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Allgemeine Bedingungen für Zahlungsdienste (PDF)

https://www.commerzbank.de/portal/media/efw-dokumente/bed_zahlungsdienste.pdf

Analyse

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Tiefenprüfung

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Typografie (3)

fehlernur Extraktion Seite 2

Falscher Gesetzesverweis „Artikel 248 §§ 1–163 EGBGB“

In Ziffer II Nr. 3 wird zur Abgrenzung zusätzlicher Unterrichtungen auf „Artikel 248 §§ 1–163“ EGBGB verwiesen. Art. 248 EGBGB hat keine 163 Paragraphen; im unmittelbar vorangehenden Absatz derselben Ziffer steht korrekt „§§ 1–13 und §§ 14 – 16“. „1–163“ ist ein Schreib- bzw. OCR-Fehler für „1–13“. Ein unzutreffender Gesetzesverweis in einer AGB ist rechtlich auffällig und sollte korrigiert werden.

„die über die in Artikel 248 §§ 1–163 und §§ 14 – 16 Einführungsgesetz zum Bürger­lichen Gesetzbuch genannten Informationen hinausgeht"

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fehlerveröffentlichbar Seite 8

„Schadensersatzspruch“ statt „Schadensersatzanspruch“

An mehreren Stellen (Ziff. 2.1.1.4 und 2.1.1.5) steht „Ein Schadensersatzspruch des Kunden“ – das „an“ fehlt. Es müsste „Schadensersatzanspruch“ heißen. Der Rechtsbegriff „Schadensersatzspruch“ existiert nicht.

„Ein Schadensersatzspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Zahlungsbetrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt."

Finding matches a concrete spelling, grammar, duplicate-word, punctuation, or malformed-term pattern that is usually visible in the source document.

hinweisnicht reportfähig Seite 17

Uneinheitliche Schreibweise der Querverweise „D.1.3“ vs. „D 2.1“

In Abschnitt D wird teils „Nummer D.1.3“ (Punkt) und teils „Nummer D 2.1“ (Leerzeichen) geschrieben. Das ist eine rein formale, aber im Hinblick auf die maschinelle Erkennung von Querverweisen inkonsistente Notation.

„Der Kunde autorisiert (siehe Nummer D.1.3) … # bzw. # Die Empfängerüberprüfung wird der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers aufgrund der Angaben des Kunden nach Nummer D 2.1 durchführen"

Beide Schreibweisen ('Nummer D.1.3' und 'Nummer D 2.1') sind im Dokument sichtbar, und die Inkonsistenz ist real. Es handelt sich jedoch um eine rein formale Notations-/Formatierungsfrage ohne starken Sachbeleg, die weder für Kunden relevant noch ein echter Dokumentfehler mit Rechtswirkung ist. Per Leitlinie sind reine Formatierungs-/Konsistenzfragen ohne starken Beleg nicht publizierbar.

Rechtlicher Prüffall (1)

fehlerveröffentlichbar Seite 4

Falsche BGB-Absatzangabe „§ 675f Abs. 45 Satz 2 BGB“

In Abschnitt A/IV wird eine Verpflichtung aus „§ 675f Abs. 45 Satz 2 BGB“ abbedungen. § 675f BGB hat keine 45 Absätze; das dort geregelte Entgeltverbot für die Erfüllung von Nebenpflichten steht in § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB. „Abs. 45“ ist ein Tippfehler (vermutlich „Abs. 4“). Ein so fehlerhaft zitierten Paragraph macht die Abbedingung rechtlich unklar.

„Die nach § 675f Abs. 45 Satz 2 BGB bestehende Verpflichtung, für die Erfüllung von Nebenpflichten kein Entgelt zu erheben, wird gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, abbedungen."

Manual review of page 4 confirms the impossible citation ‘§ 675f Abs. 45 Satz 2 BGB’; section 675f has no paragraph 45. The customer-facing legal reference is visibly defective.

PAngV (2)

warnungnicht reportfähig Seite 18

Inkonsistente Kurzform für Montenegro („MNE“ statt „ME“)

Im Anlage-1-Verzeichnis der Kurzformen werden alle anderen Zielländer mit dem 2-Buchstaben-ISO-Code geführt (AL, BE, BG, DE usw.). Nur Montenegro ist als 3-Buchstaben-Code „MNE“ eingetragen; der korrekte ISO-3166-1-alpha-2-Code lautet „ME“. Dies kann bei der automatischen Verarbeitung/Prüfung des Währungs- und Ziellandfeldes zu Abweichungen führen.

„Montenegro MNE Euro EUR"

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

warnungnicht reportfähig Seite 18

Währungsangabe „Euro“ für Bulgarien – zeitabhängiger Status

Im Anlage-1-Verzeichnis wird für Bulgarien die Währung „Euro (EUR)“ ausgewiesen, obwohl das Dokument als „gültig ab 09.10.2025“ gekennzeichnet ist. Zum Dokumentstand 09.10.2025 führte Bulgarien die Landeswährung Lew (BGN); die Einführung des Euro hängt vom jeweiligen Beitrittsstand ab. Ob die Angabe zum Stand 09.10.2025 und zum Prüfdatum 17.08.2026 zutreffend ist, lässt sich nur anhand aktueller offizieller Quellen belastbar klären.

„Bulgarien BG Euro EUR"

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

Definition (1)

warnungnicht reportfähig Seite 3

Geld-/Briefkurs-Zuordnung in Ziffer 5.1 wirkt vertauscht

Ziffer 5.1 ordnet den „Geldkurs“ dem Verkauf und den „Briefkurs“ dem Ankauf von Devisen zu (mit konkreten Beispielen „Zahlungsausgänge …“ bzw. „Zahlungseingänge …“). Üblicherweise bezeichnet der Geldkurs den Ankaufskurs (Bank kauft Devisen vom Kunden) und der Briefkurs den Verkaufskurs (Bank verkauft Devisen an den Kunden). Bei Zahlungsausgängen in Devisen (Kunde kauft Devisen von der Bank) wäre demnach der Briefkurs einschlägig. Die im Text gewählte Zuordnung kehrt die Standardterminologie um und ist daher klärungsbedürftig.

„legt die Bank für den An- und Verkauf von Devisen, soweit nichts anderes vereinbart ist, den sogenannten Geldkurs für den Verkauf (z. B. Zahlungsausgänge in Devisen von einem in Euro geführten Konto des Kunden) bzw. den sogenannten Briefkurs für den Ankauf (z. B. Zahlungseingänge in Devisen für ein in Euro geführtes Konto des Kunden) zugrunde"

Review of the surrounding source text does not support a concrete semantic or definition conflict, so the finding is not reportable.

Stil (1)

hinweisveröffentlichbar Seite 3

Redundanter Satz in Ziffer 5.4 (Kursänderung)

In Ziffer 5.4 wird der Satz zur Unmittelbarkeit einer Änderung des Referenzwechselkurses zweimal nahezu wortgleich formuliert (einmal „der … Referenzwechselkurse“, einmal „des … Referenzwechselkurses“). Das deutet auf einen redaktionellen Duplikatfehler beim Zusammenführen zweier Fassungen hin.

„Eine Änderung der in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurse wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. … Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam."

Der redundante Satz zur Wirksamkeit von Änderungen des Referenzwechselkurses erscheint in Ziffer 5.4 zweimal nahezu wortgleich (mit 'der ... Referenzwechselkurse' und 'des ... Referenzwechselkurses') — beide Sätze sind im im Dokument sichtbaren Fließtext enthalten und kein Extraktionsartefakt (kein Soft-Hyphen, kein Zeilenumbruch-Problem). Es handelt sich um einen echten redaktionellen Duplikatfehler im AGB-Text, der für Kunden relevant ist.

Extraktion (1)

hinweisveröffentlichbar Seite 1

OCR-Extraktionsartefakte (verlorene Anfangsbuchstaben)

An mehreren Stellen fehlen einzelne Anfangsbuchstaben, weil die Textzeilen im Dokument umgebrochen sind: z. B. „zur […]erfügung gestellt“ (V verloren, Seite 1), „in echnung stellen“ (R verloren, Seite 5), „inzuhalten“ (e verloren, Seite 5) sowie „äufigkeit“ (H verloren, Seiten 12/15/16). Diese Artefakte gefährden die maschinelle Weiterverarbeitung und müssen beim regelbasierten Parsing bereinigt werden.

„Der Betrag wird dem Kunden jedoch zeitnah im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zur erfügung gestellt"

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Text

TXT
Allgemeine Bedingungen                                                                         Seite 1/18

                       für Zahlungsdienste
                       (Stand: gültig ab 09.10.2025)

                       Diese Bedingungen sowie die nachfolgend genannten Regelungen finden Anwendung, wenn der Kunde Zahlungsdienste der Bank in Anspruch nimmt.
                       Für das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Bank gelten diese Bedingungen, die Produktverträge (z. B. Kontoeröffnung oder Kreditkartenantrag), die
                       Produktbedingungen für einzelne Zahlungsdienste (z. B. Kreditkartenbedingungen) sowie ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die jeweiligen
                       ­Bedingungen gelten unabhängig davon, ob der Kunde mit der Bank einen Zahlungsdiensterahmenvertrag abgeschlossen hat oder einen Zahlungs­
                        vorgang im Wege eines Einzelzahlungsvertrages beauftragt.
                       Die Produktverträge und die jeweils geltenden Produktbedingungen regeln, welche Zahlungsdienste der Kunde in Anspruch nehmen kann. Verfügt er
                       nicht über ein Zahlungskonto, so kann der Kunde gleichwohl einzelne Zahlungsdienstleistungen in Anspruch nehmen. In diesen Fällen kommt ein Einzel­
                       zahlungsvertrag mit dem Kunden zustande.


                       A.      Zahlungsdiensterahmenverträge und Einzelzahlungsverträge
                               Diese Regelungen gelten für alle Zahlungsdienste, die der Kunde in Anspruch nimmt.


                       I.      Grundsätzliche Regelungen
                       1.      Vertragssprache
                               Der Vertrag wird in deutscher Sprache abgeschlossen. Die Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache. Vereinbaren Kunde und Bank für den
                               ­Vertragsabschluss und/oder die Kommunikation eine andere Sprache, ist die Bank berechtigt, hierfür gesonderte Entgelte zu berechnen.

                       2.      Information über die Ausführung von Zahlungsvorgängen und bei Vertragsabschluss
                               a.   Grundregel
                                    Abweichend von den Regelungen in Art. 248 §§ 3, 7 und 8 des EGBGB erteilt die Bank die Informationen über die Ausführung von Zahlungs­
                                    vorgängen und den Empfang von Zahlungen mit dem Kontoauszug. Die Bank stellt die Kontoauszüge am Kontoauszugsdrucker zum Abruf
                                    bereit. Der Kunde ist verpflichtet, die Kontoauszüge auch abzurufen. Ruft der Kunde die Kontoauszüge nicht ab, wird die Bank ihm die
                                    Konto­auszüge nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen zusenden. Nutzt der Kunde Online Banking, kann er die im Kontoauszug ent­
                                    haltenen Informationen auch über diese Dienstleistung abrufen.
                                    Der Kunde kann mit der Bank auch eine andere Art der Bereitstellung der Informationen vereinbaren (z. B. Postbox, ­Zusendung per Post).
                               b.   Informationspflichten gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind
                                    Die Bank ist nicht verpflichtet, gesetzliche Angabe- und Informationspflichten gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 1-3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
                                    (BGB) sowie gemäß § 675 d BGB i.V. m. Artikel 248 §§ 1 bis 6, 8 und 9, 11-13 sowie 15 und 16 des Einführungsgesetzes zum BGB gegen­
                                    über Kunden zu erfüllen, die keine Verbraucher sind, und gesetzlich keine zwingende Verpflichtung zur ­Erfüllung der Angabepflicht gegen­
                                    über anderen P­ ersonen als Verbrauchern besteht. Davon unberührt bleibt die Pflicht der Bank, im Rahmen der Geschäftsbesorgung für den
                                    ­Kunden die Rechnungs­legungs- und Auskunftspflichten zu erfüllen.
                                    Die in Art. 248 § 9 Nr. 1 EGBGB geforderte Unterrichtung entfällt, da die Bank die Informationspflicht nach Art. 248 § 4 EGBGB abbedungen hat.
                                    Die Information über die Ausführung von Zahlungsvorgängen erteilt die Bank mit dem Kontoauszug. Die Bank vereinbart mit dem Kunden
                                    die Form und die Art der Übermittlung von Kontoauszügen. Ist keine Vereinbarung getroffen, wird die Bank dem Kunden mindestens einmal
                                    im Monat einen Kontoauszug übersenden.

                       3.      Kündigungsrecht des Kunden
                               Abweichend von Nummer 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Kunde Zahlungsdiensterahmenverträge (z. B. die Führung eines
                               Giro­kontos) ohne Einhaltung einer Frist nur zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen. Teilkündigungen einzelner Dienstleistungen inner­
                               halb eines Zahlungsdiensterahmenvertrages sind nicht zulässig.
                               Das Recht zur fristlosen Kündigung wegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.

                       4.      Wertstellung und Verfügbarkeit von Geldbeträgen in anderer Währung als Euro
                               a.   Verfügbarkeit ohne Zahlungskonto
                                    Hat der Kunde kein Zahlungskonto bei der Bank, so ist die Bank abweichend von § 675t Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
                                    nicht verpflichtet, einen in anderer Währung als Euro für den Kunden bei der Bank eingehenden Betrag unverzüglich nach Eingang bei der
                                    Bank verfügbar zu machen. Der Betrag wird dem Kunden jedoch zeitnah im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zur
                                    ­ erfügung gestellt.
                                     V
                               b.   Bargeldein- und Bargeldauszahlungen in einer anderen Währung als Euro
                                    Führt die Bank für den Kunden in der Bundesrepublik Deutschland ein Konto in einer anderen Währung als Euro (Währungskonto), so sind
                                    ­Bargeldein- und Bargeldauszahlungen auf dieses Konto in dieser Währung oder einer anderen Währung nicht möglich.
                                    Soweit der Kunde einen Bargeldbetrag in einer anderen Währung als Euro dem Währungskonto gutgeschrieben haben möchte, ist es erforder­
                                    lich, dass die Bank die Sorten vom Kunden ankauft und einen den angekauften Sorten entsprechenden Gegenwert in Euro diesem
                                    ­Zahlungskonto nach erneutem Währungstausch in der Währung des Zahlungskontos gutschreibt. Diese Transaktion wird entsprechend der
                                     Regelung in Ziffer 10 der ­Allgemeinen Geschäfts­bedingungen der Bank abgewickelt.
22/92/29 – HD0626-01


                               In diesem Fall gelten die in § 675t Absatz 2 BGB bestimmten Fristen nicht, d. h., weder Gutschrift noch Wertstellung des Gegenwerts müssen
                               unver­züglich nach Entgegennahme der Sorten erfolgen. Der Betrag wird dem Kunden jedoch zeitnah im Rahmen des ordnungsgemäßen
                               Geschäfts­verkehrs zur Verfügung gestellt.
                       Allgemeine Bedingungen                                                                     Seite 2/18

                       für Zahlungsdienste

                       II.   Entgelte und deren Änderung
                       1.    Entgelte
                       1.1   Entgelte für Verbraucher
                             Die vom Kunden gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preisaushang und ergänzend aus dem Preis- und Leistungs­
                             verzeichnis der Bank.
                             Änderungen der Entgelte werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat
                             der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. Online Banking, Post­
                             box), ­können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn
                             der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des
                             Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen.
                             Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäfts­
                             bedingungen.

                       1.2   Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen im Geschäft mit Kunden,
                             die keine Verbraucher sind
                             In Ergänzung zu vorstehender Ziffer II Nummer 1.1. dieser Bedingungen und Nummer 12 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird
                             hinsichtlich der Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen im Geschäft mit Kunden, die keine
                             Verbraucher sind, Folgendes vereinbart:
                             Der Kunde, der kein Verbraucher ist, kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen
                             oder sie ablehnen.
                             Die Zustimmung des Kunden, der kein Verbraucher ist, gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des
                             Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat.
                             Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden, der kein Verbraucher ist, die
                             Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
                             ­Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen.
                             Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die
                             ­gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.
                             Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungsvorgänge von Kunden, die nicht Verbraucher sind, bleibt es im übrigen bei den Regelungen in
                             Nr. 12 Abs. 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

                       2.    Entgeltabzug vom Gutschriftsbetrag
                             Die Bank ist berechtigt, ein Entgelt für die Gutschrift eingehender Zahlungen zu berechnen, dieses vom eingegangenen Zahlungsbetrag abzuziehen
                             und nur den entsprechend gekürzten Betrag gutzuschreiben. Die Bank wird den Betrag des Zahlungsvorganges und das Entgelt gesondert
                             ­ausweisen. Das Entgelt ist dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen.

                       3.    Entgelt für eine zusätzliche Unterrichtung
                             Soweit die Bank die in Artikel 248 §§ 1–13 und §§ 14 - 16 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Informationen auf
                             Verlangen des Kunden
                             –    häufiger als gesetzlich vorgeschrieben oder
                             –    mithilfe anderer als standardmäßig mit dem Kunden vereinbarter Kommunikationsmittel
                             erbringt, ist die Bank berechtigt, dafür ein Entgelt zu erheben.
                             Dies gilt auch, wenn auf Verlangen de

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