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Grundsätze für die Ausführung von
Aufträgen in Finanzinstrumenten
(„Ausführungsgrundsätze“)
Deutsche WertpapierService Bank AG
(Stand: Januar 2026)


1      Vorbemerkungen

1.1    Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Grundsätze gelten für die Ausführung von Aufträgen zum Zwecke des Kaufs
oder Verkaufs von Finanzinstrumenten, die Banken und Sparkassen erteilen, die an die
Deutsche WertpapierService Bank AG („dwpbank“) angeschlossen sind. Die Ausführung durch
die dwpbank erfolgt im Wege einer Zwischenkommission. Die dwpbank schließt auf Grundlage
eines durch Banken und Sparkassen an sie erteilten Auftrages in eigenem Namen für fremde
Rechnung ein Ausführungsgeschäft an einem geeigneten Ausführungsplatz ab.

Falls die dwpbank den Auftrag nicht selbst ausführt, wird sie einen Intermediär
(Finanzdienstleistungsunternehmen oder Broker) beauftragen, ein
Ausführungsgeschäft abzuschließen.


1.2    Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung

Aufträge zur Auftragsausführung können regelmäßig über verschiedene Ausführungswege oder
an verschiedenen Ausführungsplätzen ausgeführt werden. Hierunter fallen Handelsplätze
(geregelte Märkte (RM), multilaterale Handelssysteme (MTF), organisierte Handelssysteme
(OTF)), Systematische Internalisierer (SI), Market-Maker, sonstige Liquiditätsgeber oder
Einrichtungen, die in einem Drittland eine vergleichbare Funktion ausüben.

Diese Ausführungsgrundsätze beschreiben das generelle Vorgehen der dwpbank bei der Aus-
führung von Aufträgen nach einem schriftlich fixierten Verfahren, das darauf ausgerichtet ist, im
Regelfall gleichbleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Es kommt dabei nicht darauf
an, ob bei der Ausführung des einzelnen Auftrages tatsächlich das beste Ergebnis erzielt wird.
Entscheidend ist, dass das angewandte Verfahren typischerweise zum bestmöglichen
Ergebnis für Kundenführt.


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1.3     Vorrang von Weisungen

Erhält die dwpbank eine Weisung, an welchem Ausführungsplatz der Auftrag ausgeführt
werden soll, so geht diese Weisung stets den Ausführungsgrundsätzen vor.

Hinweis: In diesem Fall finden die nachfolgend dargestellten Ausführungsgrundsätze keine
Anwendung. Die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses gilt damit entsprechend
dem Umfang der Weisung als erfüllt.


1.4     Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Depotkundenaufträgen in
        Kommissionsgeschäften

Bei Kommissionsgeschäften wird die dwpbank von den Banken und Sparkassen als
Zwischenkommissionär damit beauftragt, ein Ausführungsgeschäft abzuschließen. Hierbei
kommen die von der dwpbank aufgestellten Ausführungsgrundsätze wie folgt zur Anwendung:

Die dwpbank führt im Wege der Zwischenkommission Aufträge in folgenden Finanzinstrumen-
tenklassen gemäß der Delegierten Verordnung EU 2017/565 vom 25. April 2016 aus:

     Eigenkapitalinstrumente – Aktien und Hinterlegungsscheine
     Schuldtitel
     Verbriefte Derivate
     Börsengehandelte Produkte (börsengehandelte Fonds, börsengehandelte
      Schuldverschreibungen)

Der bestmögliche Ausführungsplatz wird unter Annahme des für das jeweilige Finanzinstrument
standardisierten Abwicklungswegs ermittelt. Im Fall von Abweichungen bei Depotbestand oder
Verwahrart ist die Erteilung einer Weisung erforderlich.

Aufträge über Finanzinstrumente inländischer Emittenten, die im Inland gehandelt werden,
werden grundsätzlich im Inland ausgeführt. Aufträge über Finanzinstrumente ausländischer
Emittenten, werden ebenfalls im Inland ausgeführt, soweit die Finanzinstrumente im Inland
gehandelt werden. Grund hierfür sind die regelmäßig höheren Gebühren und Entgelte, die mit
der Verwaltung und Verwahrung der Wertpapiere im Ausland anfallen.

Wird ein Finanzinstrument nicht im Inland gehandelt, so ist die Erteilung einer Weisung
erforderlich.

Auf Basis der gesetzlichen Grundlage sind Ausgabe und Rücknahme von Investmentfonds-
anteilen nicht Gegenstand der Ausführungsgrundsätze. Die Ausgabe oder Rücknahme erfolgt
über die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle. Möchte der Depotkunde einen
Kauf- oder Verkaufsauftrag an einem Ausführungsplatz tätigen, so ist eine entsprechende
Weisung erforderlich.

Für Aufträge in Genussscheinen und Genussrechten ist die Erteilung einer Weisung
erforderlich.

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Für Aufträge in inländischen Bezugs- und Nebenrechten ist die Erteilung einer Weisung grund-
sätzlich erforderlich. Wird keine Weisung erteilt, so erfolgt der automatische Verkauf bestens im
Interesse des Depotkunden am letzten Handelstag gemäß Ziffer 15 der Sonderbedingungen für
Wertpapiergeschäfte.

Für Aufträge in ausländischen Bezugs- und Nebenrechten ist die Erteilung einer Weisung eben-
falls erforderlich. Wird keine Weisung erteilt, so erfolgt die automatische Verwertung bestens im
Interesse des Depotkunden gemäß Ziffer 15 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte.


1.5     Berücksichtigte Faktoren bei der Auswahl eines Ausführungsplatzes

Die dwpbank hat für die aufgeführten Finanzinstrumentenklassen die Ausführungswege und
Ausführungsplätze insbesondere anhand der nachfolgenden Faktoren festgelegt: Preis, Kosten,
Ausführungsgeschwindigkeit, Ausführungswahrscheinlichkeit, Clearing- und Settlementsystem,
Notfallsicherungen und weitere qualitative Faktoren.

Das bestmögliche Ergebnis richtet sich vorrangig nach dem Gesamtentgelt, das sich aus dem
Preis des Finanzinstrumentes und sämtlichen mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten
zusammensetzt, die durch die Ausführung an einem Ausführungsplatz entstehen.


1.6    Beschreibung aller besonderen, mit Handels- und Ausführungsplätzen
       getroffenen Vereinbarungen zu geleisteten und erhaltenen Zahlungen und
       Rabatten

Die dwpbank hat Vereinbarungen über einen zu vereinnahmenden Infrastrukturbeitrag für das
Orderrouting und den technischen Zugang mit der Tradegate AG Wertpapierhandelsbank, mit
der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG und der Baader Bank AG getroffen. Die dwpbank
hat darüber hinaus mit keinem Handels- und Ausführungsplatz individuelle Vereinbarungen in
Bezug auf finanzielle Vorteile für eine bevorzugte Weiterleitung von Depotkundenaufträgen
getroffen.


1.7     Abweichende Ausführung im Einzelfall

Beim Auftreten außergewöhnlicher Marktsituationen oder bei Markt-/Systemstörungen, wie
etwa dem Ausfall einzelner oder mehrerer Handelsplätze, kann die dwpbank unter Wahrung
des Depotkundeninteresses eine von diesen Grundsätzen abweichende Ausführung wählen.


1.8     Zusammenfassung von Aufträgen

Die dwpbank kann Aufträge mehrererKunden, insbesondere in Sparplänen und im Handel
von Fondsanteilen über die Kapitalanlagegesellschaft zu einem Sammelauftrag
zusammenfassen. Die bestmögliche Ausführung von Sammelaufträgen erfolgt gemäß dem
Bewertungsergebnis der zugrundeliegenden Finanzinstrumentenklasse.


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1.9    Überprüfung der Ausführungsgrundsätze und Veröffentlichung

Die dwpbank überprüft ihre Ausführungsgrundsätze anlassbezogen, mindestens einmal jährlich
und stellt die jeweils aktuelle Fassung auf der Website (www.dwpbank.de) zum Abruf bereit.


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2        Detaillierte Angaben zu den Grundsätzen der
         Auftragsausführung

2.1       Ausführungspolitik im Rahmen der Ausführungsgrundsätze der dwpbank

Die dwpbank führt Aufträge zum Zwecke des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten
ausschließlich nach kommissionsrechtlichen Grundsätzen aus. Eine Weisung geht den Ausfüh-
rungsgrundsätzen stets vor.


2.2       Relative Bedeutung der Kriterien zur bestmöglichen Auftragsausführung

Die Ausführungsgrundsätze der dwpbank richten sich gleichermaßen an Privatkunden und pro-
fessionelle Kunden. Das Merkmal eines Kundenauftrags umfasst unter anderem die internatio-
nale Wertpapierkennnummer ISIN, die Menge bzw. Nominale und die Geschäftsart. Aufträge in
Finanzinstrumenten umfassen die Finanzinstrumentenklassen wie sie unter Punkt 1.4 darge-
stellt sind. Ausführungsplätze sind inländische Handelsplätze.


2.3      Verzeichnis der relevanten Ausführungsplätze je Finanzinstrumentenklasse
         im Rahmen der Ausführungsgrundsätze

Ausführungsplatz     Market          Eigenkapital-    Schuld-    Verbriefte   Börsen-
                     Identifier Code instrumente -    titel       Derivate    gehandelte
                     (MIC)           Aktien und                               Produkte
                                     Hinterlegungs-
                                     scheine

Börse Düsseldorf      XDUS                                                        
Quotrix               XQTX                                                        
Börse Frankfurt       XFRA                                                       
XETRA                 XETR                                                        
Börse Hamburg         XHAM                                                        
Börse Hannover        XHAN                                                        
Börse München         XMUN                                                        
Börse Stuttgart       XSTU                                                       
Tradegate Exchange    TGAT                                                        
Gettex                XGDM                                                        


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2.4     Erläuterung der Faktoren bei der Auswahl eines Ausführungsplatzes

Das nachfolgende Kapitel legt dar, welche maßgeblichen Faktoren die dwpbank zur Bewertung
und Auswahl eines Ausführungsplatzes für das jeweilige Finanzinstrument heranzieht.


2.4.1 Hauptfaktoren

2.4.1.1 Preis
Der Preis eines Finanzinstrumentes hängt grundsätzlich von Angebot und Nachfrage sowie den
im Regelwerk verankerten Preisfeststellungsmechanismen des Ausführungsplatzes ab. Der
Vergleich der Preisqualität zwischen den Ausführungsplätzen basiert auf ausgeführten
Handelsgeschäften.

2.4.1.2 Kosten
Die mit der Auftragsausführung verbundenen Transaktionskosten unterteilen sich im Sinne
dieser Bewertung in Handelsgebühren (zum Beispiel Courtagen, Transaktionskosten) und
Abwicklungskosten (zum Beispiel Schlussnotenkosten).

2.4.2 Nebenfaktoren

2.4.2.1 Ausführungsgeschwindigkeit
Diese bezeichnet die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen eines ausführbaren Auftrages am
Ausführungsplatz und der Ausführungsbestätigung durch den Ausführungsplatz.

2.4.2.2 Ausführungswahrscheinlichkeit
Diese bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, mit der ein ausführbarer Auftrag am Ausführungsplatz
zur Ausführung kommt.

2.4.2.3 Clearing- und Settlementsystem
Unter Clearing wird die Abstimmung gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten
verstanden. Das ordnungsgemäße Clearing eines Auftrages kann durch die Nutzung eines
zentralen Clearingsystems beeinflusst werden.

Unter Settlement wird die gegenseitige Erfüllung (Belieferung) von Aufträgen verstanden. Das
ordnungsgemäße und fristgerechte Settlement von Aufträgen kann durch die Nutzung eines
zentralen Settlementsystems unter Beachtung der Settlement Disziplin beeinflusst werden.

2.4.2.4 Notfallsicherungen
Unter Notfallsicherungen werden Vorkehrungen der Ausführungsplätze verstanden, um den
ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.

2.4.2.5 Weitere qualitative Faktoren
Unter weiteren qualitativen Faktoren werden jene Aspekte zusammengefasst, die Einfluss auf
die Qualität der Auftragsausführung haben können. Hierunter fallen die Organisation des
Handels wie die multilaterale Handelsmöglichkeit, die Verbindlichkeit von Quotes, die Anzahl
der Handelsteilnehmer, die Stabilität der Geschäftsbeziehung sowie die angebotenen