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Bedingungen für den Sparverkehr
(einschl. SB-Sparverkehr)
Berliner Sparkasse
Fassung Juli 2018 Alexanderplatz 2, 10178 Berlin
1. Spareinlagen Stimmt die Sparkasse gleichwohl ausnahmsweise einer vorzeitigen Rück-
Spareinlagen sind Einlagen, die die Sparkasse als solche annimmt und zahlung zu, hat sie das Recht, für diese vorzeitige Rückzahlung ein Vor-
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparkassenbuchs, fälligkeitsentgelt oder Vorschusszinsen zu verlangen. Die Höhe des Vor-
als Spareinlage kennzeichnet. fälligkeitsentgelts oder der jeweilige Vorschusszinssatz wird durch Aus-
Spareinlagen dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht hang/Auslage im Geschäftsraum bekannt gegeben.
aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr. 5. Kennwort, Sperrvermerk
Geldbeträge, die von vornherein befristet angenommen werden, gelten
5.1 Kennwort
nicht als Spareinlagen; ausgenommen sind Geldbeträge, die aufgrund
Um zu verhindern, dass Unbefugte über Spareinlagen verfügen, kann der
von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.
Sparer bestimmen, dass die Spareinlage nur gegen Vorlage eines beson-
2. Sparurkunde deren Ausweises oder unter Bekanntgabe eines vereinbarten Kennworts
2.1 Ausstellung ausgezahlt werden darf. Das Bestehen einer Kennwortvereinbarung ver-
Die Sparkasse erstellt bei der ersten Einlage ein Sparkassenbuch und merkt die Sparkasse im Sparkassenbuch.
händigt es dem Sparer aus. Anstelle des Sparkassenbuchs kann die 5.2 Sperrvermerk
Sparkasse auch andere Sparurkunden ausstellen. Auf Antrag des Sparers kann die Sparkasse eine Spareinlage sperren.
2.2 Ein- und Auszahlungen, Buchvorlage Inhalt und Wirkung der Sperre richten sich nach der Vereinbarung.
Die Sparkasse vermerkt im Sparkassenbuch mit Angabe des Tages Ein- 6. Verlust, Einbehaltung
zahlungen, Auszahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen sowie 6.1 Verlustanzeige
den jeweiligen Kontostand. Die Rückzahlung von Spareinlagen und die Der Verlust (Abhandenkommen, Vernichtung) eines Sparkassenbuchs ist
Auszahlung von Zinsen können nur gegen Vorlage des Sparkassenbuchs der Sparkasse unverzüglich anzuzeigen. Die Sparkasse veranlasst
verlangt werden. Für Einzahlungen, sonstige Gutschriften und Belastun- unverzüglich eine Sperre. Bis zur Durchführung der Sperre leistet sie vor-
gen kann die Sparkasse die Vorlage des Sparkassenbuchs verlangen. behaltlich Nr. 2.5 befreiend an den Vorleger.
Die Vorlage kann die Sparkasse auch sonst bei berechtigtem Interesse 6.2 Neues Sparkassenbuch
verlangen. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie sonstige Im Falle eines Verlustes des Sparkassenbuchs kann die Sparkasse ein
Gutschriften und Belastungen trägt die Sparkasse bei der nächsten Vor- neues Sparkassenbuch ausstellen oder die Ausstellung des neuen
lage des Sparkassenbuchs nach. Sparkassenbuchs von der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens
2.3 Loseblatt-Sparkassenbuch abhängig machen.
Die Sparkasse kann das Sparkassenbuch auch in der Form eines Lose- 6.3 Einbehaltung eines Sparkassenbuchs
blatt-Sparkassenbuchs mit Sparkassenbuchumschlag und Sparkontoblät- Wird ein als abhanden gekommen oder vernichtet gemeldetes
tern ausgeben. Das Loseblatt-Sparkassenbuch ist nur gültig, wenn es aus Sparkassenbuch vorgelegt oder besteht der Verdacht, dass unbefugte
dem Sparkassenbuchumschlag mit Kontonummer und den Sparkontob- Änderungen des Sparkassenbuchs erfolgt sind, so kann die Sparkasse
lättern des laufenden Jahres besteht. Abweichend von Nr. 2.2 genügt es, gegen Empfangsbescheinigung das Sparkassenbuch bis zur Klärung der
wenn das Sparkontoblatt sämtliche Buchungen des Zeitabschnitts, für Sach- und Rechtslage einbehalten. Nur nach Maßgabe dieser Klärung
den es erstellt ist, und den Kontostand enthält. dürfen auf solche Sparkonten Ein- und Auszahlungen oder sonstige Ver-
2.4 Sorgfaltspflichten fügungen zugelassen werden.
Der Sparer ist zur sorgfältigen Aufbewahrung der Sparurkunde verpflich- 7. Nutzung von Selbstbedienungstechniken
tet. Er hat Eintragungen in das Sparkassenbuch sofort nach dessen Der Sparer kann mit der Sparkasse für Sparkonten, die für diese
Erhalt auf ihre Richtigkeit zu prüfen und ist verpflichtet, Einwendungen Verwendungsart freigegeben sind, die Möglichkeit zu Verfügungen über
unverzüglich zu erheben. die Spareinlage im Selbstbedienungsverfahren mittels Sparkassen-Card
2.5 Legitimationswirkung des Sparkassenbuchs (Debitkarte) besonders vereinbaren (SB-Sparverkehr). Die Bedingungen
Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger für den Sparverkehr finden auch bei Nutzung der
des Sparkassenbuchs fällige Zahlungen zu leisten und ihn als zur Kündi- Selbstbedienungstechniken – mit Ausnahme der Regelungen in Nr. 2.5
gung berechtigt anzusehen, es sei denn, ihr ist die fehlende Berechtigung und Nr. 6.1 Satz 3 sowie der Bestimmung zur Kennwortvereinbarung in
des Vorlegers bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Nr. 5.1 – Anwendung.
3. Verzinsung Im SB-Sparverkehr kann der Sparer Nachtragsbuchungen auf dem über
die Spareinlage geführten Konto sowie Einzahlungen durch Umbuchung
3.1 Zinshöhe
vom Girokonto bzw. einem anderen Konto bei der Sparkasse auf die
Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden
Spareinlage oder in bar an entsprechend ausgestatteten Geldautomaten
den von ihr jeweils durch Aushang im Geschäftsraum bekannt gegebe-
vornehmen. Ferner sind Auszahlungen bis zum Betrag von 2.000,– EUR
nen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zins-
pro Kalendermonat durch Umbuchung auf das Girokonto bzw. ein anderes
satzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aus-
manuell
Konto des Sparers bei der Sparkasse oder in bar am Geldautomaten
hangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.
möglich.
3.2 Zinslauf Für das Verfahren sind die „Bedingungen für die Sparkassen-Card
Die Verzinsung beginnt mit dem Tage der Einzahlung und endet mit dem (Debitkarte)" maßgeblich.
der Rückzahlung vorhergehenden Kalendertag. Der Monat wird zu
30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet.
3.3 Zinskapitalisierung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die aufgelaufenen Zinsen
zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzuge-
rechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verz-
150 020.000 D1 (Fassung Juli 2018) - v4.1 - o
inst. Wird über die gutgeschriebenen Zinsen nicht innerhalb von 2 Mona-
ten nach Gutschrift verfügt, unterliegen sie der im Übrigen vereinbarten
Kündigungsregelung. Bei Auflösen des Sparkontos werden die Zinsen
sofo