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versicherungsbestaetigung_business-card.pdf
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Versicherungsbestätigung zur Business-Card
Sparkasse Aachen
Fassung August 2016 Friedrich-Wilhelm-Platz 1-4, 52062 Aachen
Service- und Notrufzentrale der Business-Card Fälligkeit der Geldleistung (§ 14 VVG)
+49 211 536-3696 (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der
24-Stunden-Service zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung
des Versicherers notwendigen Erhebungen.
Inhalt (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der
Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsneh-
I. Allgemeine Hinweise
mer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versi-
II. Versicherungsleistungen im Gesamtüberblick cherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist
gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versi-
Reiseserviceversicherung inkl. Telefon-Info
cherungsnehmers nicht beendet werden können.
Versicherer: URV Union Reiseversicherung AG, (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung
Maximilianstr. 53 zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
80538 München
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (§ 28 VVG)
Bei dem genannten öffentlichen Versicherer besteht zugunsten (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versiche-
des Inhabers einer gültigen Business-Card Versicherungsschutz rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versi-
gemäß den nachstehend aufgeführten Bedingungen. cherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Ein-
Für Ihre Schadenmeldung rufen Sie bitte die Servicenummer
haltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf
+49 211 536-3696 an.
Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
I. Allgemeine Hinweise (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom
Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur
1. Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsneh-
Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die Business-Card mer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässi-
ergeben sich ausschließlich aus den nachstehenden jeweiligen Bestim- gen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
mungen, aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
gesetzlichen Bestimmungen. mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
2. Beitragszahlung
Den Beitrag für diese Versicherungen trägt der Kartenemittent aus der (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflich-
geleisteten Kartenjahresgebühr. tet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
3. Rechte im Schadenfall Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt
Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
zu. hat.
4. Aufrechnungsverbot (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers
Ansprüche auf Versicherungsleistungen haben ausschließlich die Karten- nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfal-
inhaber. Ansprüche der Karteninhaber darf der Versicherer nicht mit For- les bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset-
derungen gegenüber dem Kartenemittenten aufrechnen. Der § 35 Versi- zung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
cherungsvertragsgesetz (VVG) gilt insoweit als abbedungen. Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer
Hinweis: vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
Sofern ein Inhaber der Business-Card im Besitz mehrerer gültiger Kredit-
karten ist, können die Versicherungsleistungen nur einmal in Anspruch Übergang von Ersatzansprüchen (§ 86 VVG)
genommen werden. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen
Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der
II. Versicherungsleistungen im Gesamtüberblick Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil
des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
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(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
Sind Reisedokumente abhanden gekommen, wird ein deutsch- bzw. eng-
Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel-
lischsprachiger Arzt gebraucht oder wird eine Kostenvorlage für einen
tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchset-
Krankenhausaufenthalt verlangt, Impfberatung, Spezialistenvermittlung,
zung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der
Dolmetscher-Service – wann immer Hilfe benötigt wird – ein Anruf bei der
Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer
Notrufzentrale in Deutschland genügt, um alles Notwendige vor Ort zu
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz
veranlassen.
von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-
Ergänzende Bestimmungen für alle Versicherungen zung der Obliegenheit ist