Versicherungsbestätigung zur Business-Card Sparkasse Aachen Fassung August 2016 Friedrich-Wilhelm-Platz 1-4, 52062 Aachen Service- und Notrufzentrale der Business-Card Fälligkeit der Geldleistung (§ 14 VVG) +49 211 536-3696 (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der 24-Stunden-Service zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. Inhalt (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsneh- I. Allgemeine Hinweise mer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versi- II. Versicherungsleistungen im Gesamtüberblick cherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versi- Reiseserviceversicherung inkl. Telefon-Info cherungsnehmers nicht beendet werden können. Versicherer: URV Union Reiseversicherung AG, (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung Maximilianstr. 53 zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. 80538 München Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (§ 28 VVG) Bei dem genannten öffentlichen Versicherer besteht zugunsten (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versiche- des Inhabers einer gültigen Business-Card Versicherungsschutz rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versi- gemäß den nachstehend aufgeführten Bedingungen. cherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Ein- Für Ihre Schadenmeldung rufen Sie bitte die Servicenummer haltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf +49 211 536-3696 an. Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. I. Allgemeine Hinweise (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur 1. Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsneh- Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die Business-Card mer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässi- ergeben sich ausschließlich aus den nachstehenden jeweiligen Bestim- gen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine mungen, aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- gesetzlichen Bestimmungen. mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 2. Beitragszahlung Den Beitrag für diese Versicherungen trägt der Kartenemittent aus der (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflich- geleisteten Kartenjahresgebühr. tet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den 3. Rechte im Schadenfall Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt zu. hat. 4. Aufrechnungsverbot (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers Ansprüche auf Versicherungsleistungen haben ausschließlich die Karten- nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfal- inhaber. Ansprüche der Karteninhaber darf der Versicherer nicht mit For- les bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- derungen gegenüber dem Kartenemittenten aufrechnen. Der § 35 Versi- zung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte cherungsvertragsgesetz (VVG) gilt insoweit als abbedungen. Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Hinweis: vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. Sofern ein Inhaber der Business-Card im Besitz mehrerer gültiger Kredit- karten ist, können die Versicherungsleistungen nur einmal in Anspruch Übergang von Ersatzansprüchen (§ 86 VVG) genommen werden. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der II. Versicherungsleistungen im Gesamtüberblick Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. REISESERVICEVERSICHERUNG INKL. TELEFON-INFO (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sind Reisedokumente abhanden gekommen, wird ein deutsch- bzw. eng- Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel- lischsprachiger Arzt gebraucht oder wird eine Kostenvorlage für einen tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchset- Krankenhausaufenthalt verlangt, Impfberatung, Spezialistenvermittlung, zung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Dolmetscher-Service – wann immer Hilfe benötigt wird – ein Anruf bei der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer Notrufzentrale in Deutschland genügt, um alles Notwendige vor Ort zu zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz veranlassen. von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet- Ergänzende Bestimmungen für alle Versicherungen zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- Der Versicherer wird im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versiche- einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. rungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen 128 274.911 BCS D0 (Fassung Aug. 2016) - v2.2 - o Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemein- zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer schaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht und/oder an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich (GDV) und den Verband der privaten Krankenversicherung zur Weiter- verursacht. gabe dieser Daten an andere Versicherer übermitteln. Gesundheitsdaten Aufsichtsbehörde dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden. Bei Beschwerden über eine Versicherungsgesellschaft können Sie sich Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich © Deutscher Sparkassenverlag Informationen für den Versicherungsnehmer Versicherungen –, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, wenden. Soweit nicht in den jeweiligen abgedruckten Allgemeinen Versicherungs- bedingungen oder den Besonderen Bedingungen Abweichendes Reiseserviceversicherung inkl. Telefon-lnfo bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Ver- Versicherungsumfang sicherungsvertragsgesetz (VVG). Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Business- Die für den Versicherungsnehmer wichtigsten Bestimmungen aus dem Card. VVG sind nachfolgend auszugsweise abgedruckt. Der Versicherer erbringt Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädigung Seite 1 von 3 Versicherungsbestätigung zur Business-Card in folgenden Notfällen, die dem Karteninhaber während der Dienstreise a) Krankheit/Unfall (§ 2) zustoßen: b) Such-, Rettungs- und Bergungskosten (§ 3 Nr. 1) Krankheit und Unfall c) Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 3 Nr. 2) – Informationen über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. d) Verlust von Reisezahlungsmitteln (§ 3 Nr. 3) – Bei einem Krankenhausaufenthalt wird der Kontakt zwischen den e) Verlust von Reisedokumenten (§ 3 Nr. 4) Krankenhausärzten und dem Hausarzt hergestellt. 2. Voraussetzung für die Erbringung einer Beistandsleistung ist, dass – Auf Wunsch werden die Angehörigen informiert. sich der Karteninhaber oder ein von ihm Beauftragter bei Eintritt des Ver- – Gegenüber dem Krankenhaus wird – soweit erforderlich – ein Kosten- sicherungsfalls telefonisch oder in sonstiger Weise an den Versicherer vorschuss (Kaution) bis zu 15.000,– EUR gewährt (gilt nur außerhalb wendet. Ersatz der versicherten Kosten wird unabhängig davon geleistet. Deutschlands). Der Versicherer kann allerdings die aufgrund der unterbliebenen Benach- – Dauert ein Krankenhausaufenthalt länger als 10 Tage, Organisation richtigung und Abstimmung entstandenen Mehrkosten abziehen. des Besuches einer nahe stehenden Person sowie Kostenübernahme. § 2 Krankheit/Unfall Arzneimittelversand 1. Ambulante Behandlung Ist der Karteninhaber auf einer Dienstreise zur Aufrechterhaltung oder Der Versicherer informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Wiederherstellung seiner Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arznei- Versorgung. Soweit möglich, benennt er einen Deutsch oder Englisch mittel, die an seinem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sprechenden Arzt. Der Versicherer stellt jedoch nicht den Kontakt zum sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewie- Arzt selbst her. sen, sorgt der Versicherer in Abstimmung mit dem Hausarzt für die 2. Krankenhausaufenthalt Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung Erkrankt oder erleidet die versicherte Person einen Unfall und wird sie ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine even- deswegen in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt der Versi- tuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung cherer nachstehende Leistungen: werden dem Karteninhaber erstattet. a) Betreuung Verlust von Reisezahlungsmitteln Der Versicherer stellt über einen von ihm beauftragten Arzt den Kontakt In finanziellen Notlagen als Folge von Diebstahl, Raub oder sonstigem zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und den behandelnden Abhandenkommen der Reisezahlungsmittel stellt der Versicherer den Krankenhausärzten her. Während des Krankenhausaufenthaltes sorgt er Kontakt zur Hausbank her. Ist dies innerhalb von 24 Stunden nicht mög- für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. lich, wird ein (rückzahlbarer) Betrag bis zu 2.000,– EUR zur Verfügung Auf Wunsch sorgt der Versicherer für die Information der Angehörigen. gestellt. b) Krankenbesuch Verlust von Reisedokumenten Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als zehn Tage, organisiert der Bei Verlust von Reisedokumenten aufgrund von Diebstahl, Raub oder Versicherer die Reise einer der versicherten Person nahe stehenden sonstigem Abhandenkommen ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaf- Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum fung im Ausland behilflich und übernimmt bei Ausweispapieren die amtli- Wohnort und übernimmt die Kosten für das Transportmittel. Die Kosten chen Gebühren. des Aufenthaltes sind nicht versichert. Reiserückrufservice c) Garantie/Abrechnung Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines nahen Verwandten des Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus im Ausland, soweit Karteninhabers oder infolge einer erheblichen Schädigung seines Vermö- erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu 15.000,– EUR ab. Der gens dessen Rückruf von einer Reise durch Rundfunk als notwendig, Versicherer übernimmt namens und im Auftrage der versicherten Person werden die erforderlichen Maßnahmen vom Versicherer in die Wege die Abrechnung mit dem Krankenversicherer bzw. sonstigen Dritten, die geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. zur Kostentragung der stationären Behandlung verpflichtet sind. Soweit die vom Versicherer verauslagten Beträge nicht von einem Krankenversi- Strafverfolgungsmaßnahmen cherer oder Dritten übernommen werden, sind sie von der versicherten – Verauslagung einer evtl. von Behörden verlangten Strafkaution bis zu Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an den Versicherer 15.000,– EUR sowie gegebenenfalls anfallender Gerichts-/Anwaltskos- zurückzuzahlen. ten bis zu 3.000,– EUR. – Ferner Hilfestellung bei Beschaffung eines Anwalts und Dolmetschers. § 3 Sonstige Notfälle Versicherte Personen 1. Such-, Rettungs- und Bergungskosten Versichert ist der Inhaber einer gültigen Business-Card. Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet der Versicherer hierfür des Karteninhabers in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern aus die Kosten bis zu 3.000,– EUR. beruflichen Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland ver- 2. Strafverfolgungsmaßnahmen legt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist der Versi- Bedingungen cherer bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilf- Allgemeine Bedingungen für die Reiseserviceversicherung sowie diese lich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dol- Erläuterungen/Hinweise. metscherkosten verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von 3.000,– EUR. Zusätzlich verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegen- Geltungsbereich wert von 15.000,– EUR die von den Behörden eventuell verlangte Weltweit. Strafkaution. Ausschlüsse Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Siehe Allgemeine Bedingungen für die Reiseserviceversicherung § 6. Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch inner- halb von drei Monaten nach Auszahlung, dem Versicherer zurückzu- Obliegenheiten im Schadenfall zahlen. Siehe Allgemeine Bedingungen für die Reiseserviceversicherung §§ 8 und 9. 3. Verlust von Reisezahlungsmitteln Die Kenntnis und das Verhalten des Karteninhabers können berücksich- Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmittel tigt werden, sofern nach den Versicherungsbedingungen und den gesetz- aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in eine 128 274.911 BCS D0 (Fassung Aug. 2016) - v2.2 - o lichen Vorschriften die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- finanzielle Notlage, stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank der nehmers von rechtlicher Bedeutung sind. versicherten Person her. Sofern erforderlich, ist der Versicherer bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages Rechte im Schadenfall an die versicherte Person behilflich. Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht mög- gegenüber dem Versicherer direkt zu. lich, stellt der Versicherer der versicherten Person einen Betrag bis zu 2.000,– EUR zur Verfügung. Dieser ist binnen eines Monats nach dem Allgemeine Bedingungen für die Reiseserviceversicherung Ende der Reise in einer Summe an den Versicherer zurückzuzahlen. (Stand 01.01.2009) 4. Verlust von Reisedokumenten § 1 Gegenstand der Versicherung Bei Verlust von Reisedokumenten im Ausland aufgrund von Diebstahl, 1. Der Versicherer erbringt Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädi- Raub oder sonstigem Abhandenkommen ist der Versicherer bei der gung in folgenden Notfällen, die einer der versicherten Personen während Ersatzbeschaffung im Ausland behilflich und übernimmt bei Ausweispa- der Reise zustoßen: pieren die amtlichen Gebühren. Seite 2 von 3 Versicherungsbestätigung zur Business-Card § 4 Örtlicher Geltungsbereich lung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindes- Der Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die tens zu zahlen ist. während der versicherten Reise eintreten. 2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch § 5 Versicherte Personen mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. 1. Versichert sind die im Versicherungsschein genannten Personen. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn der versicherten Personen in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Entschädigung fällig ist. aus beruflichen Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland verlegt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 3. Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststel- § 6 Risikoausschlüsse lung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe Versicherungsschutz wird nicht gewährt nach durch Verschulden der versicherten Person verzögert wurde. 1. für Schäden, die durch Aufruhr, Terror, innere Unruhen, Kriegsereig- Sonder-Serviceleistung nisse, Kernenergie*, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmit- telbar oder mittelbar verursacht worden sind. Telefon-lnfo Wird die versicherte Person von einem dieser Ereignisse überrascht, Gegenstand der Serviceleistung besteht Versicherungsschutz innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmali- Der Versicherer erbringt folgende telefonische Serviceleistungen: gem Ausbrechen, soweit dem Versicherer eine Leistung möglich ist; 1. Medical Helpline * Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland Der ärztliche Dienst des Versicherers steht dem Karteninhaber rund um nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflich- die Uhr zur Verfügung. tet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. Die Leistungen der Medical Helpline können während der Reise oder 2. wenn der Versicherungsfall für die versicherte Person mit hoher Wahr- vorab (in der Bundesrepublik Deutschland) in Anspruch genommen scheinlichkeit vorhersehbar war. werden (Präventivberatung). Sie umfassen reisemedizinische Informationen, z. B. Impfvorschriften, all- § 7 Forderungsübergang gemeine medizinische Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltensregeln auf Die Ansprüche der versicherten Person gegen den Krankenversicherer Reisen. oder Dritte gehen auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. 2. Spezialistenvermittlung Der Versicherer vermittelt folgende Spezialisten: § 8 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles – Dolmetscher, 1. Die versicherte Person hat – Übersetzer, a) alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen – deutsch- und englischsprachige Kfz-Gutachter (in Europa und den könnte; außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten), b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und – deutsch- oder englischsprachige Ärzte. Höhe seiner Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft 3. Dolmetscher-Service zu erteilen, Originalbelege einzureichen sowie gegebenenfalls die behan- delnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Wenn im Notfall eine sprachliche Unterstützung möglich und notwendig ist, wird der Versicherer dem Hilfesuchenden telefonisch durch Dolmet- 2. Verletzung von Obliegenheiten schen Hilfestellung geben. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 4. Dokumentendepot Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer Die Daten von wichtigen persönlichen Dokumenten wie Pass, Führer- berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere schein oder Reisedokumente sowie die Nummern von Kreditkarten des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer können bei dem Versicherer registriert werden. groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte zu beweisen. Im Falle von Verlust oder Diebstahl der persönlichen Papiere wenden Sie Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zu Leistung verpflich- sich an die Notrufzentrale des Versicherers. Diese übersendet Ihnen dann tet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegen- die Daten unverzüglich, damit Ihnen die zuständigen Behörden schnellst- heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles möglich weiterhelfen können. Für die Registrierung fordern Sie bitte das noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versi- entsprechende Datenblatt bei der Notrufzentrale des Versicherers an. cherers ursächlich ist. Verletzt der Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3. Ist dem Versicherer aufgrund der Obliegenheitsverletzung gemäß § 8 Nr. 1 b) eine Abrechnung mit dem Krankenversicherer oder Dritten nicht möglich, ist er berechtigt, von der versicherten Person die verauslagten Beträge binnen eines Monats in einer Summe zurückzufordern. § 9 Besondere Verwirkungsgründe, Verjährung 1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht auch dann frei, wenn der Versicherungsnehmer oder Berechtigte a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat; b) aus Anlass des Versicherungsfalles in arglistiger Absicht versucht hat, den Versicherer zu täuschen. 2. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der 128 274.911 BCS D0 (Fassung Aug. 2016) - v2.2 - o Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 3. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren, in welchen die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberech- nung nicht mit. § 10 Zahlung der Entschädigung 1. Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. Jedoch kann ein Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszah- Seite 3 von 3