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Bedingungen für die
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Commerzbank Visa Debitkarte 1
(Stand: 01.10.2025)
A. Zahlungsverkehrsbezogene Anwendungen
1. Verwendungsmöglichkeiten
Die von der Bank ausgegebene Visa Debitkarte (im Folgenden „Karte“ genannt) kann der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch
im Ausland im Rahmen des Visa-Karten-Verbundes einsetzen:
– zum Bezahlen bei Vertragsunternehmen vor Ort an automatisierten Kassen oder online und
– darüber hinaus als weitere Dienstleistung zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten, dort zusätzlich gegen
Vorlage eines Ausweispapiers (Bargeldservice).
Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservice sind an den Akzeptanzsymbolen zu erken-
nen, die auf der Karte zu sehen sind. Soweit mit der Karte zusätzliche Leistungen (z. B. Hilfe in Notfällen, Versicherungen) verbunden sind, richten sich
diese nach den insoweit geltenden besonderen Regeln.
Die Karte kann als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät)
ausgegeben werden. Diese Sonderbedingungen gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.
Für die digitale Karte gelten ergänzend die gesondert mit der Bank vereinbarten Nutzungsbedingungen für die digitale Nutzung, bspw. Apple Pay oder
Google Pay.
2. Persönliche Geheimzahl (PIN) und Visa-Secure-Verfahren
2.1. Persönliche Geheimzahl (PIN)
Für die Nutzung von automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen und von Geldautomaten wird dem Karteninhaber für seine Karte eine per-
sönliche Geheimzahl (PIN) zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann diese persönliche Geheimzahl im Onlinebanking der Bank selbst festlegen. 2
Die Karte kann an automatisierten Kassen sowie an Geldautomaten, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Karte die PIN einge-
geben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich
in diesem Fall mit der Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.
2.2. Visa-Secure-Verfahren
Für die Teilnahme am Visa-Secure-Verfahren ist jeder Online-Banking-Kunde automatisch freigeschaltet. Beim Visa-Secure-Verfahren wird der
Kunde aufgefordert, neben seiner Online-PIN, eine Freigabe der Transaktion mit dem für sein Digital Banking vereinbarten Autorisierungselement
(z.B. Freigabe mit der photoTAN-App; Eingabe der auf dem Lesegerät angezeigten Transaktionsnummer [TAN]) zu bestätigen. Die Karte kann im
Rahmen des Visa-Secure-Verfahrens nicht mehr eingesetzt werden, wenn der Kontozugang, z. B. wegen mehrfacher falscher Eingabe einer TAN,
gesperrt ist. Der Kunde sollte sich in diesem Fall mit der Bank in Verbindung setzen.
3. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber
(1) Bei Nutzung der Karte ist entweder
– ein Beleg zu unterschreiben, auf den das Vertragsunternehmen die Kartendaten übertragen hat, oder
– an Geldautomaten und automatisierten Kassen die PIN einzugeben.
Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber - insbesondere zur Beschleunigung eines
Geschäftsvorfalles im Rahmen eines fernmündlichen Kontaktes - ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen, und stattdessen
lediglich seine Kartennummer angeben.
Beim Karteneinsatz an automatisierten Kassen kann in folgenden Fällen von der Eingabe der PIN bzw. der Unterzeichnung eines Beleges abge-
sehen werden:
– Bei Bezahlung von Verkehrsnutzungsentgelten oder Parkentgelten an unbeaufsichtigten automatisierten Kassen
– Bei der kontaktlosen Bezahlung von Kleinbeträgen. Hierbei ist die Karte mit Kontaktlosfunktion an ein Kartenlesegerät zu halten.
Bei Onlinebezahlvorgängen erfolgt die Authentifizierung des Karteninhabers, indem er auf Anforderung die gesondert vereinbarten Authentifizie-
rungselemente einsetzt. Authentifizierungselemente sind
– Wissenselemente (etwas, das der Karteninhaber weiß, z. B. Online-PIN),
– Besitzelemente (etwas, das der Karteninhaber besitzt, z. B. mobiles Endgerät zur Erzeugung/zum Empfang von einmal verwendbaren Trans-
aktionsnummern (TAN) als Besitznachweis) oder
– Seinselemente (etwas, das der Karteninhaber ist, z. B. Fingerabdruck).
(2) Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung.
Soweit dafür zusätzlich die Unterschrift, eine PIN oder ein sonstiges Authentifizierungselement gefordert wird, wird die Zustimmung erst mit deren
Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. In dieser Autorisierung ist
zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Bank die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten
des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert.
4. Sperrung eines verfügbaren Geldbetrages
Die Bank ist berechtigt, auf dem Konto des Karteninhabers einen im Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenze (vgl. Nummer 7) verfügbaren Geldbetrag
zu sperren, wenn
– der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und
– der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrages zugestimmt hat.
Den gesperrten Geldbetrag gibt die Bank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue Zah-
lungsbetrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist.
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1 Entspricht der standardisierten Zahlungskontenterminologie „Ausgabe einer Debitkarte“. Nachfolgend wird die Bezeichnung „Commerzbank Girocard“ oder „Karte“ geführt.
2 Sobald diese Funktion verfügbar ist.
Bedingungen für die
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Commerzbank Visa Debitkarte
5. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Bank
Die Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn
– sich der Karteninhaber nicht mit seiner PIN, seinem sonstigen Authentifizierungselement oder mittels Unterschrift legitimiert hat,
– der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen der Karte oder die finanzielle Nutzungsgrenze (z. B. Guthaben auf dem Girokonto) nicht
eingehalten ist oder
– die Karte gesperrt ist.
Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die Karte eingesetzt wird, unterrichtet.
6. Ausführungsfrist
Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet sicherzustellen,
dass der Kartenzahlungsbetrag innerhalb der Ausführungsfrist von einem Geschäftstag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.
Bei Kartenzahlungen innerhalb Deutschlands und in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums 3 (EWR) in Währungen eines Staates außer-
halb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie Kartenzahlungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb des EWR (Dritt-
staaten) gelegen ist, werden Kartenzahlungen baldmöglichst bewirkt. Geht der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
erst nach Ablauf der Ausführungsfrist ein (Verspätung), kann der Zahlungsempfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die
Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Kartenzahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden.
7. Finanzielle Nutzungsgrenze
Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Karte nur innerhalb seiner finanziellen Nutzungsgrenze gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Zahlungsdiens-
te zu nutzen.
8. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
8.1. Unterschrift
Der Karteninhaber hat die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.
8.2. Sorgfältige Aufbewahrung der Karte
Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darf
insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. Denn jede Person, die im Besitz der Karte ist, hat die Möglichkeit, mit ihr
missbräuchliche Verfügungen zu tätigen. Darüber hinaus kann jeder, der im Besitz der Karte ist, Transaktionen an automatisierten Kassen ohne
PIN bis zur Sperre tätigen.
8.3. Geheimhaltung der PIN
Der Karteninhaber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner PIN erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der
Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt
bzw. die Kartennummer und das personalisierte Sicherheitsmerkmal kennt, hat die Möglichkeit, missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld
an Geldautomaten abzuheben).
8.4. Schutz der Authentifizierungselemente für Onlinebezahlvorgänge
Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine mit der Bank vereinbarten Authentifizierungselemente für Onlinebezahl-