Allgemeine Bedingungen Seite 1/18 für Zahlungsdienste (Stand: gültig ab 09.10.2025) Diese Bedingungen sowie die nachfolgend genannten Regelungen finden Anwendung, wenn der Kunde Zahlungsdienste der Bank in Anspruch nimmt. Für das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Bank gelten diese Bedingungen, die Produktverträge (z. B. Kontoeröffnung oder Kreditkartenantrag), die Produktbedingungen für einzelne Zahlungsdienste (z. B. Kreditkartenbedingungen) sowie ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die jeweiligen ­Bedingungen gelten unabhängig davon, ob der Kunde mit der Bank einen Zahlungsdiensterahmenvertrag abgeschlossen hat oder einen Zahlungs­ vorgang im Wege eines Einzelzahlungsvertrages beauftragt. Die Produktverträge und die jeweils geltenden Produktbedingungen regeln, welche Zahlungsdienste der Kunde in Anspruch nehmen kann. Verfügt er nicht über ein Zahlungskonto, so kann der Kunde gleichwohl einzelne Zahlungsdienstleistungen in Anspruch nehmen. In diesen Fällen kommt ein Einzel­ zahlungsvertrag mit dem Kunden zustande. A. Zahlungsdiensterahmenverträge und Einzelzahlungsverträge Diese Regelungen gelten für alle Zahlungsdienste, die der Kunde in Anspruch nimmt. I. Grundsätzliche Regelungen 1. Vertragssprache Der Vertrag wird in deutscher Sprache abgeschlossen. Die Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache. Vereinbaren Kunde und Bank für den ­Vertragsabschluss und/oder die Kommunikation eine andere Sprache, ist die Bank berechtigt, hierfür gesonderte Entgelte zu berechnen. 2. Information über die Ausführung von Zahlungsvorgängen und bei Vertragsabschluss a. Grundregel Abweichend von den Regelungen in Art. 248 §§ 3, 7 und 8 des EGBGB erteilt die Bank die Informationen über die Ausführung von Zahlungs­ vorgängen und den Empfang von Zahlungen mit dem Kontoauszug. Die Bank stellt die Kontoauszüge am Kontoauszugsdrucker zum Abruf bereit. Der Kunde ist verpflichtet, die Kontoauszüge auch abzurufen. Ruft der Kunde die Kontoauszüge nicht ab, wird die Bank ihm die Konto­auszüge nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen zusenden. Nutzt der Kunde Online Banking, kann er die im Kontoauszug ent­ haltenen Informationen auch über diese Dienstleistung abrufen. Der Kunde kann mit der Bank auch eine andere Art der Bereitstellung der Informationen vereinbaren (z. B. Postbox, ­Zusendung per Post). b. Informationspflichten gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind Die Bank ist nicht verpflichtet, gesetzliche Angabe- und Informationspflichten gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 1-3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie gemäß § 675 d BGB i.V. m. Artikel 248 §§ 1 bis 6, 8 und 9, 11-13 sowie 15 und 16 des Einführungsgesetzes zum BGB gegen­ über Kunden zu erfüllen, die keine Verbraucher sind, und gesetzlich keine zwingende Verpflichtung zur ­Erfüllung der Angabepflicht gegen­ über anderen P­ ersonen als Verbrauchern besteht. Davon unberührt bleibt die Pflicht der Bank, im Rahmen der Geschäftsbesorgung für den ­Kunden die Rechnungs­legungs- und Auskunftspflichten zu erfüllen. Die in Art. 248 § 9 Nr. 1 EGBGB geforderte Unterrichtung entfällt, da die Bank die Informationspflicht nach Art. 248 § 4 EGBGB abbedungen hat. Die Information über die Ausführung von Zahlungsvorgängen erteilt die Bank mit dem Kontoauszug. Die Bank vereinbart mit dem Kunden die Form und die Art der Übermittlung von Kontoauszügen. Ist keine Vereinbarung getroffen, wird die Bank dem Kunden mindestens einmal im Monat einen Kontoauszug übersenden. 3. Kündigungsrecht des Kunden Abweichend von Nummer 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Kunde Zahlungsdiensterahmenverträge (z. B. die Führung eines Giro­kontos) ohne Einhaltung einer Frist nur zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen. Teilkündigungen einzelner Dienstleistungen inner­ halb eines Zahlungsdiensterahmenvertrages sind nicht zulässig. Das Recht zur fristlosen Kündigung wegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. 4. Wertstellung und Verfügbarkeit von Geldbeträgen in anderer Währung als Euro a. Verfügbarkeit ohne Zahlungskonto Hat der Kunde kein Zahlungskonto bei der Bank, so ist die Bank abweichend von § 675t Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verpflichtet, einen in anderer Währung als Euro für den Kunden bei der Bank eingehenden Betrag unverzüglich nach Eingang bei der Bank verfügbar zu machen. Der Betrag wird dem Kunden jedoch zeitnah im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zur ­ erfügung gestellt. V b. Bargeldein- und Bargeldauszahlungen in einer anderen Währung als Euro Führt die Bank für den Kunden in der Bundesrepublik Deutschland ein Konto in einer anderen Währung als Euro (Währungskonto), so sind ­Bargeldein- und Bargeldauszahlungen auf dieses Konto in dieser Währung oder einer anderen Währung nicht möglich. Soweit der Kunde einen Bargeldbetrag in einer anderen Währung als Euro dem Währungskonto gutgeschrieben haben möchte, ist es erforder­ lich, dass die Bank die Sorten vom Kunden ankauft und einen den angekauften Sorten entsprechenden Gegenwert in Euro diesem ­Zahlungskonto nach erneutem Währungstausch in der Währung des Zahlungskontos gutschreibt. Diese Transaktion wird entsprechend der Regelung in Ziffer 10 der ­Allgemeinen Geschäfts­bedingungen der Bank abgewickelt. 22/92/29 – HD0626-01 In diesem Fall gelten die in § 675t Absatz 2 BGB bestimmten Fristen nicht, d. h., weder Gutschrift noch Wertstellung des Gegenwerts müssen unver­züglich nach Entgegennahme der Sorten erfolgen. Der Betrag wird dem Kunden jedoch zeitnah im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäfts­verkehrs zur Verfügung gestellt. Allgemeine Bedingungen Seite 2/18 für Zahlungsdienste II. Entgelte und deren Änderung 1. Entgelte 1.1 Entgelte für Verbraucher Die vom Kunden gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preisaushang und ergänzend aus dem Preis- und Leistungs­ verzeichnis der Bank. Änderungen der Entgelte werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. Online Banking, Post­ box), ­können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäfts­ bedingungen. 1.2 Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind In Ergänzung zu vorstehender Ziffer II Nummer 1.1. dieser Bedingungen und Nummer 12 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hinsichtlich der Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind, Folgendes vereinbart: Der Kunde, der kein Verbraucher ist, kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Kunden, der kein Verbraucher ist, gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden, der kein Verbraucher ist, die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ­Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die ­gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungsvorgänge von Kunden, die nicht Verbraucher sind, bleibt es im übrigen bei den Regelungen in Nr. 12 Abs. 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2. Entgeltabzug vom Gutschriftsbetrag Die Bank ist berechtigt, ein Entgelt für die Gutschrift eingehender Zahlungen zu berechnen, dieses vom eingegangenen Zahlungsbetrag abzuziehen und nur den entsprechend gekürzten Betrag gutzuschreiben. Die Bank wird den Betrag des Zahlungsvorganges und das Entgelt gesondert ­ausweisen. Das Entgelt ist dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen. 3. Entgelt für eine zusätzliche Unterrichtung Soweit die Bank die in Artikel 248 §§ 1–13 und §§ 14 - 16 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Informationen auf Verlangen des Kunden – häufiger als gesetzlich vorgeschrieben oder – mithilfe anderer als standardmäßig mit dem Kunden vereinbarter Kommunikationsmittel erbringt, ist die Bank berechtigt, dafür ein Entgelt zu erheben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Kunden eine Information erbracht wird, die über die in Artikel 248 §§ 1–163 und §§ 14 – 16 Einführungs­ gesetz zum Bürger­lichen Gesetzbuch genannten Informationen hinausgeht. 4. Entgeltpflichtiger a. Grundregel Bei Zahlungsvorgängen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) tragen Zahlungs­ empfänger und Zahler jeweils die von ihrem Zahlungs­dienstleister erhobenen Entgelte. Für diese Fälle muss im internationalen Zahlungsver­ kehr die Weisung „SHARE“ erteilt werden. Der Zahler kann auch die Weisung erteilen, alle Entgelte selbst zu zahlen. Er muss dann als Entgelt­weisung „OUR“ geben. Erteilt der Zahler die Entgelt­weisung „BEN“, ­wonach der Zahlungsempfänger alle Entgelte tragen soll, wird die Bank die Entgeltweisung in „SHARE“ umwandeln. Der Zahler trägt auch in diesem Fall die bei der Bank anfallenden Entgelte. Der ­Zahl­betrag wird ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungs­empfängers weitergeleitet. b. Sonderregel für Zahlungsaufträge, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungs­empfängers oder der des Zahlers außerhalb des EWR (Drittstaaten) belegen ist. Die am Zahlungsvorgang beteiligten Kreditinstitute sind berechtigt, die jeweils bei ihnen anfallenden Entgelte vom Zahlungsbetrag abzu­ ziehen. Der Zahler kann folgende Entgeltweisungen erteilen: 22/92/29 – HD0626-01 Allgemeine Bedingungen Seite 3/18 für Zahlungsdienste Weisung Erläuterung OUR Auftraggeber trägt alle Entgelte SHARE Auftraggeber trägt Entgelte bei seiner Bank und Begünstigter trägt die übrigen Entgelte BEN Begünstigter trägt alle Entgelte 5. Wechselkurse 5.1 Allgemeine Regelung für Fremdwährungsgeschäfte bei Zahlungsdiensten Bei Geschäften des Kunden, die für ihn eine Umrechnung in eine oder von einer anderen Währung als Euro („Devisen“ genannt), erfordern, („Fremdwährungsgeschäfte“), legt die Bank für den An- und Verkauf von Devisen, soweit nichts anderes vereinbart ist, den sogenannten Geld­ kurs für den Verkauf (z. B. Zahlungsausgänge in Devisen von einem in Euro geführten Konto des Kunden) bzw. den sogenannten Briefkurs für den Ankauf (z. B. Zahlungseingänge in Devisen für ein in Euro geführtes Konto des Kunden) zugrunde. Der jeweilige Geld- bzw. Briefkurs für den Ver- und Ankauf von Devisen wird von der Bank zwischen 02.00 Uhr und 19.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) eines jeden Geschäftstags ­(„Abrechnungszeitraum“ genannt) fortlaufend auf der Grundlage aktueller Kurse für die jeweilige Währung im internationalen Devisenmarkt ermittelt­und ist auf ihren Internetseiten (www.commerzbank.de/devisenkurse) veröffentlicht. Der von der Bank berechnete Geld- bzw. Briefkurs für die Ausführung des Kundengeschäfts in fremder Währung ist aus der Zahlungs­­­ abrechnung ersichtlich oder der Kunde wird hierüber in der mit der Bank anderweitig vereinbarten Art und Weise unterrichtet. Den An- und Verkauf von Devisen, dessen Ausführung der Bank im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs bis zum Ende des Abrech­ nungszeitraums nicht mehr möglich ist, rechnet die Bank zu dem jeweiligen Kurs am Beginn des nächsten Abrechnungstermins ab. 5.2 Regelung für Kartengeschäfte in Fremdwährung. Bei Zahlungsvorgängen in fremder Währung aus dem Einsatz einer Karte erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, die Abrechnung zum Devisen­ geldkurs. Als Devisengeldkurs gilt der von der Bank bankarbeitstäglich um 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) unter Bezugnahme auf den inter­nationalen Devisenmarkt festgestellte Kurs. Abweichend hiervon erfolgt bei Zahlungen in Fremdwährungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die Umrechnung nach dem Euro-Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank zuzüglich eines prozentualen Entgeltes gemäß des für die jeweilige Karte geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses. Die Umrechnungskurse für Kartenzahlungen werden bankarbeitstäglich gegen 16:00 Uhr auf der Internetseite www.commerzbank.de/devisenkurse veröffentlicht. Für die Umrechnung gilt der Kurs am der Buchung vorangegangenen Geschäftstag. 5.3 Maßgeblichkeit der Kontowährung Erfolgt ein Zahlungsvorgang in einer anderen Währung als der Kontowährung, wird der Zahlungsbetrag dem Konto gleichwohl in der Konto­ währung belastet oder gutgeschrieben. Die Bestimmung des Wechselkurses erfolgt nach den oben genannten Regeln. 5.4 Kursveröffentlichung; Änderung des Referenzwechselkurses Aktuelle und historische Wechselkurse veröffentlicht die Bank auf ihren Internet-Seiten unter www.commerzbank.de/devisenkurse. Eine Änderung der in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurse wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Erteilt der Kunde einen Überweisungsauftrag in einer anderen Währung als der Kontowährung, wird das Konto gleichwohl in der Kontowährung belastet. Die Bestimmung des Wechselkurses erfolgt nach der obigen Regel. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. III. Geschäftstag, Bankarbeitstag, Annahmezeiten und Ausführungsfristen, SEPA-Raum 1. Geschäftstag, Bankarbeitstag Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvorganges beteiligten Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungs­ vorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Bank unterhält den für die Ausführung von Zahlungen erforderlichen Geschäfts­betrieb an allen Werktagen mit folgenden Ausnahmen: – Sonnabende, – 24. und 31. Dezember, – alle gesetzlichen Feiertage, auch wenn diese auf einen Werktag fallen, – Werktage, an denen die kontoführende Stelle der Bank wegen örtlicher Besonderheiten (z. B. Karneval, Betriebsversammlung oder andere ­Gründe) geschlossen hat und diese im Außenbereich der Geschäftsstelle rechtzeitig vorher bekannt gemacht wurden. Bankarbeitstag ist jeder Werktag außer Sonnabend, 24. und 31. Dezember. 22/92/29 – HD0626-01 Allgemeine Bedingungen Seite 4/18 für Zahlungsdienste 2. Zugang von Zahlungsaufträgen; Annahmeschluss Der Zugang von Zahlungsaufträgen in papierhafter Form erfolgt durch den Eingang des Auftrags bei der kontoführenden Stelle der Bank. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so gilt der Zahlungsauftrag als erst am darauf folgenden Geschäftstag zuge­ gangen. Geht ein Zahlungsauftrag in papierhafter Form später als 1 Stunde vor Ende der Öffnungszeit der jeweiligen kontoführenden Stelle der Bank ein, so gilt der Zahlungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen. Die ­Öffnungszeiten der jeweiligen kontoführenden Stelle werden durch Aushang im Außenbereich der Filiale bekannt gemacht. Der Zugang belegloser Zahlungsaufträge im Online Banking erfolgt durch Eingang auf dem Online-Server der Bank. Das gilt auch, wenn der ­Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Erfolgt der Eingang nach 17.00 Uhr eines jeden Geschäftstages, so gilt dieser Zahlungsauftrag im Hinblick auf die Ausführungsfristen als am nächsten Geschäftstag zugegangen. 3. Ausführungsfristen a. Grundregel Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Betrag des Zahlungsauftrages beim Zahlungsdienstleister des Zah­ lungsempfängers spätestens­wie folgt eingeht: Zahlungsaufträge in Euro Zahlungsaufträge in anderen EWR-Währungen Belegloser Zahlungsauftrag max. 1 Geschäftstag Belegloser Zahlungsauftrag max. 4 Geschäftstage Beleghafter Zahlungsauftrag max. 2 Geschäftstage Beleghafter Zahlungsauftrag max. 4 Geschäftstage b. Sonderregel für Zahlungsaufträge innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in ­Währungen eines Staates außerhalb des EWR sowie bei Zahlungsaufträgen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungs­ empfängers oder der des Zahlers außerhalb des EWR (Drittstaaten) belegen ist Zahlungsaufträge werden baldmöglichst bewirkt. 4. SEPA-Raum Zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum („Single Euro Payments Area“, SEPA) gehören derzeit die folgenden Staaten und Gebiete: Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern Weitere Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen Sonstige Staaten und Gebiete Guernsey, Jersey, Isle of Man, Monaco, San Marino, Schweiz, Saint-Pierre und ­Miquelon, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Albanien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien. IV. Sonderregel für Zahlungsaufträge innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen ­Wirtschaftsraums (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR sowie bei Zahlungsaufträgen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der des Zahlers außerhalb des EWR ­(Drittstaaten) belegen ist Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro oder einer anderen EWR-Währung beauftragt sind und/oder bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungs­empfängers oder der des Zahlers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, finden folgende gesetzliche Regelungen keine Anwendung: – Die nach § 675f Abs. 45 Satz 2 BGB bestehende Verpflichtung, für die Erfüllung von Nebenpflichten kein Entgelt zu erheben, wird gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, abbedungen. – Verstößt die Ausführung eines Zahlungsauftrags in dem Staat, in dessen Währung der Zahlungsvorgang beauftragt ist oder in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder des Zahlers belegen ist, gegen Rechtsvorschriften, ist die Bank nicht zu einer Ausführung ­verpflichtet. Die Angabe von Gründen kann unterbleiben, soweit dies gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde. – Die Bank ist berechtigt, für jeden Widerruf eines Zahlungsauftrages ein Entgelt zu erheben. – Bestreitet der Kunde, der kein Verbraucher ist, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, so trifft ihn dafür die Nach­ weispflicht (§ 676 BGB). 22/92/29 – HD0626-01 Allgemeine Bedingungen Seite 5/18 für Zahlungsdienste V. Finanzielle Nutzungsgrenze Der Kunde darf Zahlungsvorgänge nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits beauftragen. Auch wenn der Kunde diese Nutzungsgrenze bei seinen Zahlungsaufträgen nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu ­ver­langen, die aus der Ausführung des Zahlungsauftrages entstehen. Wird durch die Buchung des Betrages aus einem Zahlungsvorgang und/oder der Entgelte im Konto der eingeräumte Kreditbetrag überschritten oder führt die Buchung zu einem Debitsaldo, ohne dass ein Kredit eingeräumt wurde, so hat die Ausführung der Zahlungsvorgänge weder die Einräumung eines Kredits noch die Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredits zur Folge. Vielmehr entsteht eine geduldete Kontoüberziehung, für die die Bank berechtigt ist, den höheren Zinssatz für geduldete Kontoüber­ ziehungen zu verlangen. Darüber hinaus kann sie dem Kunden für die Ausführung solcher Zahlungsvorgänge ein gesondertes Entgelt in ­ echnung stellen. R VI. Leistungen Dritter bzw. Änderungen im technischen/organisatorischen Bereich 1. Externe Dienstleistungen a. Vertragstypische Einschaltung Dritter Bei Dienstleistungen im Zahlungsverkehr werden notwendigerweise Dritte eingeschaltet, wie z. B. andere Banken für die Ausführung von Zahlungs­aufträgen oder SWIFT für die Übermittlung von Nachrichten im Zahlungsverkehr. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Einschal­ tung dieser ­Personen regeln sich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden, z. B. aus Nr. 3 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen, aus § 675z BGB in Verbindung mit Ziffer VII Nr. 1.1.4, 2.1.1.4, 2.1.1.5 und 2.2.1.2 dieser Bedingungen. b. Outsourcing Darüber hinaus ist die Bank auch in anderen Fällen berechtigt, z. B. für die technische Abwicklung des Zahlungsverkehrs bei der Bank selbst, externe­Dienstleister einzuschalten. Die Bank wird ein solches Unternehmen sorgfältig aussuchen und überwachen. Sie haftet für die Tätigkeit des Unter­nehmens nach § 278 BGB. Das Unternehmen ist an in der Bank geltende Anweisungen für die Erledigung des Zahlungsverkehrs ­gebunden und unterliegt sowohl der Weisungsbefugnis der Bank als auch deren Kontrolle (Innenrevision). Die Bank wird die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Einschaltung externer Dienstleister beachten. Die Bank wird das von ihr beauftragte Unternehmen und dessen Mitarbeiter ­verpflichten, die Vertraulich­keit der Kundendaten zu wahren. Die Kundendaten unterliegen dem Bankgeheimnis. Darüber hinaus sind sowohl die Bank als auch das von ihr beauf­tragte Unternehmen einschließlich deren Mitarbeiter verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen ­ inzuhalten. e Schaltet die Bank ein solches Unternehmen ein, wird sie dies dem Kunden mindestens zwei Monate vorher mitteilen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung der Bank übermittelt. 2. Wesentliche Änderungen der technischen/organisatorischen Abwicklung Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Zusammenarbeit behält sich die Bank Änderungen im technischen bzw. organisatorischen ­Bereich vor, die auf einer allgemeinen, handelsüblichen Änderung der technischen Standards, der Vorgaben der Kreditwirtschaft oder der gesetz­ lichen bzw. aufsichtsbehördlichen Regelungen beruhen. Eine darüber hinausgehende wesentliche technische bzw. organisatorische ­Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten des Kunden oder der Bank hat, teilt die Bank dem Kunden mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens mit. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach ­Erhalt der Mitteilung angezeigt hat. VII. Haftungs- und Erstattungsregeln Bei den nachfolgenden Haftungs- und Erstattungsregeln wird zwischen Zahlungsaufträgen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Euro­ päischen Wirtschaftsraums (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen und solchen Zahlungsaufträgen unterschieden, die nicht diese Kriterien erfüllen. 1. Zahlungsaufträge innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen Die nachfolgenden Regeln gelten für Zahlungsaufträge innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen, wobei sich die Haftungsfolgen danach unterscheiden können, ob der Kunde ein Verbraucher ist oder nicht. 1.1 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 1.1.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der nicht autorisierten Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß Abschnitt A III Nummer 1 zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass der Zahlungsauftrag nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde ­berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsauftrag über einen Zahlungs­auslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. 22/92/29 – HD0626-01 Allgemeine Bedingungen Seite 6/18 für Zahlungsdienste 1.1.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages kann der Kunde von der Bank die unverzüg­liche und ungekürzte Erstattung des Betrages des Zahlungsauftrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der ­Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Wird ein Zahlungsauftrag vom Kunden über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 die Bank. Soweit vom Zahlungsbetrag von der Bank oder zwischengeschalteten Stellen Entgelte ­abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Bank zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag. Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, die die Bank ihm im Zusammen­­hang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrages in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden. Im Falle einer verspäteten Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags kann der Kunde von der Bank fordern, dass die Bank vom Zahlungs­ dienstleister des Zahlungsempfängers verlangt, die Gutschrift auf dem Zahlungskonto so vorzunehmen, als sei der Zahlungsauftrag ordnungs­ gemäß ausgeführt worden. Die Pflicht aus Satz 1 gilt auch, wenn ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst wird. Weist die Bank nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt diese Pflicht. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde kein Verbraucher ist. Wurde ein Zahlungsvorgang nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten. 1.1.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages oder bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den vorgenannten Erstattungsregeln erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer von ihr zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mit­ver­schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht – für nicht autorisierte Zahlungen, – für fehlerhafte Empfängerprüfungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und – für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. 1.1.4 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind Abweichend von den Ansprüchen in Nummer 1.1.2 und in Nummer 1.1.3 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einem nicht e ­ rfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Zahlungsauftrag oder einer nicht autorisierten Zahlung neben etwaigen Herausgabe­ ansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: – Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. – Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen, haftet die Bank nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischen­geschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). – Ein Schadenersatzanspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Zahlungsbetrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte­und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500 Euro je Zahlung/Zahlungsauftrag begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, sowie für nicht autorisierte Überweisungen. 1.1.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss Eine Haftung der Bank nach den Nummern 1.1.2 bis 1.1.4 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen, – Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungs­ empfängers eingegangen ist. – Der Zahlungsauftrag wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags nicht möglich, so ist die Bank verpflichtet, dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Kunde gegen den tatsächlichen Empfänger der Zahlung einen ­Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltend machen kann. Für die Tätigkeiten der Bank nach den Sätzen 2 bis 3 dieses Unter­ punkts berechnet die Bank ein Entgelt. Ansprüche des Kunden nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft aus­geführter Zahlungsaufträge oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrag hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung des Zahlungsbetrages entsprechend dem für Konto­ informationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den 22/92/29 – HD0626-01 Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend Allgemeine Bedingungen Seite 7/18 für Zahlungsdienste machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann wenn der Kunde den Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister auslöst. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Zahlungsauslösedienstleister gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass – die Anzeige an die Bank auch zur Erhaltung von Ansprüchen und Einwendungen des Kunden gegen den Zahlungsauslösedienstleister ­genügt und – der Kunde seine Ansprüche gegen den Zahlungsauslösedienstleister auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Ver­ schulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Ansprüche des Kunden sind auch ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung­der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder – von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 1.1.6 Ansprüche im Zusammenhang mit der Empfängerüberprüfung Autorisiert der Kunde den Auftrag, obwohl ihm die Bank bei der Empfängerüberprüfung gemäß Nummer D 2.3 mitgeteilt hat, dass die Daten nicht oder nahezu übereinstimmen, haftet die Bank nicht für die Folgen dieser fehlenden Übereinstimmung, wenn sie die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer D 1.2) ausführt. Dies gilt auch, wenn der Zahlungs­dienstleister des Zahlungsempfängers die Empfängerüberprüfung nicht durchgeführt hat und die Bank den Kunden darüber vor der Auto­ risierung des Auftrags informiert hat. Wurde die Empfängerüberprüfung fehlerhaft durchgeführt und führt dies zu einer fehlerhaften Ausführung der Überweisung, so erstattet die Bank dem Kunden auf dessen Verlangen unverzüglich den überwiesenen Betrag und bringt gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto des Kunden wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Überweisung befunden hätte. Gleiches gilt, wenn der Zahlungsauslösedienstleister des Kunden die Empfängerüberprüfung fehlerhaft durchführt. 2. Zahlungsaufträge innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie Zahlungs­aufträge, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der des Zahlers außerhalb des EWR (Drittstaaten) belegen ist Die nachfolgenden Regeln gelten für Zahlungsaufträge innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie für Zahlungsaufträge, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungse­mpfängers oder der des Zahlers außerhalb des EWR (Drittstaaten) belegen ist. 2.1 Zahlungsaufträge innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) 2.1.1 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 2.1.1.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflich­ tet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsauftrag befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß Abschnitt A III Nummer 1 zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass der Zahlungsauftrag nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen­Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungs­ auftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. Bei sonstigen Schäden, die aus einer nicht autorisierten Überweisung resultieren, haftet die Bank für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in wel­ chem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. 2.1.1.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages kann der Kunde von der Bank die unverzüg­ liche und ungekürzte Erstattung des Betrages des Zahlungsauftrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehler­ haft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Wird ein Zahlungsauftrag vom Kunden über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 die Bank. Soweit vom Zahlungsbetrag von der Bank oder zwischengeschalteten Stellen Entgelte ab­ gezogen worden sein sollten, übermittelt die Bank zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag. Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im ­Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrages in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden. Im Falle einer verspäteten Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags kann der Kunde von der Bank verlangen, dass die Bank vom Zahlungs­dienstleister des Zahlungsempfängers verlangt, die Gutschrift auf dem Zahlungskonto so vorzunehmen, als sei der Zahlungsauftrag 22/92/29 – HD0626-01 ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die Pflicht aus Satz 1 gilt auch, wenn ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister aus­ Allgemeine Bedingungen Seite 8/18 für Zahlungsdienste gelöst wird. Weist die Bank nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, ent­ fällt diese Pflicht. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde kein Verbraucher ist. Wurde ein Zahlungsvorgang nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten. 2.1.1.3 Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung Bei nicht erfolgter, oder fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages oder bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.1.1.1 und 2.1.1.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer von ihr zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht – für nicht autorisierte Zahlungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und – für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. 2.1.1.4 Sonderregelung für die außerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsauftrags Für die außerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsauftrags bestehen abweichend von den Ansprüchen in Nummern 2.1.1.2 und in Nummer 2.1.1.3 bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags oder bei einer nicht autorisierten Zahlung neben etwaigen Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe ­folgender Regelungen: – Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. – Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen haftet die Bank nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). – Ein Schadensersatzspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Zahlungsbetrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500 Euro je Zahlung/Zahlungsauftrag begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. 2.1.1.5 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind Abweichend von den Ansprüchen nach den Nummern 2.1.1.2 und 2.1.1.3 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einem nicht erfolgten, oder fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Zahlungsauftrag oder einer nicht autorisierten Zahlung neben etwaigen Herausgabe­ ansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: – Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. Ansprüche aus § 675y BGB sind ausgeschlossen. – Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen haftet die Bank nicht. – In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). – Ein Schadensersatzspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Zahlungsbetrag zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten ­Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500 Euro je Zahlung/Zahlungsauftrag begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. 2.1.1.6 Haftungs- und Einwendungsausschluss Eine Haftung der Bank nach den Nummern 2.1.1.2 bis 2.1.1.5 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: – Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Zahlungsbetrag ordnungsgemäß beim Zahlungsdienstleister des Zahlungs­ empfängers eingegangen ist. – Der Zahlungsauftrag wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags nach den Sätzen 2 und 3 dieses Unterpunkts nicht ­möglich, so ist die Bank verpflichtet, dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Kunde gegen den tatsächlichen Empfänger der Zahlung einen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltend machen kann. Für die Tätigkeiten der Bank nach den Sätzen 2 bis 4 dieses Unterpunkts berechnet die Bank ein Entgelt . Ansprüche des Kunden nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.1.5 und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsaufträge oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungsaufträge sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spätes­ 22/92/29 – HD0626-01 tens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrag hiervon unterrichtet hat. Allgemeine Bedingungen Seite 9/18 für Zahlungsdienste Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung des Zahlungsauftrages entsprechend dem für Konto­ informationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Frist­ beginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Kunde den Zahlungs­ auftrag an die Bank über einen Zahlungsauslösedienstleister auslöst. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Zahlungsauslösedienstleister gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass – die Anzeige an die Bank auch zur Erhaltung von Ansprüchen und Einwendungen des Kunden gegen den Zahlungsauslösedienstleister ­genügt und – der Kunde seine Ansprüche gegen den Zahlungsauslösedienstleister auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschul­ den an der Einhaltung der Frist verhindert war. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwen­ dung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder – von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 2.2 Zahlungsaufträge, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der des Zahlers außerhalb der EWR (Drittstaaten) belegen ist 2.2.1 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 2.2.1.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflich­ tet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsauftrag befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß Abschnitt A III Nummer 1 zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass der Zahlungsauftrag nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zu­ ständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen. Wurde der Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. Bei sonstigen Schäden, die aus einem nicht autorisierten Zahlungsauftrag resultieren, haftet die Bank für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach Grundsätzen des Mitverschuldens, in ­welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. 2.2.1.2 Haftung bei nicht erfolgter, fehlerhaft oder verspäteter Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags Bei einem nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Zahlungsauftrag oder einer nicht autorisierten Zahlung hat der Kunde neben etwaigen Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender ­Regelungen: – Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, ­bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. – Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen haftet die Bank nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). – Die Haftung der Bank ist auf höchstens 12.500 Euro begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat 2.2.1.3 Haftungs- und Einwendungsausschluss Eine Haftung der Bank nach den Nummern 2.2.1.2 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: – Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Zahlungsbetrag ordnungsgemäß beim Zahlungsdienstleister des ­Zahlungsem­pfängers eingegangen ist. – Der Zahlungsauftrag wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Für die Tätigkeiten der Bank nach Satz 2 dieses Unterpunkts berechnet die Bank ein Entgelt. Ansprüche des Kunden nach den Nummern 2.2.1.1 und 2.2.1.2 und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsaufträge oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungsaufträge sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht ­spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrag hiervon schriftlich unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung des Zahlungsauftrages entsprechend dem für Konto­infor­mationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Frist­beginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 ­geltend ­machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Kunde 22/92/29 – HD0626-01 den ­Zahlungsauftrag an die Bank über einen Zahlungsauslösedienstleister auslöst. Allgemeine Bedingungen Seite 10/18 für Zahlungsdienste Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Zahlungsauslösedienstleister gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass – die Anzeige an die Bank auch zur Erhaltung von Ansprüchen und Einwendungen des Kunden gegen den Zahlungsauslösedienstleister ­genügt und – der Kunde seine Ansprüche gegen den Zahlungsauslösedienstleister auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne ­Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung­der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder – von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. B. Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren Für Zahlungen des Kunden in Euro an Zahlungsempfänger mittels SEPA-Basislastschrift über sein Konto bei der Bank gelten ergänzend folgende­ B ­ edingungen. 1. Begriffsbestimmung Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zu Lasten des Kontos des Kunden, bei dem die Höhe des jeweiligen­Zahlungsbetrages vom Zahlungsempfänger angegeben wird. 2. SEPA-Basislastschrift 2.1 Allgemeines 2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Basislastschriftverfahrens Mit dem SEPA-Basislastschriftverfahren kann der Kunde über die Bank an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des SEPA- Raums bewirken. Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basislastschriften – müssen der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Basislastschriftverfahren nutzen und – muss der Kunde vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er über seinen Zahlungsdienstleister der Bank die Lastschriften vorlegt. Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basislastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungs­buchung auf seinem Konto von der Bank die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. 2.1.2 Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN 1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen (in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums z. B. Schweiz) zusätzlich den BIC 1 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basislastschrift ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten Kunden­kennung aus­ zuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger an Hand der im Lastschrift­daten­satz vom Zahlungs­empfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen in Staaten außerhalb des Euro­ päischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebenen BIC aus. 2.1.3 Übermittlung der Lastschriftdaten Bei SEPA-Basislastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weiter­ geleitet werden. 2.2 SEPA-Lastschriftmandat 2.2.1 Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA- Basis­last­schriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist schriftlich oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Lastschrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, ­verarbeiten, übermitteln und speichern. 22/92/29 – HD0626-01 1 IBAN: International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer) BIC: Business Identifier Code (Bank-Identifizierungscode) Allgemeine Bedingungen Seite 11/18 für Zahlungsdienste In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basislastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basislastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubigeridentifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zusätzliche Angaben enthalten. 2.2.2 Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die Bank an, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber seiner Bank die Einlösung von Lastschriften des Zahlungs­ empfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor Inkrafttreten dieser ­Bedingungen erteilte Einzugsermächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – Name des Kunden, – Kundenkennung nach Nummer 2.1.2. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten. 2.2.3 Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsempfänger oder der kontoführenden Stelle der Bank – möglichst schriftlich - mit der Folge widerrufen werden, dass nachfolgende Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind. Erfolgt der Widerruf gegenüber der Bank, wird dieser ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag wirksam. Zusätzlich sollte ­dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden, damit dieser keine weiteren Lastschriften einzieht. 2.2.4 Begrenzung und Nichtzulassung von SEPA-Basislastschriften Der Kunde kann der Bank gesondert die Weisung erteilen, Zahlungen aus SEPA-Basislastschriften zu begrenzen oder nicht zuzulassen. Diese ­Weisung muss der Bank bis spätestens zum Ende des Geschäftstages gemäß Abschnitt A III Nummer 1 vor dem im Datensatz der Lastschrift an­gegebenen Fälligkeitstag zugehen. Diese Weisung sollte möglichst schriftlich und möglichst gegenüber der kontoführenden Stelle der Bank ­erfolgen. Zusätzlich sollte diese auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden. 2.3 Einzug der SEPA-Basislastschrift auf Grundlage des SEPA Lastschriftmandats durch den Zahlungsempfänger Das vom Kunden erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und etwaige zu­ sätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag wird vom Zahlungsempfänger an­gegeben. Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Basislastschrift unter Einschaltung seines Zahlungs­ dienstleisters an die Bank als Zahlstelle. Dieser Datensatz verkörpert auch die Weisung des Kunden an die Bank zur Einlösung der jeweiligen SEPA-­Basis­last­schrift. Für den Zugang dieser Weisung verzichtet die Bank auf die für die Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats vereinbarte Form. 2.4 Zahlungsvorgang aufgrund der SEPA-Basislastschrift 2.4.1 Belastung des Kontos des Kunden mit dem Lastschriftbetrag Eingehende SEPA-Basislastschriften des Zahlungsempfängers werden am im Datensatz angegebenen Fälligkeitstag mit dem vom Zahlungs­ empfänger angegebenen Lastschriftbetrag dem Konto des Kunden belastet. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen Geschäftstag der Bank, erfolgt die Konto­belastung am nächsten Geschäftstag. Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am zweiten Bankarbeitstag 2 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht, wenn – der Bank ein Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats gemäß Nummer 2.2.3 zugegangen ist – der Bank eine Begrenzung oder Nichtzulassung der Lastschrift zugegangen ist. Verfügt der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Guthaben oder über keinen ausreichenden Kredit auf seinem Konto (fehlende Kontodeckung), so ist die Bank berechtigt, die Kontobelastung abzulehnen oder innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach Belastungs­buchung deren Stornierung zu veranlassen. Teileinlösungen der Lastschrift nimmt die Bank nicht vor. 22/92/29 – HD0626-01 2 Bankarbeitstage sind alle Werktage außer Sonnabende, 24. und 31. Dezember, Allgemeine Bedingungen Seite 12/18 für Zahlungsdienste Ist die Lastschrift nicht anbringbar, stimmen also IBAN des Kunden und BIC der Bank (Kundenkennung des Zahlers) nicht mit einer Kundenken­ nung bei der Bank überein, wird ebenfalls eine Rückgabe der Lastschrift veranlasst. Gleiches gilt, wenn die Ausführung der SEPA-Basislastschrift gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Die Bank ist außerdem berechtigt, die Rückgabe der Lastschrift vorzunehmen, wenn die Lastschrift von der Bank nicht verarbeitbar ist, weil im Lastschriftdatensatz – eine Gläubigeridentifikationsnummer fehlt oder für die Bank erkennbar fehlerhaft ist, – eine Mandatsreferenz fehlt, – ein Ausstellungsdatum des Mandats fehlt oder – kein Fälligkeitstag angegeben ist. 2.4.2 Einlösung von SEPA-Basislastschriften SEPA-Basislastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto des Kunden nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag der Bank nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. 2.4.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basislastschrift wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Konto­informationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie ­Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen unter­ bleibt, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Basislast­ schrift ist die Bank berechtigt, ein Entgelt zu ­berechnen. 2.4.4 Ausführung der Zahlung Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basislastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag innerhalb der Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Geht der Lastschrift­ betrag bei dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist ein (Verspätung), kann der Zahlungs­ empfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift des Lastschriftbetrags auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Zahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag. Es gelten die obigen Regeln über Geschäftstage und den Zugang von Zahlungs­aufträgen. Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbarten ­ äufigkeit. H 2.5 Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basislastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungs­buchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungs­ ansprüche des Zahlungsempfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine aus­ drückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung und bei einer nicht autorisierten ­Zahlung richten sich nach den Haftungs- und Erstattungsregeln im Abschnitt A. C. Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Firmenlastschriftverfahren Für Zahlungen des Kunden, der kein Verbraucher ist, in Euro an Zahlungsempfänger mittels SEPA-Firmenlastschrift über sein Konto bei der Bank ­gelten ergänzend folgende Bedingungen. 1. Begriffsbestimmung Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zu Lasten des Kontos des Kunden, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrages vom Zahlungsempfänger angegeben wird. 2. SEPA-Firmenlastschrift 2.1 Allgemein 2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren kann nur von Kunden genutzt werden, die keine Verbraucher sind. Mit dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren kann der Kunde über die Bank an einen Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des SEPA- Raums bewirken. 22/92/29 – HD0626-01 Allgemeine Bedingungen Seite 13/18 für Zahlungsdienste Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Firmenlastschrift muss – der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Firmenlastschriftverfahren nutzen, – der Kunde vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilen und – der Kunde der Bank die Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats bestätigen. Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er über seinen Zahlungsdienstleister der Bank die Lastschriften vorlegt. Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Firmenlastschrift von der Bank keine Erstattung des seinem Konto ­belasteten Lastschriftbetrages verlangen. 2.1.2 Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen (in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums 3 z. B. Schweiz) den BIC der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Firmenlastschrift ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten Kunden­kennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger an Hand der im Lastschrift­datensatz vom Zahlungs­ empfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebenen BIC aus. 2.1.3 Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Firmenlastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank ­Financial Tele­communication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weiter­ geleitet werden. 2.2 SEPA-Firmenlastschrift-Mandat 2.2.1 Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats (SEPA Business-to-Business Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA-Firmenlastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist schriftlich oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Lastschrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verar­ beiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Firmenlastschrift-Mandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Firmenlastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Firmenlastschriften einzulösen. Das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat muss folgende Angaben (Autorisierungsdaten) enthalten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubigeridentifikationsnummer, – Kennzeichnung einer einmaligen Zahlung oder wiederkehrender Zahlungen, – Name des Kunden, – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zusätzliche Angaben enthalten. 2.2.2 Bestätigung der Erteilung eines SEPA-Firmenlastschrift-Mandats Der Kunde hat seiner Bank die Autorisierung unverzüglich zu bestätigen, indem er der Bank folgende Daten aus dem vom Zahlungsempfänger ­erteilten SEPA-Firmenlastschrift-Mandat übermittelt: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – Gläubigeridentifikationsnummer des Zahlungsempfängers, – Mandatsreferenz, – Kennzeichnung einer einmaligen Zahlung oder wiederkehrender Zahlungen und – Datum der Unterschrift auf dem Mandat. Hierzu kann der Kunde der Bank auch eine Kopie des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats übermitteln. Über Änderungen oder die Aufhebung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats gegenüber dem Zahlungsempfänger hat der Kunde die Bank unver­ züglich, möglichst schriftlich, zu informieren. 22/92/29 – HD0626-01 3 Für die Mitgliedsstaaten siehe Ziffer A, III, 4 Allgemeine Bedingungen Seite 14/18 für Zahlungsdienste 2.2.3 Widerruf des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats Das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber der kontoführenden Stelle der Bank widerrufen werden. Der ­Widerruf sollte möglichst schriftlich und zusätzlich sollte dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden. Die Bank wird den Wider­ruf für Lastschriften beachten, soweit dieser bis zum Ende des Geschäftstages vor dem in der Lastschrift genannten Fälligkeitstag der konto­führenden Stelle der Bank zugeht. Der Widerruf des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats erfasst bereits dem Konto des Kunden belastete SEPA-­Firmenlastschriften nicht. Für diese gilt Nummer 2.2.4 Absätze 2 und 3. 2.2.4 Zurückweisung einzelner SEPA-Firmenlastschriften Der Kunde kann der Bank gesondert die Weisung erteilen, Zahlungen aus bestimmten SEPA-Firmenlastschriften des Zahlungsempfängers nicht zu bewirken. Diese Weisung muss der Bank bis spätestens zum Ende des Geschäftstages vor dem im Datensatz der Lastschrift angegebenen Fälligkeitstag zugehen. Diese Weisung sollte möglichst schriftlich und möglichst gegenüber der kontoführenden Stelle der Bank erfolgen. Zusätz­ lich sollte dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden. Am Tag der Belastungsbuchung der SEPA-Firmenlastschrift kann diese nur noch zurückgewiesen werden, wenn Kunde und Bank dies vereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, den Lastschriftbetrag endgültig zurückzuerlangen. Für die Bearbeitung eines ­solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt. Nach dem Tag der Belastungsbuchung der SEPA-Firmenlastschrift kann der Kunde diese nicht mehr zurückweisen. 2.3 Einzug der SEPA-Firmenlastschrift auf Grundlage des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats durch den Zahlungsempfänger Das vom Kunden erteilte SEPA-Firmenlastschrift-Mandat verbleibt beim Zahlungsempfänger. Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und ­etwaige zusätzliche Angaben in den Datensatz zur Einziehung von SEPA-Firmenlastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag wird vom Zahlungs­ empfänger angegeben. Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der SEPA-Firmenlastschrift unter Einschaltung seines Zahlungs­ dienstleisters an die Bank als Zahlstelle. Dieser Datensatz verkörpert auch die im SEPA-Firmenlastschrift-Mandat enthaltene Weisung des ­Kunden an die Bank zur Einlösung der jeweiligen SEPA-Firmenlastschrift. Für den Zugang dieser Weisung verzichtet die Bank auf die für die ­Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats vereinbarte Form. 2.4 Zahlungsvorgang aufgrund der SEPA-Firmenlastschrift 2.4.1 Belastung des Kontos des Kunden mit dem Lastschriftbetrag Eingehende SEPA-Firmenlastschriften des Zahlungsempfängers werden am im Datensatz angegebenen Fälligkeitstag mit dem vom Zahlungs­ empfänger angegebenen Lastschriftbetrag dem Konto des Kunden belastet. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen Geschäftstag der Bank, erfolgt die Kontobelastung am nächsten Geschäftstag. Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am dritten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht, wenn – der Bank keine Bestätigung des Kunden vorliegt, – der Bank ein Widerruf des Firmenlastschrift-Mandats oder – der Bank eine Zurückweisung der Lastschrift des Kunden zugegangen ist. Verfügt der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Guthaben oder über keinen ausreichenden Kredit auf seinem Konto, so ist die Bank berechtigt, die Kontobelastung abzulehnen oder innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach Belastungsbuchung deren ­Stornierung zu veranlassen. Teileinlösungen der Lastschrift nimmt die Bank nicht vor. Ist die Lastschrift nicht anbringbar, stimmen also IBAN des Kunden und BIC der Bank (Kundenkennung des Zahlers) nicht mit einer Kunden­ kennung bei der Bank überein, wird ebenfalls eine Rückgabe der Lastschrift veranlasst. Gleiches gilt, wenn die Ausführung der SEPA-Firmen­ lastschrift gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Die Bank ist außerdem berechtigt, die Rückgabe der Lastschrift vorzunehmen, wenn die Lastschrift von der Bank nicht verarbeitbar ist, weil im Lastschriftdatensatz – eine Gläubigeridentifikationsnummer fehlt oder für die Bank erkennbar fehlerhaft ist, – eine Mandatsreferenz fehlt, – ein Ausstellungsdatum des Mandats fehlt oder – kein Fälligkeitstag angegeben ist. 2.4.2 Einlösung von SEPA-Firmenlastschriften SEPA-Firmenlastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto des Kunden nicht spätestens am dritten Bankarbeitstag der Bank nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. 2.4.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmenlastschrift wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie ­Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen unter­ bleibt, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmenlast­ schrift ist die Bank berechtigt, ein Entgelt zu erheben. 22/92/29 – HD0626-01 Allgemeine Bedingungen Seite 15/18 für Zahlungsdienste 2.4.4 Ausführung der Zahlung Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Firmenlastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Geht der Lastschriftbetrag bei dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist ein (Verspätung), kann der ­Zahlungsempfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift des Lastschriftbetrags auf dem Konto des Zahlungs­ empfängers so vornimmt, als sei die Zahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag. Es gelten die obigen Regeln über Geschäftstage und den Zugang von Zahlungs­aufträgen. Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbarten ­ äufigkeit. H 2.5 Ausschluss des Erstattungsanspruchs bei einer autorisierten Zahlung Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Firmenlastschrift von der Bank keine Erstattung des seinem Konto belasteten­Lastschriftbetrages verlangen; Ansprüche aus § 675x BGB sind ausgeschlossen. Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten ­Zahlung richten sich nach den obigen Haftungs- und Erstattungsregeln. D. Zahlungen mittels Überweisungen Für die Ausführung von Überweisungsaufträgen von Kunden gelten ergänzend die folgenden Bedingungen. 1. Allgemein 1.1 Wesentliche Merkmale der Überweisung einschließlich des Dauerauftrags Der Kunde kann die Bank beauftragen, durch eine Überweisung Geldbeträge bargeldlos zu Gunsten eines Zahlungsempfängers an den Zahlungs­dienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln. Der Kunde kann die Bank auch beauftragen, jeweils zu einem bestimmten ­wiederkehrenden Termin einen gleich bleibenden Geldbetrag an das gleiche Konto des Zahlungsempfängers zu überweisen (Dauerauftrag). 1.2 Kundenkennungen Die Bank führt Überweisungsaufträge/Daueraufträge an­hand der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kun­denkennungen durch. Der Kunde hat seine Kundenkennung und die Kundenkennung des Zahlungsempfängers wie folgt zu verwenden: Zielgebiet Währung Kundenkennung Inland Euro IBAN Grenzüberschreitend innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Euro IBAN Inland oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Andere Währung als Euro IBAN und BIC oder Kontonummer und BIC Außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Euro oder andere Währung IBAN und BIC oder Kontonummer und BIC Die für die Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben bestimmen sich nach Nummern 2.1 und 3.1. 1.3 Erteilung des Überweisungsauftrags und Autorisierung Der Kunde erteilt der Bank einen Überweisungsauftrag mittels eines von der Bank zugelassenen Formulars oder in der mit der Bank anderweitig verein­barten Art und Weise (zum Beispiel per Online Banking) mit den erforderlichen Angaben gemäß Nummer 2.1 beziehungsweise Nummer 3.1. Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben ­können zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von Überweisungen führen; daraus können Schäden für den Kunden entstehen. Bei unleser­ lichen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die Bank die Ausführung ablehnen (siehe auch Nummer 1.7). Hält der Kunde bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen, falls das Formular selbst keine entsprechende Angabe vorsieht. Der Kunde autorisiert den Überweisungsauftrag durch Unterschrift oder in der anderweitig mit der Bank vereinbarten Art und Weise (z.  B. per ­Online-Banking-PIN/-TAN). In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Bank die für die Ausführung der Überweisung notwendigen personenbezogenen Daten abruft (aus ihrem Datenbestand), verarbeitet, übermittelt und speichert. Auf Verlangen des Kunden teilt die Bank vor Ausführung eines einzelnen Überweisungsauftrags die maximale Ausführungsfrist für diesen ­Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit. Der Kunde ist berechtigt, für die Erteilung des Überweisungsauftrags an die Bank auch einen Zahlungsauslösedienst gemäß § 1 Absatz 33 Zahlungs­diensteaufsichtsgesetz zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Kunden ist für ihn nicht online zugänglich. 1.4 Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank Es gelten die obigen Regeln über Geschäftstage und den Zugang von Zahlungsaufträgen. 22/92/29 – HD0626-01 Allgemeine Bedingungen Seite 16/18 für Zahlungsdienste 1.5 Widerruf des Überweisungsauftrags Bis zum Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank kann der Kunde diesen durch Erklärung gegenüber Bank widerrufen. Nach dem ­Zugang des Überweisungsauftrags ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein Widerruf nicht mehr möglich. Nutzt der Kunde für die Erteilung ­seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, so kann er den Überweisungsauftrag abweichend von Satz 1 nicht mehr ­gegenüber der Bank widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung der Überweisung erteilt hat. Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart, kann der Kunde die Überweisung beziehungs­ weise den Dauerauftrag bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstags der Bank widerrufen. Nach dem rechtzeitigen ­Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt. Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies verein­ bart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurück­zu­ erlangen. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, bedarf es ergänzend der ­Zustimmung des Zahlungsauslösedienstleisters und des Zahlungsempfängers. Für die Bearbeitung eines Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt. 1.6 Ausführung des Überweisungsauftrags Die Bank führt den Überweisungsauftrag des Kunden aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben in der vereinbarten Art und Weise vorliegen, dieser vom Kunden autorisiert ist und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben in der Auftragswährung vor­ handen oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Ausführungsbedingungen). Die Ausführung darf nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen. Die Bank und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlich ­anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers auszuführen. Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbarten ­ äufig­keit. H 1.7 Ablehnung der Ausführung Sind die Ausführungsbedingungen nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den ­Kunden unverzüglich unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Das gilt nicht, wenn die Angabe von Gründen gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungs­dienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stellen und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags ist die Bank berechtigt, ein Entgelt zu erheben. 1.8 Übermittlung der Überweisungsdaten Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die Bank die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Im Zusammenhang mit der Über­ mittlung können eingeschaltete Dienstleister zur Auftragsdurchführung auch erforderliche Prüfungen der Überweisungsdaten vornehmen (insbe­ sondere zur Identifikation und Verhinderung von Zahlungsverkehrsbetrug). Der Zahlungsdienstleister des Zahlungs­ empfängers kann dem Zahlungs­empfänger die Überweisungsdaten, zu denen auch die IBAN des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen (ausgenommen SEPA-Überweisungen) und bei Eilüberweisungen im Inland können die Überwei­ sungsdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungs­empfängers weitergeleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Überweisungs­daten vorübergehend in ihren Rechen­zentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA. 1.9 Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags zu ­unter­richten. Das gilt auch im Fall der Beteiligung eines Zahlungsauslösedienstleisters. 1.10 Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten. 22/92/29 – HD0626-01 Allgemeine Bedingungen Seite 17/18 für Zahlungsdienste 2. Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen 2.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen: – Name des Zahlungsempfängers, – Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2). Ist bei Überweisungen in anderen EWR-Währungen als Euro der BIC ­unbekannt, ist stattdessen der vollständige Name und die Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben, – Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 1), – Betrag, – Name des Kunden, – IBAN des Kunden, – und bei grenzüberschreitenden Überweisungen die Entgeltweisung „Entgeltteilung“ zwischen Kunde und Zahlungsempfänger. 2.2 Maximale Ausführungsfrist 2.2.1 Fristlänge Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag innerhalb der Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungs­ empfängers eingeht. 2.2.2 Beginn der Ausführungsfrist Die Ausführungsfrist beginnt nach den obigen Regeln über Geschäftstage und den Zugang von Zahlungsaufträgen. Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeit­ raums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung ­gestellt hat, ­beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeb­ lich. Fällt der verein­barte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag. Bei Überweisungsaufträgen in einer vom Konto des Kunden abweichenden Währung beginnt die Ausführungsfrist erst an dem Tag, an dem der Überweisungsbetrag in der Auftragswährung vorliegt. 2.3 Empfängerüberprüfung Bevor der Kunde einen Auftrag für eine SEPA-Überweisung autorisiert (siehe Nummer D.1.3), wird der Name des Zahlungsempfängers mit der IBAN des Zahlungsempfängers abgeglichen (Empfängerüberprüfung), wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zur Empfänger­ überprüfung gesetzlich verpflichtet ist. Die Empfängerüberprüfung wird der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers aufgrund der Angaben des Kunden nach Nummer D 2.1 durchführen. Die Bank unterrichtet den Kunden über das Ergebnis der Empfängerüberprüfung. Ergibt diese, dass die Daten nicht oder nahezu übereinstimmen, teilt die Bank mit, welche Folge eine Autorisierung des Auftrages haben könnte. Bei einem beleghaften Auftrag unterbleibt die Empfängerüberprüfung, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Zugangs des Auftrags nicht in den Geschäfts­ räumen der Bank anwesend ist. Werden Name und IBAN des Zahlungsempfängers von einem Zahlungsauslösedienstleister und nicht vom Zahler angegeben, so ist gesetzlich geregelt, dass dieser Zahlungsauslösedienstleister sicher zu stellen hat, dass die Angaben zum Zahlungsempfänger korrekt sind. 3. Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) 3.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben machen: – Name des Zahlungsempfängers, – Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2). Ist bei grenzüberschreitenden Überweisungen der BIC unbekannt, ist statt­ dessen der vollständige Name und die Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben, – Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 1), – Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 1), – Betrag, – Name des Kunden, – Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN des Kunden. 3.2 Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt. Commerzbank AG 22/92/29 – HD0626-01 Anlage 1: Seite 18/18 Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung Zielland Kurzform Währung Kurzform Albanien AL Albanischer Lek ALL Belgien BE Euro EUR Bulgarien BG Euro EUR Dänemark DK Dänische Krone DKK Deutschland DE Euro EUR Estland EE Euro EUR Finnland FI Euro EUR Frankreich FR Euro EUR Griechenland GR Euro EUR Irland IE Euro EUR Island IS Isländische Krone ISK Italien IT Euro EUR Japan JP Japanischer Yen JPY Kanada CA Kanadischer Dollar CAD Kroatien HR Euro EUR Lettland LV Euro EUR Liechtenstein LI Schweizer Franken 1 CHF Litauen LT Euro EUR Luxemburg LU Euro EUR Malta MT Euro EUR Moldau MD Moldauischer Leu MDL Montenegro MNE Euro EUR Niederlande NL Euro EUR Norwegen NO Norwegische Krone NOK Nordmazedonien MK Mazedonischer Denar MKD Österreich AT Euro EUR Polen PL Polnischer Zloty PLN Portugal PT Euro EUR Rumänien RO Rumänischer Leu RON Russische Föderation RU Russischer Rubel RUB Schweden SE Schwedische Krone SEK Schweiz CH Schweizer Franken CHF Serbien RS Serbischer Dinar RSD Slowakei SK Euro EUR Slowenien SI Euro EUR Spanien ES Euro EUR Tschechische Republik CZ Tschechische Krone CZK Türkei TR Türkische Lira TRY Ungarn HU Ungarischer Forint HUF USA US US-Dollar USD Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland GB Britisches Pfund Sterling GBP Zypern CY Euro EUR 22/92/29 – HD0626-01 1 Schweizer Franken als gesetzliches Zahlungsmittel in Liechtenstein