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Allgemeine Bedingungen Seite 1/18
für Zahlungsdienste
(Stand: gültig ab 09.10.2025)
Diese Bedingungen sowie die nachfolgend genannten Regelungen finden Anwendung, wenn der Kunde Zahlungsdienste der Bank in Anspruch nimmt.
Für das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Bank gelten diese Bedingungen, die Produktverträge (z. B. Kontoeröffnung oder Kreditkartenantrag), die
Produktbedingungen für einzelne Zahlungsdienste (z. B. Kreditkartenbedingungen) sowie ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die jeweiligen
Bedingungen gelten unabhängig davon, ob der Kunde mit der Bank einen Zahlungsdiensterahmenvertrag abgeschlossen hat oder einen Zahlungs
vorgang im Wege eines Einzelzahlungsvertrages beauftragt.
Die Produktverträge und die jeweils geltenden Produktbedingungen regeln, welche Zahlungsdienste der Kunde in Anspruch nehmen kann. Verfügt er
nicht über ein Zahlungskonto, so kann der Kunde gleichwohl einzelne Zahlungsdienstleistungen in Anspruch nehmen. In diesen Fällen kommt ein Einzel
zahlungsvertrag mit dem Kunden zustande.
A. Zahlungsdiensterahmenverträge und Einzelzahlungsverträge
Diese Regelungen gelten für alle Zahlungsdienste, die der Kunde in Anspruch nimmt.
I. Grundsätzliche Regelungen
1. Vertragssprache
Der Vertrag wird in deutscher Sprache abgeschlossen. Die Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache. Vereinbaren Kunde und Bank für den
Vertragsabschluss und/oder die Kommunikation eine andere Sprache, ist die Bank berechtigt, hierfür gesonderte Entgelte zu berechnen.
2. Information über die Ausführung von Zahlungsvorgängen und bei Vertragsabschluss
a. Grundregel
Abweichend von den Regelungen in Art. 248 §§ 3, 7 und 8 des EGBGB erteilt die Bank die Informationen über die Ausführung von Zahlungs
vorgängen und den Empfang von Zahlungen mit dem Kontoauszug. Die Bank stellt die Kontoauszüge am Kontoauszugsdrucker zum Abruf
bereit. Der Kunde ist verpflichtet, die Kontoauszüge auch abzurufen. Ruft der Kunde die Kontoauszüge nicht ab, wird die Bank ihm die
Kontoauszüge nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen zusenden. Nutzt der Kunde Online Banking, kann er die im Kontoauszug ent
haltenen Informationen auch über diese Dienstleistung abrufen.
Der Kunde kann mit der Bank auch eine andere Art der Bereitstellung der Informationen vereinbaren (z. B. Postbox, Zusendung per Post).
b. Informationspflichten gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind
Die Bank ist nicht verpflichtet, gesetzliche Angabe- und Informationspflichten gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 1-3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) sowie gemäß § 675 d BGB i.V. m. Artikel 248 §§ 1 bis 6, 8 und 9, 11-13 sowie 15 und 16 des Einführungsgesetzes zum BGB gegen
über Kunden zu erfüllen, die keine Verbraucher sind, und gesetzlich keine zwingende Verpflichtung zur Erfüllung der Angabepflicht gegen
über anderen P ersonen als Verbrauchern besteht. Davon unberührt bleibt die Pflicht der Bank, im Rahmen der Geschäftsbesorgung für den
Kunden die Rechnungslegungs- und Auskunftspflichten zu erfüllen.
Die in Art. 248 § 9 Nr. 1 EGBGB geforderte Unterrichtung entfällt, da die Bank die Informationspflicht nach Art. 248 § 4 EGBGB abbedungen hat.
Die Information über die Ausführung von Zahlungsvorgängen erteilt die Bank mit dem Kontoauszug. Die Bank vereinbart mit dem Kunden
die Form und die Art der Übermittlung von Kontoauszügen. Ist keine Vereinbarung getroffen, wird die Bank dem Kunden mindestens einmal
im Monat einen Kontoauszug übersenden.
3. Kündigungsrecht des Kunden
Abweichend von Nummer 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Kunde Zahlungsdiensterahmenverträge (z. B. die Führung eines
Girokontos) ohne Einhaltung einer Frist nur zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen. Teilkündigungen einzelner Dienstleistungen inner
halb eines Zahlungsdiensterahmenvertrages sind nicht zulässig.
Das Recht zur fristlosen Kündigung wegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.
4. Wertstellung und Verfügbarkeit von Geldbeträgen in anderer Währung als Euro
a. Verfügbarkeit ohne Zahlungskonto
Hat der Kunde kein Zahlungskonto bei der Bank, so ist die Bank abweichend von § 675t Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
nicht verpflichtet, einen in anderer Währung als Euro für den Kunden bei der Bank eingehenden Betrag unverzüglich nach Eingang bei der
Bank verfügbar zu machen. Der Betrag wird dem Kunden jedoch zeitnah im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zur
erfügung gestellt.
V
b. Bargeldein- und Bargeldauszahlungen in einer anderen Währung als Euro
Führt die Bank für den Kunden in der Bundesrepublik Deutschland ein Konto in einer anderen Währung als Euro (Währungskonto), so sind
Bargeldein- und Bargeldauszahlungen auf dieses Konto in dieser Währung oder einer anderen Währung nicht möglich.
Soweit der Kunde einen Bargeldbetrag in einer anderen Währung als Euro dem Währungskonto gutgeschrieben haben möchte, ist es erforder
lich, dass die Bank die Sorten vom Kunden ankauft und einen den angekauften Sorten entsprechenden Gegenwert in Euro diesem
Zahlungskonto nach erneutem Währungstausch in der Währung des Zahlungskontos gutschreibt. Diese Transaktion wird entsprechend der
Regelung in Ziffer 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank abgewickelt.
22/92/29 – HD0626-01
In diesem Fall gelten die in § 675t Absatz 2 BGB bestimmten Fristen nicht, d. h., weder Gutschrift noch Wertstellung des Gegenwerts müssen
unverzüglich nach Entgegennahme der Sorten erfolgen. Der Betrag wird dem Kunden jedoch zeitnah im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs zur Verfügung gestellt.
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für Zahlungsdienste
II. Entgelte und deren Änderung
1. Entgelte
1.1 Entgelte für Verbraucher
Die vom Kunden gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preisaushang und ergänzend aus dem Preis- und Leistungs
verzeichnis der Bank.
Änderungen der Entgelte werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat
der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. Online Banking, Post
box), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn
der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des
Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen.
Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäfts
bedingungen.
1.2 Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen im Geschäft mit Kunden,
die keine Verbraucher sind
In Ergänzung zu vorstehender Ziffer II Nummer 1.1. dieser Bedingungen und Nummer 12 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird
hinsichtlich der Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen im Geschäft mit Kunden, die keine
Verbraucher sind, Folgendes vereinbart:
Der Kunde, der kein Verbraucher ist, kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen
oder sie ablehnen.
Die Zustimmung des Kunden, der kein Verbraucher ist, gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat.
Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden, der kein Verbraucher ist, die
Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen.
Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die
gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.
Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungsvorgänge von Kunden, die nicht Verbraucher sind, bleibt es im übrigen bei den Regelungen in
Nr. 12 Abs. 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Entgeltabzug vom Gutschriftsbetrag
Die Bank ist berechtigt, ein Entgelt für die Gutschrift eingehender Zahlungen zu berechnen, dieses vom eingegangenen Zahlungsbetrag abzuziehen
und nur den entsprechend gekürzten Betrag gutzuschreiben. Die Bank wird den Betrag des Zahlungsvorganges und das Entgelt gesondert
ausweisen. Das Entgelt ist dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
3. Entgelt für eine zusätzliche Unterrichtung
Soweit die Bank die in Artikel 248 §§ 1–13 und §§ 14 - 16 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Informationen auf
Verlangen des Kunden
– häufiger als gesetzlich vorgeschrieben oder
– mithilfe anderer als standardmäßig mit dem Kunden vereinbarter Kommunikationsmittel
erbringt, ist die Bank berechtigt, dafür ein Entgelt zu erheben.
Dies gilt auch, wenn auf Verlangen de