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GLS_Invest_digital_Rahmenvereinbarung_-_bankenindividuell.pdf

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Rahmenvereinbarung
GLS Invest Digital
der GLS Gemeinschaftsbank eG


INHALTSVERZEICHNIS                                        (Stand: Dezember 2024)

§ 1 Geltungsbereich                                                                  2

§ 2 Voraussetzungen                                                                  2

§ 3 Vermögensverwaltungsvertrag                                                      3

§ 4 Vollmacht                                                                        5

§ 5 Angaben des Anlegers                                                             6

§ 6 Erteilung von Aufträgen                                                          6

§ 7 Sorgfaltspflichten des Anlegers                                                  7

§ 8 Sperrung / Verfügbarkeit des geschützten Bereichs                                7

§ 9 Laufzeit / Kündigung                                                             8

§ 10 Kommunikation                                                                   9

§ 11 Dokumente-Ordner                                                               10

§ 12 Preise und Kosten                                                              10

§ 13 Herausgabe von Zuwendungen                                                     11

§ 14 Datenschutz                                                                    11

§ 15 Interessenkonflikte                                                            12

§ 16 Haftung                                                                        12

§ 17 Ableben des Anlegers                                                           13

§ 18 Änderungen                                                                     13

§ 19 Durchführung der Vertragsleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist              13

§ 20 Sonstige Bestimmungen                                                          13

I. Anlage 1                                                                         15

Fernabsatzinformationen                                                             15
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                                     §1
                               Geltungsbereich
(1) Diese Rahmenvereinbarung einschließlich der Anlage gilt für sämtliche
    Aufträge zur Vermögensverwaltung im Rahmen von
   GLS Invest Digital
   (im Folgenden: Vermögensverwaltung), die der Kunde (im Folgenden:
   Anleger) gegenüber der
   GLS Gemeinschaftsbank eG
   (im Folgenden: Vermögensverwalter) erteilt.

(2) Der Vermögensverwalter wird seine Tätigkeit als Vermögensverwalter nach
    den Vorgaben dieser Rahmenvereinbarung und nach den unter dieser
    Rahmenvereinbarung erteilten Aufträgen durchführen.

(3) Bei der Vermögensverwaltung handelt es sich um eine standardisierte
    Vermögensverwaltung in Investmentfonds, die auf Musterportfolios basiert.
    Jedem Musterportfolio liegt dabei eine Anlagestrategie zugrunde.


                                    §2
                              Voraussetzungen
(1) Der Vermögensverwalter bietet die Vermögensverwaltung nur natürlichen
    Personen an, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der
    Schweiz steuerlich ansässig sind und weder in den Vereinigten Staaten von
    Amerika steuerpflichtig sind noch dort über einen Wohnsitz verfügen. Im Fall
    einer steuerlichen Ansässigkeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
    können die im Rahmen der Vermögensverwaltung gegebenenfalls anfallenden
    Steuern nicht für den Anleger an sein zuständiges Finanzamt abgeführt
    werden. Der Anleger ist für die korrekte Versteuerung von Erträgen dann selbst
    verantwortlich. Der Vermögensverwalter stuft den Anleger als Privatkunden im
    Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes ein. Der Anleger verfolgt den
    Anlagezweck der allgemeinen Vermögensbildung / Vermögensoptimierung.
    Der Anleger kann im ungünstigsten Fall Verluste bis zur Höhe des eingesetzten
    Kapitals erleiden.

(2) Der Anleger kann bei der Erteilung von Aufträgen im Rahmen eines bereits
    abgeschlossenen Vermögensverwaltungsauftrags (also eines eröffneten
    Anlageziels) durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten
    vertreten werden. Gesetzliche Vertreter minderjähriger Anleger können auch
    eine Vermögensverwaltung sowie neue Vermögensverwaltungsaufträge
    (Anlageziele)für den minderjährigen Anleger abschließen. In jedem Fall muss
    der jeweilige Vertreter oder Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht
    nachweisen können.
   Wenn ein gesetzlicher Vertreter für einen minderjährigen Anleger einen
   Vermögensverwaltungsauftrag (Anlageziel) abgeschlossen hat, das nur für
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   Privatanleger mit Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf Wertpapiere und
   Wertpapierdienstleistungen geeignet ist, wird der Vermögensverwalter, nach
   der Beendigung oder Änderung in der Vertretung, für diesen
   Vermögensverwaltungsauftrag (Anlageziel) so lange keine zusätzlichen
   Einzahlungen zur Verwaltung mehr annehmen, bis sichergestellt werden
   konnte, dass auch der Anleger oder dessen neuer gesetzlicher Vertreter
   (Vormund / Ergänzungspfleger) über die notwendigen Kenntnisse und
   Erfahrungen verfügt. Der Vermögensverwalter ist berechtigt, die USB über eine
   Beendigung oder Änderung in einer gesetzlichen Vertretung zu informieren und
   diese zu beauftragen, das zum jeweiligen Vermögensverwaltungsauftrag
   gehörende (Unter-)Depot des Anlegers so lange für Einzahlungen zu sperren,
   bis der Vermögensverwalter überprüft hat, dass die erforderlichen Kenntnisse
   und Erfahrungen beim Anleger oder dessen neuem gesetzlichen Vertreter
   vorhanden sind.

(3) Die Inanspruchnahme von Leistungen des Vermögensverwalters unter dieser
    Rahmenvereinbarung setzt voraus, dass der Anleger ein Wertpapierdepot bei der
    Union Investment Service Bank AG (im Folgenden: USB) eröffnet und einen
    entsprechenden Depotvertrag mit der USB schließt. Vertragspartner dieses
    Depotvertrags sind ausschließlich der Anleger und die USB. Aus dem
    Depotvertrag entstehen keine Pflichten des Vermögensverwalters. Für das
    Wertpapierdepot wird für jeden Auftrag zur Vermögensverwaltung, den der
    Anleger unter dieser Rahmenvereinbarung erteilt, ein separates Unterdepot
    eröffnet.


                                 §3
                      Vermögensverwaltungsvertrag
(1) Erteilt der Anleger dem Vermögensverwalter unter dieser Rahmenvereinbarung
     einen Auftrag zur Vermögensverwaltung, bezieht sich dieser auf

   a) die in dem vom Anleger nach § 2 Absatz 2 eröffneten Unterdepot verbuchten
      Vermögenswerte (im Folgenden: Anlegerportfolio),

   b) die Geldbeträge, deren Verwaltung der Anleger in Auftrag gibt,

   c) sämtliche Zahlungen, die von Dritten zur Erfüllung der nach § 13 Absatz 1
      abgetretenen Forderungen geleistet werden, abzüglich der vom Anleger
      gegebenenfalls darauf zu zahlenden Steuern sowie

   d) sämtliche Ausschüttungen und sonstige Zahlungen, jeweils abzüglich der
      vom Anleger gegebenenfalls darauf zu zahlenden Steuern, sowie
      Steuererstattungen, die auf die Vermögenswerte des Anlegerportfolios
      geleistet werden.
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(2) Der Vermögensverwalter wird im Rahmen der Vermögensverwaltung
   ausschließlich Anteile an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz
   4 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) (im Folgenden: Investmentanteile) für den
   Anleger erwerben beziehungsweise veräußern. Diese Investmentanteile können
   sowohl auf Euro als auch auf andere Währungen lauten. Der
   Vermögensverwalter wird im Rahmen dieser Vermögensverwaltung keine
   sonstigen Wertpapiere erwerben beziehungsweise veräußern und keine
   Geschäfte mit Margin-Verpflichtungen, keine Leerverkäufe, keine
   Kreditaufnahmen und keine Wertpapierfinanzierungsgeschäfte vornehmen.
   Weder erbringt der Vermögens-verwalter für den Anleger noch schuldet er ihm
   andere Leistungen.

(3) Für die im Rahmen der Vermögensverwaltung durch den Vermögensverwalter
   für den Anleger erworbenen Investmentanteile veröffentlichen die jeweiligen
   Kapitalverwaltungsgesellschaften (beziehungsweise die nach dem für das
   jeweilige Investmentvermögen geltenden Recht zuständigen sonstigen Stellen)
   börsentäglich die Anteilsscheinpreise. Diese Werte bilden die Grundlage für die
   Bewertung der Vermögensgegenstände im Anlegerportfolio.
   Der Vermögensverwalter wird dem Anleger in dem quartalsweisen Reporting
   jeweils die Differenz zwischen dem zu Beginn und zu Ende des
   Berichtszeitraums berechneten Gesamtwert der im jeweiligen Unterdepot
   verbuchten Vermögensgegenstände ausweisen.

(4) Der Anleger und der Vermögensverwalter vereinbaren, dass sämtliche
   Vermögenswerte       und      Gelder, mit   deren   Verwaltung   er    den
   Vermögensverwalter beauftragt, nicht kreditfinanziert sind. Die Verwaltung
   kreditfinanzierter Portfolien im Rahmen der Vermögensverwaltung wird auch
   für die Zukunft ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für eventuelle
   künftige Einzahlungen.

(5) Der Anleger darf die in dem Anlegerportfolio enthaltenen Investmentanteile
   ausschließlich an den Vermögensverwalter verpfänden. Verpfändungen an
   andere Pfandgläubiger sind ausgeschlossen.

(6) Der Vermögensverwalter wird Aufträge zum Kauf und Verkauf von
   Investmentanteilen immer als Finanzkommissionsaufträge und ausschließlich
   an die USB erteilen. Für diese Aufträge gelten die Ausführungsgrundsätze der
   USB.

(7) Der Vermögensverwalter hat im Anlegerportfolio die vom Anleger für den
   jeweiligen Vermögensverwaltungsauftrag im Rahmen und zum Zeitpunkt der
   Auftragserteilung gewählte Anlagestrategie umzusetzen. Einen bestimmten
   Anlage- oder sonstigen Erfolg schuldet der Vermögensverwalter jedoch nicht.
   Die Regelungen nach den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten auch im Falle
   einer Verpfändung nach Absatz 5 Satz 1.

(8) Jeder Vermögensverwaltungsauftrag des Vermögensverwalters umfasst
   folgende Aktivitäten:
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    a) Die in dem Anlegerportfolio enthaltenen Investmentanteile regelmäßig auf die
       Gewichtung      der        vom       Anleger     bei      Erteilung     des
       Vermögensverwaltungsauftrags jeweils gewählten und gegebenenfalls nach
       c) angepassten Anlagestrategie zurückzuführen (Rebalancing), wenn die
       Abweichung nach Einschätzung des Vermögensverwalters eine
       nennenswerte Größe erreicht hat.

    b) Den Tausch von Investmentanteilen im Anlegerportfolio durchzuführen.

    c) Die Gewichtung der einzelnen Anlageklassen in dem Anlegerportfolio
       anzupassen.

(9) Der Auftrag des Vermögensverwalters umfasst keine Rechts- und Steuerberatung.
    Der Vermögensverwalter wird bei der Vermögensverwaltung keine steuerlichen
    Aspekte berücksichtigen. Insbesondere steuerliche Auswirkungen hängen von
    der individuellen Situation des Anlegers ab. Der Vermögensverwalter empfiehlt
    daher, auf eigene Rechnung einen entsprechenden Berater zu konsultieren.
    Veräußerungsgeschäfte oder sonstige Geschäfte, die zu steuerpflichtigen
    Veräußerungsgewinnen im Sinne des deutschen Einkommensteuerrechts oder
    zu einer sonstigen Steuerpflicht führen können, sind zulässig.

(10) Der Anleger kann seine Anlagestrategie nur im Rahmen der vom
    Vermögensverwalter angebotenen Alternativen wechseln.

(11) Der Anleger erhält quartalsweise ein Reporting, in dem die in Artikel 60 Absatz
    2 der Delegierten Verordnung 2017/565/EU genannten Angaben enthalten
    sind. Ferner wird der Anleger entsprechend Artikel 62 Absatz 1 der Delegierten
    Verordnung 2017/565/EU informiert, wenn eventuell auftretende Verlus