Seite 1 von 22 Rahmenvereinbarung GLS Invest Digital der GLS Gemeinschaftsbank eG INHALTSVERZEICHNIS (Stand: Dezember 2024) § 1 Geltungsbereich 2 § 2 Voraussetzungen 2 § 3 Vermögensverwaltungsvertrag 3 § 4 Vollmacht 5 § 5 Angaben des Anlegers 6 § 6 Erteilung von Aufträgen 6 § 7 Sorgfaltspflichten des Anlegers 7 § 8 Sperrung / Verfügbarkeit des geschützten Bereichs 7 § 9 Laufzeit / Kündigung 8 § 10 Kommunikation 9 § 11 Dokumente-Ordner 10 § 12 Preise und Kosten 10 § 13 Herausgabe von Zuwendungen 11 § 14 Datenschutz 11 § 15 Interessenkonflikte 12 § 16 Haftung 12 § 17 Ableben des Anlegers 13 § 18 Änderungen 13 § 19 Durchführung der Vertragsleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist 13 § 20 Sonstige Bestimmungen 13 I. Anlage 1 15 Fernabsatzinformationen 15 Seite 2 von 22 §1 Geltungsbereich (1) Diese Rahmenvereinbarung einschließlich der Anlage gilt für sämtliche Aufträge zur Vermögensverwaltung im Rahmen von GLS Invest Digital (im Folgenden: Vermögensverwaltung), die der Kunde (im Folgenden: Anleger) gegenüber der GLS Gemeinschaftsbank eG (im Folgenden: Vermögensverwalter) erteilt. (2) Der Vermögensverwalter wird seine Tätigkeit als Vermögensverwalter nach den Vorgaben dieser Rahmenvereinbarung und nach den unter dieser Rahmenvereinbarung erteilten Aufträgen durchführen. (3) Bei der Vermögensverwaltung handelt es sich um eine standardisierte Vermögensverwaltung in Investmentfonds, die auf Musterportfolios basiert. Jedem Musterportfolio liegt dabei eine Anlagestrategie zugrunde. §2 Voraussetzungen (1) Der Vermögensverwalter bietet die Vermögensverwaltung nur natürlichen Personen an, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz steuerlich ansässig sind und weder in den Vereinigten Staaten von Amerika steuerpflichtig sind noch dort über einen Wohnsitz verfügen. Im Fall einer steuerlichen Ansässigkeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, können die im Rahmen der Vermögensverwaltung gegebenenfalls anfallenden Steuern nicht für den Anleger an sein zuständiges Finanzamt abgeführt werden. Der Anleger ist für die korrekte Versteuerung von Erträgen dann selbst verantwortlich. Der Vermögensverwalter stuft den Anleger als Privatkunden im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes ein. Der Anleger verfolgt den Anlagezweck der allgemeinen Vermögensbildung / Vermögensoptimierung. Der Anleger kann im ungünstigsten Fall Verluste bis zur Höhe des eingesetzten Kapitals erleiden. (2) Der Anleger kann bei der Erteilung von Aufträgen im Rahmen eines bereits abgeschlossenen Vermögensverwaltungsauftrags (also eines eröffneten Anlageziels) durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten vertreten werden. Gesetzliche Vertreter minderjähriger Anleger können auch eine Vermögensverwaltung sowie neue Vermögensverwaltungsaufträge (Anlageziele)für den minderjährigen Anleger abschließen. In jedem Fall muss der jeweilige Vertreter oder Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht nachweisen können. Wenn ein gesetzlicher Vertreter für einen minderjährigen Anleger einen Vermögensverwaltungsauftrag (Anlageziel) abgeschlossen hat, das nur für Seite 3 von 22 Privatanleger mit Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf Wertpapiere und Wertpapierdienstleistungen geeignet ist, wird der Vermögensverwalter, nach der Beendigung oder Änderung in der Vertretung, für diesen Vermögensverwaltungsauftrag (Anlageziel) so lange keine zusätzlichen Einzahlungen zur Verwaltung mehr annehmen, bis sichergestellt werden konnte, dass auch der Anleger oder dessen neuer gesetzlicher Vertreter (Vormund / Ergänzungspfleger) über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Der Vermögensverwalter ist berechtigt, die USB über eine Beendigung oder Änderung in einer gesetzlichen Vertretung zu informieren und diese zu beauftragen, das zum jeweiligen Vermögensverwaltungsauftrag gehörende (Unter-)Depot des Anlegers so lange für Einzahlungen zu sperren, bis der Vermögensverwalter überprüft hat, dass die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen beim Anleger oder dessen neuem gesetzlichen Vertreter vorhanden sind. (3) Die Inanspruchnahme von Leistungen des Vermögensverwalters unter dieser Rahmenvereinbarung setzt voraus, dass der Anleger ein Wertpapierdepot bei der Union Investment Service Bank AG (im Folgenden: USB) eröffnet und einen entsprechenden Depotvertrag mit der USB schließt. Vertragspartner dieses Depotvertrags sind ausschließlich der Anleger und die USB. Aus dem Depotvertrag entstehen keine Pflichten des Vermögensverwalters. Für das Wertpapierdepot wird für jeden Auftrag zur Vermögensverwaltung, den der Anleger unter dieser Rahmenvereinbarung erteilt, ein separates Unterdepot eröffnet. §3 Vermögensverwaltungsvertrag (1) Erteilt der Anleger dem Vermögensverwalter unter dieser Rahmenvereinbarung einen Auftrag zur Vermögensverwaltung, bezieht sich dieser auf a) die in dem vom Anleger nach § 2 Absatz 2 eröffneten Unterdepot verbuchten Vermögenswerte (im Folgenden: Anlegerportfolio), b) die Geldbeträge, deren Verwaltung der Anleger in Auftrag gibt, c) sämtliche Zahlungen, die von Dritten zur Erfüllung der nach § 13 Absatz 1 abgetretenen Forderungen geleistet werden, abzüglich der vom Anleger gegebenenfalls darauf zu zahlenden Steuern sowie d) sämtliche Ausschüttungen und sonstige Zahlungen, jeweils abzüglich der vom Anleger gegebenenfalls darauf zu zahlenden Steuern, sowie Steuererstattungen, die auf die Vermögenswerte des Anlegerportfolios geleistet werden. Seite 4 von 22 (2) Der Vermögensverwalter wird im Rahmen der Vermögensverwaltung ausschließlich Anteile an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) (im Folgenden: Investmentanteile) für den Anleger erwerben beziehungsweise veräußern. Diese Investmentanteile können sowohl auf Euro als auch auf andere Währungen lauten. Der Vermögensverwalter wird im Rahmen dieser Vermögensverwaltung keine sonstigen Wertpapiere erwerben beziehungsweise veräußern und keine Geschäfte mit Margin-Verpflichtungen, keine Leerverkäufe, keine Kreditaufnahmen und keine Wertpapierfinanzierungsgeschäfte vornehmen. Weder erbringt der Vermögens-verwalter für den Anleger noch schuldet er ihm andere Leistungen. (3) Für die im Rahmen der Vermögensverwaltung durch den Vermögensverwalter für den Anleger erworbenen Investmentanteile veröffentlichen die jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaften (beziehungsweise die nach dem für das jeweilige Investmentvermögen geltenden Recht zuständigen sonstigen Stellen) börsentäglich die Anteilsscheinpreise. Diese Werte bilden die Grundlage für die Bewertung der Vermögensgegenstände im Anlegerportfolio. Der Vermögensverwalter wird dem Anleger in dem quartalsweisen Reporting jeweils die Differenz zwischen dem zu Beginn und zu Ende des Berichtszeitraums berechneten Gesamtwert der im jeweiligen Unterdepot verbuchten Vermögensgegenstände ausweisen. (4) Der Anleger und der Vermögensverwalter vereinbaren, dass sämtliche Vermögenswerte und Gelder, mit deren Verwaltung er den Vermögensverwalter beauftragt, nicht kreditfinanziert sind. Die Verwaltung kreditfinanzierter Portfolien im Rahmen der Vermögensverwaltung wird auch für die Zukunft ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für eventuelle künftige Einzahlungen. (5) Der Anleger darf die in dem Anlegerportfolio enthaltenen Investmentanteile ausschließlich an den Vermögensverwalter verpfänden. Verpfändungen an andere Pfandgläubiger sind ausgeschlossen. (6) Der Vermögensverwalter wird Aufträge zum Kauf und Verkauf von Investmentanteilen immer als Finanzkommissionsaufträge und ausschließlich an die USB erteilen. Für diese Aufträge gelten die Ausführungsgrundsätze der USB. (7) Der Vermögensverwalter hat im Anlegerportfolio die vom Anleger für den jeweiligen Vermögensverwaltungsauftrag im Rahmen und zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gewählte Anlagestrategie umzusetzen. Einen bestimmten Anlage- oder sonstigen Erfolg schuldet der Vermögensverwalter jedoch nicht. Die Regelungen nach den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten auch im Falle einer Verpfändung nach Absatz 5 Satz 1. (8) Jeder Vermögensverwaltungsauftrag des Vermögensverwalters umfasst folgende Aktivitäten: Seite 5 von 22 a) Die in dem Anlegerportfolio enthaltenen Investmentanteile regelmäßig auf die Gewichtung der vom Anleger bei Erteilung des Vermögensverwaltungsauftrags jeweils gewählten und gegebenenfalls nach c) angepassten Anlagestrategie zurückzuführen (Rebalancing), wenn die Abweichung nach Einschätzung des Vermögensverwalters eine nennenswerte Größe erreicht hat. b) Den Tausch von Investmentanteilen im Anlegerportfolio durchzuführen. c) Die Gewichtung der einzelnen Anlageklassen in dem Anlegerportfolio anzupassen. (9) Der Auftrag des Vermögensverwalters umfasst keine Rechts- und Steuerberatung. Der Vermögensverwalter wird bei der Vermögensverwaltung keine steuerlichen Aspekte berücksichtigen. Insbesondere steuerliche Auswirkungen hängen von der individuellen Situation des Anlegers ab. Der Vermögensverwalter empfiehlt daher, auf eigene Rechnung einen entsprechenden Berater zu konsultieren. Veräußerungsgeschäfte oder sonstige Geschäfte, die zu steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen im Sinne des deutschen Einkommensteuerrechts oder zu einer sonstigen Steuerpflicht führen können, sind zulässig. (10) Der Anleger kann seine Anlagestrategie nur im Rahmen der vom Vermögensverwalter angebotenen Alternativen wechseln. (11) Der Anleger erhält quartalsweise ein Reporting, in dem die in Artikel 60 Absatz 2 der Delegierten Verordnung 2017/565/EU genannten Angaben enthalten sind. Ferner wird der Anleger entsprechend Artikel 62 Absatz 1 der Delegierten Verordnung 2017/565/EU informiert, wenn eventuell auftretende Verluste des Anlegerportfolios die in der angegebenen Vorschrift geregelten Schwellenwerte überschreiten. §4 Vollmacht (1) Alle Maßnahmen zur Erfüllung der Vermögensverwaltungsaufträge hat der Vermögensverwalter jeweils nach eigenem Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen vorzunehmen. Der Vermögensverwalter ist beauftragt und bevollmächtigt, im Namen des Anlegers alle Handlungen zum Zweck der Ausführung der Vermögensverwaltungsaufträge vorzunehmen oder Erklärungen und Informationen abzugeben beziehungsweise entgegenzunehmen und in jeder Weise über das Anlegerportfolio zu verfügen. Dabei wird der Vermögensverwalter oder ein von ihm Beauftragter als Vertreter und Bevollmächtigter des Anlegers der USB Finanzkommissionsaufträge erteilen und sonstige Erklärungen abgeben. Der Anleger wird während der Dauer der Vermögensverwaltung nicht selbst gegenüber der USB Aufträge für das Anlegerportfolio erteilen. (2) Die Vollmachten nach Absatz 1 gelten über den Tod des Anlegers hinaus. Seite 6 von 22 (3) Der Vermögensverwalter ist nicht befugt, sich bei der Erbringung seiner Vermögensverwaltungsleistungen Eigentum oder Besitz an den Geldern des Anlegers oder dem Anlegerportfolio oder Teilen davon zu verschaffen. §5 Angaben des Anlegers (1) Grundlage der Leistungen des Vermögensverwalters sind ausschließlich die vom Anleger bei der Erteilung des jeweiligen Vermögensverwaltungsauftrags gegenüber dem Vermögensverwalter gemachten Angaben. Der Anleger ist verpflichtet, diese Angaben vollständig und richtig zu machen. Aufgrund dieser Angaben erstellt der Vermögensverwalter ein Anlage- und Risikoprofil des Anlegers. Die Angaben des Anlegers und das Anlage- und Risikoprofil beziehen sich nur auf den einzelnen Vermögensverwaltungsauftrag. Der Anleger kann bei der Erteilung eines Vermögensverwaltungsauftrags Angaben machen, die von denen abweichen, die er zuvor bei der Erteilung eines anderen Vermögensverwaltungsauftrags gemacht hat. Darüber hinaus kann der Anleger auch im Rahmen einer sonstigen Depoteröffnung oder eines Beratungsgesprächs, das nicht mit der von diesem Vertrag erfassten Vermögensverwaltung in Zusammenhang steht, abweichende Angaben gemacht haben. Das ermöglicht dem Anleger, mit verschiedenen Vermögensteilen unterschiedliche Anlagestrategien zu verfolgen. Der Vermögensverwalter wird den Anleger unter dieser Rahmenvereinbarung nicht auf etwaige unterschiedliche Strategien oder Risikoangaben in Bezug auf verschiedene Vermögensteile hinweisen. (2) Der Anleger kann jederzeit seine gegenüber dem Vermögensverwalter gemachten Angaben für einen Vermögensverwaltungsauftrag prüfen und ändern. Er ist im eigenen Interesse verpflichtet, dem Vermögensverwalter Änderungen bezüglich der gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen, damit der Vermögensverwalter gegebenenfalls eine erneute Geeignetheitsprüfung für den jeweiligen Vermögensverwaltungsauftrag durchführen kann. Der Vermögensverwalter ist, außer bei Vorliegen offensichtlicher Fehler oder Widersprüche, nicht verpflichtet, Angaben des Anlegers zu hinterfragen oder weitergehende Informationen vom Anleger einzuholen. §6 Erteilung von Aufträgen (1) Aufträge kann der Anleger im geschützten Kundenbereich erteilen. Sofern der Vermögensverwalter dies anbietet und der Anleger sich für die Nutzung freigeschaltet hat, kann der Anleger auch über das Online-Banking des Vermögensverwalters Aufträge erteilen. Die Erteilung erfolgt grundsätzlich über eine Legitimation mittels eines technischen Autorisierungsverfahrens. Seite 7 von 22 (2) Ein Rückruf oder eine Änderung von Aufträgen, die der Vermögensverwalter im Namen des Anlegers der USB erteilt hat, ist nach Auftragserteilung nur solange möglich, wie die USB noch nicht mit der Auftragsausführung begonnen hat. Dies geschieht grundsätzlich um 16 Uhr an jedem Werktag in Hessen / Deutschland. Es gelten die zwischen Anleger und USB getroffenen Vereinbarungen. §7 Sorgfaltspflichten des Anlegers (1) Für den Zugang zum geschützten Bereich der Webseite wählt der Anleger ein Zugangspasswort (im Folgenden das Passwort, zusammen mit der E- Mail-Adresse des Anlegers: Zugangsdaten). (2) Der Anleger muss seine Zugangsdaten vor dem Zugriff Dritter schützen. Er darf seine Zugangsdaten nur über den von dem Vermögensverwalter zur Verfügung gestellten Zugang an den Vermögensverwalter übermitteln. §8 Sperrung / Verfügbarkeit des geschützten Bereichs (1) Der Vermögensverwalter sperrt den Zugang des Anlegers zum geschützten Bereich der Webseite, wenn a) der Anleger eine Sperranzeige abgegeben hat; b) sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Zugangsdaten dies rechtfertigen; c) der Anleger von Finanzsanktionen betroffen ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Anleger auf einer offiziellen Sperrliste (wie beispielsweise der EU) gelistet ist; d) der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Zugangsdaten oder des Authorsierungsverfahrens besteht; und außerdem, wenn der Vermögensverwalter feststellt, dass dreimal hintereinander ein falsches Passwort eingegeben oder ein Authorisierungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen wurde; e) die Vertragsbeziehung bezüglich der Vermögensverwaltung zwischen dem Anleger und dem Vermögensverwalter insgesamt beendet ist; oder f) der Anleger wiederholt gegen wesentliche Pflichten nach dieser Rahmenvereinbarung oder aus einem Vermögensverwaltungsauftrag verstößt. Im Fall des lit. a) ist die Sperrung verpflichtend und unverzüglich vom Vermögensverwalter vorzunehmen. In allen anderen Fällen sperrt der Vermögensverwalter den Zugang nach billigem Ermessen. Seite 8 von 22 (2) Der Vermögensverwalter wird den Anleger unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens unverzüglich nach der Sperrung unterrichten. Dies gilt nicht im Falle des § 8 Absatz 1 lit. c). Der Vermögensverwalter hebt die Sperre erst auf oder tauscht die Zugangsdaten aus, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben oder sonst ausgeräumt worden sind. Der Anleger wird vom Vermögensverwalter unverzüglich über die Aufhebung der Sperre oder den Tausch der Zugangsdaten informiert. (3) Der Anleger ist zur Abgabe einer Sperranzeige verpflichtet, wenn er den Verlust oder den Diebstahl seiner Zugangsdaten beziehungsweise eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung seiner Zugangsdaten feststellt. Hat der Anleger den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Zugangsdaten gekommen ist oder seine Zugangsdaten verwendet, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben. Der Anleger muss diese Sperranzeige unverzüglich abgeben, nachdem er den die Sperranzeigepflicht auslösenden Umstand feststellt. Der Anleger hat einen Diebstahl, Missbrauch oder sonstige nicht autorisierte Nutzung der Zugangsdaten unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (4) Jede Sperranzeige muss der Anleger entweder per E-Mail an folgende Adresse: anlage@gls.de oder telefonisch während der Servicezeiten über folgende Telefonnummer: +49 234 5797 5454 übermitteln. (5) Der Vermögensverwalter garantiert nicht die jederzeitige Verfügbarkeit der Webseite und der über sie angebotenen Leistungen. Kann die Webseite bei technischen Störungen nicht aufgerufen oder können Daten nicht ordnungsgemäß übermittelt werden, haftet der Vermögensverwalter nur entsprechend § 16 (3) dieser Rahmenvereinbarung. §9 Laufzeit / Kündigung (1) Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Der Anleger kann diese Rahmenvereinbarung und jeden einzelnen Vermögensverwaltungsauftrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. (3) Der Vermögensverwalter kann diese Rahmenvereinbarung und jeden einzelnen Vermögensverwaltungsauftrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von acht Wochen ordentlich kündigen. Das Recht des Vermögensverwalters zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Anleger Seite 9 von 22 a) wesentliche Angaben unzutreffend gemacht hat, b) von Finanzsanktionen betroffen ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Anleger auf einer offiziellen Sperrliste (wie beispielsweise der EU) gelistet ist, c) seinen Wohnsitz in die Vereinigten Staaten von Amerika verlegt oder deren Staatsbürgerschaft annimmt. (4) Jede Kündigung dieser Rahmenvereinbarung oder eines einzelnen Vermögens- verwaltungsauftrags hat in Textform zu erfolgen. (5) Diese Rahmenvereinbarung und jeder einzelne Vermögensverwaltungsauftrag enden automatisch ohne Erklärung einer Partei, wenn der zwischen dem Anleger und der USB nach § 2 Absatz 3 geschlossene Depotvertrag endet. Der Anleger hat die USB in dem mit ihr geschlossenen Vertrag berechtigt, den Vermögensverwalter unverzüglich über die Beendigung dieses Depotvertrags zu informieren. (6) Im Fall einer Beendigung eines einzelnen Vermögensverwaltungsauftrags steht dem Anleger der Zugriff auf den Dokumente-Ordner noch für die Dauer von 15 Monaten zur Verfügung. (7) Der Vermögensverwalter ist berechtigt, die USB über die Beendigung dieser Rahmenvereinbarung und jedes einzelnen Vermögensverwaltungsauftrags zu informieren. § 10 Kommunikation (1) Sämtliche Kommunikation zwischen dem Anleger und dem Vermögensverwalter erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg über den geschützten Bereich der Webseite oder per E-Mail. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn und soweit dies in dieser Rahmenvereinbarung ausdrücklich geregelt oder sonst gesondert vereinbart wurde sowie im Fall der Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts. (2) Der Anleger teilt dem Vermögensverwalter jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift, seiner E-Mail-Adresse oder Telefonnummer unverzüglich nach Eintritt der Änderung mit. (3) Soweit gesetzlich gefordert, werden Telefongespräche oder elektronische Kommunikation zwischen dem Vermögensverwalter und dem Anleger vom Vermögensverwalter aufgezeichnet. Eine Kopie der Aufzeichnungen über diese Gespräche und Kommunikation stehen über einen Zeitraum von fünf Jahren – beziehungsweise sofern von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewünscht – über einen Zeitraum von sieben Jahren zur Verfügung. Seite 10 von 22 § 11 Dokumente-Ordner (1) Der Vermögensverwalter richtet für den Anleger im geschützten Bereich der Webseite ein „Postfach“ ein. Der Anleger erklärt sich damit einverstanden, dass die Bereitstellung von zum Beispiel Abrechnungen der USB in Bezug auf die Einzeltransaktionen, Depotauszüge, allgemeinen Anlegerinformationen und rechtsgeschäftliche Erklärungen, die den Geschäftsverkehr mit der USB oder dem Vermögensverwalter betreffen (im Folgenden: Informationen), in diesem Ordner erfolgt und ein zusätzlicher Ausweis der Einzeltransaktionen im Quartalsreporting insoweit unterbleibt. Die Nutzung des Dokumente-Ordners erfolgt nur über den geschützten Bereich der Webseite. (2) Der Anleger ist verpflichtet, den Dokumente-Ordner regelmäßig auf den Eingang neuer Informationen zu kontrollieren, insbesondere dann, wenn er aufgrund eines zuvor erteilten Auftrags mit der Einstellung neuer Informationen zu rechnen hat. Der Anleger muss den Vermögensverwalter unverzüglich benachrichtigen, wenn ihm vom Vermögensverwalter avisierte Unterlagen nicht zugehen. Als avisiert gelten Unterlagen, deren Versand der Vermögensverwalter dem Anleger über die von ihm mitgeteilten Kontaktdaten angekündigt hat, es sei denn, der Vermögensverwalter hat eine Störungsmeldung des gewählten Kommunikationsmediums erhalten (zum Beispiel Meldung bezüglich einer Störung des E-Mail-Zugangs oder dass die Telefonnummer unbekannt sei). (3) Der Anleger ist verpflichtet, die im Dokumente-Ordner eingestellten Informationen, wie zum Beispiel Depotauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise), unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und unverzüglich eventuelle Unstimmigkeiten dem Vermögensverwalter anzuzeigen sowie Einwendungen zu erheben. (4) Der Vermögensverwalter speichert die in dem Dokumente-Ordner enthaltenen Informationen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Nach Verstreichen dieser Fristen ist der Vermögensverwalter berechtigt, die entsprechenden Informationen aus dem Dokumente-Ordner zu entfernen. § 12 Preise und Kosten (1) Der Anleger vergütet den Vermögensverwalter für seine Vermögens- verwaltungsleistungen nach dem jeweils vom Vermögensverwalter zu der Vermögensverwaltung vereinbarten Preis- und Leistungsverzeichnis. (2) Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verkauf von Investmentanteilen können Steuern anfallen. Diese sind nicht in der dem Vermögensverwalter Seite 11 von 22 geschuldeten Vergütung enthalten. Der Anleger ist für die korrekte Angabe und Abführung etwaiger Steuern selbst verantwortlich. § 13 Herausgabe von Zuwendungen (1) Der Vermögensverwalter erhält für seine dem Anleger geschuldeten Leistungen unter jedem Vermögensverwaltungsauftrag (Anlageziel) Zahlungen (Zuwendungen) von Dritten. Diese können in ihrer Höhe variieren. Der Vermögensverwalter tritt hiermit alle Ansprüche auf derartige Zuwendungen an den Anleger ab und der Anleger nimmt diese Abtretungen an. Der Vermögensverwalter verpflichtet sich, diese Abtretung seinen Schuldnern mitzuteilen. Der Anleger beauftragt den Vermögensverwalter, den Gegenwert der vorbezeichneten Ansprüche im Anlegerportfolio zu investieren und die Schuldner der Ansprüche anzuweisen, die entsprechenden Beträge zur Tilgung der gegen den Anleger entstehenden Aufwendungsersatzansprüche der USB an diese zu zahlen. Die vorbezeichneten Zahlungen erfolgen anstelle der unmittelbaren Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Anleger. Über die Investitionen der Zuwendungen im Anlegerportfolio wird dem Anleger eine betragsgenaue Abrechnung in seinen Dokumente-Ordner eingestellt. (2) Der Vermögensverwalter erhält für seine nach den Vermögensverwaltungs- aufträgen dem Anleger geschuldeten Leistungen über die in Absatz 1 genannten Zuwendungen hinaus keine geldwerten Vorteile von Dritten. § 14 Datenschutz (1) Der Vermögensverwalter wird die Daten des Anlegers entsprechend dem im Dokument „Datenschutzhinweise" niedergelegten Grundsätzen behandeln. (2) Der Vermögensverwalter ist berechtigt, alle im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung sowie der einzelnen Vermögensverwaltungsaufträge angegebenen personenbezogenen und sonstigen Daten zum Zwecke der Bearbeitung und Abwicklung dieser Rahmenvereinbarung sowie der einzelnen Vermögensverwaltungsaufträge zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen sowie so lange zu speichern, wie dies zur Bearbeitung und Abwicklung dieser Rahmenvereinbarung sowie der einzelnen Vermögensverwaltungsaufträge beziehungsweise zur Wahrung von gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. (3) Zur Prüfung des Antrags, zur Begründung sowie zur Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung sowie der einzelnen Vermögensverwaltungsaufträge ist es erforderlich, dass der Vermögensverwalter personenbezogene und sonstige Daten erhebt, verarbeitet und speichert und der USB übermittelt, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der USB erforderlich ist. Seite 12 von 22 § 15 Interessenkonflikte Der Vermögensverwalter und die USB unterliegen bei ihren Leistungen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung Interessenkonflikten. Informationen über diese Interessenkonflikte sowie den Umgang mit diesen wurden dem Anleger vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt. § 16 Haftung (1) Eine Garantie oder Zusicherung für die Erreichung der persönlichen Anlageziele des Anlegers oder des prognostizierten Werts der Anlage gibt der Vermögensverwalter nicht. Der Vermögensverwalter schuldet keinen Anlageerfolg. (2) Der Vermögensverwalter ermittelt die Wahrscheinlichkeit, mit der der Anleger das von ihm definierte Anlageziel erreichen wird, beziehungsweise welchen Wert der Anleger am Ende des von ihm angegebenen Anlagehorizonts voraussichtlich erreichen wird. Die entsprechende Prognose kann der Anleger über den geschützten Bereich der Webseite abrufen. Diese Prognosen sind jedoch kein verlässlicher Indikator für zukünftige Wertentwicklungen. Die Prognosen basieren auf Annahmen, Schätzungen, Ansichten und Modellen, die sich als falsch herausstellen können. Der Vermögensverwalter haftet nicht dafür, dass die durch ihn zur Verfügung gestellten Prognosen tatsächlich eintreffen beziehungsweise erreicht werden. (3) Der Vermögensverwalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Vertragspflicht verletzen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Rahmenvereinbarung sowie der einzelnen Vermögensverwaltungsaufträge überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Anleger regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten oder vertragswesentliche Pflichten) oder deren Verletzung eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verursacht. Im Übrigen haftet der Vermögensverwalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für eigenes Verschulden oder Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. Sofern ein Schaden jedoch durch eine leichte fahrlässige Handlung des Vermögensverwalters oder von dessen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde, ist die Haftung des Vermögensverwalters auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt; maximal auf die Höhe des im letzten Quartalsreporting des Vermögensverwalters vor der Pflichtverletzung ausgewiesenen Gesamtwerts des Anlegervermögens in der Vermögensverwaltung. Seite 13 von 22 § 17 Ableben des Anlegers (1) Der Vermögensverwaltungsvertrag (diese Rahmenvereinbarung und die unter ihr erteilten Aufträge zur Vermögensverwaltung) und die dem Vermögensverwalter erteilten Vollmachten erlöschen nicht mit dem Tode des Anlegers. (2) Nach dem Tod des Anlegers hat derjenige, der sich gegenüber dem Vermögensverwalter auf seine Rechtsnachfolge beruft, dem Vermögensverwalter eine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Als geeignete Nachweise gelten insbesondere ein Erbschein sowie eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (notarielles Testament,Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift. Fremdsprachige Unterlagen sind auf Verlangen des Vermögensverwalters in deutscher Sprache vorzulegen. Legt der Rechtsnachfolger in dieser Weise seine Berechtigung dar, sieht der Vermögensverwalter ihn als Berechtigten an. § 18 Änderungen Änderungen oder Ergänzungen oder der Verzicht auf einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung einschließlich dieses § 18 sowie eines einzelnen Vermögensverwaltungsauftrags bedürfen der Textform. § 19 Durchführung der Vertragsleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist Der Anleger erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermögensverwalter bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist (siehe separat erteilte Widerrufsbelehrung) mit der Ausführung der unter dieser Rahmenvereinbarung beziehungsweise einem einzelnen Vermögensverwaltungsauftrag geschuldeten Leistungen beginnt. Im Falle eines Widerrufs ist der Anleger verpflichtet, Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen des Vermögensverwalters zu leisten. Die im Preis- und Leistungsverzeichnis vereinbarte Vergütung ist die Grundlage für die Berechnung des Wertersatzes. § 20 Sonstige Bestimmungen (1) Die Rechte aus dieser Rahmenvereinbarung sowie aus den einzelnen Vermögensverwaltungsaufträgen kann der Anleger nicht ohne die Zustimmung des Vermögensverwalters übertragen. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet sind. Seite 14 von 22 (2) Diese Rahmenvereinbarung sowie die einzelnen Vermögensverwaltungs- aufträge, ihre Auslegung sowie alle mit ihnen in Zusammenhang stehenden Ansprüche unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dieser Rahmenvereinbarung sowie aus den einzelnen Vermögensverwaltungsaufträgen ist der Sitz des Vermögensverwalters. (3) Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser Rahmenvereinbarung oder der einzelnen Vermögensverwaltungs- aufträge lässt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Regelungen dieser Rahmenvereinbarung sowie der einzelnen Vermögensverwaltungs- aufträge unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese Rahmenvereinbarung oder ein einzelner Vermögensverwaltungsauftrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthält. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt die gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach der Vorstellung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Der Rechtsgedanke des § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) findet – auch im Sinne einer Beweislastregel – keine Anwendung. Stand: Juni 2026 I. Anlage 1 Seite 15 von 22 Vorvertragliche Informationen für den Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages im Wege des Fernabsatzes und außerhalb von Geschäftsräumen und Allgemeine Kundeninformationen nach § 63 Abs. 7 Wertpapierhandelsgesetz -Verbraucherinformationen- Diese Information gilt bis auf Weiteres und wird ausschließlich in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Diese Information ist als barrierefreies Dokument verfügbar. 1. Allgemeine Informationen über den Vermögensverwalter Name: GLS Gemeinschaftsbank eG Sitz /Geschäftsanschrift: Christstraße 9 44789 Bochum Telefon: +49 234 5797 5454 E-Mail: anlage@gls.de Internet: https://www.gls.de Registergericht: Amtsgericht Bochum Registernummer: GnR 224 Vorstand: Aysel Osmanoglu Dirk Kannacher Michael Ahlers Hauptgeschäftstätigkeit: Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art und von damit zusammenhängenden Geschäften Seite 16 von 22 Aufsichtsbehörde: Unser Institut besitzt eine Bankerlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG), die uns durch die zuständige Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn und Marie-Curie- Straße 24–28, 60439 Frankfurt (im Internet unter www.bafin.de) bzw. die Europäische Zentralbank (EZB), Sonnemannstraße 22, 60314 Frankfurt am Main (im Internet unter www.bankingsupervision.europa.eu), erteilt wurde. Beschwerdestelle des Vermögensverwalters: Christstraße 9 44789 Bochum beschwerdemanagement@gls.de Ombudsmannverfahren: Für die Beilegung von Streitigkeiten mit dem Vermögensverwalter besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der Genossenschaftlichen FinanzGruppe anzurufen. Näheres regelt die Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung von Kundenbeschwerden im Bereich der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe, die Ihnen auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die Beschwerde richten Sie bitte an: Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken – BVR, Schellingstraße 4, 10785 Berlin, Telefon 030 2021-1639, E-Mail: kundenbeschwerdestelle@bvr.de Schlichtungsstellen: Alternativ können sich Verbraucher bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen an folgende Schlichtungsstelle wenden: Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 10 06 02, 60006 Frankfurt am Main, schlichtung@bundesbank.de Darüber hinaus haben Verbraucher auch die Möglichkeit, sich bei Streitigkeiten aus der Anwendung sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung, die ein Bankgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 KWG oder eine Finanzdienstleistung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 KWG betreffen an folgende Stelle zu wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, www.bafin.de Zudem kann eine Klage bei den Gerichten erhoben werden. Seite 17 von 22 2. Informationen zum Vermögensverwaltungsvertrag Wesentliche Leistungsmerkmale Der Vermögensverwalter erbringt gegenüber dem Anleger die Wertpapierdienstleistung der Vermögensverwaltung. Hauptpflicht des Vermögensverwalters ist die Anlage und Verwaltung des Vermögens des Anlegers entsprechend der mit dem Anleger vereinbarten Anlagestrategie. Die Einhaltung der Anlagestrategie ist die Hauptpflicht des Vermögensverwalters. In der Anlagestrategie wurde vereinbart, dass das Vermögen der Anleger ausschließlich in Wertpapiere investiert wird. Der Vermögensverwalter wurde dementsprechend bevollmächtigt, entsprechende Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren im Rahmen der Vermögensverwaltung für den Anleger zu erteilen. Hierbei hat der Vermögensverwalter nicht die Pflicht, den jeweils bestmöglichen Weg für die Ausführung des einzelnen Geschäfts zu suchen. Vielmehr wurde mit dem Anleger vereinbart, dass der Vermögensverwalter alle Aufträge für Käufe und Verkäufe immer der Union Investment Service Bank AG zu erteilen hat. Im Zuge der Vermögensverwaltung hat der Vermögensverwalter außerdem die Verpflichtung übernommen, den Anlegern dauerhaft eine geschützte Webseite (das Kundenportal) zur Verfügung zu stellen, über das Anleger jederzeit die Vermögensverwaltung einsehen und Aufträge erteilen können. Zustandekommen der Vermögensverwaltungsverträge Der Anleger und der Vermögensverwalter schließen eine Rahmenvereinbarung über die Vermögensverwaltung ab. Unter dieser Rahmenvereinbarung muss der Anleger mindestens ein Anlageziel (einen Vermögensverwaltungsauftrag) abschließen. Es sind auch mehrere Anlageziele (Vermögensverwaltungsaufträge) möglich. Die einzelnen Anlageziele können sich in Bezug auf ihr Chance-Risikoprofil oder auch in Bezug auf Nachhaltigkeit unterscheiden. Der Anleger hat so die Möglichkeit verschiedene, für ihn geeignete, Anlagestrategien (zum Beispiel eine defensive und eine riskantere oder eine Anlagestrategie mit und eine ohne Nachhaltigkeitsmerkmale) parallel zu verfolgen. Die Rahmenvereinbarung und jedes Anlageziel (Vermögensverwaltungsauftrag) zwischen Anleger und Vermögensverwalter kommt zustande, wenn der Anleger entweder im geschützten Bereich der Webseite (über das Kundenportal) oder in der Filiale des Vermögensverwalters ein Angebot zur Vermögensverwaltung per TAN-Verfahren freigibt bzw. unterzeichnet und dies vom Vermögensverwalter angenommen wird. Der Vermögensverwalter ist nicht verpflichtet, ein Angebot des Anlegers anzunehmen. Zusätzlich zu den Verträgen mit dem Vermögensverwalter gibt der Anleger ein Angebot auf Abschluss eines Depotvertrages mit der Union Investment Service Bank AG (USB) ab. Dieses Angebot ist im Antragsdokument der Vermögensverwaltung mit enthalten. Der Depotvertrag kommt zustande, wenn die USB das Angebot annimmt. Daraus entstehen keine Verpflichtungen des Vermögensverwalters und der Vermögensverwalter hat keinen Einfluss darauf, ob die USB das Angebot annimmt. Die USB wird die Vertragsannahme in Textform gegenüber dem Kunden bestätigen. Erfüllung der Vermögensverwaltungsverträge durch den Vermögensverwalter Die Vermögensverwaltungsverträge begründen ein Dauerschuldverhältnis zwischen Anleger und Vermögensverwalter mit laufend zu erfüllenden Pflichten. Der Vermögensverwalter erfüllt seine Verpflichtungen, indem er die vom Anleger eingezahlten Gelder jederzeit entsprechend der vereinbarten Anlagestrategie investiert und verwaltet. Der Vermögensverwalter investiert das Geld der Anleger in Wertpapiere. Deren Preise unterliegen den Schwankungen des Kapitalmarktes, so dass dem Anleger pro in die Vermögensverwaltung eingezahltem Betrag, nicht immer die gleiche Anzahl an Wertpapieren gutgeschrieben werden kann Seite 18 von 22 Gesamtpreis für die Leistungen des Vermögensverwalters Der Anleger schuldet dem Vermögensverwalter für erbrachte Leistungen ein Serviceentgelt dessen Höhe sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Vermögensverwaltung ergibt. Das Serviceentgelt deckt sämtliche Leistungen des Vermögensverwalters ab. Zur Berechnung des Serviceentgelts wird der Vermögensverwalter jeweils am letzten Kalendertag eines Kalendermonats (im Dezember stattdessen jeweils am vorletzten Geschäftstag (in Frankfurt am Main) vor dem 24. Dezember) den Gegenwert jedes Anlageziels (Vermögensverwaltungsauftrag) des Anlegers ermitteln und diesen mit einem Zwölftel der Servicegebühr multiplizieren. Die Werte sämtlicher Anlageziele werden addiert. Dies ergibt das in einem Kalendermonat angefallene Serviceentgelt. Die Entgelte sämtlicher Kalendermonate werden ebenfalls addiert und ergeben dann die für das Kalenderjahr insgesamt geschuldete Servicegebühr. Das auf ein Kalenderjahr entfallende Serviceentgelt wird einmal pro Kalenderjahr, jeweils am vorletzten Geschäftstag (in Frankfurt am Main) vor dem 24. Dezember, insgesamt zur Zahlung fällig. Abweichend hiervon wird das gesamte auf das Kalenderjahr entfallende Serviceentgelt sofort fällig, wenn die Rahmenvereinbarung zur Vermögensverwaltung gekündigt wird oder aus anderen Gründen endet. Die Rahmenvereinbarung zur Vermögensverwaltung endet unter anderem dann automatisch, wenn der Depotvertrag mit der USB endet (auflösende Bedingung). Das gesamte auf ein Anlageziel (Vermögensverwaltungsauftrag) entfallende Serviceentgelt eines laufenden Kalenderjahres wird außerdem sofort fällig, wenn der Anleger das Anlageziel auflöst. Zahlung des Serviceentgelts durch den Anleger Der Vermögensverwalter wird, bei Fälligkeit des Serviceentgelts (zuzüglich Umsatzsteuer), in Vertretung des Kunden der USB einen Auftrag zur Veräußerung von Wertpapieren im Gegenwert des geschuldeten Serviceentgelts erteilen. Dabei wird der Vermögensverwalter die USB anweisen, den Veräußerungserlös einem Konto des Vermögensverwalters gutzuschreiben. Mit der Gutschrift ist das Serviceentgelt bezahlt. Hinweis zu Zuwendungen und Provisionen Monetäre Zuwendungen, die der Vermögensverwalter im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung erhält, gibt der Vermögensverwalter an die Anleger weiter. Im Rahmen der Vermögensverwaltung vereinnahmt der Vermögensverwalter daher keine monetären Zuwendungen. Der Vermögensverwalter kann allenfalls geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen erhalten (wie zum Beispiel Informationsmaterial oder Weiterbildung etc.). Diese werden qualitätsverbessernd für den Anleger verwendet. Hinweis zu Steuern Kapitalerträge – so auch Erträge aus einer Vermögensverwaltung – sind steuerpflichtig. Im Rahmen der Vermögensverwaltung des Anlegers anfallende Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden an das Finanzamt abgeführt. Wenn der Anleger ausschließlich im Ausland steuerlich ansässig ist, werden für Kapitalerträge des Anlegers keine Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abgeführt. Der Anleger ist dann für die Versteuerung der Kapitalerträge selbst verantwortlich. Vermögensverwaltung ist eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Die Umsatzsteuer wird vom Vermögensverwalter an das Finanzamt abgeführt. Der Vermögensverwalter bietet keine Beratung in Bezug auf Steuerfragen an. Jeder Anleger kann auf eigene Kosten einen Steuerberater oder Rechtsanwalt beauftragen, falls er dies wünscht. Seite 19 von 22 Hinweis zu weiteren möglichen Kosten Der Anleger schuldet der USB unter dem Depotvertrag keine Depotgebühr. Es können allerdings Kosten anfallen, wenn der Anleger sonstige Leistungen der USB in Anspruch nimmt. Weitere Informationen zu Kosten erhält der Anleger in der Kosteninformation vor Abschluss eines Anlageziels. Konsequenzen bei Zahlungsverzug und Zahlungsausfall Bei Zahlungsverzug oder Ausfall kann der Vermögensverwalter seine Forderung gerichtlich geltend machen oder das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Der Anleger hätte dann eventuelle Kosten des Mahnverfahrens und gegebenenfalls auch Gerichtskosten und Vollstreckungskosten zu tragen. Außerdem kann der Vermögensverwalter die Rahmenvereinbarung zur Vermögensverwaltung kündigen, sodass die Vermögensverwaltung insgesamt beendet wird. Dies hätte zur Folge, dass auch der Depotvertrag mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet wird. Beide Verträge sind über auflösende Bedingungen so miteinander verbunden, dass die Beendigung eines Vertrages zur Beendigung aller Verträge führt. Mindestlaufzeit der Rahmenvereinbarung zur Vermögensverwaltung und eines Anlageziels (Vermögensverwaltungsauftrags) und vertragliche Kündigungsbedingungen Die Rahmenvereinbarung zur Vermögensverwaltung und jedes einzelne Anlageziel (Vermögensverwaltungsauftrag) wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Mindestlaufzeit ist nicht vereinbart. Der Anleger kann dabei jederzeit und vollständig über sein angelegtes Geld verfügen. Der Anleger kann jedes einzelne Anlageziel (Vermögensverwaltungsauftrag) jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung muss gegenüber dem Vermögensverwalter in Textform (zum Beispiel per E-Mail) erfolgen. Der Vermögensverwalter kann die Rahmenvereinbarung zur Vermögensverwaltung und/oder jedes einzelne Anlageziel (Vermögensverwaltungsauftrag) jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von jeweils mindestens acht Wochen ordentlich kündigen. Daneben können der Anleger und der Vermögensverwalter die Rahmenvereinbarung zur Vermögensverwaltung und/oder jedes Anlageziel (Vermögensverwaltungsauftrag) jeweils auch außerordentlich kündigen. Eine außerordentliche Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Für den Fall einer Kündigung sind keine Vertragsstrafen vereinbart. Hinweis auf spezielle Risiken und Preisschwankungen von Wertpapieren Der Vermögensverwalter investiert die Gelder der Anleger in Wertpapiere. Diese unterliegen speziellen Risiken. Diese können den Wert eines Wertpapiers negativ beeinflussen. Hierzu zählen unter anderem: - Konjunkturrisiko: Das Risiko, dass sich die gesamtwirtschaftliche Lage verschlechtert; - Länder- und Branchenrisiken: Wenn ein Fonds oder Wertpapier in bestimmte Länder oder Branchen investiert, besteht das Risiko, dass sich diese (z.B. durch politische Änderungen) schlecht entwickeln; - Umweltrisiken: Naturkatastrophen oder schärfere Auflagen zum Umweltschutz, können den Wert einer Investition beeinflussen. Bei einer Investition in Investmentfonds ergeben sich weitere Risiken im Zusammenhang mit Liquiditätsmanagementmaßnahmen. So behält sich die Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Anlagebedingungen grundsätzlich das Recht vor, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Sofern dies geschieht, kann der Anleger unter Umständen seine Anteile zumindest zeitweise nicht veräußern. Seite 20 von 22 Wenn der Anleger einen Auftrag erteilt, während im Portfolio des Anlageziels Anpassungen laufen, kann der Auftrag erst nach Durchführung der Anpassungen ausgeführt werden. Der Preis eines Wertpapiers unterliegt zudem den Schwankungen des Kapitalmarktes, auf den der Vermögensverwalter keinen Einfluss hat. In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge aus Wertpapieren (zum Beispiel Ertragsausschüttungen eines Fonds) und erzielte Wertsteigerungen sind kein Indikator für künftige Erträge oder Wertentwicklungen in der Zukunft. Eine ausführliche Darstellung sämtlicher Risiken ist in der Broschüre „Basisinformationen zur Geldanlage in Wertpapiere im Rahmen einer Vermögensverwaltung“ enthalten. Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Informationen darüber, ob mit der Vermögensverwaltung ökologische und soziale Ziele verfolgt werden Mit der Vermögensverwaltung werden keine ökologischen und/oder sozialen Ziele verfolgt. Wenn ein Anlageziel (Vermögensverwaltungsauftrag) aber den Begriff „ESG“ als Namensbestandteil trägt, handelt es sich um ein Anlageziel, bei dem ökologische und/oder soziale Merkmale berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt, dass ein Anlageziel mit „ESG“ im Namen zu mindestens 80 Prozent in Vermögensgegenstände investiert, die unter nachhaltigen Gesichtspunkten ausgewählt wurden. Unter Nachhaltigkeit versteht man ökologische (Environment – E) und soziale (Social – S) Kriterien sowie gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G). Entsprechende Kriterien sind unter anderem CO2-Emissionen, Schutz der natürlichen Ressourcen, der Biodiversität und der Gewässer (Umwelt), Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, Steuertransparenz (Unternehmensführung) sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Soziales). Der Anleger wird darüber in dem Dokument: „Vorvertragliche Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten“ ausführlich informiert. Dieses Dokument wird den Anlegern vor Abschluss eines solchen Anlageziels (Vermögensverwaltungsauftrags) zur Verfügung gestellt. Anwendbares Recht Für sämtliche zwischen dem Anleger und dem Vermögensverwalter abgeschlossene Verträge wurde die Geltung des Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Es gibt keine Gerichtsstandsvereinbarung mit dem Anleger. Vertragssprache und Kommunikation Vertragssprache ist Deutsch und der Vermögensverwalter wird während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung und jedes Anlageziels (Vermögensverwaltungsauftrags) auf Deutsch mit dem Anleger kommunizieren. Entschädigungsregelungen und Institutssicherung Der Vermögensverwalter ist der BVR Institutssicherung GmbH und der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. angeschlossen. Widerrufsrecht Dem Anleger steht hinsichtlich des Abschlusses der Rahmenvereinbarung zur Vermögensverwaltung und jedes Anlageziels (Vermögensverwaltungsauftrags) ein separates Widerrufsrecht zu, wenn ein Seite 21 von 22 solcher Vertrag im Fernabsatz (das heißt, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wie E-Mail oder Internet-Videokonferenz) oder außerhalb der Geschäftsräume des Vermögensverwalters abgeschlossen wurde. Wenn der Vertragsabschluss über den geschützten Bereich einer Webseite (zum Beispiel eine Online-Benutzeroberfläche wie das Kundenportal) erfolgt ist, hat der Anleger die Möglichkeit im geschützten Bereich dieser Webseite eine Online-Widerrufsfunktion zu nutzen. Diese findet der Anleger im Kundenportal direkt in seiner Depotübersicht. Die Depotübersicht kann von jeder Unterseite des Kundenportals aus, über eine Verlinkung im Fußbereich (Footer), aufgerufen werden. Der Anleger erhält anschließend eine Eingangsbestätigung des Widerrufs in sein Postfach. Darüber hinaus können Anleger einen Widerruf über die Online-Widerrufsfunktion der Union Investment senden. Diese finden Anleger unter: https://www.union-investment.de/widerruf. Der Anleger erhält dann eine Eingangsbestätigung des Widerrufs an seine angegebene E-Mail-Adresse. Daneben können Anleger den Widerruf in Textform (zum Beispiel per E-Mail) oder per Brief an den Vermögensverwalter senden. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten, sondern nur Name und Adresse des Anlegers und die Angabe der zu widerrufenden Anlageziele und/oder Rahmenvereinbarung. Optional sollte ein Datum angegeben werden. Der Widerruf sollte dabei gerichtet werden an: Name: GLS Gemeinschaftsbank eG Anschrift: Christstraße 9 44789 Bochum E-Mail: anlage@gls.de Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage nach Abschluss des jeweiligen Vertrages und nachdem der Anleger die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses sowie diese vorvertraglichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per Brief, E-Mail im Postfach) erhalten hat. Wenn der Antrag auf Vertragsabschluss über den geschützten Bereich einer Webseite (wie zum Beispiel eine Online-Benutzeroberfläche wie das Kundenportal oder das Online-Banking) abgegeben wurde, wird der Vermögensverwalter den Anleger an sein Widerrufsrecht erinnern. Folgen des Widerrufs Infolge des Widerrufs wird der betroffene Vertrag rückabgewickelt. Ein Widerruf der Rahmenvereinbarung führt dazu, dass die Vermögensverwaltung insgesamt endet. Ein Widerruf nur des Anlageziels (Vermögensverwaltungsauftrags) führt dazu, dass nur das Anlageziel (Vermögensverwaltungsauftrag) endet und die Rahmenvereinbarung bestehen bleibt. Der Anleger kann dann entscheiden, ob die im Rahmen der Vermögensverwaltung erworbenen Wertpapiere auf ein anderes Depot übertragen oder verkauft werden sollen. Wenn der Anleger auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und zugestimmt hat, dass der Vermögensverwalter vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vermögensverwaltung beginnt, schuldet der Anleger das bis zum Widerruf angefallene Serviceentgelt. In allen anderen Fällen ist der Anleger nicht zur Zahlung des Serviceentgelts verpflichtet. In diesem Fall schuldet der Anleger auch keine sonstige Entschädigung. Der Vermögensverwalter wird in diesem Fall, dem Anleger das bereits gezahlte Serviceentgelt erstatten. Zudem wird im Fall des Widerrufs der Rahmenvereinbarung zur Vermögensverwaltung auch der Depotvertrag beendet. Sämtliche Verträge sind über auflösende Bedingungen so miteinander verbunden, dass die Beendigung eines Vertrages zur Beendigung aller Verträge führt Seite 22 von 22 Folgen der Nichtausübung des Widerrufsrechts Wenn der Anleger sein Widerrufsrecht nicht ausübt, bleibt er an die Vermögensverwaltung gebunden. Der Vermögensverwalter wird dann die unter dem Anlageziel (Vermögensverwaltungsauftrag) geschuldeten Leistungen - wie in der Rahmenvereinbarung zur Vermögensverwaltung vereinbart - für den Anleger erbringen. Der Anleger muss im Gegenzug das vereinbarte Serviceentgelt bezahlen. Für den Widerruf der Rahmenvereinbarung zur Vermögensverwaltung und den Widerruf des Anlageziels (Vermögensverwaltungsvertrags), gilt die jeweilige, separat zur Verfügung gestellte Widerrufsbelehrung.