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Allgemeine-Geschaftsbedingungen.pdf
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
STAND: 01.07.2026
A ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
GRUNDREGELN FÜR DIE BEZIEHUNG ZWISCHEN KUNDE UND BANK
1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehun-
gen
(1) Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen Geschäfts-
stellen der Lloyds Bank GmbH (im Folgenden „Bank of Scotland" genannt). Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung von Lloyds Bank
GmbH, unter der sie auf dem deutschen Markt tätig ist. Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (z. B. für den Sparverkehr)
Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der
Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrags mit dem Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde auch Geschäftsverbindungen zu auslän-
dischen Geschäftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank of Scotland (Nummer 14 dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprüche dieser
ausländischen Geschäftsstellen.
(2) Änderungen
a) Änderungsangebot
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorge-
schlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung
einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem
Wege angeboten werden.
b) Annahme durch den Kunden
Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nach-
folgend geregelten Zustimmungsfiktion.
c) Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion
Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn
(aa) das Änderungsangebot der Bank erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten
Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der Sonderbedingungen
- aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
nicht mehr der Rechtslage entspricht oder
- durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr
verwendet werden darf oder
- aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Bank zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z.B. der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen
Verpflichtungen der Bank in Einklang zu bringen ist und
(bb) der Kunde das Änderungsangebot der Bank nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen
abgelehnt hat. Die Bank wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
d) Ausschluss der Zustimmungsfiktion
Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung
- bei Änderungen der Nummern 1 Absatz 2 und 12 Absatz 5 der Geschäftsbedingungen und der entsprechenden Regelungen
in den Sonderbedingungen oder
- bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder
- bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des
Verbrauchers gerichtet sind, oder
- bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder
- bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten der Bank ver-
schieben würden.
In diesen Fällen wird die Bank die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen.
e) Kündigungsrecht des Kunden bei der Zustimmungsfiktion
Macht die Bank von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschla-
genen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die
Bank den Kunden in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen.
2. Bankgeheimnis und Bankauskunft
(1) Bankgeheimnis
Die Bank of Scotland ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis
erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank of Scotland nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies
gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank of Scotland zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH • Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin
Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433
Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang
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(2) Bankauskunft
Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine
Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot oder sonstige der Bank of Scotland
anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht
(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft
Die Bank of Scotland ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern
sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank of Scotland erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anderslautende
Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank of
Scotland nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der
Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass
schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen.
(4) Empfänger von Bankauskünften
Bankauskünfte erteilt die Bank of Scotland nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden.
3. Haftung der Bank of Scotland; Mitverschulden des Kunden; Sanktionen
(1) Haftungsgrundsätze
Die Bank of Scotland haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur
Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen
etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (z. B. durch Verletzung der in
Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich
nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank of Scotland und der Kunde den Schaden zu tragen haben.
(2) Weitergeleitete Aufträge
Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank of Scotland einen Dritten mit der weiteren
Erledigung betraut, erfüllt die Bank of Scotland den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergelei-
teter Auftrag). Dies betrifft z. B. die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von
Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank of Scotland auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung
des Dritten.
(3) Störung des Betriebs
Die Bank of Scotland haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr
nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- und Ausland) eintreten.
(4) Sanktionen
Die Bank of Scotland und andere Gesellschaften der Lloyds Banking Group können zur Beachtung internationaler Sanktionen und Embargos
verpflichtet sein. Dies können Sanktionen oder Embargos aus Deutschland, den Vereinten Nationen oder der Europäischen Union sowie vom
Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten oder anderen Staaten sein. Die Sanktionen können gegen bestimmte Personen, Gruppie-
rungen oder juristische Personen erlassen werden. Die Bank of Scotland wird den Maßnahmen der Sanktionen folgen, insofern diese nicht
deutschem Recht (§ 7 der Außenwirtschaftsverordnung), dem europäischen Recht (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. Novem-
ber 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf
beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahme) oder anwendbarer vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten widersprechen. Die
Bank of Scotland ist berechtigt, die Annahme von Zahlungsanweisungen, die Ausführung von Zahlungen, oder anderen Handlungen im Zu-
sammenhang mit einer Zahlungsanweisung abzulehnen, wenn dies zu einem Verstoß der Bank of Scotland, einer anderen Gesellschaft der
Lloyds Banking Group oder deren Mitarbeitern gegen die vorstehend genannten Sanktionen oder Embargos führen würde, oder nach begrün-
deter Auffassung der Bank of Scotland dazu geeignet wäre, zu einem solchen Verstoß zu führen. Dies gilt nur, wenn diese Sanktionen oder
Embargos nicht deutschem Recht (§ 7 der Außenwirtschaftsverordnung), dem europäischen Recht (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates
vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte
sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahme) oder anwendbaren vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten
widersprechen (solche Sanktionen bzw. Embargos werden nachfolgend bezeichnet als „relevante Sanktionen bzw. Embargos"). Die Bank of
Scotland haftet nicht für dadurch entstehende Verluste, Schäden, Ausgaben, Kosten oder Aufwendungen aller Art. Die Bank of Scotland ist
berechtigt, den zuständigen Behörden Informationen über Anweisungen oder Zahlungen zu übermitteln, soweit dies nach deutschem Recht
erforderlich oder zulässig ist. Die Bank of Scotland erhebt, verarbeitet und nutzt Ihre persönlichen Daten zum Zwecke des Abgleichs mit
Sanktionslisten. Dieser Abgleich kann von der Bank of Scotland oder anderen Gesellschaften der Lloyds Banking Group sowie sonstigen
Dienstleistern im Auftrag der Bank of Scotland durchgeführt werden.
4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist
Der Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank of Scotland nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsb