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Allgemeine Bedingungen zur Nutzung von COINFO – Elektronische Finanzinformationen

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Typografie (1)

hinweisveröffentlichbar Seite 1

Abkürzung „UstG“ statt korrekt „UStG“ für das Umsatzsteuergesetz

Das Umsatzsteuergesetz wird im Text als „UstG“ geschrieben. Die übliche amtliche Abkürzung lautet „UStG“ (Umsatzsteuergesetz). Inkonsistent hierzu verwendet derselbe Absatz korrekt „USt-IdNr.“ mit Großbuchstaben-S. Die nicht standardisierte Kleinschreibung des „t“ in „UstG“ ist ein typografischer/intern inkonsistenter Befund, der bei formalen Prüfungen auffallen kann.

„Soweit bei der Abrechnung von Bankdienstleistungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, sind diese nach § 4 Nr. 8 UstG von der Umsatzsteuer befreit."

"UstG" statt "UStG" ist eine klare, im Dokumenttext sichtbare Inkonsistenz. Die referenzierte USt-IdNr. selbst ist ebenfalls falsch geschrieben ("Ust-IdNr."), aber der Befund bezieht sich auf einen echten Tippfehler/Abkürzungsfehler im Originaltext, nicht auf ein Extraktionsartefakt. Die Zeichen sind im Fließtext ohne Soft-Hyphen oder Zeilenumbruch-Trennung erkennbar ("UstG" erscheint mitten im Satz). Für Kunden in formalen Prüfungen relevant.

Stil (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Grammatisch uneindeutige Singular-/Pluralform bei „zulässigen Zeichensatz / Sonderzeichen“

Die Formulierung „den / die für das jeweilige Übermittlungssystem zulässigen Zeichensatz / Sonderzeichen“ mischt Deklinations- und Numerusformen: „zulässigen“ ist eine starke/schwache Plural- bzw. schwache Singularform, während „Zeichensatz“ (mask. Singular) und „Sonderzeichen“ (Singular/Plural gleichlautend) hier nebeneinander mit „den / die“ stehen. Dadurch ist nicht eindeutig, ob Singular oder Plural gemeint ist. Rechtsfolge ist gering, aber die Passage ist uneindeutig und für automatisierte Weiterverarbeitung fehleranfällig.

„Für die Erstellung der Daten / Dateien nutzt die Bank den / die für das jeweilige Übermittlungssystem zulässigen Zeichensatz / Sonderzeichen."

Die Grammatik-/Numerus-Eindeutigkeit ("zulässigen Zeichensatz / Sonderzeichen") ist eine Stil-/Formulierungsfrage. Die Formulierung ist tatsächlich im Dokument sichtbar, aber es handelt sich um einen subjektiven Stilbewertungsbefund ohne starken Belag für einen echten Fehler. Die Deklinationsmischung "den / die ... zulässigen Zeichensatz" ist plausibel ein verschachtelter Ausdruck mit alternativen Artikeln, keine klare Fehlschreibung. Kein verkaufbarer Dokumentfehler; redaktioneller Stil — publishable=false.

Metadaten (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Keine explizite Stand-/Fassungsangabe; Fußnotencode „2440/06/26 – HD0825-01“ ist unklar

Das Dokument enthält im extrahierten Text kein ausdrückliches „Stand“, „Fassung“, Gültigkeits- oder Freigabedatum. Am Dokumentende steht lediglich der identifierähnliche Code „2440/06/26 – HD0825-01“. Falls „06/26“ als Datum (Juni 2026) zu lesen ist, ist dessen Bedeutung (Erstellung, Freigabe, Gültigkeit) nicht definiert und eine Verknüpfung zum Prüfdatum 2026-08-17 nicht ableitbar.

„Soweit bei der Abrechnung von Bankdienstleistungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, sind diese nach § 4 Nr. 8 UstG von der Umsatzsteuer befreit. 2440/06/26 – HD0825-01"

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Allgemeine Bedingungen                                                                        Seite 1/1

                         zur Nutzung von COINFO –
                         Elektronische Finanzinformationen


                         Allgemeine Bestimmung zur Nutzung von Commerzbank Finanzinformationen
                         Dateien mit Kontoinformationen enthalten Einzel- bzw. Sammelumsätze und Salden entsprechend den papierhaften Kontoauszügen. Die Dateien können
                         sowohl den Inhalt mehrerer Tagesauszüge eines Kontos als auch den Inhalt von Tagesauszügen mehrerer Konten des Kunden enthalten. Der Versand der
                         papierhaften Kontoauszüge an den Kunden erfolgt in der bisherigen – mit dem Kunden vereinbarten – Form und ist dementsprechend zu vergüten. Für die
                         Erstellung der Daten / Dateien nutzt die Bank den / die für das jeweilige Übermittlungssystem zulässigen Zeichensatz / Sonderzeichen. Eine Aufstellung der
                         zulässigen Zeichensätze / Sonderzeichen wird auf Wunsch ausgehändigt. Vor Aufnahme des Datenträgeraustauschs / Dateiabrufs sind zwischen den be-
                         teiligten Stellen Test-Datenträger / -Dateien auszutauschen.


                         Sonderregeln Dateiübermittlung an Dritte:
                         Sollen die genannten Produkte an ein anderes Kreditinstitut / einen Serviceprovider oder an eine vom Kunden genannte Swift-Adresse übermittelt werden,
                         wird die Bank für diesen Zweck vom Bankgeheimnis befreit. Die Bank kann die Daten nur senden, wenn das gewünschte Empfängerterminal empfangsbe-
                         reit ist und die Übertragungsleitungen ununterbrochen in Betrieb und zugänglich sind. Nachdem die Bank die Daten abgesendet hat, hat sie keine Kontrol-
                         le mehr über die Verwendung und die Sicherheit der Daten.


                         Zeitangaben
                         Für sämtliche Zeitangaben in dem Antrag sowie in den Anlagen zu dem Antrag über die Datenbereitstellung bzw. Datenübermittlung gilt die Ortszeit Frank-
                         furt am Main, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.


                         Umsatzsteuer
                         Die Commerzbank Aktiengesellschaft hat die Ust-IdNr. DE114103514. Soweit bei der Abrechnung von Bankdienstleistungen keine Umsatzsteuer ausge-
                         wiesen ist, sind diese nach § 4 Nr. 8 UstG von der Umsatzsteuer befreit.
2440/06/26 – HD0825-01

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