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SPK361_Tranche-2_Endgultige-Bedingungen.pdf
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SPK370_Endgultige-Bedingungen.pdf
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SPK372_Endgultige-Bedingungen-Prospekt-2025.pdf
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SPK371_Endgultige-Bedingungen.pdf
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PRODUKTÜBERWACHUNG NACH MIFID II / ZIELMARKT GEEIGNETE GEGENPARTEIEN,
PROFESSIONELLE KUNDEN UND KLEINANLEGER
Ausschließlich für die Zwecke des Produktgenehmigungsverfahrens der Sparkasse Krefeld -
Zweckverbandssparkasse der Stadt Krefeld und des Kreises Viersen - (der "Konzepteur") hat die
Zielmarktbewertung in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu dem Ergebnis geführt, dass (i) der Zielmarkt für
die Schuldverschreibungen geeignete Gegenparteien, professionelle Kunden und Kleinanleger sind, wie jeweils
in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, in der jeweils geltenden
Fassung, "MiFID II") definiert, die jeweils (1) über Basiskenntnisse und/oder -erfahrungen mit Finanzprodukten
verfügen, (2) einen langfristigen Anlagehorizont besitzen, (3) allgemeine Vermögensbildung /
Vermögensoptimierung als Anlageziel verfolgen, (4) keine oder lediglich eine geringe Verlusttragfähigkeit sowie
(5) eine niedrige Risikotoleranz (Risikoindikator: 1) aufweisen, und (ii) die folgenden Kanäle für den Vertrieb der
Schuldverschreibungen geeignet sind: Anlageberatung und beratungsfreies Geschäft. Jede Person, die die
Schuldverschreibungen später anbietet, verkauft oder empfiehlt, (ein "Vertreiber") sollte die
Zielmarktbewertung des Konzepteurs berücksichtigen, wobei ein der MiFID II unterliegender Vertreiber jedoch
dafür verantwortlich ist, eine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die Schuldverschreibungen vorzunehmen
(entweder durch Übernahme oder Ausarbeitung der Zielmarktbewertung des Konzepteurs) und geeignete
Vertriebskanäle festzulegen.
Endgültige Bedingungen
Nr. 29
gemäß Artikel 8 Abs. 5 der Prospektverordnung
vom 25. August 2025
Angebot von
Euro 5.000.000 2,800 % Schuldverschreibungen Serien-Nr.: 369
fällig am 29. August 2034 (Tranchen-Nr.: 1)
begeben aufgrund des
Basisprospekts
vom 19. September 2024
der
Sparkasse Krefeld – Zweckverbandssparkasse der Stadt Krefeld und des Kreises Viersen –
(die "Sparkasse Krefeld" oder die "Emittentin")
Rechtsträgerkennung: 5299005ZC0K4R5KA5S41
Gegenstand dieser Endgültigen Bedingungen vom 25. August 2025 (die "Endgültigen Bedingungen")
zum Basisprospekt vom 19. September 2024 sind die Euro 5.000.000 2,800 % Schuldverschreibungen
Serien-Nr.: 369 fällig am 29. August 2034 (Tranchen-Nr.: 1), die von der Sparkasse Krefeld begeben
wurden (die "Schuldverschreibungen").
Diese Endgültigen Bedingungen wurden für die Zwecke des Artikels 8 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel
25 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/71/EG in der jeweils geltenden Fassung erstellt und sind in Verbindung mit dem Basisprospekt
vom 19. September 2024 und etwaigen Nachträgen dazu (der "Prospekt") zu lesen. Die in Teil II
nachfolgend aufgeführten Emissionsbedingungen für festverzinsliche Schuldverschreibungen sind
insgesamt der im Prospekt enthaltenen Option I der Emissionsbedingungen entnommen. Der Prospekt
und diese Endgültigen Bedingungen wurden bzw. werden auf der Internetseite der Emittentin
(https://www.sparkasse-krefeld.de/de/home/ihre-sparkasse/investor-relations.html) veröffentlicht.
Alle maßgeblichen Informationen über die Emittentin und die Schuldverschreibungen sind nur in der
Zusammenschau des Prospekts, etwaiger Nachträge zum Prospekt, eines etwaigen
Nachfolgeprospekts, etwaiger Nachträge zum Nachfolgeprospekt sowie dieser Endgültigen
Bedingungen erhältlich.
Wenn der Prospekt mit Ablauf des 19. September 2025 seine Gültigkeit verliert, kann das in diesen
Endgültigen Bedingungen beschriebene öffentliche Angebot der Schuldverschreibungen fortgeführt
werden, indem eine neue Fassung des Prospekts, in der die fortgeführten öffentlichen Angebote mit
dazugehörigen Wertpapierkennnummern ("ISIN-Liste") aufgeführt werden, erstellt, von der
zuständigen Aufsichtsbehörde gebilligt und veröffentlicht wird.
Der oben genannte Prospekt mit Datum vom 19. September 2024, unter dem die in diesen Endgültigen
Bedingungen beschriebenen Schuldverschreibungen begeben werden, verliert mit Ablauf des 19.
September 2025 seine Gültigkeit. Ab diesem Tag sind diese Endgültigen Bedingungen zusammen mit
dem jeweils aktuellen Prospekt über Schuldverschreibungen zu lesen (jeweils "Nachfolgeprospekt"),
der (i) dem Prospekt vom 19. September 2024 nachfolgt oder (ii) falls ein oder mehr
Nachfolgeprospekte zum Prospekt bereits veröffentlicht worden sind, dem zuletzt veröffentlichten
Nachfolgeprospekt nachfolgt. Dies gilt insbesondere für die Zusammenfassung der
Emittentenbeschreibung (Abschnitt B.). Der jeweils aktuelle Nachfolgeprospekt wird auf der
Internetseite der Emittentin (https://www.sparkasse-krefeld.de/de/home/ihre-sparkasse/investor-
relations.html) oder einer Nachfolgeinternetseite oder Ersatzinternetseite, die die Emittentin den
Gläubigern durch Veröffentlichung auf der oben angegebenen Internetseite mitteilt, veröffentlicht.
Mit Ablauf des Prospekts werden vollständige Informationen über die Emittentin und die
Schuldverschreibungen nur auf der Grundlage der Zusammenschau dieser Endgültigen Bedingungen
sowie des zuletzt gültigen Nachfolgeprospekts erhältlich sein.
Anleger, die sich bereits verpflichtet haben, während der Gültigkeit des Prospekts
Schuldverschreibungen zu erwerben, haben das Recht, ihre Zusage innerhalb von bis zu zwei
Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachfolgeprospekts zu widerrufen, vorausgesetzt dass die
Schuldverschreibungen ihnen noch nicht geliefert wurden.
Diesen Endgültigen Bedingungen ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Ausstattungsmerkmale
der Schuldverschreibungen sowie des öffentlichen Angebots beigefügt.
2
Diese Endgültigen Bedingungen enthalten die folgenden Abschnitte:
I. Teil I. – Angaben zur Emission
II. Teil II. – Emissionsbedingungen
III. Teil III. – Angaben zum öffentlichen Angebot
IV. Teil IV. – Emissionsspezifische Zusammenfassung
3
Teil I.
Angaben zur Emission
Seriennummer 369
Tranchennummer 1
WKN WKN: SPK369
ISIN ISIN: DE000SPK3698
Ausgabetag 29. August 2025
Börsennotierung Die Schuldverschreibungen werden nicht zum Handel am regulierten Markt
einer Börse, an einem Drittlandsmarkt oder an einem KWU-Wachstumsmarkt
zugelassen werden.
Börsen oder multilaterale Nicht anwendbar
Handelssysteme, an denen
nach Kenntnis der Emittentin
bereits Schuldverschrei-
bungen der gleichen Gattung
wie die Schuldverschrei-
bungen in den Handel
einbezogen sind
Die Schuldverschreibungen 18. August 2025
werden begeben aufgrund
Vorstandsbeschlusses vom
4
Teil II.
Emissionsbedingungen
Die für die Schuldverschreibungen geltenden Bedingungen (die "Bedingungen") sind wie nachfolgend
aufgeführt.
§1
WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM,
DEFINITIONEN
(1) Währung, Stückelung. Diese Tranche (die "Tranche") der Schuldverschreibungen (die
"Schuldverschreibungen") wird von der Sparkasse Krefeld - Zweckverbandssparkasse der Stadt
Krefeld und des Kreises Viersen -, Ostwall 155, 47798 Krefeld, Bundesrepublik Deutschland, (die
"Emittentin") in Euro (die "festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag von Euro 5.000.000 (in
Worten: Euro fünf Millionen) in der Stückelung von Euro 100,00 (die "festgelegte Stückelung")
begeben.
(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber.
(3) Globalurkunde. Die Schuldverschreibungen sind durch eine Globalurkunde (die
"Globalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft. Die Globalurkunde wird von oder im Namen der
Emittentin unterschrieben. Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht ausgegeben.
(4) Clearingsystem. Die Globalurkunde wird von dem oder im Namen des Clearingsystems verwahrt,
bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind.
"Clearingsystem" bezeichnet Clearstream Banking AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn,
Bundesrepublik Deutschland ("CBF") und jeden Funktionsnachfolger.
(5) Gläubiger von Schuldverschreibungen. "Gläubiger" bezeichnet jeden Inhaber von
Miteigentumsanteilen oder anderen Rechten an den Schuldverschreibungen, die in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Clearingsystems auf einen neuen Gläubiger
übertragen werden können.
(6) Geschäftstag. "Geschäftstag" bezeichnet einen Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an
dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte in Düsseldorf Zahlungen abwickeln und für den
allgemeinen Geschäftsverkehr (einschließlich des Handels in Devisen und Fremdwährungseinlagen)
geöffnet sind.
§2
STATUS
(1) Status. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige
Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und
zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin
gleichrangig sind, jedoch vorbehaltlich eines Vorrangs, der bestimmten nicht besicherten und nicht
nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeräumt
wird. Gemäß § 46f Abs. 5 des Kreditwesengesetzes ("KWG") gehen die Verbindlichkeiten aus den
Schuldverschreibungen im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin
oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden
5
Verfahrens den Verbindlichkeiten aus nicht bevorrechtigten Schuldtiteln der Emittentin im Sinne
von § 46f Abs. 6 Satz 1 KWG (auch in Verbindung mit § 46f Abs. 9 KWG) im Rang vor.
(2) Abwicklungsmaßnahmen. Nach den für die Emittentin geltenden Abwicklungsvorschriften kann
die Zuständige Aufsichtsbehörde,
(a) Ansprüche auf Zahlungen auf Kapital, von Zinsen oder sonstigen Beträgen ganz oder teilweise
herabschreiben,
(b) diese Ansprüche in Anteile oder sonstige Instrumente des harten Kernkapitals (i) der Emittentin,
(ii) eines gruppenangehörigen Unternehmens oder (iii) eines Brückeninstituts umwandeln (und
solche Instrumente an die Gläubiger ausgeben oder übertragen), und/oder
(c) sonstige Abwicklungsmaßnahmen anwenden, einschließlich (ohne Beschränkung) (i) einer
Übertragung der Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen auf einen anderen Rechtsträger,
(ii) einer Änderung dieser Emissionsbedingungen oder (iii) deren Annullierung
(jeweils eine "Abwicklungsmaßnahme").
"Zuständige Aufsichtsbehörde" bezeichnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
("BaFin") oder jede andere zuständige Behörde, die die derzeit von der BaFin wahrgenommenen
Aufsichtsbefugnisse hinsichtlich der auf die Emittentin anwendbaren Eigenmittelvorschriften
ausübt.
"Eigenmittelvorschriften" bezeichnet die sich auf die Anforderungen an Kapitalausstattung
beziehenden Rechtsvorschriften,