Bedingungen für die Seite 1/4 Commerzbank Visa Debitkarte 1 (Stand: 01.10.2025) A. Zahlungsverkehrsbezogene Anwendungen 1. Verwendungsmöglichkeiten Die von der Bank ausgegebene Visa Debitkarte (im Folgenden „Karte“ genannt) kann der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland im Rahmen des Visa-Karten-Verbundes einsetzen: – zum Bezahlen bei Vertragsunternehmen vor Ort an automatisierten Kassen oder online und – darüber hinaus als weitere Dienstleistung zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten, dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapiers (Bargeldservice). Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservice sind an den Akzeptanzsymbolen zu erken- nen, die auf der Karte zu sehen sind. Soweit mit der Karte zusätzliche Leistungen (z. B. Hilfe in Notfällen, Versicherungen) verbunden sind, richten sich diese nach den insoweit geltenden besonderen Regeln. Die Karte kann als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgegeben werden. Diese Sonderbedingungen gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die digitale Karte gelten ergänzend die gesondert mit der Bank vereinbarten Nutzungsbedingungen für die digitale Nutzung, bspw. Apple Pay oder Google Pay. 2. Persönliche Geheimzahl (PIN) und Visa-Secure-Verfahren 2.1. Persönliche Geheimzahl (PIN) Für die Nutzung von automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen und von Geldautomaten wird dem Karteninhaber für seine Karte eine per- sönliche Geheimzahl (PIN) zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann diese persönliche Geheimzahl im Onlinebanking der Bank selbst festlegen. 2 Die Karte kann an automatisierten Kassen sowie an Geldautomaten, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Karte die PIN einge- geben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit der Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 2.2. Visa-Secure-Verfahren Für die Teilnahme am Visa-Secure-Verfahren ist jeder Online-Banking-Kunde automatisch freigeschaltet. Beim Visa-Secure-Verfahren wird der Kunde aufgefordert, neben seiner Online-PIN, eine Freigabe der Transaktion mit dem für sein Digital Banking vereinbarten Autorisierungselement (z.B. Freigabe mit der photoTAN-App; Eingabe der auf dem Lesegerät angezeigten Transaktionsnummer [TAN]) zu bestätigen. Die Karte kann im Rahmen des Visa-Secure-Verfahrens nicht mehr eingesetzt werden, wenn der Kontozugang, z. B. wegen mehrfacher falscher Eingabe einer TAN, gesperrt ist. Der Kunde sollte sich in diesem Fall mit der Bank in Verbindung setzen. 3. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber (1) Bei Nutzung der Karte ist entweder – ein Beleg zu unterschreiben, auf den das Vertragsunternehmen die Kartendaten übertragen hat, oder – an Geldautomaten und automatisierten Kassen die PIN einzugeben. Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber - insbesondere zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalles im Rahmen eines fernmündlichen Kontaktes - ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen, und stattdessen lediglich seine Kartennummer angeben. Beim Karteneinsatz an automatisierten Kassen kann in folgenden Fällen von der Eingabe der PIN bzw. der Unterzeichnung eines Beleges abge- sehen werden: – Bei Bezahlung von Verkehrsnutzungsentgelten oder Parkentgelten an unbeaufsichtigten automatisierten Kassen – Bei der kontaktlosen Bezahlung von Kleinbeträgen. Hierbei ist die Karte mit Kontaktlosfunktion an ein Kartenlesegerät zu halten. Bei Onlinebezahlvorgängen erfolgt die Authentifizierung des Karteninhabers, indem er auf Anforderung die gesondert vereinbarten Authentifizie- rungselemente einsetzt. Authentifizierungselemente sind – Wissenselemente (etwas, das der Karteninhaber weiß, z. B. Online-PIN), – Besitzelemente (etwas, das der Karteninhaber besitzt, z. B. mobiles Endgerät zur Erzeugung/zum Empfang von einmal verwendbaren Trans- aktionsnummern (TAN) als Besitznachweis) oder – Seinselemente (etwas, das der Karteninhaber ist, z. B. Fingerabdruck). (2) Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich die Unterschrift, eine PIN oder ein sonstiges Authentifizierungselement gefordert wird, wird die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Bank die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. 4. Sperrung eines verfügbaren Geldbetrages Die Bank ist berechtigt, auf dem Konto des Karteninhabers einen im Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenze (vgl. Nummer 7) verfügbaren Geldbetrag zu sperren, wenn – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrages zugestimmt hat. Den gesperrten Geldbetrag gibt die Bank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue Zah- lungsbetrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist. 22/34/20 – HD1025-01 1 Entspricht der standardisierten Zahlungskontenterminologie „Ausgabe einer Debitkarte“. Nachfolgend wird die Bezeichnung „Commerzbank Girocard“ oder „Karte“ geführt. 2 Sobald diese Funktion verfügbar ist. Bedingungen für die Seite 2/4 Commerzbank Visa Debitkarte 5. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Bank Die Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn – sich der Karteninhaber nicht mit seiner PIN, seinem sonstigen Authentifizierungselement oder mittels Unterschrift legitimiert hat, – der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen der Karte oder die finanzielle Nutzungsgrenze (z. B. Guthaben auf dem Girokonto) nicht eingehalten ist oder – die Karte gesperrt ist. Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die Karte eingesetzt wird, unterrichtet. 6. Ausführungsfrist Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet sicherzustellen, dass der Kartenzahlungsbetrag innerhalb der Ausführungsfrist von einem Geschäftstag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Bei Kartenzahlungen innerhalb Deutschlands und in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums 3 (EWR) in Währungen eines Staates außer- halb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie Kartenzahlungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb des EWR (Dritt- staaten) gelegen ist, werden Kartenzahlungen baldmöglichst bewirkt. Geht der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist ein (Verspätung), kann der Zahlungsempfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Kartenzahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden. 7. Finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Karte nur innerhalb seiner finanziellen Nutzungsgrenze gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Zahlungsdiens- te zu nutzen. 8. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 8.1. Unterschrift Der Karteninhaber hat die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben. 8.2. Sorgfältige Aufbewahrung der Karte Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. Denn jede Person, die im Besitz der Karte ist, hat die Möglichkeit, mit ihr missbräuchliche Verfügungen zu tätigen. Darüber hinaus kann jeder, der im Besitz der Karte ist, Transaktionen an automatisierten Kassen ohne PIN bis zur Sperre tätigen. 8.3. Geheimhaltung der PIN Der Karteninhaber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner PIN erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt bzw. die Kartennummer und das personalisierte Sicherheitsmerkmal kennt, hat die Möglichkeit, missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z. B. Geld an Geldautomaten abzuheben). 8.4. Schutz der Authentifizierungselemente für Onlinebezahlvorgänge Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine mit der Bank vereinbarten Authentifizierungselemente für Onlinebezahl- vorgänge (siehe Nummer 3 Absatz 1, letzter Unterabsatz dieser Bedingungen) vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Authentifizierungselemente für Onlinebezahlvorgänge missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt werden. Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente für Onlinebezahlvorgänge hat der Karteninhaber vor allem Folgendes zu beachten: a) Wissenselemente, wie z. B. die Online-PIN, sind geheim zu halten; sie dürfen insbesondere – nicht mündlich (z. B. telefonisch oder persönlich) mitgeteilt werden, – nicht außerhalb von Onlinebezahlvorgängen in Textform (z. B. per E-Mail oder Messenger-Dienst) weitergegeben werden, – nicht ungesichert elektronisch gespeichert (z. B. Speicherung der Online-PIN im Klartext im mobilen Endgerät) werden und – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als Besitzelement (z. B. mobiles End- gerät) oder zur Prüfung des Seinselements (z. B. mobiles Endgerät mit Anwendung für Kreditkartenzahlung und Fingerabdrucksensor) dient. b) Besitzelemente, wie z. B. ein mobiles Endgerät, sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile Endgerät des Karteninhabers (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen können, – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen Endgerät (z. B. Mobiltelefon) befindliche Anwendung für Kartenzah- lungen (z. B. Karten-App, Authentifizierungs-App) nicht nutzen können, – ist die Anwendung für Onlinebezahlvorgänge (z. B. Karten-App, Authentifizierungs-App) auf dem mobilen Endgerät des Teilnehmers zu deaktivieren, bevor der Teilnehmer den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z. B. durch Verkauf oder Entsorgung des Mobiltele- fons), und – dürfen die Nachweise des Besitzelements (z. B. TAN) nicht außerhalb der Onlinebezahlvorgänge mündlich (z. B. per Telefon) oder in Text- form (z. B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weitergegeben werden. c) Seinselemente, wie z. B. Fingerabdruck des Karteninhabers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Karteninhabers für Onlinebezahlvorgän- ge nur dann als Authentifizierungselement verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine Seinselemente anderer Personen ge- speichert sind. Sind auf dem mobilen Endgerät, das für die Onlinebezahlvorgänge genutzt wird, Seinselemente anderer Personen gespeichert, ist für Onlinebezahlvorgänge das von der Bank ausgegebene Wissenselement (z. B. Online-Passwort) zu nutzen und nicht das auf dem mo- bilen Endgerät gespeicherte Seinselement. 3 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guade- 22/34/20 – HD1025-01 loupe, Martinique, Mayotte, Reunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Bedingungen für die Seite 3/4 Commerzbank Visa Debitkarte 8.5. Kontrollpflichten bei Onlinebezahlvorgängen Sollten dem Karteninhaber bei Onlinebezahlvorgängen Angaben zum Zahlungsvorgang (z. B. der Name des Vertragsunternehmens und der Ver- fügungsbetrag) mitgeteilt werden, sind diese Daten vom Karteninhaber auf Richtigkeit zu prüfen. 8.6. Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder für Onlinebezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungselementen fest, so ist die Bank, und zwar möglichst unter der dem Karteninhaber mitgeteilten Sperrhotline, unverzüglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Miss- brauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Ver- wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder für Onlinebezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungselemten vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. (3) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu un- terrichten. 9. Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers Die Bank ist gegenüber Vertragsunternehmen sowie den Kreditinstituten, die die Karte an ihren Geldautomaten akzeptieren, verpflichtet, die vom Kar- teninhaber mit der Karte getätigten Umsätze zu begleichen. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus seinem Vertragsverhältnis zu dem Vertragsunternehmen, bei dem die Karte eingesetzt wurde, sind unmittelbar gegenüber dem Vertragsunternehmen geltend zu machen. 10. Fremdwährungsumrechnung Nutzt der Karteninhaber die Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. 11. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen 11.1. Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm sonst abhanden oder werden die Karte oder die für Onlinebezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungselemente sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu einer nicht au- torisierten Kartenverfügung in Form – der Abhebung von Bargeld oder – der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen,  so haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, gemäß Absatz 3 nur, wenn er seine Pflich- ten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. (2) Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums 4, trägt der Karteninhaber den aufgrund einer nicht autorisierten Kartenverfügung entstehenden Schaden nach den Absätzen 1 und 3, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Scha- dens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Verfügung und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn – er den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder der ihm von der Bank mitgeteilten Sperrhot- line schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, – die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselement für Onlinebezahlvorgänge (z. B. Online-PIN) auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (z. B. im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselement für Onlinebezahlvorgänge (z. B. Online-PIN) einer anderen Person mit- geteilt wurde und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. (4) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen. (5) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1, 3 und 4 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist der Karteninhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Karteninhaber eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat oder der Zahlungsemp- fänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert hat, obwohl die Bank zur starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG ver- pflichtet war. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen (etwas, das der Karteninhaber weiß, z. B. PIN oder Online-PIN), Besitz (etwas, das der Karteninhaber besitzt, z. B. Kreditkarte oder mobiles Endgerät) oder Sein (etwas, das der Karteninhaber ist, z. B. Fingerabdruck). (7) Die Haftungsbegrenzungen in den Absätzen 1, 4 und 5 finden keine Anwendung, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat. 4 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guade- loupe, Martinique, Mayotte, Reunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, 22/34/20 – HD1025-01 Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Bedingungen für die Seite 4/4 Commerzbank Visa Debitkarte 11.2. Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige Sobald der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder für Onlinebezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungselementen gegenüber der Bank oder einer Visa Kartenrepräsentanz angezeigt und die Karte gesperrt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen in Form – der Abhebung von Bargeld oder – der Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. 11.3. Ergänzende Haftungs- und Erstattungsregeln Soweit die Haftung in den vorgenannten Bestimmungen nicht schon geregelt ist, gelten im Übrigen die in den Allgemeinen Bedingungen für Zah- lungsdienste geregelten Haftungs- und Erstattungsregeln des Kunden und die Haftungs- und Einwendungsausschlüsse für die Bank 12. Eigentum und Gültigkeit der Karte Die Bank bleibt Eigentümerin der Karte. Die Karte ist nicht übertragbar. Sie ist nur für den auf der Karte angegebenen Zeitraum gültig. Die Bank ist mit der Aushändigung einer neuen Karte, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Karte zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an die Bank zurückzugeben. Die Bank behält sich ausdrücklich das Recht vor, auch während der Gültigkeit einer Karte diese Karte gegen eine neue Karte auszutauschen. Dem Karteninhaber entstehen hierdurch keine Kosten. 13. Sperre und Einziehung der Karte Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen, wenn – sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dieses rechtfertigen oder – der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht. Die Bank wird den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor der Sperre, spätestens jedoch unverzüglich danach, über die Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen unterbleibt, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Die Bank wird die Karte ent- sperren oder durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninha- ber unverzüglich. Commerzbank AG 22/34/20 – HD1025-01