Versicherungsbestätigung für die Auslandsreise-
Krankenversicherung (Tarif GAK-C90j11)
Fassung April 2019
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslands- 5.4 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport vor, ist eine
reise-Krankenversicherung (AVB/GAK-C90j11) ärztliche Bescheinigung mit Angabe der genauen Krankheitsbezeich-
(Stand 01.01.2019) nung einzureichen, aus der hervorgeht, dass der Rücktransport
medizinisch sinnvoll ist.
Versicherer: UKV Unionkrankenversicherung AG
5.5 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten
Peter-Zimmer-Straße 2
sind die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung
66123 Saarbrücken
über die Todesursache einzureichen.
Service- und 5.6 Der Versicherer leistet an den Karteninhaber (Hauptversicherten).
Notrufzentrale: Der Versicherer ist ganzjährig Tag und Nacht für Fragen 5.7 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten
und Schadenmeldungen unter der Telefonnummer: noch verpfändet werden.
+49 (0)211 536 33746 erreichbar 5.8 Die in Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen
1. Woraus ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes? Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Versiche- Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-
rungsbestätigung, besonderen schriftlichen Vereinbarungen, den Allge- Wechselkurs der Europäischen Zentralbank.
meinen Versicherungsbedingungen, dem Tarif sowie den gesetzlichen Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse fest-
Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. gelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffent-
lichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/ Main nach jeweils
2. Wann beginnt der Versicherungsschutz? neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nach-
Der Versicherungsschutz beginnt, vorbehaltlich des Abschlusses eines gewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen
gültigen Kreditkartenvertrages, ab Beantragung der Kreditkarte, frühes- Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden
tens mit Beginn des Aufenthalts im örtlichen Geltungsbereich des Tarifs
5.9 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in ein Land
(s. Ziffer 4 Tarif GAK-C90j11). Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und die Kosten für Über-
Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
setzungen können von den Leistungen abgezogen werden.
3. Wann endet der Versicherungsschutz?
6. Anspruch auf Versicherungsleistungen
3.1 Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versiche-
6.1 Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat der Karteninhaber
rungsfälle - mit Verlassen des im Tarif genannten örtlichen Geltungs-
(Hauptversicherte).
bereichs unter Berücksichtigung der im Tarif vorgesehenen maximalen
Dauer des Versicherungsschutzes, spätestens mit dem Wegfall der 6.2 Gegen diesen Anspruch des Karteninhabers (Hauptversicherten) darf
Kreditkarteninhaberschaft oder der Versicherer nicht mit den ihm zustehenden Forderungen aus dem
Vertrag mit dem Kreditinstitut aufrechnen; die Vorschrift des § 35
– bei Beendigung des Versicherungsvertrages zwischen dem
Versicherungsvertragsgesetz wird abbedungen.
Versicherer und dem Kreditkarten-Emittenten
– mit dem Ende des durch die letzte Kreditkartenjahresgebühr 7. Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalles
gedeckten Zeitabschnitts. zu beachten?
3.2 Erfordert ein Versicherungsfall, für den Leistungsanspruch besteht, 7.1 Der Karteninhaber (Hauptversicherte) hat nach Möglichkeit für die
längere Behandlung und ist eine Rückreise wegen nachgewiesener Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu
Transportunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich der Versicherungs- unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
schutz über den Zeitpunkt der ursprünglichen Beendigung des Ver- 7.2 Der Karteninhaber (Hauptversicherte) hat auf Verlangen des
sicherungsschutzes (siehe Absatz 3.1) hinaus, bis der Karteninhaber Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des
(Hauptversicherte) wieder transportfähig ist. Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und
4. Ruhender Versicherungsvertrag ihres Umfanges erforderlich ist. Insbesondere ist der Karteninhaber
Sofern der Karteninhaber (Hauptversicherte) seinen Wohnsitz und (Hauptversicherte) verpflichtet, Erklärungen zur Entbindung von der
gewöhnlichen Aufenthalt während der Laufzeit des Kreditkartenvertrags Schweigepflicht abzugeben. Außerdem sind dem Versicherer auf
in einen anderen Staat, der nicht Vertragsstaat der EU / des EWR ist, dessen Verlangen Beginn und Ende eines jeden Aufenthaltes im
verlegt, ruht der Versicherungsvertrag insgesamt. Er lebt wieder auf, örtlichen Geltungsbereich des Tarifs nachzuweisen.
sofern die Voraussetzung zur Versicherungsfähigkeit unter Ziffer 1 der 7.3 Auf Verlangen des Versicherers ist der Karteninhaber (Hauptversi-
Tarifbedingungen Auslandsreise-Krankenversicherung - Tarif GAK- cherte) verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten
C90j11 wieder erfüllt sind. Arzt untersuchen zu lassen.
5. Was tun im Schadenfall? 8. Welche Folgen haben Obliegenheitsverletzungen?
5.1 Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie unter Verletzt der Karteninhaber (Hauptversicherte) vorsätzlich oder grob fahr-
Angabe der Nummer der Kreditkarte dem Versicherer direkt lässig eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer
eingereicht werden. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen
wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Eigentum des Versicherers. 9. Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei
5.2 Alle Belege müssen den Namen des Leistungserbringers im Ansprüche gegen Dritte
Gesundheitswesen sowie den Vor- und Zunamen und das Geburts- 9.1 Hat der Karteninhaber (Hauptversicherte) Ersatzansprüche gegen
datum der behandelten Person enthalten. Rechnungen müssen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüber-
zusätzlich die Bezeichnung der behandelten Krankheit, sowie eine ganges gem. § 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur
detailliert