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Allgemeine Bedingungen für Zahlungsdienste (PDF)

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Allgemeine Bedingungen                                                                         Seite 1/18

                       für Zahlungsdienste
                       (Stand: gültig ab 09.10.2025)

                       Diese Bedingungen sowie die nachfolgend genannten Regelungen finden Anwendung, wenn der Kunde Zahlungsdienste der Bank in Anspruch nimmt.
                       Für das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Bank gelten diese Bedingungen, die Produktverträge (z. B. Kontoeröffnung oder Kreditkartenantrag), die
                       Produktbedingungen für einzelne Zahlungsdienste (z. B. Kreditkartenbedingungen) sowie ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die jeweiligen
                       ­Bedingungen gelten unabhängig davon, ob der Kunde mit der Bank einen Zahlungsdiensterahmenvertrag abgeschlossen hat oder einen Zahlungs­
                        vorgang im Wege eines Einzelzahlungsvertrages beauftragt.
                       Die Produktverträge und die jeweils geltenden Produktbedingungen regeln, welche Zahlungsdienste der Kunde in Anspruch nehmen kann. Verfügt er
                       nicht über ein Zahlungskonto, so kann der Kunde gleichwohl einzelne Zahlungsdienstleistungen in Anspruch nehmen. In diesen Fällen kommt ein Einzel­
                       zahlungsvertrag mit dem Kunden zustande.


                       A.      Zahlungsdiensterahmenverträge und Einzelzahlungsverträge
                               Diese Regelungen gelten für alle Zahlungsdienste, die der Kunde in Anspruch nimmt.


                       I.      Grundsätzliche Regelungen
                       1.      Vertragssprache
                               Der Vertrag wird in deutscher Sprache abgeschlossen. Die Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache. Vereinbaren Kunde und Bank für den
                               ­Vertragsabschluss und/oder die Kommunikation eine andere Sprache, ist die Bank berechtigt, hierfür gesonderte Entgelte zu berechnen.

                       2.      Information über die Ausführung von Zahlungsvorgängen und bei Vertragsabschluss
                               a.   Grundregel
                                    Abweichend von den Regelungen in Art. 248 §§ 3, 7 und 8 des EGBGB erteilt die Bank die Informationen über die Ausführung von Zahlungs­
                                    vorgängen und den Empfang von Zahlungen mit dem Kontoauszug. Die Bank stellt die Kontoauszüge am Kontoauszugsdrucker zum Abruf
                                    bereit. Der Kunde ist verpflichtet, die Kontoauszüge auch abzurufen. Ruft der Kunde die Kontoauszüge nicht ab, wird die Bank ihm die
                                    Konto­auszüge nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen zusenden. Nutzt der Kunde Online Banking, kann er die im Kontoauszug ent­
                                    haltenen Informationen auch über diese Dienstleistung abrufen.
                                    Der Kunde kann mit der Bank auch eine andere Art der Bereitstellung der Informationen vereinbaren (z. B. Postbox, ­Zusendung per Post).
                               b.   Informationspflichten gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind
                                    Die Bank ist nicht verpflichtet, gesetzliche Angabe- und Informationspflichten gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 1-3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
                                    (BGB) sowie gemäß § 675 d BGB i.V. m. Artikel 248 §§ 1 bis 6, 8 und 9, 11-13 sowie 15 und 16 des Einführungsgesetzes zum BGB gegen­
                                    über Kunden zu erfüllen, die keine Verbraucher sind, und gesetzlich keine zwingende Verpflichtung zur ­Erfüllung der Angabepflicht gegen­
                                    über anderen P­ ersonen als Verbrauchern besteht. Davon unberührt bleibt die Pflicht der Bank, im Rahmen der Geschäftsbesorgung für den
                                    ­Kunden die Rechnungs­legungs- und Auskunftspflichten zu erfüllen.
                                    Die in Art. 248 § 9 Nr. 1 EGBGB geforderte Unterrichtung entfällt, da die Bank die Informationspflicht nach Art. 248 § 4 EGBGB abbedungen hat.
                                    Die Information über die Ausführung von Zahlungsvorgängen erteilt die Bank mit dem Kontoauszug. Die Bank vereinbart mit dem Kunden
                                    die Form und die Art der Übermittlung von Kontoauszügen. Ist keine Vereinbarung getroffen, wird die Bank dem Kunden mindestens einmal
                                    im Monat einen Kontoauszug übersenden.

                       3.      Kündigungsrecht des Kunden
                               Abweichend von Nummer 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Kunde Zahlungsdiensterahmenverträge (z. B. die Führung eines
                               Giro­kontos) ohne Einhaltung einer Frist nur zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen. Teilkündigungen einzelner Dienstleistungen inner­
                               halb eines Zahlungsdiensterahmenvertrages sind nicht zulässig.
                               Das Recht zur fristlosen Kündigung wegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.

                       4.      Wertstellung und Verfügbarkeit von Geldbeträgen in anderer Währung als Euro
                               a.   Verfügbarkeit ohne Zahlungskonto
                                    Hat der Kunde kein Zahlungskonto bei der Bank, so ist die Bank abweichend von § 675t Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
                                    nicht verpflichtet, einen in anderer Währung als Euro für den Kunden bei der Bank eingehenden Betrag unverzüglich nach Eingang bei der
                                    Bank verfügbar zu machen. Der Betrag wird dem Kunden jedoch zeitnah im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zur
                                    ­ erfügung gestellt.
                                     V
                               b.   Bargeldein- und Bargeldauszahlungen in einer anderen Währung als Euro
                                    Führt die Bank für den Kunden in der Bundesrepublik Deutschland ein Konto in einer anderen Währung als Euro (Währungskonto), so sind
                                    ­Bargeldein- und Bargeldauszahlungen auf dieses Konto in dieser Währung oder einer anderen Währung nicht möglich.
                                    Soweit der Kunde einen Bargeldbetrag in einer anderen Währung als Euro dem Währungskonto gutgeschrieben haben möchte, ist es erforder­
                                    lich, dass die Bank die Sorten vom Kunden ankauft und einen den angekauften Sorten entsprechenden Gegenwert in Euro diesem
                                    ­Zahlungskonto nach erneutem Währungstausch in der Währung des Zahlungskontos gutschreibt. Diese Transaktion wird entsprechend der
                                     Regelung in Ziffer 10 der ­Allgemeinen Geschäfts­bedingungen der Bank abgewickelt.
22/92/29 – HD0626-01


                               In diesem Fall gelten die in § 675t Absatz 2 BGB bestimmten Fristen nicht, d. h., weder Gutschrift noch Wertstellung des Gegenwerts müssen
                               unver­züglich nach Entgegennahme der Sorten erfolgen. Der Betrag wird dem Kunden jedoch zeitnah im Rahmen des ordnungsgemäßen
                               Geschäfts­verkehrs zur Verfügung gestellt.
                       Allgemeine Bedingungen                                                                     Seite 2/18

                       für Zahlungsdienste

                       II.   Entgelte und deren Änderung
                       1.    Entgelte
                       1.1   Entgelte für Verbraucher
                             Die vom Kunden gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preisaushang und ergänzend aus dem Preis- und Leistungs­
                             verzeichnis der Bank.
                             Änderungen der Entgelte werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat
                             der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. Online Banking, Post­
                             box), ­können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn
                             der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des
                             Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen.
                             Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäfts­
                             bedingungen.

                       1.2   Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen im Geschäft mit Kunden,
                             die keine Verbraucher sind
                             In Ergänzung zu vorstehender Ziffer II Nummer 1.1. dieser Bedingungen und Nummer 12 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird
                             hinsichtlich der Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen im Geschäft mit Kunden, die keine
                             Verbraucher sind, Folgendes vereinbart:
                             Der Kunde, der kein Verbraucher ist, kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen
                             oder sie ablehnen.
                             Die Zustimmung des Kunden, der kein Verbraucher ist, gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des
                             Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat.
                             Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden, der kein Verbraucher ist, die
                             Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
                             ­Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen.
                             Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die
                             ­gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.
                             Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungsvorgänge von Kunden, die nicht Verbraucher sind, bleibt es im übrigen bei den Regelungen in
                             Nr. 12 Abs. 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

                       2.    Entgeltabzug vom Gutschriftsbetrag
                             Die Bank ist berechtigt, ein Entgelt für die Gutschrift eingehender Zahlungen zu berechnen, dieses vom eingegangenen Zahlungsbetrag abzuziehen
                             und nur den entsprechend gekürzten Betrag gutzuschreiben. Die Bank wird den Betrag des Zahlungsvorganges und das Entgelt gesondert
                             ­ausweisen. Das Entgelt ist dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen.

                       3.    Entgelt für eine zusätzliche Unterrichtung
                             Soweit die Bank die in Artikel 248 §§ 1–13 und §§ 14 - 16 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Informationen auf
                             Verlangen des Kunden
                             –    häufiger als gesetzlich vorgeschrieben oder
                             –    mithilfe anderer als standardmäßig mit dem Kunden vereinbarter Kommunikationsmittel
                             erbringt, ist die Bank berechtigt, dafür ein Entgelt zu erheben.
                             Dies gilt auch, wenn auf Verlangen de