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Bedingungen für beleglose Zahlungen im · 16.10.26, 22:17
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Widersprüchliche Versionskennzeichnung: Kopfzeile „DTAZV 2007“ auf Seiten 22–30
Das Dokument ist als „DTAZV 2009“ betitelt und laut Titel ab 31.10.2009 gültig (Seiten 1–21 nennen durchgängig „DTAZV 2009 zwischen Kunde und Bank“). Ab Seite 22 (Anhang 1: Schlüssel zur Kennzeichnung der Zahlungsart) bis einschließlich Seite 30 (Anlage 3) trägt die Kopfzeile jedoch durchgängig „DTAZV 2007 zwischen Kunde und Bank“. Dabei handelt es sich nicht um eine sachliche Mischung oder Absichtsunterscheidung – es liegt eine widersprüchliche Versions-Beschriftung innerhalb ein und desselben Dokuments vor.
„DEUTSCHE BUNDESBANK DTAZV 2007 zwischen Kunde und Bank 15.07.2009"
Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.
Schreibfehler „EBCDI-Code“ (statt EBCDIC) bei Magnetbandkassetten
In den Spezifikationen zu Magnetbandkassetten (Seite 6) wird der Zeichen-Code an zwei Stellen als „EBCDI-Code“ bezeichnet. Die gebräuchliche und fachlich korrekte Abkürzung lautet EBCDIC (Extended Binary Coded Decimal Interchange Code). „EBCDI“ erscheint wie ein Tippfehler bzw. eine unübliche Kurzform, die bei der automatisierten Verarbeitung zu Fehlinterpretationen führen könnte.
„(3) Schreibdichte: 38000 bpi (EBCDI-Code) in 18 Kanalaufzeichnung oder 76000 bpi (EBCDI-Code) in 36 Kanalaufzeichnung."
Die Schreibweise 'EBCDI-Code' erscheint an zwei Stellen im Originaldokument (Seite 6, Spezifikation Magnetbandkassetten). Die fachlich korrekte Abkürzung ist EBCDIC (Extended Binary Coded Decimal Interchange Code). 'EBCDI' ist ein Tippfehler (Buchstabendreher/Verschiebung), der in der Fliesstext- und Zeilenaufzählung steht. Es handelt sich um eine klare, im sichtbaren Dokumenttext stehende Schreibweise und keinen Textlayer-Artefakt (kein Soft-Hyphen, keine Steuerzeichen). Der Befund ist kundenrelevant, da es sich um technische Spezifikationen für den Zahlungsverkehr handelt. Kein Bezug zu aktueller Rechtslage oder Web-Recherche erforderlich.
Wortbruch/Tippfehler „ist. eine“ in Anhang 1, Zahlungsartschlüssel 13
In Anhang 1 wird Zahlungsartschlüssel 13 definiert mit „EU-Standardüberweisung, ist. eine grenzüberschreitende Überweisung…“. Das „ist.“ mit Punkt wirkt wie ein Fehler beim Umbrechen/Extrahieren des Satzes; die korrespondierende Definition der EU-Standardüberweisung auf Seite 3 lautet korrekt „ist eine grenzüberschreitende Überweisung…“ ohne Punkt. Es besteht Verwechslungsgefahr bei automatisierten Validierungen der Definition.
„13 = EU-Standardüberweisung, ist. eine grenzüberschreitende Überweisung in andere EU-/EWR-Staaten in Euro bis zu einem Betrag von 50.000 Euro bei der die IBAN …"
Manual review of page 22 confirms the visible punctuation/text error ‘ist. eine’ in the definition of payment type 13.
Mögliche Zeilenumbruchsartefakte in Tabellenköpfen (z. B. „EUE- Überweisungen“), Seite 12 ff.
In den Kopfzeilen der Feldtabellen zu Datensatz T erscheinen Headlines wie „EUE- Überweisungen“ und „EU-Standardüberweisungen“ mit teilweise ungewollten Leerzeichen vor „Überweisungen“. Dies deutet auf Zeilenumbruch-/Typografie-Artefakte bei der Extraktion bzw. satztechnische Anomalien hin und könnte bei automatisierten Prüfungen stören.
„Für die ... EU-Standardüberweisungen EUE- Überweisungen"
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Zeitabhängige Regelungen (Meldefreigrenze 12.500 EUR, §§ 59 ff. AWV) und Länderliste für EU-Standardüberweisungen möglicherweise veraltet gegenüber Stand 2026
Das Dokument (Stand 2009) nennt als Meldefreigrenze 12.500 EUR und listet in Anhang 4 die zulässigen Länder für EU-Standardüberweisungen. Da das Prüfdatum 2026-08-17 ist, sind diese Zeitbezüge (AWV-Schwellenwerte, EU/EWR-Mitgliedschaften wie z.B. Kroatien nicht enthalten, Bulgarien hinsichtlich Euro-Einführung) unter Umständen nicht mehr aktuell. Auch die Bezugnahme auf die EU-Richtlinie 2007/64/EG ersetzt einen inzwischen geltenden Rechtsrahmen (PSD2). Soweit das Dokument noch als aktueller Standard verwendet wird, ist eine rechtliche Aktualitätsprüfung erforderlich. Achtung: Dies betrifft externe, zeitabhängige Tatsachen, die ohne Web-Recherche nicht als gesichert festgestellt werden können.
„Anhang 4: Zulässige Länder für EU-Standardüberweisungen [...] Bulgarien BG ... / Die Liste der Länder wird ggf. erweitert werden."
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Titel in PDF-Metadaten unvollständig
Der in den Metadaten übergebene Titel lautet „Bedingungen für beleglose Zahlungen im“ (endet mit „im“) und ist damit unvollständig – der eigentliche Titel des Dokuments lautet „Bedingungen für beleglose Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr“. Die Truncation betrifft ausschließlich die Metadaten/den Extraktions-Header, nicht den sichtbaren Seitentext.
„title: Bedingungen für beleglose Zahlungen im"
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Bedingungen für
beleglose Zahlungen im
Außenwirtschaftsverkehr
2439/00/02 – HD1212
Gültig ab 31. Oktober 2009
DEUTSCHE BUNDESBANK DTAZV 2009 zwischen Kunde und Bank 15.07.2009
Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
Bedingungen für beleglose Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr 4
1. Allgemeine Verfahrensbestimmungen 4
2. Die Behandlung der Datei durch die Bank 5
3. Ausführung der Aufträge 5
4. AWV-Meldepflicht und Aufbewahrungsfrist 5
Anlage 1 zu den Bedingungen für beleglose Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr 6
Aufbau und Spezifikation der Datenträger 6
1. Magnetbandkassetten 6
2. 3 ½-Zoll - Disketten 8
Aufbau der Datensätze 10
Datensatz Q (Datei-Vorsatz) 10
Datensatz V (Meldedatensatz für Transithandel) 18
Datensatz V (Meldedatensatz für Transithandel) Fortsetzung 19
Datensatz W (Meldedatensatz für Dienstleistungen, Übertragungen und Kapitaltransaktionen) 20
Datensatz Z (Datei-Nachsatz) 21
Anhang 1: Schlüssel zur Kennzeichnung der Zahlungsart 22
Anhang 2: Weisungsschlüssel Zahlungen 23
Anhang 2a Weisungsschlüssel für "Euro-Gegenwertzahlungen" 23
Anhang 3 Erläuterungen der Deutschen Bundesbank zu beleglosen Zahlungen im
Außenwirtschaftsverkehr 24
Anhang 4: Zulässige Länder für EU-Standardüberweisungen 27
Anlage 2 zu den Bedingungen für beleglose Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr 28
Inhalt des Datenträgerbegleitzettels 28
1. Magnetbandkassette 28
Inhalt des Datenträgerbegleitzettels 29
2. Diskette 29
Anlage 3 zu den Bedingungen für beleglose Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr 30
Kennzeichnung des Datenträgers 30
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DEUTSCHE BUNDESBANK DTAZV 2009 zwischen Kunde und Bank 15.07.2009
Einleitung
In diesem Handbuch sind die Bedingungen für die beleglose Abwicklung von Zahlungen (Überweisungen und Scheck-
zahlungen) im Außenwirtschaftsverkehr festgelegt, die bei Banken in Deutschland in Auftrag gegeben werden; sowohl
verwendbare Datenträger und Zeichensätze als auch der Aufbau der einzuliefernden Dateien werden beschrieben.
Insbesondere enthält das Handbuch die Bedingungen, unter denen Zahlungen als
„EU-Standardüberweisung“ oder als „EUE-Überweisung“ ausgeführt werden können.
− Eine „EU-Standardüberweisung“ ist eine grenzüberschreitende Überweisung in andere EU-/EWR-Staaten in Euro
bis zu einem Betrag von 50.000 Euro und bei der die IBAN des Zahlungsempfängers und der BIC des Zahlungs-
dienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben sind.
− Eine „EUE-Überweisung“ ist eine taggleiche Eilüberweisung in Euro
Die in diesem Handbuch des Datenaustausches zwischen Kunde und Bank festgelegten Bedingungen gelten ab
31. Oktober 2009.
Änderungen gegenüber dem Handbuch für 2007:
¾ Anpassung an die neuen nationalen Regelungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungs-
dienste im Binnenmarkt.
¾ Anpassungen erfolgten bei den Bedingungstexten der Bedingungen für beleglose Zahlungen im Außenwirt-
schaftsverkehr.
¾ Anpassungen erfolgten u. a. in der technischen Beschreibung in der Anlage 1 im Feld T21 „Entgeltregelung“
bezüglich der Möglichkeiten der Nutzung der jeweiligen Entgeltregelungen.
¾ Redaktionelle Änderungen.
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DEUTSCHE BUNDESBANK DTAZV 2009 zwischen Kunde und Bank 15.07.2009
Bedingungen für beleglose Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr
1. Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1.1 Die kontoführende Bank nimmt zur Vereinfachung des Auslandszahlungsverkehrs Dateien mit Zahlungen im Au-
ßenwirtschaftsverkehr (Überweisungen und Scheckzahlungen) auf Datenträgern entgegen.
Die Einreichung per DFÜ richtet sich nach gesonderten Vereinbarungen.
1.2 Die Dateien müssen in Satz- und Dateiaufbau und in den Spezifikationen den Angaben gemäß den beigefügten
Anlagen entsprechen.
Für die Verwendung von Schlüsseln zur Kennzeichnung der Zahlungsart gelten die Festlegungen in Anhang 1
der Anlage 1, für Verwendungen von Weisungsschlüsseln die Festlegungen im Anhang 2 der Anlage 1.
Der Kunde kann grundsätzlich pro Datenträger nur eine logische Datei einreichen; eine Abweichung hiervon ist
nur nach vorausgehender Zustimmung der Bank möglich.
Die Bank kann bei EU-Standardüberweisungen gesonderte Dateien mit einheitlichem Ausführungstermin verlan-
gen. EUE-Überweisungen müssen in gesonderten Dateien eingereicht werden.
1.3 Mit dem von ihm unterschriebenen Begleitzettel gemäß der Anlage 2 autorisiert der Kunde den Auftrag, die auf
dem Datenträger enthaltenen Zahlungen auszuführen. Der Datenträger ist durch einen Aufkleber gemäß der An-
lage 3 zu kennzeichnen.
Die Anlieferung des Datenträgers hat rechtzeitig vor dem im Begleitzettel angegebenen ersten Ausführungster-
min zu erfolgen. Die näheren Einzelheiten sind mit der Bank abzustimmen.
1.4 Der Kunde ist verpflichtet, vor der Anlieferung eines Datenträgers die Einhaltung der Spezifikationen gemäß An-
lage 1 durch geeignete Kontrollen sicherzustellen. Er ist verpflichtet, den Inhalt der von ihm gelieferten Datenträ-
ger mindestens für den Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Einlieferung in der Form nachweisbar zu halten, dass
der Bank auf Aufforderung kurzfristig besonders gekennzeichnete Duplikatsdatenträger geliefert werden können.
Die Festlegung eines Datums für die Anlieferung von Datenträgern bei der Bank enthält nicht die Zusage eines
Ausführungstermins. Vielmehr bestimmt sich der Ausführungsbeginn nach dem für die jeweilige Auf-
tragsart maßgeblichen Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr).
1.5 Der Rückruf eines Datenträgers ist ausgeschlossen, sobald die Bank mit dessen Verarbeitung begonnen hat.
Einzelne auf dem Datenträger enthaltene Überweisungsaufträge und Scheckzahlungen können nach Verarbei-
tung eines Datenträgers nur außerhalb des Datenträgeraustauschverfahrens zurückgerufen werden.
Die Bank kann einen Rückruf nur beachten, wenn er der Bank so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung
im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich ist. Der Kunde muss der Bank die Einzelangaben
des Originalauftrages in den Datenfeldern Q5, Q8, T4b, T8, T9b, T10a, b, T12, T14a, b, T15 und T23 mitteilen.
Um die Bearbeitung des Rückrufs durch die Bank zu erleichtern, sollte der Kunde zusätzlich den Inhalt der Da-
tenfelder Z3 und Z4 der betreffenden logischen Datei angeben sowie die Bezeichnung des Datenträgers.
Berichtigungen sind nur durch Rückruf und erneute Auftragserteilung möglich.
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DEUTSCHE BUNDESBANK DTAZV 2009 zwischen Kunde und Bank 15.07.2009
2. Die Behandlung der Datei durch die Bank
2.1 Ergeben sich bei der Kontrolle der Datenträger durch die Bank Fehler, so wird sie die fehlerhaften Datensätze mit
ihrem vollständigen Inhalt nachweisen und sie dem Kunden unverzüglich mitteilen. Die Bank ist berechtigt, feh-
lerhafte Datensätze von der weiteren Bearbeitung auszuschließen, wenn die ordnungsgemäße Ausführung des
Auftrages nicht sichergestellt werden kann.
2.2 Stellt die Bank fest, dass sie einen Datenträger wegen seiner Beschaffenheit oder der Beschaffenheit der darauf
gespeicherten Daten ganz oder teilweise nicht bearbeiten kann oder dass Unstimmigkeiten zwischen dem Daten-
träger und dem Begleitzettel bestehen, so wird sie den Auftrag nicht ausführen und den Kunden hierüber unver-
züglich informieren.
2.3 Die Bank gibt dem Kunden die von ihm erhaltenen Datenträger nach Bearbeitung zurück.
3. Ausführung der Aufträge
3.1 Die Bank wird die Aufträge auf dem Datenträger ausführen, wenn folgende Ausführungsbedingungen vorliegen:
– der Auftrag wurde nach Nummer 1.3 autorisiert,
– die Kontrollen nach Nummer 1.2 haben ergeben, dass die Auftragsdatensätze weiterverarbeitet werden kön-
nen und
– die Ausführungsvoraussetzungen liegen nach den für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen Bedingungen
(z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr) vor.
Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die Bank die Aufträge auf dem Datenträger nach
Maßgabe der Bestimmungen der für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen
für den Überweisungsverkehr) aus.
3.2 Liegen die Ausführungsbedingungen nach Nummer 3.1 Satz 1 nicht vor, wird die Bank den Auftrag nicht ausfüh-
ren und den Kunden über die Nichtausführung unverzüglich auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Soweit mög-
lich, nennt die Bank dem Kunden die Gründe und Fehler, die zur Nichtausführung geführt haben, und Möglichkei-
ten, wie diese Fehler berichtigt werden können.
4. AWV-Meldepflicht und Aufbewahrungsfrist
4.1 Die nach §§ 59 ff. AWV erforderlichen statistischen Angaben für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr (vgl. An-
hang 3, Fußnote 1) sind vom Kunden vorzunehmen. Unabhängig von 1.4 sind diese 3 Jahre lang in einer vom
Kunden wählbaren Form aufzubewahren. Die aufbewahrten Daten müssen ggf. in eine lesbare Darstellung über-
führt werden können.
4.2 Durch entsprechende Angaben in den Datensätzen beauftragt der Kunde die Bank, die Meldung an die Deutsche
Bundesbank weiterzuleiten (vgl. Anhang 3, Abschnitte A und B).
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DEUTSCHE BUNDESBANK DTAZV 2009 zwischen Kunde und Bank 15.07.2009
Anlage 1 zu den Bedingungen für beleglose Zahlungen im Außenwirtschafts-
verkehr
Aufbau und Spezifikation der Datenträger
1. Magnetbandkassetten
Die im beleglosen Datenaustausch zu verwendenden Magnetbandkassetten müssen in ihren technischen Eigenschaf-
ten DIN ISO 9661 entsprechen.
(1) Kennsätze: 1 archivierte Vorkommen dieser Datei
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Bedingungen für beleglose Zahlungen im · 16.10.26, 22:17