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Union Krankenversicherung
Aktiengesellschaft


Tarif NaturPRIVAT
Ergänzungsversicherung für gesetzlich Krankenversicherte
Stand: 01.01.2015, SAP-Nr. 334649, 12.2014
Es gelten die AVB/VT - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Unisex).

I. Versicherungsleistungen                                                      IV. Versicherungsfähigkeit

Naturheilkundliche und alternative Heilmethoden                                 1. Versicherungsfähig sind Personen, die in der deutschen gesetzlichen
Ersetzt werden                                                                  Krankenversicherung (GKV) versichert sind und nicht über eine andere
                                  80 %                                          Krankheitskostenzusatzversicherung beim Versicherer mit Leistungen für
der erstattungsfähigen Aufwendungen für ambulante Behandlungen durch            naturheilkundliche oder alternative Heilmethoden verfügen.
Heilpraktiker und Ärzte bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt
1.250 EUR (d. h. erstattet werden bis zu 1.000 EUR) im Kalenderjahr.            2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den W eg-
                                                                                fall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich
Erstattungsfähig sind folgende Leistungen:                                      mitzuteilen. Die Versicherung im Tarif NaturPRIVAT endet hinsichtlich der
    a) die im jeweils gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker            betroffenen versicherten Person zu dem Zeitpunkt, an dem die Versiche-
       (GebüH) aufgeführten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.             rung in der GKV endet.
       Psychotherapie ist nicht erstattungsfähig.
    b)die im jeweils gültigen Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonde-
       ren Therapierichtungen („Hufeland-Verzeichnis“) aufgeführten Un-
       tersuchungs- und Behandlungsmethoden,                                    Abkürzungsverzeichnis
    c) die im GebüH bzw. Hufeland-Verzeichnis aufgeführten Heilmittel.          AVB/VT    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheits-
       Nicht erstattet werden diejenigen Heilmittel, die im Rahmen einer                  kosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Unisex)
       Maßnahme verordnet werden, die unter die Leistungspflicht der            GebüH     Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
       GKV fällt.                                                               GKV       Gesetzliche Krankenversicherung
    d)die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung nach a) oder b)              GOÄ       Gebührenordnung für Ärzte
       verordneten Arznei- und Verbandmittel.
       Nicht erstattungsfähig sind die in § 4 Teil II Absatz 3 (1) AVB/VT
       ausgeschlossenen Präparate (Nahrungsergänzungsmittel, diäteti-
       sche Lebensmittel etc.).

Die Erstattung ist begrenzt
    - im ersten Kalenderjahr auf einen erstattungsfähigen Rechnungsbe-
      trag von insgesamt 625 EUR (d. h. erstattet werden bis zu
      500 EUR),
    - in den ersten beiden Kalenderjahren auf einen erstattungsfähigen
      Rechnungsbetrag von insgesamt 1.250 EUR (d. h. erstattet werden
      bis zu 1.000 EUR). Hierbei werden die bereits erfolgten Erstattun-
      gen aus dem laufenden und dem vorhergehenden Kalenderjahr an-
      gerechnet.

II. Sonstige Tarifbestimmungen

1. Arztkosten sind nach den Grundsätzen der GOÄ, Heilpraktikerkosten
nach den Grundsätzen des GebüH bis zu den dort jeweils festgelegten
Höchstsätzen erstattungsfähig.

2. Die Leistungen aus diesem Tarif dürfen zusammen mit den Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung und Leistungen weiterer privater
Versicherungen die entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen.

3. Wartezeit-Verzicht
Abweichend von § 3 AVB/VT entfallen die W artezeiten.

III. Beiträge

Für den Tarif NaturPRIVAT wird keine Alterungsrückstellung gebildet.
Deshalb richten sich die Beiträge nach der jeweiligen Lebensaltersgruppe;
sie ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitragstabelle.

Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem eine versicherte Person das 20.,
50. bzw. 65. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag für das Eintrittsalter 20,
50 bzw. 65 zu zahlen.

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