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Rahmenvereinbarung
GLS Invest Digital
der GLS Gemeinschaftsbank eG
INHALTSVERZEICHNIS (Stand: Dezember 2024)
§ 1 Geltungsbereich 2
§ 2 Voraussetzungen 2
§ 3 Vermögensverwaltungsvertrag 3
§ 4 Vollmacht 5
§ 5 Angaben des Anlegers 6
§ 6 Erteilung von Aufträgen 6
§ 7 Sorgfaltspflichten des Anlegers 7
§ 8 Sperrung / Verfügbarkeit des geschützten Bereichs 7
§ 9 Laufzeit / Kündigung 8
§ 10 Kommunikation 9
§ 11 Dokumente-Ordner 10
§ 12 Preise und Kosten 10
§ 13 Herausgabe von Zuwendungen 11
§ 14 Datenschutz 11
§ 15 Interessenkonflikte 12
§ 16 Haftung 12
§ 17 Ableben des Anlegers 13
§ 18 Änderungen 13
§ 19 Durchführung der Vertragsleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist 13
§ 20 Sonstige Bestimmungen 13
I. Anlage 1 15
Fernabsatzinformationen 15
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§1
Geltungsbereich
(1) Diese Rahmenvereinbarung einschließlich der Anlage gilt für sämtliche
Aufträge zur Vermögensverwaltung im Rahmen von
GLS Invest Digital
(im Folgenden: Vermögensverwaltung), die der Kunde (im Folgenden:
Anleger) gegenüber der
GLS Gemeinschaftsbank eG
(im Folgenden: Vermögensverwalter) erteilt.
(2) Der Vermögensverwalter wird seine Tätigkeit als Vermögensverwalter nach
den Vorgaben dieser Rahmenvereinbarung und nach den unter dieser
Rahmenvereinbarung erteilten Aufträgen durchführen.
(3) Bei der Vermögensverwaltung handelt es sich um eine standardisierte
Vermögensverwaltung in Investmentfonds, die auf Musterportfolios basiert.
Jedem Musterportfolio liegt dabei eine Anlagestrategie zugrunde.
§2
Voraussetzungen
(1) Der Vermögensverwalter bietet die Vermögensverwaltung nur natürlichen
Personen an, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der
Schweiz steuerlich ansässig sind und weder in den Vereinigten Staaten von
Amerika steuerpflichtig sind noch dort über einen Wohnsitz verfügen. Im Fall
einer steuerlichen Ansässigkeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
können die im Rahmen der Vermögensverwaltung gegebenenfalls anfallenden
Steuern nicht für den Anleger an sein zuständiges Finanzamt abgeführt
werden. Der Anleger ist für die korrekte Versteuerung von Erträgen dann selbst
verantwortlich. Der Vermögensverwalter stuft den Anleger als Privatkunden im
Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes ein. Der Anleger verfolgt den
Anlagezweck der allgemeinen Vermögensbildung / Vermögensoptimierung.
Der Anleger kann im ungünstigsten Fall Verluste bis zur Höhe des eingesetzten
Kapitals erleiden.
(2) Der Anleger kann bei der Erteilung von Aufträgen im Rahmen eines bereits
abgeschlossenen Vermögensverwaltungsauftrags (also eines eröffneten
Anlageziels) durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten
vertreten werden. Gesetzliche Vertreter minderjähriger Anleger können auch
eine Vermögensverwaltung sowie neue Vermögensverwaltungsaufträge
(Anlageziele)für den minderjährigen Anleger abschließen. In jedem Fall muss
der jeweilige Vertreter oder Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht
nachweisen können.
Wenn ein gesetzlicher Vertreter für einen minderjährigen Anleger einen
Vermögensverwaltungsauftrag (Anlageziel) abgeschlossen hat, das nur für
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Privatanleger mit Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf Wertpapiere und
Wertpapierdienstleistungen geeignet ist, wird der Vermögensverwalter, nach
der Beendigung oder Änderung in der Vertretung, für diesen
Vermögensverwaltungsauftrag (Anlageziel) so lange keine zusätzlichen
Einzahlungen zur Verwaltung mehr annehmen, bis sichergestellt werden
konnte, dass auch der Anleger oder dessen neuer gesetzlicher Vertreter
(Vormund / Ergänzungspfleger) über die notwendigen Kenntnisse und
Erfahrungen verfügt. Der Vermögensverwalter ist berechtigt, die USB über eine
Beendigung oder Änderung in einer gesetzlichen Vertretung zu informieren und
diese zu beauftragen, das zum jeweiligen Vermögensverwaltungsauftrag
gehörende (Unter-)Depot des Anlegers so lange für Einzahlungen zu sperren,
bis der Vermögensverwalter überprüft hat, dass die erforderlichen Kenntnisse
und Erfahrungen beim Anleger oder dessen neuem gesetzlichen Vertreter
vorhanden sind.
(3) Die Inanspruchnahme von Leistungen des Vermögensverwalters unter dieser
Rahmenvereinbarung setzt voraus, dass der Anleger ein Wertpapierdepot bei der
Union Investment Service Bank AG (im Folgenden: USB) eröffnet und einen
entsprechenden Depotvertrag mit der USB schließt. Vertragspartner dieses
Depotvertrags sind ausschließlich der Anleger und die USB. Aus dem
Depotvertrag entstehen keine Pflichten des Vermögensverwalters. Für das
Wertpapierdepot wird für jeden Auftrag zur Vermögensverwaltung, den der
Anleger unter dieser Rahmenvereinbarung erteilt, ein separates Unterdepot
eröffnet.
§3
Vermögensverwaltungsvertrag
(1) Erteilt der Anleger dem Vermögensverwalter unter dieser Rahmenvereinbarung
einen Auftrag zur Vermögensverwaltung, bezieht sich dieser auf
a) die in dem vom Anleger nach § 2 Absatz 2 eröffneten Unterdepot verbuchten
Vermögenswerte (im Folgenden: Anlegerportfolio),
b) die Geldbeträge, deren Verwaltung der Anleger in Auftrag gibt,
c) sämtliche Zahlungen, die von Dritten zur Erfüllung der nach § 13 Absatz 1
abgetretenen Forderungen geleistet werden, abzüglich der vom Anleger
gegebenenfalls darauf zu zahlenden Steuern sowie
d) sämtliche Ausschüttungen und sonstige Zahlungen, jeweils abzüglich der
vom Anleger gegebenenfalls darauf zu zahlenden Steuern, sowie
Steuererstattungen, die auf die Vermögenswerte des Anlegerportfolios
geleistet werden.
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(2) Der Vermögensverwalter wird im Rahmen der Vermögensverwaltung
ausschließlich Anteile an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz
4 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) (im Folgenden: Investmentanteile) für den
Anleger erwerben beziehungsweise veräußern. Diese Investmentanteile können
sowohl auf Euro als auch auf andere Währungen lauten. Der
Vermögensverwalter wird im Rahmen dieser Vermögensverwaltung keine
sonstigen Wertpapiere erwerben beziehungsweise veräußern und keine
Geschäfte mit Margin-Verpflichtungen, keine Leerverkäufe, keine
Kreditaufnahmen und keine Wertpapierfinanzierungsgeschäfte vornehmen.
Weder erbringt der Vermögens-verwalter für den Anleger noch schuldet er ihm
andere Leistungen.
(3) Für die im Rahmen der Vermögensverwaltung durch den Vermögensverwalter
für den Anleger erworbenen Investmentanteile veröffentlichen die jeweiligen
Kapitalverwaltungsgesellschaften (beziehungsweise die nach dem für das
jeweilige Investmentvermögen geltenden Recht zuständigen sonstigen Stellen)
börsentäglich die Anteilsscheinpreise. Diese Werte bilden die Grundlage für die
Bewertung der Vermögensgegenstände im Anlegerportfolio.
Der Vermögensverwalter wird dem Anleger in dem quartalsweisen Reporting
jeweils die Differenz zwischen dem zu Beginn und zu Ende des
Berichtszeitraums berechneten Gesamtwert der im jeweiligen Unterdepot
verbuchten Vermögensgegenstände ausweisen.
(4) Der Anleger und der Vermögensverwalter vereinbaren, dass sämtliche
Vermögenswerte und Gelder, mit deren Verwaltung er den
Vermögensverwalter beauftragt, nicht kreditfinanziert sind. Die Verwaltung
kreditfinanzierter Portfolien im Rahmen der Vermögensverwaltung wird auch
für die Zukunft ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für eventuelle
künftige Einzahlungen.
(5) Der Anleger darf die in dem Anlegerportfolio enthaltenen Investmentanteile
ausschließlich an den Vermögensverwalter verpfänden. Verpfändungen an
andere Pfandgläubiger sind ausgeschlossen.
(6) Der Vermögensverwalter wird Aufträge zum Kauf und Verkauf von
Investmentanteilen immer als Finanzkommissionsaufträge und ausschließlich
an die USB erteilen. Für diese Aufträge gelten die Ausführungsgrundsätze der
USB.
(7) Der Vermögensverwalter hat im Anlegerportfolio die vom Anleger für den
jeweiligen Vermögensverwaltungsauftrag im Rahmen und zum Zeitpunkt der
Auftragserteilung gewählte Anlagestrategie umzusetzen. Einen bestimmten
Anlage- oder sonstigen Erfolg schuldet der Vermögensverwalter jedoch nicht.
Die Regelungen nach den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten auch im Falle
einer Verpfändung nach Absatz 5 Satz 1.
(8) Jeder Vermögensverwaltungsauftrag des Vermögensverwalters umfasst
folgende Aktivitäten:
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a) Die in dem Anlegerportfolio enthaltenen Investmentanteile regelmäßig auf die
Gewichtung der vom Anleger bei Erteilung des
Vermögensverwaltungsauftrags jeweils gewählten und gegebenenfalls nach
c) angepassten Anlagestrategie zurückzuführen (Rebalancing), wenn die
Abweichung nach Einschätzung des Vermögensverwalters eine
nennenswerte Größe erreicht hat.
b) Den Tausch von Investmentanteilen im Anlegerportfolio durchzuführen.
c) Die Gewichtung der einzelnen Anlageklassen in dem Anlegerportfolio
anzupassen.
(9) Der Auftrag des Vermögensverwalters umfasst keine Rechts- und Steuerberatung.
Der Vermögensverwalter wird bei der Vermögensverwaltung keine steuerlichen
Aspekte berücksichtigen. Insbesondere steuerliche Auswirkungen hängen von
der individuellen Situation des Anlegers ab. Der Vermögensverwalter empfiehlt
daher, auf eigene Rechnung einen entsprechenden Berater zu konsultieren.
Veräußerungsgeschäfte oder sonstige Geschäfte, die zu steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinnen im Sinne des deutschen Einkommensteuerrechts oder
zu einer sonstigen Steuerpflicht führen können, sind zulässig.
(10) Der Anleger kann seine Anlagestrategie nur im Rahmen der vom
Vermögensverwalter angebotenen Alternativen wechseln.
(11) Der Anleger erhält quartalsweise ein Reporting, in dem die in Artikel 60 Absatz
2 der Delegierten Verordnung 2017/565/EU genannten Angaben enthalten
sind. Ferner wird der Anleger entsprechend Artikel 62 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung 2017/565/EU informiert, wenn eventuell auftretende Verlus1 archivierte Vorkommen dieser Datei
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