6 - Prämie Die Prämie für diese Versicherungen ist bereits im Kartenpreis enthalten. Das Kreditinstitut ist demnach für die ordnungsgemäße Zahlung der Prämie verantwortlich. Das Nichtbezahlen eines fälligen Kartenpreises führt zum Verlust des Versicherungsschutzes. § 7 - Allgemeine Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles und Folgen von Obliegenheitsverletzungen 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles a) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen, sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen. 2. Verletzt die versicherte Person eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- cherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person. Hinweis: Darüber hinaus sind die jeweiligen besonderen Obliegenheiten zu den im Teil B genannten Versicherungen zu beachten. § 8 - Verwirkungsgründe, Klagefrist, Verjährung 1. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn: a) die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. b) die versicherte Person arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. 2. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch der versicherten Person bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung dem Versicherer der versicherten Person in Textform zugeht. § 9 - Aufrechnung Der Kreditkarteninhaber kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. § 10 - Anzeigen und Willenserklärungen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträger etc.). Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt. § 11 - Ansprüche gegen Dritte Die Ansprüche der versicherten Person gegen Dritte gehen auf den Versicherer im gesetzlichen Umfang über, soweit dieserden Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben. Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Wird der Versicherungsfall zuerst dem hier risikotragenden Versicherer gemeldet, tritt dieser in Vorleistung. § 12 - Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht / Sprache / Datenschutz Vertragssprache ist Deutsch. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist dem Bedingungstext beigefügt. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer können bei dem für den Geschäftssitz des Versicherers örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Geschäftssitz und damit Gerichtsstand ist Berlin. Es kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, wo der Vertrag vermittelt oder abgeschlossen wurde. Hinweis zum Datenschutz: Für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist es erforderlich, dass Ihre Daten an den Versicherer von der Sparkasse bzw. dessen Dienstleister zur Erfüllung der Leistung gesendet werden. Damit Ihnen die BD24 Berlin Direktversicherung AG entsprechend der Leistungsbeschreibung der vorliegenden Bedingungen Versicherungsschutz anbieten kann, verwendet sie im Schadenfall personenbezogene Daten zum Zwecke der Leistungserfüllung. Verarbeitet werden der Kundenname und die Kontaktdaten sowie Daten mit direktem Bezug zur reklamierten Kartenzahlung (Zahldatum, Betragshöhe) und zum entstandenen Schaden. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO. Auch haben sich alle beteiligten Stellen auf die Einhaltung eines hohen Niveaus der Informationssicherheit verständigt, damit die Verfügbarkeit, die Integrität, die Vertraulichkeit und die Belastbarkeit der Daten gewährleistet ist. Seite # von ## Sie können unter datenschutz@hansemerkur.de Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Ferner haben Sie die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den Datenschutzbeauftragten unter o.g. Emailadresse oder an eine Daten- schutzaufsichtsbehörde zu wenden. Weitere Infor-mationen zum Datenschutz finden Sie unter www.berlin-direktversicherung.de/datenschutz. § 13 - Aufsichtsbehörde und Beschwerdestellen Die zuständige Aufsichtsbehörde für den Versicherer ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Sollten Sie mit einer Leistung oder Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an diese. Schlichtungsstelle: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Tel.: 0800 3696000 Fax: 0800 3699000 E-Mail: Beschwerde@versicherungsombudsmann.de Weitere Informationen finden Sie im Internet: www.versicherungsombudsmann.de. Die Teilnahme erfolgt aufgrund einer freiwilligen Mitglied- schaft beim Versicherungsombudsmann e.V. § 14 - Überschussbeteiligung Die im Besonderen Teil B genannten Versicherungen sind nicht überschussberechtigt. B:Besonderer Teil zu den Versicherungen I. Einkaufsschutz inklusive Garantieverlängerung § 1 - Versicherte Gegenstände 1. Die Versicherung erstreckt sich auf alle neuen, beweglichen Sachen, die Sie für private Zwecke mit der auf Ihren Namen ausgestellten gültigen Kreditkarte erworben haben. 2. Nicht versichert sind: a) Bargeld, Urkunden, Schecks und sonstige Wertpapiere, Eintrittskarten, Fahrscheine und sonstige Berechtigungsscheine; b) Briefmarken, Münzen und Medaillen; c) Tiere und Pflanzen; d) illegal erworbene Sachen / Gegenstände; e) Gegenstände aus privater Hand; f) gebrauchte Sachen; g) Verbrauchsgüter und verderbliche Güter mit begrenzter Haltbarkeitsdauer, z.B. Lebens- und Genussmittel, Kosmetik-Artikel; h) Brillen und Kontaktlinsen; i) Kraftfahrzeuge und deren Teile; j) Schuhe und Bekleidung; k) Sachen, die durch betrügerische oder unberechtigte Verwendung der Kreditkarte erworben wurden; l) Sachfolge- und Vermögensschäden. § 2 -Versicherte Risiken und Versicherungsdauer 1. Versicherungsschutz besteht für die Dauer von 90 Tagen ab Kaufdatum für eine versicherte Sache, die beim privaten Gebrauch zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, und zwar durch: a) ein plötzliches und unvorhersehbar einwirkendes äußeres Ereignis, sofern dadurch der ordnungsgemäße Gebrauch der versicherten Sache verhindert wird; b) Einbruchdiebstahl: Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand eine versicherte Sache wegnimmt, nachdem er unter Anwendung von Gewalt in ei-ne Räumlichkeit eingebrochen ist; c) Raub: Raub liegt vor, wenn jemand gegen Sie Gewalt anwendet oder androht, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme der versicherten Sa-chen auszuschalten oder d) Sturm, Überschwemmung, Blitzschlag, Erdbeben, Feuer, Rauch oder Explosion. 2. Ferner leisten wir Versicherungsschutz für Funktionsstörungen an elektronischen Geräten, die mit einer Seriennummer ausgestattet sind, aufgrund defekter Teile oder fehlerhafter Verarbeitung, die innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungs- und Garantiefristen auftreten. § 3 - Ausschlüsse 1. Versicherungsschutz besteht nicht für eine versicherte Sache, die: a) am Arbeitsplatz, in der Schule oder einem öffentlichen Gebäude zurückgelassen wird, ohne dass sie ordnungsgemäß in einem unbeweglichen Behältnis (z.B. Safe oder Schließfach) oder anderem Stauraum fest eingeschlossen wird, zu dem nur Sie Zugang haben; b) verloren geht, vergessen oder verlegt wird oder c) die während einer Reise entwendet wird. 2. Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden: a) durch normale Be- und Abnutzung, Verschleiß, einschließlich Verkratzen und Verbeulen, Oberflächenschäden, Farbverlust sowie aufgrund mangelhafter Verpackung bei Transport oder Versand etc.; b) durch unsachgemäße Aufbewahrung, Nutzung oder Bedienung bzw. unsachgemäßen Betrieb der versicherten Sache, z.B. weil den Anweisungen in der Gebrauchsanleitung nicht Folge geleistet wurde oder Schäden durch Software und Viren oder dergleichen; c) durch Korrosion, Schimmel oder durch andere Formen der Vernachlässigung der Pflege der versicherten Sache sowie inneren Verderb oder aufgrund der natürlichen Beschaffenheit der versicherten Sache; d) durch routinemäßigen Service-, Wartungs-, Inspektions- und Installationsarbeiten sowie nicht durch uns autorisierte Reparaturversuche; e) durch Entwendung aus oder zusammen mit einem Kraftfahrzeug; Seite # von ## f) infolgedessen, dass die Räumlichkeit, aus der die versicherte Sache entwendet oder in der sie beschädigt oder zerstört wurde für einen Zeitraum von mehr als 45 aufeinander folgenden Tagen leer stand; g) durch Produktfehler, soweit nicht nach § 2 Abs. 2 versichert bzw. wenn die versicherte Sache vor dem Versicherungsfall repariert wurde und soweit Ihnen hieraus gegen den Reparierenden Gewährleistungs- oder Garantieansprüche zustehen; h) durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten Ihrerseits oder eines mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen oder Ihres Lebenspartners sowie durch oder während der vorsätzlichen Ausübung oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat durch Sie; i) durch Einziehung oder Beschlagnahme von hoher Hand sowie durch Pfändung; j) auch atmosphärische oder klimatische Bedingungen sowie durch Druckwellen, die von Flugkörpern erzeugt werden, die mit Schall- oder Überschallgeschwindigkeit fliegen. § 4 - Versicherte Leistungen 1. Nach Eintritt des Versicherungsfalls sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die versicherte Sache zu reparieren oder auszutauschen oder bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der versicherten Sache zu entschädigen. Der Austausch ist möglich mit einer neuen oder überholten Sache, die nach Art und Funktionalität gleichwertig sein muss, nicht aber notwendigerweise von derselben Marke. Technischer Fortschritt kann dazu führen, dass die Austauschsache einen geringeren Ladenpreis als die ursprünglich versicherte Sache hat. 2. Für den Fall, dass Sie eine Austauschsache erhalten, erstreckt sich der Schutz auf diese Sache längstens für die Gesamtversicherungsdauer von 90 Tagen ab Kaufdatum. 3. Sofern Sie von uns eine Austauschsache oder in Höhe des Wiederbeschaffungswertes entschädigt werden, können wir von Ihnen die Übergabe und Übereignung der versicherten Sache verlangen. 4. Im Falle einer Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes erfolgt diese als Guthaben auf Ihr Girokonto oder Ihr Kreditkartenkonto. § 5 - Fälligkeit und Höhe der versicherten Leistung und Selbstbeteiligung 1. Unsere Leistung wird mit Abschluss unserer zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistung nötigen Erhebungen fällig. 2. Die Höhe unserer Leistung ist auf maximal 1.000,- EUR je versicherter Sache und 1.500,- EUR je Versicherungsfall begrenzt. Die Gesamtversicherungssumme je gültiger Kreditkarte und Versicherungsjahr beträgt 3.000,- EUR. 3. Die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt 50,- EUR. 4. Sofern lediglich ein Teil des Kaufpreises für eine versicherte Sache mit der gültigen Kreditkarte der versicherten Person bezahlt wurde, beschränkt sich unsere Leistung auf diesen Teil. 5. Wir leisten keinen Ersatz für Folgeschäden oder für unbeschädigte Bestandteile eines Satzes, einer Garnitur oder eines Artikels einheitlicher Art, Farbe oder Design, sofern der Schaden einen deutlich abgrenzbaren oder speziellen Bestandteil oder Bereich betrifft und passender Ersatz nicht erlangt werden kann. § 6 - Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles und Folgen im Falle der Nichtbeachtung 1. Sie sind verpflichtet, a) uns den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich telefonisch (Tel.: 040 4119-4000) anzuzeigen und uns auf Verlangen das Original des Kaufnachweises sowie der Herstellergarantie (Garantieheft) zu übersenden; b) einen Defekt oder eine Beschädigung durch einen Kostenvoranschlag nachzuweisen; c) einen durch Einbruchdiebstahl, Raub verursachten Schaden unverzüglich einer Polizeidienststelle anzuzeigen und uns auf Verlangen das polizeiliche Aktenzeichen zu übermitteln; d) einen Schaden durch Sturm, Überschwemmung, Blitzschlag, Erdbeben, Feuer, Rauch oder Explosion nachzuweisen; e) nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und dabei unsere Weisungen oder Weisungen unseres Beauftragten einzuholen und zu befolgen sowie Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht - gegebenenfalls auch gerichtlich - geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen; f) uns und unsere Beauftragten bei der Schadenermittlung oder -regulierung nach Kräften zu unterstützen, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und alle Umstände, die auf den Versicherungsfall Bezug haben, (auf Verlangen schriftlich) mitzuteilen, insbesondere auch die angeforderten Belege einzureichen. 2. Sollten Sie eine der in Ziffer 1 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls sind wir von der Entschädigungspflicht befreit. II. Sparkassen Internetkäuferschutz § 1 - Versicherte Gegenstände 1. Die Versicherung erstreckt sich auf alle neuen, beweglichen Sachen, die Sie für private Zwecke mit der auf Ihren Namen ausgestellten gültigen Kreditkarte im Internet erworben haben. 2. Nicht versichert sind: a) Gegenstände aus privater Hand b) Gegenstände, die über Internet- Auktionsportale gekauft wurden; c) Tiere und Pflanzen; d) Bargeld, Schecks, Reiseschecks, e) alle sonstigen Wertpapiere, f) sonstige Berechtigungs-und Gutscheine; g) Waren, die zum Verzehr oder zum sonstigen Verbrauch bestimmt sind (z. B. Speisen, Getränke, Tabakwaren, Brennstoff, etc.); h) illegale Sachen; i) gebrauchte Gegenstände; j) Gegenstände, die sich in einer beschädigten Verpackung befinden und durch die versicherte Person beim Empfang an der Lieferadresse nicht auf Unversehrtheit überprüft wurden; k) Gegenstände, die noch nicht vollständig bezahlt worden sind; l) Gegenstände, bei denen der Mangel bereits vor Beginn des Versands vorlag; m) Gegenstände, bei denen die Lieferung durch Privatpersonen erfolgt. Seite # von ## § 2 - Versicherte Risiken und Versicherungsdauer 1. Der Versicherer zahlt den Kaufpreis inklusive gegebenenfalls anfallender Versandkosten des versicherten Gegenstandes bis maximal 1.000,- EUR pro Versicherungsfall, sofern der Gegenstand: a) mit der Kreditkarte gekauft und der Kaufpreis vom Kreditkartenkonto abgebucht, der Gegenstand aber dann nicht geliefert wurde oder b) während der Lieferung oder des Versands abhandengekommen ist oder c) während der Lieferung oder des Versands beschädigt wird. 2. Pro Kalenderjahr wird für bis zu drei Versicherungsfälle und maximal 2.000,- EUR je Kreditkartenkonto geleistet. 3. Auch bei Käufen über eine außerhalb Europas betriebener Webseite erfolgt eine Erstattung in Euro. Für die Entschädigung wird der dem Kreditkartenkonto in Euro belastete Betrag zugrunde gelegt. § 3 - Voraussetzung, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 1. Die Kreditkartengesellschaft Ihrer Kreditkarte muss Ihre Reklamation hinsichtlich Ihres lnterneteinkaufs schriftlich abgelehnt haben. 2. Der Versicherungsschutz für die einzelne Ware beginnt mit Abschluss des Kaufvertrages. 3. Die Versicherung endet unter den im Allgemeinen Teil in § 3 genannten Fällen. 4. Der Versicherungsschutz endet zudem mit Eintreffen der mangelfreien Ware an der Lieferadresse. § 4 - Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 1. Bevor Sie einen Schaden bei uns geltend machen können, müssen Sie nachweislich versucht haben, eine Nachlieferung vom Verkäufer zu erhalten und/oder den Kaufpreis von Ihrem Verkäufer erstattet zu bekommen. Im Fall der Beschädigung müssen Sie nachweislich versucht haben, den beschädigten Gegenstand beim Verkäufer gegen eine einwandfreie Lieferung einzutauschen. 2. Ein Versicherungsfall ist unverzüglich, spätestens aber am dritten Werktag, nach Feststellung des Schadens unter Angabe aller Einzelheiten des Umstands, der eine Leistungspflicht des Versicherers zur Folge haben könnte, vollständig und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Dabei gilt der Zeit-punkt der Schadenmeldung bei Ihrer Sparkasse oder unter 030 2455-2400 genannter Hotline, sofern er innerhalb der vorgegebenen Fristen der Vorgaben der Kreditkartengesellschaft liegt, als Schadeneintrittsdatum in der lnternetkäuferschutz- Versicherung. 3. Nach erfolgter Schadenmeldung erhalten Sie Informationen zur weiteren Vorgehensweise und zur Schadenbearbeitung. 4. Es besteht für Sie die Verpflichtung: a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht zu gestatten; c) dem Versicherer eine unterschriebene Schadenmeldung mit folgenden Angaben und Unterlagen einzusenden: I. Kopie der Bestellbestätigung; II. Kopie der Rechnung und des dazugehörigen Kreditkartenbelegs oder eine Kopie der Monatsabrechnung des Kreditkartenkontos; III. eventuell existierender Schriftverkehr zwischen Ihnen und dem Verkäufer; IV. sonstige für die Ermittlung der Entschädigung nach Grund und Höhe maßgeblichen Informationen. d) dem Versicherer auf Verlangen den beschädigten Gegenstand auf dessen Kosten zu übersenden. e) dem Versicherer vom Bestehen weiterer Versicherungen, die Versicherungsschutz für den vorliegenden Versicherungsfall gewähren sowie von dort geltend gemachten Ansprüchen und erhaltenen Entschädigungen sowie von der Ersatzpflicht anderer Dritter unaufgefordert zu informieren. Dies gilt nur, soweit die versicherte Person hierüber positive Kenntnis hat. 5. Erhalten Sie eine Versicherungsleistung nach § 2 und danach trifft die vertragsgemäße Ware bei Ihnen ein, dann sind Sie verpflichtet, dem Versicherer die Versicherungsleistung zu erstatten. 6. Der Versicherer ist berechtigt, den Leistungsanspruch nachzuprüfen. Solange eine Mitwirkungsobliegenheit vorsätzlich nicht erfüllt wird, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hatte. Die Kenntnis und das Verschulden von Ihnen stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. BD24 Berlin Direktversicherung AG (Ein Unternehmen der HanseMerkur Versicherungsgruppe) Wrangelstraße 100 in 10997 Berlin Sparkassen Internetkäuferschutz – Telefonische Rechtsberatung Produktinformationsblatt Dieses Produktinformationsblatt gibt einen kurzen Überblick über die telefonische Rechtsberatung für den Internetkäuferschutz. Es ist daher nicht vollständig. Die telefonische Rechtsberatung zum Internetkäuferschutz ist Bestandteil der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Sie finden die vollständigen Bestimmungen hierzu auf Seite 9 unter „§2 Leistungsarten Punkt A“ (ARB 2012, Stand 01.10.2011). Den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Versicherungsbedingungen, die Sie unter folgendem Link herunterladen können: https://www.roland-rechtsschutz.de/media/rechtsschutz/pdf/service_ratgeber_1/W_63_Bedingungen_ARB_2012.pdf WAS IST VERSICHERT? Mit der telefonischen Rechtsberatung übernehmen wir die Kosten für eine Erstberatung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt bei Leistungsstörungen aus dem Kauf einer Ware mit Ihrer Sparkassen-Kreditkarte über das Internet (z.B. Nichtlieferung, Abhandenkommen oder Beschädigung). WELCHE RISIKEN SIND VERSICHERT? Versichert sind alle im Internet erworbenen Waren, deren Kaufpreis vollständig von Ihnen als berechtigter Karteninhaber mit der Kreditkarte gezahlt wurden und deren Rechnungsbetrag Ihrem Konto belastet wurde. WAS IST NICHT VERSICHERT? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern. Deshalb sind einige Fälle vom Versicherungsschutz ausgenommen, z.B. eine persönliche Anwaltsberatung vor Ort oder die Kostenübernahme für Leistungen, die über die anwaltliche Erstberatung hinausgehen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Details und eine vollzählige Auflistung der Ausschlüsse können den allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012, Stand 01.10.2011) auf Seite 11 unter „§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten“ entnommen werden. Seite # von ## UNTER WELCHER RUFNUMMER ERREICHE ICH DIE TELEFONISCHE RECHTSBERATUNG? Die kostenlose telefonische Rechtsberatung können Sie unter der Rufnummer 030 2455-2400 in Anspruch nehmen. WIE HOCH IST IHR BEITRAG, WANN MÜSSEN SIE IHN BEZAHLEN UND WAS PASSIERT, WENN SIE NICHT ODER VER-SPÄTET ZAHLEN? Der Versicherungsschutz über telefonische Rechtsschutzberatung gemäß diesen Bestimmungen ist für Sie inklusive. Es handelt sich hierbei um eine Zusatzleistung zu ihrem Kreditkartenvertrag, den Sie mit dem Kreditinstitut abgeschlossen haben. Zwischen der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG (Versicherer) und der HanseMerkur Reiseversicherung AG (Versicherungsnehmer) besteht ein Grup- penvertrag zur telefonischen Rechtsberatung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Versicherungsprämien aus diesem Gruppen- vertrag an die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG zu zahlen. WELCHE VERPFLICHTUNGEN HABE ICH? Selbstverständlich müssen Sie uns und Ihren Anwalt vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt im Versicherungsfall infor-mieren. Eine Verletzung der Pflichten kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Bedingungen Seite 19 unter § 17 „Verhalten nach Einritt eines Rechtsschutzfalles“ (ARB 2012, Stand 01.10.2011). WANN BEGINNT UND ENDET IHR VERSICHERUNGSSCHUTZ? Der Versicherungsschutz beginnt mit Zustandekommen eines wirksamen Kreditkartenvertrages mit Ihrem Kreditinstitut und besteht für die Dauer der Kartengültigkeit. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Kreditkartenvertrages, des Gruppenversicherungsvertrages oder dem Ausscheiden Ihres Kreditinstitutes aus dem Gruppenversicherungsvertrag. WIE KÖNNEN SIE DEN VERTRAG BEENDEN? Ihr Versicherungsschutz ist fester Bestandteil Ihres Kreditkartenvertrages und inklusive. Die Beendigungsmöglichkeiten entnehmen Sie daher bitte Ihren Vertragsunterlagen und allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Ihrer Kreditkarte. Stand: 18.06.2018 Seite # von ##