BITTE SPEICHERN ODER DRUCKEN SIE DIESES DOKUMENT FÜR IHRE UNTERLAGEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN STAND: 01.07.2026 A ALLGEMEINE BEDINGUNGEN GRUNDREGELN FÜR DIE BEZIEHUNG ZWISCHEN KUNDE UND BANK 1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehun- gen (1) Geltungsbereich Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen Geschäfts- stellen der Lloyds Bank GmbH (im Folgenden „Bank of Scotland" genannt). Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung von Lloyds Bank GmbH, unter der sie auf dem deutschen Markt tätig ist. Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (z. B. für den Sparverkehr) Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrags mit dem Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde auch Geschäftsverbindungen zu auslän- dischen Geschäftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank of Scotland (Nummer 14 dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprüche dieser ausländischen Geschäftsstellen. (2) Änderungen a) Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. b) Annahme durch den Kunden Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nach- folgend geregelten Zustimmungsfiktion. c) Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn (aa) das Änderungsangebot der Bank erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der Sonderbedingungen - aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder - durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder - aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Bank zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z.B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Bank in Einklang zu bringen ist und (bb) der Kunde das Änderungsangebot der Bank nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Die Bank wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen. d) Ausschluss der Zustimmungsfiktion Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung - bei Änderungen der Nummern 1 Absatz 2 und 12 Absatz 5 der Geschäftsbedingungen und der entsprechenden Regelungen in den Sonderbedingungen oder - bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder - bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet sind, oder - bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder - bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten der Bank ver- schieben würden. In diesen Fällen wird die Bank die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen. e) Kündigungsrecht des Kunden bei der Zustimmungsfiktion Macht die Bank von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschla- genen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank den Kunden in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen. 2. Bankgeheimnis und Bankauskunft (1) Bankgeheimnis Die Bank of Scotland ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank of Scotland nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank of Scotland zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist. Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH • Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433 Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang BITTE SPEICHERN ODER DRUCKEN SIE DIESES DOKUMENT FÜR IHRE UNTERLAGEN (2) Bankauskunft Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot oder sonstige der Bank of Scotland anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht (3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft Die Bank of Scotland ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank of Scotland erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank of Scotland nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen. (4) Empfänger von Bankauskünften Bankauskünfte erteilt die Bank of Scotland nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden. 3. Haftung der Bank of Scotland; Mitverschulden des Kunden; Sanktionen (1) Haftungsgrundsätze Die Bank of Scotland haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (z. B. durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank of Scotland und der Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank of Scotland einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank of Scotland den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergelei- teter Auftrag). Dies betrifft z. B. die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank of Scotland auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten. (3) Störung des Betriebs Die Bank of Scotland haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- und Ausland) eintreten. (4) Sanktionen Die Bank of Scotland und andere Gesellschaften der Lloyds Banking Group können zur Beachtung internationaler Sanktionen und Embargos verpflichtet sein. Dies können Sanktionen oder Embargos aus Deutschland, den Vereinten Nationen oder der Europäischen Union sowie vom Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten oder anderen Staaten sein. Die Sanktionen können gegen bestimmte Personen, Gruppie- rungen oder juristische Personen erlassen werden. Die Bank of Scotland wird den Maßnahmen der Sanktionen folgen, insofern diese nicht deutschem Recht (§ 7 der Außenwirtschaftsverordnung), dem europäischen Recht (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. Novem- ber 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahme) oder anwendbarer vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten widersprechen. Die Bank of Scotland ist berechtigt, die Annahme von Zahlungsanweisungen, die Ausführung von Zahlungen, oder anderen Handlungen im Zu- sammenhang mit einer Zahlungsanweisung abzulehnen, wenn dies zu einem Verstoß der Bank of Scotland, einer anderen Gesellschaft der Lloyds Banking Group oder deren Mitarbeitern gegen die vorstehend genannten Sanktionen oder Embargos führen würde, oder nach begrün- deter Auffassung der Bank of Scotland dazu geeignet wäre, zu einem solchen Verstoß zu führen. Dies gilt nur, wenn diese Sanktionen oder Embargos nicht deutschem Recht (§ 7 der Außenwirtschaftsverordnung), dem europäischen Recht (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahme) oder anwendbaren vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten widersprechen (solche Sanktionen bzw. Embargos werden nachfolgend bezeichnet als „relevante Sanktionen bzw. Embargos"). Die Bank of Scotland haftet nicht für dadurch entstehende Verluste, Schäden, Ausgaben, Kosten oder Aufwendungen aller Art. Die Bank of Scotland ist berechtigt, den zuständigen Behörden Informationen über Anweisungen oder Zahlungen zu übermitteln, soweit dies nach deutschem Recht erforderlich oder zulässig ist. Die Bank of Scotland erhebt, verarbeitet und nutzt Ihre persönlichen Daten zum Zwecke des Abgleichs mit Sanktionslisten. Dieser Abgleich kann von der Bank of Scotland oder anderen Gesellschaften der Lloyds Banking Group sowie sonstigen Dienstleistern im Auftrag der Bank of Scotland durchgeführt werden. 4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Der Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank of Scotland nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat. 5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank of Scotland auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank of Scotland seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank of Scotland eine Ausfertigung oder eine be- glaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank of Scotland denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und ins- besondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank of Scotland bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht be- kannt geworden ist. Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH • Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433 Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang BITTE SPEICHERN ODER DRUCKEN SIE DIESES DOKUMENT FÜR IHRE UNTERLAGEN 6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank of Scotland gilt deutsches Recht. (2) Gerichtsstand für Inlandskunden Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank of Scotland diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank of Scotland selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. (3) Gerichtsstand für Auslandskunden Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für die Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für aus- ländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind. KONTOFÜHRUNG 7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung) (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank of Scotland erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank of Scotland) verrechnet. Die Bank of Scotland kann auf den Saldo, der sich aus Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs- Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank of Scotland bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass sein Konto zu Unrecht belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. 8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank of Scotland (1) Vor Rechnungsabschluss Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (z. B. wegen einer falschen Kontonummer) darf die Bank of Scotland bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat. (2) Nach Rechnungsabschluss Stellt die Bank of Scotland eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Be- richtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank of Scotland den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren Rückzahlungsan- spruch gesondert geltend machen. (3) Information des Kunden; Zinsberechnung Über Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank of Scotland den Kunden unverzüglich unterrichten. Die Buchungen nimmt die Bank of Scotland hinsichtlich der Zinsberechnung rückwirkend zu dem Tag vor, an dem die fehlerhafte Buchung durchgeführt wurde. 9. Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank of Scotland den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbe- halt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank of Scotland selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (z. B. Zinsscheine), und erteilt die Bank of Scotland über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank of Scotland den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank of Scotland selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank of Scotland den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank of Scotland die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. (2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks Lastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag i – bei SEPA-Firmen- lastschriften nicht spätestens am dritten Bankarbeitstag – nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank of Scotland im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die Abrechnungsstelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt zurückgegeben werden. 10. Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremdwährungskonten (1) Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH • Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433 Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang BITTE SPEICHERN ODER DRUCKEN SIE DIESES DOKUMENT FÜR IHRE UNTERLAGEN Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (z. B. durch Überweisungen zulasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank of Scotland nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt. (2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem Kunden Schließt die Bank of Scotland mit dem Kunden ein Geschäft (z. B. ein Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betra- ges in fremder Währung schuldet, wird sie ihre Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden in dieser Währung erfüllen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. (3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank of Scotland Die Verpflichtung der Bank of Scotland zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens (Absatz 1) oder zur Erfül- lung einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz 2) ist in dem Umfang und so lange ausgesetzt, wie die Bank of Scotland in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank of Scotland auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank of Scotland zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank of Scotland vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank of Scotland, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. (4) Wechselkurs Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag. 11. Mitwirkungspflichten des Kunden (1) Mitteilung von Änderungen Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank of Scotland Änderungen seines Namens, seiner Postanschrift, seiner E-Mail-Adresse und seines steuerlichen Wohnsitzes sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Bank of Scotland erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Bittet die Bank of Scotland den Kunden um Nachweise einer solchen Änderung, so hat der Kunde der Bank of Scotland diese unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z. B. in das Han- delsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Darüber hinaus können sich weiter- gehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben. (2) Klarheit von Aufträgen Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBANii und BICiii, sowie der Währung zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet sein. (3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrags Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank of Scotland gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen. (4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank of Scotland Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. (5) Benachrichtigung der Bank of Scotland bei Ausbleiben von Mitteilungen Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank of Scotland unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (Wertpapierabrechnun- gen, Kontoauszüge nach der Ausführung von Aufträgen des Kunden oder über Zahlungen, die der Kunde erwartet). KOSTEN DER BANKDIENSTLEISTUNGEN 12. Zinsen, Entgelte und Aufwendungen (1) Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Verbrauchern Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank of Scotland gegenüber Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlungen, die über die für die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungs- verzeichnis“. Wenn ein Verbraucher eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank of Scotland mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Für die Vergütung der nicht im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Ver- brauchers erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften. Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH • Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433 Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang BITTE SPEICHERN ODER DRUCKEN SIE DIESES DOKUMENT FÜR IHRE UNTERLAGEN (2) Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank of Scotland gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, erbringt, ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“, soweit das Preis- und Leistungsverzeichnis übliche Bankleistungen gegen- über Kunden, die keine Verbraucher sind (z. B. Geschäftskunden) ausweist. Wenn ein Kunde, der kein Verbraucher ist, eine dort aufgeführte Bankleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Zinsen und Entgelte. Im Übrigen bestimmt die Bank of Scotland, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). (3) Nicht entgeltfähige Leistung Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank of Scotland kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bank of Scotland kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben. (4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kun- den. Die Bank of Scotland wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Die Bank of Scotland wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. (5) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeit- punkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung eines Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. (6) Ersatz von Aufwendungen Ein möglicher Anspruch der Bank of Scotland auf Ersatz von Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte, Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Änderung von Entgelten von Zahlungsdiensterahmenverträgen (zum Beispiel Girovertrag) richtet sich nach Absatz 5. SICHERHEITEN FÜR DIE ANSPRÜCHE DER BANK OF SCOTLAND GEGEN DEN KUNDEN 13. Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank of Scotland auf Bestellung von Sicherheiten Die Bank of Scotland kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlan- gen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (z. B. Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der Bank of Scotland eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank of Scotland übernommen (z. B. als Bürge), so besteht für die Bank of Scotland ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit. (2) Veränderungen des Risikos Hat die Bank of Scotland bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Be- stellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn – sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder – sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch der Bank of Scotland besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Ver- stärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Verbraucherdar- lehensvertrag oder in einem ab dem 21. März 2016 abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind. (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank of Scotland eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank of Scotland, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Nummer 19 Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen. Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH • Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433 Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang BITTE SPEICHERN ODER DRUCKEN SIE DIESES DOKUMENT FÜR IHRE UNTERLAGEN 14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank of Scotland (1) Einigung über das Pfandrecht Der Kunde und die Bank of Scotland sind sich darüber einig, dass die Bank of Scotland ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank of Scotland erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank of Scotland aus der bankmäßigen Geschäfts- verbindung zustehen oder künftig zustehen werden (z. B. Kontoguthaben). (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank of Scotland mit sämtlichen ihrer in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank of Scotland eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank of Scotland übernommen (z. B. als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit. (3) Ausnahmen vom Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank of Scotland, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank of Scotland nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank of Scotland selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank of Scotland im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank of Scotland selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkei- ten der Bank of Scotland. (4) Zins- und Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank of Scotland Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehö- renden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen. 15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten Wechseln (1) Sicherungsübereignung Die Bank of Scotland erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank of Scotland im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskon- tierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln. (2) Sicherungsabtretung Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank of Scotland über; ein Forderungsübergang findet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (z. B. Lastschriften, kaufmännische Han- delspapiere). (3) Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank of Scotland Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere. (4) Gesicherte Ansprüche der Bank of Scotland Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank of Scotland gegen den Kunden bei Einreichung von Einzugspapieren aus seinen Kontokorrentkonten zustehen oder die infolge der Rückbelastung nicht eingelöster Einzugs- papiere oder diskontierter Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden nimmt die Bank of Scotland eine Rückübertragung des Siche- rungseigentums an den Papieren und der auf sie übergegangenen Forderungen an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen oder sie ihn über den Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger Bezahlung nicht verfügen lässt. 16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverpflichtung (1) Deckungsgrenze Die Bank of Scotland kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht. (2) Freigabe Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank of Scotland auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; sie wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbind- lichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank of Scotland auch verpflichtet, Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen (z. B. Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben). (3) Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich. Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH • Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433 Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang BITTE SPEICHERN ODER DRUCKEN SIE DIESES DOKUMENT FÜR IHRE UNTERLAGEN 17. Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank of Scotland Wenn die Bank of Scotland verwertet, hat sie unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Bank of Scotland dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht. KÜNDIGUNG 18. Kündigungsrechte des Kunden (1) Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. (2) Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank of Scotland, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. (3) Gesetzliche Kündigungsrechte Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. 19. Kündigungsrechte der Bank of Scotland (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Die Bank of Scotland kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. Bei der Bemes- sung der Kündigungsfrist wird die Bank of Scotland auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. laufendes Konto oder Kartenvertrag) und Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Mo- nate. (2) Kündigung unbefristeter Kredite Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank of Scotland jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank of Scotland wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank of Scotland nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen. (3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, – wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank of Scotland über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank of Scotland verbundene Geschäfte (z. B. Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren; bei Verbraucherdarlehen gilt dies nur, wenn der Kunde für die Kreditwürdigkeits- prüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat und dies zu einem Mangel der Kreditwürdigkeits- prüfung geführt hat, oder – wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank of Scotland – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist, oder – wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Nummer 13 Absatz 2 dieser Geschäfts- bedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank of Scotland gesetzten angemessenen Frist nachkommt. – wenn die Ausführung von im Rahmen der Geschäftsverbindung erteilten Aufträgen zur Folge hätte, dass die Bank of Scotland gegen gesetzliche Bestimmungen und/oder relevante Sanktionen bzw. Embargos im Sinne der Nummer 3 Absatz 4 dieser Geschäftsbedin- gungen verstößt, – wenn der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehung als Referenzkonto, als Konto für Aus- und Rückzahlungen oder als Konto auf das eine Überweisung getätigt werden soll, ein Konto bei einer Bank angibt, die relevanten Sanktionen bzw. Embargos im Sinne der Nummer 3 Absatz 4 dieser Geschäftsbedingungen unterliegt und er es trotz Aufforderung durch Bank of Scotland unterlässt, ein Konto bei einer anderen Bank zu bestimmen, die keinen solchen relevanten Sanktionen bzw. Embargos unterliegt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich. Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH • Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433 Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang BITTE SPEICHERN ODER DRUCKEN SIE DIESES DOKUMENT FÜR IHRE UNTERLAGEN (4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung wegen Verzuges mit der Rückzahlung eines Verbraucherdarle- hensvertrages vorsieht, kann die Bank of Scotland nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen. (5) Kündigung eines Basiskontovertrages Einen Basiskontovertrag kann die Bank of Scotland nur nach den zwischen der Bank und dem Kunden auf Grundlage des Zahlungskonten- gesetzes getroffenen Vereinbarungen und den Bestimmungen des Zahlungskontengesetzes kündigen. (6) Abwicklung nach einer Kündigung Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank of Scotland dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist (z. B. bei der Kündigung des Scheck- vertrages die Rückgabe der Scheckvordrucke). SCHUTZ DER EINLAGEN 20. Einlagensicherungsfonds (1) Schutzumfang Die Bank of Scotland ist gemäß den Bestimmungen des Einlagensicherungsgesetzes der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH („EdB"), Burgstraße 28, 10117 Berlin, angeschlossen. Die EdB schützt pro Kunde der Bank of Scotland Einlagen bis zur Höhe von 100.000 Euro. (2) Weitergehende Informationen. Weitere Informationen über den Schutz der Einlagen sind erhältlich bei der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken („EdB“): www.edb- banken.de (3) Ausnahmen vom Einlegerschutz Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank of Scotland Schuldverschreibungen ausgestellt hat, wie z. B. Inhaberschuldverschrei- bungen und Inhabereinlagenzertifikate, sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsum- fangs wird auf § 6 bis § 8 des Einlagensicherungsgesetzes verwiesen. (4) Forderungsübergang Soweit die EdB oder ein von ihr Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank of Scotland in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf die EdB über. (5) Auskunftserteilung Die Bank of Scotland ist befugt, der EdB oder einem von ihnen Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünften zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. BESCHWERDE –UND ALTERNATIVE STREITBEILEGUNGSVERFAHREN 21. Beschwerde- und Alternative Streitbeilegungsverfahren Der Kunde hat folgende außergerichtliche Möglichkeiten: - Der Kunde kann sich mit einer Beschwerde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ genannte Kontaktstelle der Bank of Scotland wenden. Die Bank of Scotland wird Beschwerden in geeigneter Weise beantworten, bei Zahlungsdiensteverträgen erfolgt dies in Textform (z. B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail). - Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank of Scotland im Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistun- gen (§§ 312c ff. BGB), Verbraucherdarlehen und sonstigen Finanzierungshilfen (§§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d BGB) sowie Zahlungsdienstverträge (§§ 675 c bis 676 c BGB) besteht für Verbraucher die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle der Deut- schen Bundesbank zu wenden. Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten können auch von Kunden, die keine Verbraucher sind, beantragt werden, ansonsten beschränkt sich das Verfahren auf Verbraucherverträge. Näheres regelt das Merk- blatt „Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank“, das auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird, oder auf der Webseite der Deutschen Bundesbank www.bundesbank.de abrufbar ist. Das Schlichtungsverfahren ist für den Verbraucher kostenfrei. Die Be- schwerde ist in Textform (z. B. Schreiben, E-Mail) an die Deutsche Bundesbank -Schichtungsstelle- Postfach 10 06 02, 60006 Frank- furt am Main oder per E-Mail an schlichtung@bundesbank.de zu richten. - Ferner besteht für den Kunden jederzeit die Möglichkeit, Verstöße der Bank of Scotland bei sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit Verträgen, die Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) oder Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 des KWG betreffen, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu melden. Die Beschwerde ist in Schrift- oder Textform bei der BaFin, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, einzureichen. Nähere Informationen zum Verfahrens- ablauf erhalten Sie unter www.bafin.de. AUFZEICHNUNG 22. Aufzeichnung der Telekommunikation Telefongespräche zwischen der Bank of Scotland und dem Kunden können von der Bank of Scotland aufgezeichnet und gespeichert werden, wenn der Kunde dazu zuvor seine Einwilligung erteilt hat. Hierzu wird der Mitarbeiter der Bank of Scotland am Anfang des Telefongesprächs Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH • Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433 Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang BITTE SPEICHERN ODER DRUCKEN SIE DIESES DOKUMENT FÜR IHRE UNTERLAGEN einen entsprechenden Hinweis an den Kunden geben und ihn fragen, ob er mit der Aufzeichnung und Speicherung des Telefongesprächs einverstanden ist. ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN 23. Übertragung von Rechten und Pflichten Die Bank of Scotland hat das Recht, ihre Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ganz oder teilweise auf ein Unternehmen des Konzerns, dem die Bank of Scotland zum Zeitpunkt der Übertragung angehört, zu übertragen (Vertragsübernahme). Die Bank of Scotland ist im Zusammenhang mit einer Vertragsübernahme von ihrer Verschwiegenheitspflicht und vom Bankgeheimnis befreit und darf unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben dem Übernehmer Informationen über den Kunden weitergeben. Der Kunde stimmt bereits jetzt der Vertragsübernahme sowie der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht und dem Bankgeheimnis zu. Die Bank of Scotland wird den Kunden rechtzeitig über eine Vertragsübernahme in Kenntnis setzen. Dem Kunden steht für den Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne von der Vertragsübernahme betroffene Geschäftsbezie- hungen, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. i Die Bankarbeitstage der Bank of Scotland ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. ii International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer) iii Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungs-Code) Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH • Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433 Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang B BEDINGUNGEN FÜR DEN ÜBERWEISUNGSVERKEHR FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON ÜBERWEISUNGSAUFTRÄGEN VON KUNDEN DER BANK OF SCOTLAND GELTEN DIE FOLGENDEN BEDINGUNGEN: 1. ALLGEMEIN 1.1. Wesentliche Merkmale der Überweisung einschließlich des Dauerauftrags Der Kunde kann die Bank of Scotland beauftragen, durch eine Überweisung Geldbeträge bargeldlos zugunsten eines Zahlungsempfängers an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln. 1.2. Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde folgende Kundenkennung des Zahlungsempfängers zu verwenden: Zielgebiet Währung Kundenkennung des Zahlungsempfängers Inland Euro IBANiv Die für die Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben bestimmen sich nach Nummer 2.1 dieser Bedingungen. 1.3. Erteilung des Überweisungsauftrags und Autorisierung (1) Der Kunde erteilt der Bank of Scotland einen Überweisungsauftrag mittels eines von der Bank of Scotland zugelassenen Formulars oder in der mit der Bank of Scotland anderweitig vereinbarten Art und Weise (zum Beispiel per Onlinebanking) mit den erforderlichen Angaben gemäß Nummer 2.1 dieser Bedingungen. Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von Überweisungen führen; daraus können Schäden für den Kunden entste- hen. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die Bank of Scotland die Ausführung ablehnen (siehe auch Nummer 1.7 dieser Bedingungen). Hält der Kunde bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank of Scotland gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen, falls das Formular selbst keine entsprechende Angabe vorsieht. (2) Der Kunde autorisiert den Überweisungsauftrag durch Unterschrift oder in der anderweitig mit der Bank of Scotland vereinbarten Art und Weise (zum Beispiel per mTAN-Verfahren beim Onlinebanking). (3) Auf Verlangen des Kunden teilt die Bank of Scotland vor Ausführung eines einzelnen Überweisungsauftrags die maximale Ausführungs- frist für diesen Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit. 1.4. Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank of Scotland (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank of Scotland zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank of Scotland (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Ein- gang auf Onlinebanking-Server der Bank of Scotland). (2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank of Scotland gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen. (3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank of Scotland oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Num- mer 2.2.2 dieser Bedingungen) erst als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. 1.5. Widerruf des Überweisungsauftrags (1) Bis zum Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank of Scotland (siehe Nummer 1.4 Absätze 1 und 2 dieser Bedingungen) kann der Kunde diesen durch Erklärung gegenüber der Bank of Scotland widerrufen. Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags ist vor- behaltlich der Absätze 2 und 3 ein Widerruf nicht mehr möglich. (2) Haben Bank of Scotland und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2 dieser Bedingungen), kann der Kunde die Überweisung bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstags der Bank of Scotland widerrufen. Die Geschäftstage der Bank of Scotland ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank of Scotland dies vereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank of Scotland gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurück zu erlangen. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank of Scotland das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 1.6. Ausführung des Überweisungsauftrags (1) Die Bank of Scotland führt den Überweisungsauftrag des Kunden aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben (siehe Nummer 2.1 dieser Bedingungen) in der vereinbarten Art und Weise (siehe Nummer 1.3 Absatz 1 dieser Bedingungen) vorliegen, dieser vom Kunden autorisiert ist (siehe Nummer 1.3 Absatz 2 dieser Bedingungen), die Ausführung des Zahlungsauftrages nicht im Widerspruch zu relevanten Sanktionen bzw. Embargos im Sinne der Nummer 3 Absatz 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist („Ausführungsbedin- gungen“). Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH• Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433 Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang (2) Die Bank of Scotland und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Über- weisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2 dieser Bedingungen) auszuführen. (3) Die Bank of Scotland unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführung von Überweisungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart werden. 1.7. Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1 dieser Bedingungen) nicht erfüllt, kann die Bank of Scotland die Aus- führung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank of Scotland den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber inner- halb der in Nummer 2.2.1 dieser Bedingungen vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen verein- barten Weg geschehen. Dabei wird die Bank of Scotland, soweit möglich und rechtlich zulässig, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank of Scotland erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungs- konto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank of Scotland dem Kunden hierüber un- verzüglich eine Information zur Verfügung stellen und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank of Scotland das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 1.8. Übermittlung der Überweisungsdaten Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die Bank of Scotland die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungs- daten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Der Zah- lungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungsdaten, zu denen auch die IBAN des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im Inland können die Überweisungsdaten auch über das Nachrich- tenübermittlungssystem Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienst- leister des Zahlungsempfängers weitergeleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Überweisungsdaten vo- rübergehend in seinen Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA. Zudem verpflichtet die „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-Geldtransferverordnung) die Bank of Scotland zum Zwecke der Geldwäsche- und Terrorismusbe- kämpfung, bei der Ausführung von Überweisungen Angaben zum Kunden als Auftraggeber (Zahler) und zum Begünstigten (Zahlungsemp- fänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kundenkennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adresse des Zahlers. Bei Überweisungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann auf die Weiterleitung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ange- fordert werden. Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls Adresse nutzt die Bank of Scotland die in ihren Systemen hinterlegten Daten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verordnung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdatensätzen selber immer eindeutig bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die Bank of Scotland Zahlungsdaten überprüfen, Nachfragen anderer Kreditinstitute zur Identität des Zahlers beziehungsweise Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss. 1.9. Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen Der Kunde hat die Bank of Scotland unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungs- auftrags zu unterrichten. 1.10. Entgelte und deren Änderung 1.10.1 Entgelte für Verbraucher Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank of Scotland im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikati- onsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Der Kunde kann den Änderungen vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank of Scotland in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen der Entgelte angeboten, kann er die Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank of Scotland in ihrem Angebot besonders hinweisen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag richtet sich nach Nummer 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen. 1.10.2 Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind Bei Entgelten und deren Änderung für Überweisungen von Kunden, die keine Verbraucher sind, verbleibt es bei den Regelungen in Num- mer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 1.11. Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten. Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH• Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433 Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang 2. ÜBERWEISUNGEN INNERHALB DEUTSCHLANDS IN EURO 2.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen: – Name des Zahlungsempfängers, – Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2 dieser Bedingungen), – Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß anhängendem Kurzformverzeichnis), – Betrag, – Name des Kunden, – IBAN des Kunden. 2.2 Maximale Ausführungsfrist 2.2.1 Fristlänge Die Bank of Scotland ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. 2.2.2 Beginn der Ausführungsfrist (1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags des Kunden bei der Bank of Scotland (siehe Nummer 1.4 dieser Bedingungen). (2) Vereinbaren die Bank of Scotland und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank of Scotland, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag. Die Geschäftstage der Bank of Scotland ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. 2.3 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 2.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2 dieser Bedingungen) hat die Bank of Scotland gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der nicht autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank of Scotland angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist oder die Bank of Scotland auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank of Scotland einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank of Scotland ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. 2.3.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank of Scotland die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Überweisungsbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder feh- lerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Bank of Scotland dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Soweit vom Überweisungsbetrag von der Bank of Scotland oder zwischengeschalteten Stellen Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Bank of Scotland zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag. (2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank of Scotland die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden. (3) Im Falle einer verspäteten Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank of Scotland fordern, dass die Bank of Scotland vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangt, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zah- lungskonto des Zahlungsempfängers so vorzunehmen, als sei die Überweisung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Weist die Bank of Scotland nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt diese Pflicht. (4) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank of Scotland auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten. 2.3.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Über- weisung kann der Kunde von der Bank of Scotland einen Schaden, der nicht bereits von Nummern 2.3.1 und 2.3.2 dieser Bedingun- gen erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank of Scotland die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank of Scotland hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank of Scotland und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht - für nicht autorisierte Überweisungen, - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank of Scotland, - für Gefahren, die die Bank of Scotland besonders übernommen hat, und - für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH• Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433 Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang 2.3.4 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind Abweichend von den Ansprüchen in Nummer 2.3.2 und in Nummer 2.3.3 dieser Bedingungen haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung neben etwaigen Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgen- der Regelungen: – Die Bank of Scotland haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank of Scotland und Kunde den Schaden zu tragen haben. Für das Verschulden der von der Bank of Scotland zwischengeschalteten Stellen haftet die Bank of Scotland nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank of Scotland auf die sorgfältige Auswahl und Unter- weisung der ersten zwischengeschalteten Stelle („weitergeleiteter Auftrag“). – Ein Schadensersatzspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Überweisungsbetrag zuzüglich der von der Bank of Scotland in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank of Scotland und für Gefahren, die die Bank of Scotland besonders übernommen hat, sowie für nicht autorisierte Überweisungen. 2.3.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Eine Haftung der Bank of Scotland nach Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 dieser Bedingungen ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: - Die Bank of Scotland weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Überweisungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. - Die Überweisung wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungs- empfängers (siehe Nummer 1.2 dieser Bedingungen) ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von der Bank of Scotland jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wiedererlangung des Überweisungsbetrags nicht möglich, so ist die Bank of Scotland verpflichtet, dem Kunden auf schrift- lichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Kunde gegen den tatsächlichen Empfänger der Überwei- sung einen Anspruch auf Erstattung des Überweisungsbetrags geltend machen kann. Für die Tätigkeiten der Bank of Scotland nach den Sätzen 2 und 3 dieses Unterpunktes berechnet die Bank of Scotland das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. (2) Ansprüche des Kunden nach Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 dieser Bedingungen und Einwendungen des Kunden gegen die Bank of Scot- land aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlos- sen, wenn der Kunde die Bank of Scotland nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank of Scotland den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.3.3 dieser Bedingungen kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände - auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank of Scotland keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder - von der Bank of Scotland aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. iv International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer) Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH• Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433 Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang C SONDERBEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AM ONLINE BANKING DER BANK OF SCOTLAND 1. Leistungsangebot (1) Der Kunde kann Bankgeschäfte mittels Onlinebanking in dem von der Lloyds Bank GmbH (im Folgenden „Bank of Scotland" genannt), die auf dem deutschen Markt unter der Geschäftsbezeichnung Bank of Scotland tätig ist, angebotenen Umfang abwickeln. Zudem kann er Informationen der Bank of Scotland mittels Onlinebanking abrufen. (2) Nutzungsberechtigter des Onlinebanking-Angebots der Bank of Scotland ist der Kunde. Eine Berechtigung weiterer Personen, das Onlinebanking-Angebot anstelle des Kunden zu nutzen, ist nicht möglich. 2. Voraussetzungen zur Nutzung des Onlinebanking (1) Der Kunde kann das Onlinebanking nutzen, wenn die Bank of Scotland ihn authentifiziert hat. (2) Authentifizierung ist das mit der Bank of Scotland vereinbarte Verfahren, mit dessen Hilfe die Bank of Scotland die Identität des Kunden oder die berechtigte Erteilung eines Onlinebanking-Auftrags überprüfen kann. Mit den hierfür vereinbarten Authentifizierungs- elementen kann der Kunde sich gegenüber der Bank of Scotland als berechtigter Kunde ausweisen, auf Informationen zugreifen (siehe Nummer 3 dieser Sonderbedingungen) sowie Aufträge erteilen (siehe Nummer 4 dieser Sonderbedingungen). (3) Authentifizierungselemente sind: – das persönliche Passwort, – die einmal verwendbaren mobilen Transaktionsnummern („mTAN"), – das Empfangsgerät, mit dem die mTAN empfangen werden. Für den Empfang von mTAN per Textnachricht (SMS) ist ein geeignetes Empfangsgerät (z. B. Mobiltelefon) mit deutscher SIM-Karte erforderlich. (4) Die Authentifizierung des Kunden erfolgt, indem der Kunde gemäß der Anforderung der Bank of Scotland sein persönliches Passwort oder eine mTAN an die Bank of Scotland übermittelt. 3. Zugang zum Onlinebanking (1) Der Kunde erhält Zugang zum Onlinebanking, wenn – er seinen Benutzernamen angibt, – er sich unter Verwendung des von der Bank of Scotland angeforderten Authentifizierungselements ausweist und – keine Sperre des Zugangs (siehe Nummern 9.1 und 10 dieser Sonderbedingungen) vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Onlinebanking kann der Kunde Informationen abrufen oder Aufträge erteilen. (2) Für den Zugriff auf sensible Zahlungsdaten (z. B. zum Zweck der Änderung der Anschrift des Kunden) fordert die Bank of Scotland den Kunden auf, sich unter Verwendung einer mTan auszuweisen, wenn beim Zugang zum Onlinebanking nur das persönliche Pass- wort abgefragt wurde. 4. Onlinebanking-Aufträge 4.1 Auftragserteilung Der Kunde muss einen Onlinebanking-Auftrag (z. B. Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen („Autorisierung"). Auf Anforderung der Bank of Scotland hat der Kunde hierzu eine mTAN zu verwenden. Die Bank of Scotland bestätigt mittels Onlinebanking den Eingang des Auftrags. Onlinebanking-Aufträge, für welche die Bank of Scotland keine Authentifizierung mittels mTAN verlangt, sind gegenüber der Bank of Scotland wirksam abgegeben, wenn der Kunde den im Rahmen des Onlinebanking vorgeschriebenen Prozessschritten folgt. 4.2 Widerruf von Aufträgen Die Widerrufbarkeit eines Onlinebanking-Auftrages richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann nur außerhalb des Onlinebanking erfolgen, es sei denn, die Bank of Scotland sieht eine Widerrufsmöglichkeit im Onlinebanking ausdrücklich vor. 5. Bearbeitung von Onlinebanking-Aufträgen durch die Bank of Scotland (1) Die Bearbeitung der Onlinebanking-Aufträge erfolgt an den für die Abwicklung der jeweiligen Auftragsart (z. B. Überweisung) auf der Onlinebanking-Seite der Bank of Scotland oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ bekannt gegebenen Geschäftstagen im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes. Geht der Auftrag nach dem auf der Onlinebanking-Seite der Bank of Scotland oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis" angegebenen Zeitpunkt (Annahmefrist) ein oder fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäfts- tag gemäß Onlinebanking-Seite der Bank of Scotland oder „Preis- und Leistungsverzeichnis", so gilt der Auftrag als am darauffolgen- den Geschäftstag zugegangen. Die Bearbeitung beginnt dann erst an diesem Geschäftstag. (2) Die Bank of Scotland wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausführungsbedingungen vorliegen: – Der Kunde hat den Auftrag autorisiert (siehe Nummer 4.1 dieser Sonderbedingungen). – Die Berechtigung des Kunden für die jeweilige Auftragsart liegt vor. – Das Onlinebanking-Datenformat ist eingehalten. – Die weiteren Ausführungsbedingungen nach den für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen Sonderbedingungen (z. B. Be- dingungen für den Überweisungsverkehr) liegen vor. Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH• Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433 Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die Bank of Scotland die Onlinebanking-Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr) aus. (3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht vor, wird die Bank of Scotland den Onlinebanking-Auftrag nicht aus- führen. Sie wird den Kunden hierüber mittels Onlinebanking eine Information zur Verfügung stellen und soweit möglich dabei die Gründe und die Möglichkeiten nennen, mit denen Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. 6. Information des Kunden über Onlinebanking -Verfügungen Falls Verfügungen über das Tagesgeldkonto vorgenommen worden sind (Ein- oder Auszahlungen), sind die Informationen hierüber im On- linebanking des Kunden verfügbar. Der Kunde erhält von der Bank of Scotland jeweils am Ende eines Kalenderjahres, sowie nach Kündigung der Kontobeziehungen einen Kontoauszug, der als Rechnungsabschluss dient, sofern auf dem Konto Ein- oder Auszahlungen oder Zinsgut- schriften stattgefunden haben. 7. Postbox (1) Im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen der Bank of Scotland und dem Kunden gilt die Nutzung der Postbox als vereinbarter Kommunikationsweg. In der Postbox werden dem Kunden Nachrichten und Dokumente der Bank of Scotland online zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat ferner die Möglichkeit, der Bank of Scotland Anfragen und bestimmte Aufträge über die Postbox zu senden. (2) Der Kunde verzichtet durch die Nutzung der Postbox ausdrücklich auf den postalischen Versand aller Dokumente und Nachrichten durch die Bank of Scotland in papiergebundener Form. Dokumente, die aufgrund rechtlicher Anforderungen von der Bank of Scotland erteilt werden müssen, insbesondere Kontoauszüge und Kontoabschlüsse, sowie Nachrichten betreffend den Geschäftsverkehr mit der Bank of Scotland, werden dem Kunden daher grundsätzlich nur in elektronischer Form auf verschlüsselten Seiten in die Postbox im Rahmen des Onlinebanking übermittelt. Hierbei werden Nachrichten und Dokumente (z. B. Kontoauszüge, Steuerbescheinigungen) der Bank of Scotland an den Kunden direkt in der Postbox zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch des Kunden kann nachträglich ein ggf. kostenpflichtiger postalischer Versand von Dokumenten oder Nachrichten entsprechend den Regelungen im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ der Bank of Scotland erfolgen. Die Bank of Scotland ist berechtigt, dem Kunden die hinterlegten Dokumente und Nachrichten auf dem Postweg oder auf andere Weise zu übermitteln, wenn dies gesetzliche Vorgaben erforderlich machen oder die Bank of Scot- land dies aufgrund anderer Umstände (z. B. technischer Probleme) unter Berücksichtigung des Kundeninteresses als zweckmäßig erachtet. (3) Im Rahmen des Onlinebanking an den Kunden übermittelte Dokumente und Nachrichten gelten mit der Einstellung und der Möglichkeit des Abrufs als zugegangen. Erfolgt die Einstellung nach 18.00 Uhr oder an einem Sonn- oder Feiertag, gilt der Zugang als am darauf folgenden Werktag bewirkt. (4) Die Bank of Scotland wird den Kunden über die Einstellung bestimmter Dokumente per E-Mail informieren. (5) Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig und zeitnah Nachrichten und Dokumente abzurufen und den Inhalt zu prüfen, nachdem die Bank of Scotland ihn über die Einstellung der Nachricht oder der Dokumente informiert hat. Der Kunde hat die hinterlegten Dokumente auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind der Bank of Scotland unverzüglich, spätestens jedoch 6 Wochen nach Zugang der Dokumente gemäß Nummer 7 Absatz 3 dieser Sonderbedingungen in Textform mitzuteilen. Zur Fristwah- rung genügt die Absendung innerhalb der 6 Wochen Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Die Bank of Scotland wird auf diese Folge in den hinterlegten Nachrichten und Dokumenten gesondert hinweisen. (6) Die Bank of Scotland wird in der Postbox gespeicherte Daten nicht verändern oder löschen. Werden Dokumente außerhalb der Postbox gespeichert, aufbewahrt oder in veränderter Form in Umlauf gebracht, übernimmt die Bank of Scotland hierfür keine Haftung. Aufgrund der individuellen Hard-und Softwareeinstellungen stimmt ein Ausdruck optisch nicht immer mit der Darstellung am Bildschirm überein. (7) Die Bank of Scotland speichert alle von ihr bereitgestellten Dokumente dauerhaft während der laufenden Geschäftsbeziehung. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung kann der Kunde bis zum jeweils 31.März des folgenden Jahres seine Dokumente im Onlineban- king abrufen. Nach dem 31. März erlischt der Zugang. (8) Nach Erlöschen des Zugangs kann der Kunde gegen Zahlung eines Entgeltes, das die Bank of Scotland nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festsetzen kann, Zweitschriften der erteilten Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse von der Bank of Scotland verlan- gen. Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist kann die Bank of Scotland die entsprechenden Dokumente und Nachrichten aus der Postbox entfernen, ohne dass der Kunde hierüber eine gesonderte Nachricht erhält. Auf Anfrage des Kunden kann ein Ausdruck von Dokumenten oder Nachrichten entsprechend den Regelungen im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank of Scotland erfolgen. 8. Sorgfaltspflichten des Kunden 8.1 Technische Verbindung zum Onlinebanking Der Kunde ist verpflichtet, die technische Verbindung zum Onlinebanking nur über die von der Bank of Scotland gesondert mitgeteilten On- linebanking-Zugangskanäle (z. B. Internetadresse) herzustellen. 8.2 Schutz der Authentifizierungselemente (1) Der Kunde hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine Authentifizierungselemente (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Sonderbedingungen) vor unbefugtem Zugriff zu schützen und nur über den von der Bank of Scotland gesondert mitgeteilten Online- banking Zugang an diese zu übermitteln. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Onlinebanking missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt wird. (2) Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente hat der Kunde vor allem Folgendes zu beachten: (a) Das persönliche Kennwort ist geheim zu halten; es darf insbesondere – nicht ungesichert elektronisch gespeichert (z. B. Speicherung im Klartext im Computer oder im mobilen Endgerät) werden, – nicht mündlich (z. B. telefonisch oder persönlich) mitgeteilt werden, Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH• Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433 Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang – nicht außerhalb des Onlinebanking der Bank of Scotland in Textform (z. B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weitergegeben werden und – nicht auf dem Empfangsgerät notiert oder als Abschrift zusammen mit dem Empfangsgerät aufbewahrt werden, das für den Empfang von mTan dient (z. B. Mobiltelefon). (b) Das Empfangsgerät, mit dem die mTAN empfangen werden (z. B. Mobiltelefon), sowie die empfangenen mTan sind vor Miss- brauch zu schützen, insbesondere – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das Empfangsgerät des Kunden (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen können, – dürfen empfangene mTAN nicht außerhalb des Onlinebanking der Bank of Scotland mündlich (z. B. per Telefon) oder in Textform (z. B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weitergegeben werden, – darf zur Autorisierung eines Onlinebanking-Auftrages nicht mehr als eine mTAN verwendet werden, – darf das Empfangsgerät nicht gleichzeitig für das Onlinebanking benutzt werden und – muss der Kunde die für das mTAN-Verfahren hinterlegte Telefonnummer des Empfangsgeräts (z. B. Mobiltelefon) löschen oder ändern, wenn er diese Telefonnummer für das Onlinebanking nicht mehr nutzt. (c) Wird der Kunde per E-mail zum Klick auf einen Link und damit zum Login in sein (vermeintliches) Onlinebanking der Bank of Scotland aufgefordert, darf dem nicht gefolgt werden. Anfragen außerhalb der bankseitig zur Verfügung gestellten originären Zugangswege, in denen nach vertraulichen Daten wie Passwort oder TAN gefragt wird, dürfen nicht beantwortet werden. (d) Der Kunde hat vor seinem jeweiligen Zugang zum Online-Banking sicherzustellen, dass auf dem verwendeten System handels- übliche Sicherheitsvorkehrungen (wie Anti-Viren-Programm und Firewall) installiert sind und diese ebenso wie die verwendete System- und Anwendungssoftware regelmäßig aktualisiert werden. Beispiele handelsüblicher Sicherheitsvorkehrungen kann der Teilnehmer den Internetseiten der Bank of Scotland entnehmen. 8.3 Sicherheitshinweise der Bank of Scotland Der Kunde muss die Sicherheitshinweise auf der Internetseite der Bank of Scotland zum Onlinebanking, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten Hard- und Software („Kundensystem“), beachten. Darüber hinaus hat der Kunde in eigener Verantwortung etwaige Sicherheitshinweise der Browser-Anbieter zu beachten (z. B. Sicherheitsup- dates von Systemsoftware mobiler Endgeräte). 8.4 Kontrolle der Auftragsdaten mit von der Bank of Scotland angezeigten Daten Soweit die Bank of Scotland dem Kunden Daten aus seinem Onlinebanking-Auftrag (z. B. Betrag oder Kontonummer des Zahlungsempfän- gers) im Kundensystem oder über ein anderes Gerät des Kunden (z. B. Mobiltelefon) zur Bestätigung anzeigt, ist der Kunde verpflichtet, vor der Bestätigung die Übereinstimmung der angezeigten Daten mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten zu prüfen. Stimmern die an- gezeigten Daten nicht überein, hat der Kunde den Vorgang abzubrechen und die Bank of Scotland unverzüglich zu unterrichten. 9. Anzeige- und Unterrichtungspflichten 9.1 Sperranzeige (1) Stellt der Kunde – den Verlust oder den Diebstahl des Empfangsgeräts, mit dem die mTAN empfangen werden (z. B. Mobiltelefon) oder – die missbräuchliche Verwendung oder die die sonstige nicht autorisierte Nutzung seines Authentifizierungselements fest, muss der Kunde die Bank of Scotland hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Kunde kann der Bank of Scotland eine Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kommunikationswege abgeben. (2) Der Kunde hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizierungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Kunde den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben. 9.2 Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank of Scotland unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrages hierüber zu unterrichten. 10. Nutzungssperre 10.1 Sperre auf Veranlassung des Kunden Die Bank of Scotland sperrt auf Veranlassung des Kunden, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 9.1 dieser Sonderbedin- gungen den Onlinebanking-Zugang oder seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Onlinebanking. 10.2 Sperre auf Veranlassung der Bank of Scotland (1) Die Bank of Scotland darf den Onlinebanking-Zugang für einen Kunden sperren oder seine Authentifizierungselemente nicht mehr zur Nutzung des Onlinebanking zulassen, wenn – sie berechtigt ist, den Onlinebanking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Kunden dies rechtfertigen oder – der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank of Scotland wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Wege unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank of Scotland hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH• Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433 Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang 10.3 Aufhebung der Sperre Die Bank of Scotland wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für eine Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich. 11. Haftung 11.1 Haftung der Bank of Scotland bei Ausführung eines nicht autorisierten Onlinebanking-Auftrags und eines nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten Onlinebanking-Auftrags Die Haftung der Bank of Scotland bei einem nicht autorisierten Onlinebanking-Auftrag und einem nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten Onlinebanking-Auftrag richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbarten Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Über- weisungsverkehr). 11.2 Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung eines seiner Authentifizierungselemente 11.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authentifi- zierungselements, haftet der Kunde für den der Bank of Scotland hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Kunden ein Verschulden trifft. (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn – es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder – der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank of Scotland oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank of Scotland ausgelagert wurden, verursacht worden ist. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden im vollen Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Kunden kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner Sorgfaltspflichten nach – Nummer 8.2 Absatz 2 (Schutz der Authentifizierungsinstrumente vor unbefugtem Zugriff), – Nummer 8.4 (Kontrolle der Auftragsdaten mit von der Bank of Scotland angezeigten Daten) oder – Nummer 9.1 Absatz 1 (Sperranzeige nach festgestelltem Verlust oder Diebstahl der Authentifizierungselemente) dieser Sonderbedingungen verletzt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank of Scotland eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat, obwohl die Bank of Scotland zur starken Kundenauthentifizierung nach § 68 Absatz 4 ZAG verpflichtet war. Eine starke Kundenauthentifizierung erfor- dert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen (etwas, das der Kunde weiß, z. B. sein persönliches Passwort), Besitz (etwas, das der Kunde besitzt, z. B. das Empfangsgerät, mit dem er die mTAN empfängt) oder Inhärenz (etwas, das der Kunde ist, zum Beispiel Fingerabdruck). (5) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Sonderbedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank of Scotland nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (6) Die Absätze 2 sowie 4 und 5 finden keine Anwendung, wenn der Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat. 11.2.2 Haftung der Bank of Scotland ab Sperranzeige Sobald die Bank of Scotland eine Sperranzeige des Kunden erhalten hat, übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Onlinebanking- Verfügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat. 11.2.3 Haftungsausschluss Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorher- sehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können. Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH• Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433 Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang