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Bedingungen für Wero-Zahlungen
Sparkasse Hannover
Fassung Mai 2025
I. EPI-Zahlungssystem, Geltungsbereich und Wero-Zahlungsfunktionen
1. Das EPI-Zahlungssystem
Wero1 ist ein von der EPI Company SE („EPI“) betriebenes, internetbasiertes Zahlverfahren für bargeldlose Echtzeit-Zahlungen im elektroni-
schen Geschäftsverkehr zwischen registrierten Wero-Teilnehmern („Wero-Zahlungen“) unter Einsatz eines elektronischen Zahlungsinstru-
ments auf mobilen Endgeräten („EPI-Zahlungssystem“).
2. Geltungsbereich
Wero-Nutzer können für von der Sparkasse geführte Zahlungskonten das EPI-Zahlungssystem unter Einsatz eines von der Sparkasse her-
ausgegebenen elektronischen Zahlungsinstruments („Wero-Zahlungsanwendung“) für die nachfolgend beschriebenen Arten von Wero-Zah-
lungen, soweit diese von der Sparkasse angeboten werden, auf Basis dieser Bedingungen nutzen. „Wero-Nutzer“ kann ein
(Mit-)Kontoinhaber eines von der Sparkasse geführten Zahlungskontos oder, soweit verfügbar, ein sonstiger Verfügungsberechtigter sein,
dem der Kontoinhaber Kontovollmacht für das bei der Sparkasse geführte Zahlungskonto erteilt hat. Die Teilnahme am EPI-Zahlungssystem
setzt voraus, dass der Wero-Nutzer die Wero-Zahlungsanwendung in einer bei der Sparkasse registrierten App „Sparkasse“ („App „Spar-
kasse“ “) unter Einbeziehung des von der Sparkasse geführten Zahlungskontos nutzt.
Wero-Zahlungsvorgänge können nur zwischen Wero-Teilnehmern ausgeführt werden. „Wero-Teilnehmer“ sind alle Personen, die über die
Sparkasse oder einen anderen an Wero teilnehmenden Zahlungsdienstleister für das EPI-Zahlungssystem registriert sind. Wero-Teilnehmer
können Verbraucher und Unternehmer sein. Das EPI-Zahlungssystem nutzt eine zentrale Datenbank, in der EPI die IBAN2 der Wero-Teilneh-
mer verwaltet. Hiermit werden Echtzeit-Zahlungen der Wero-Teilnehmer mit Verwendung der IBAN ermöglicht, auch wenn Wero-Teilnehmer
nur eine Angabe oder ein Kennzeichen des Zahlungsempfängers, wie z. B. Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse, unter der der Zahlungs-
empfänger als Wero-Teilnehmer beispielsweise für Wero-Zahlungen erreichbar und für andere Wero-Teilnehmer sichtbar ist, („Wero-Ken-
nung“) angeben und den Namen des Zahlungsempfängers, ggfs. teilanonymisiert, verwenden.
Soweit die Wero-Zahlungsanwendung mittels der App „Sparkasse" auch für Zahlungen an einen (noch) nicht für das EPI-Zahlungssystem
registrierten Zahlungsempfänger verfügbar ist, kann der Wero-Nutzer Zahlungsempfänger, die noch nicht für das EPI-Zahlungssystem regist-
riert sind, mithilfe der Wero-Zahlungsanwendung zur Teilnahme an Wero einladen, um die Wero-Zahlungsfunktionen nach Nummer I. 3. über
das EPI-Zahlungssystem nutzen zu können.
Weitere Informationen zum EPI-Zahlungssystem können den Nutzungshinweisen entnommen werden.
3. Wero-Zahlungsfunktionen im Überblick / Wero-Aktivitätenübersicht
3.1 Wero-Nutzer können, soweit verfügbar, nach Freischaltung durch die Sparkasse folgende Arten von Wero-Zahlungen („Wero-Zahlungs-
funktionen“) nutzen:
(1) Zur Überweisung von Geldbeträgen in Euro an andere Wero-Teilnehmer (Wero-Zahlungsfunktionen Geld senden, auf Geldanforderungen
antworten, Geld spenden).
(2) Zum Empfang von Geldbeträgen in Euro von anderen Wero-Teilnehmern (Wero-Zahlungsfunktion Geld empfangen).
(3) Zur Anforderung von Geldbeträgen in Euro („Wero-Zahlungsanforderung“) von anderen Wero-Teilnehmern (Wero-Zahlungsfunktion
Geldanforderung).
(4) Zur bargeldlosen Zahlung von Geldbeträgen in Euro an Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die Zahlungen im stationären Einzel-
handel am „Point of Sale“ („POS“) im Rahmen des EPI-Zahlungssystems anbieten (Wero-Zahlungsfunktion POS).
(5) Zu elektronischen Fernzahlungsvorgängen im Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Online-Handel), die Zahlungen im
Rahmen des EPI-Zahlungssystems im Online-Handel akzeptieren (Wero-Zahlungsfunktionen E-Commerce und M-Commerce).
3.2 Die Wero-Zahlungsanwendung enthält eine Aktivitätenübersicht, in der Informationen zur Ausführung von Wero-Zahlungen oder zu Wero-
Zahlungsanforderungen und -ablehnungen sowie vergleichbare Informationen zur Nutzung der Wero-Zahlungsanwendung, insbesondere zu
erhaltenen Wero-Zahlungen oder zu erhaltenen oder übermittelten Nachrichten, angezeigt werden („Wero-Aktivitätenübersicht“).
4. Echtzeitüberweisungen im Rahmen des EPI-Zahlungssystems
(1) Mittels den Wero-Zahlungsfunktionen kann der Wero-Nutzer die Sparkasse beauftragen, durch eine Echtzeitüberweisung einen Geldbe-
trag in Euro innerhalb der Fristen gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ nach erfolgreicher Prüfung der Ausführungsbedingungen an den
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu Gunsten des Zahlungsempfängers zu übermitteln, sofern dieser und der Zahlungsempfän-
ger über das EPI-Zahlungssystem erreichbar sind. Die Liste der am EPI-Zahlungssystem teilnehmenden Zahlungsdienstleister kann auf der
Website von EPI unter www.epicompany.eu abgerufen werden. Mit dem über die App „Sparkasse“ erteilten Auftrag an die Sparkasse beauf-
tragt der Wero-Nutzer die Sparkasse auch für ihn von EPI die für die Echtzeitüberweisung erforderliche IBAN des Zahlungsempfängers und
zusätzlich den Empfängernamen unter Verwendung der Wero-Kennung einzuholen (weitergeleiteter Auftrag). Die von EPI bereit gestellte
IBAN bezeichnet als Kundenkennung den Zahlungsempfänger und ist eine zwingend erforderliche Angabe des Wero-Nutzers für die Ausfüh-
rung eines Echtzeitüberweisungsauftrags mit der Wero-Zahlungsanwendung.
(2) Die Sparkasse und die weiteren an der Ausführung der Echtzeitüberweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Echtzeit-
überweisung ausschließlich anhand der vom Wero-Nutzer über das EPI-Zahlungssystem angeforderten Kundenkennung des Zahlungsemp-
fängers (Nummer I. 4. (1)) auszuführen.
(3) Die Sparkasse führt einen Auftrag zur Echtzeitüberweisung nach Nummer I. 4. (1) aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben
in der vereinbarten Art und Weise vorliegen, dieser vom Wero-Nutzer autorisiert ist, die hierfür vereinbarten Verfügungslimite sowie einen vom
Kontoinhaber individuell festgelegten Höchstbetrag für Echtzeitüberweisungen eingehalten sind und ein zur Ausführung der Echtzeitüberwei-
sung ausreichendes Guthaben in der Auftragswährung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist
(„Ausführungsbedingungen“).
129 000.000 D1 (Fassung Mai 2025) - v3.0
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(4) Die Sparkasse stellt dem Wero-Nutzer als Zahler Informationen über die Ausführung einer über die App „Sparkasse“ beauftragten Echtzei-
tüberweisung in der App "Sparkasse", z.B. in der Wero-Aktivitätenübersicht sowie in der über das Online-Banking abrufbaren Umsatzliste
oder über einen anderen vereinbarten elektronischen Weg sowie nachträglich über den Kontoauszug zur Verfügung. Entsprechendes gilt,
wenn die Echtzeitüberweisung abgelehnt wird oder nicht ausgeführt werden kann, wobei in diesen Fällen eine Information ausschließlich über
das für die Wero-Nutzung eingesetzte mobile Endgerät erfolgt.
(5) Soweit die Wero-Zahlungsanwendung mittels der App „Sparkasse“ auch für Zahlungen an einen (noch) nicht für das EPI-Zahlungssystem
registrierten Zahlungsempfänger verfügbar ist, beauftragt der Wero-Nutzer die Sparkasse für eine solche Zahlung, den (noch) nicht für das
EPI-Zahlungssystem registrierten Zahlungsempfänger, mittels der vom Wero-Nutzer eingegebenen Kontaktdaten über die Zahlung und die
Möglichkeit der Zahlungsannahme zu benachrichtigen. Die Sparkasse informiert den Wero-Nutzer nach Absatz 4 Satz 2, wenn die Echtzeit-
überweisung, z. B. mangels Wero-Registrierung des Zahlungsempfängers, nicht ausgeführt werden kann.
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Bedingungen für Wero-Zahlungen
(6) Erhält ein Wero-Nutzer von einem anderen Wero-Teilnehmer über das EPI-Zahlungssystem eine Wero-Zahlungsanforderung zur Zahlung
eines Geldbetrages, kann er durch Annahme der an ihn gerichteten Wero-Zahlungsanforderung die Sparkasse beauftragen, eine Echtzeit-
überweisung des angeforderten Geldbetrages in Euro an den Zahlungsdienstleister des anderen Wero-Teilnehmers zu Gunsten des anfor-
dernden Wero-Teilnehmers durchzuführen. Der Wero-Nutzer kann eine an ihn gerichtete Wero-Zahlungsanforderung ausdrücklich oder durch
das Nichtbeantworten der Anfrage innerhalb des für die Anfrage maßgeblichen Zeitraums ablehnen. Die Ablehnung einer Wero-Zahlungsan-
forderung unter Einsatz der App „Sparkasse“ wird in der Wero-