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Bedingungen für die Verwendung der Spar-Card
Stadtsparkasse München
Fassung Juli 2024
1. Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen 4.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten
Der Karteninhaber kann mit der Spar-Card über das auf der Spar-Card Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner Spar-Card oder missbräuchli-
angegebene Sparkonto Transaktionen in Selbstbedienung treffen (SB- che Verfügungen mit seiner Spar-Card fest, so ist die Sparkasse, und
Sparverkehr). zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichti-
Im SB-Sparverkehr können gen. Den Verlust der Spar-Card kann der Karteninhaber auch gegenüber
– Kontostandsabfragen getätigt, dem Zentralen Sperrannahmedienst anzeigen. In diesem Fall ist eine
– Sparkontoblätter erstellt, Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Sparkasse – möglichst mit
– Bareinzahlungen an Einzahlungsautomaten Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. *) Der Zentrale
und in Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen
– Umbuchungen auf ein anderes Konto des Sparers, Spar-Cards für die weitere Nutzung an SB-Geräten, für die eine Eingabe
– Auszahlungen an Geldautomaten, der persönlichen Geheimzahl erforderlich ist. Zur Beschränkung der
vorgenommen werden, sofern das auf der Spar-Card angegebene Spar- Sperre auf die abhanden gekommene Karte muss sich der Karteninhaber
konto für die jeweilige Verwendungsart freigegeben ist und von der Spar- mit seiner Sparkasse, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbin-
kasse entsprechende Selbstbedienungsgeräte (SB-Geräte) zur Verfü- dung setzen.
gung gestellt sind. Wird die Spar-Card gestohlen oder missbräuchlich verwendet, ist unver-
Umbuchungen und Verfügungen an SB-Geräten sind nur im Rahmen des züglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Kontoguthabens möglich und auf einen Gesamtbetrag von 2.000 Euro *) Telefon 116 116
pro Kalendermonat beschränkt.
5. Haftungsfragen
Anderweitige Umbuchungen und Verfügungen ohne Spar-Card werden
Sobald der Sparkasse oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Ver-
auf den Gesamtbetrag pro Kalendermonat angerechnet.
lust der Spar-Card angezeigt worden ist, trägt die Sparkasse die danach
Sparkontoblätter werden im Rahmen der im Zeitpunkt der Abfrage beste- durch missbräuchliche Verfügungen an Geldautomaten und Selbstbedie-
henden technischen Möglichkeiten erstellt. Sie enthalten die Kontobewe- nungsterminals entstandenen Schäden.
gungen, die bis zum Abruf verbucht und für den Kontoauszugdrucker
Für Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, haftet der
bereitgestellt sind. Wird vom Kunden kein Ausdruck angefordert oder
Sparer, wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung seiner Sorgfalts- und
kann dieser aus technischen Gründen zum Zeitpunkt der Abfrage nicht
Mitwirkungspflichten beruhen. Hat die Sparkasse zu der Entstehung
erstellt werden, kann die Sparkasse Sparkontoblätter erstellen und dem
eines Schadens beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen
Sparer zusenden. Neue Sparkontoblätter sind vom Sparer im Loseblatt-
des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse und Sparer den
Sparkassenbuch abzuheften.
Schaden zu tragen haben.
Die vorstehenden Regelungen zu den Sparkontoblättern gelten nicht bei
Die Sparkasse übernimmt auch die vom Sparer zu tragenden Schäden,
Verwendung der Spar-Card für ein Sparkonto mit Sparbuch Digital. Beim
die vor der Verlustanzeige entstanden sind, sofern der Karteninhaber
Sparbuch Digital werden Sparkontoauszüge ausschließlich gemäß den
seine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (vgl. Abschnitt Nr. 4) nicht grob
Bedingungen für den Sparverkehr (digital) im Elektronischen Postfach
fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat.
des Sparers eingestellt.
Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere vor, wenn
2. Karteninhaber – die persönliche Geheimzahl auf der Spar-Card vermerkt oder zusam-
Die Spar-Card wird auf die Person des Sparers (Gläubiger der Sparein- men mit der Spar-Card verwahrt war (z. B. der Originalbrief, in dem die
lage) ausgestellt und gilt ausschließlich für das auf der Karte angegebene PIN dem Karteninhaber mitgeteilt wurde),
Sparkonto. Auf Wunsch des Sparers können Spar-Cards auch für Konto- – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der
bevollmächtigte ausgestellt werden. Missbrauch dadurch verursacht wurde,
Wenn der Sparer die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwort- – der Karteninhaber der Sparkasse oder dem Zentralen Sperrannahme-
lich, dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene Spar-Card an die dienst nach Feststellen des Kartenverlusts das Abhandenkommen
Sparkasse zurückgegeben oder vernichtet wird. Die Sparkasse wird die nicht unverzüglich meldet, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich war
Spar-Card nach Widerruf der Vollmacht für Verfügungen an SB-Geräten und der Schaden durch die Verspätung verursacht wurde. Schäden,
elektronisch sperren. die nach der Verlustmeldung entstehen, werden von der Sparkasse
erstattet.
3. Sperre und Einziehung der Spar-Card Eine Übernahme des vom Sparer zu tragenden Schadens durch die
Wird die persönliche Geheimzahl dreimal nacheinander falsch eingege- Sparkasse erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen der Haftungsentlas-
ben, so kann die Spar-Card für jede weitere Verwendung, die eine Ein- tung glaubhaft dargelegt und Anzeige bei der Polizei erstattet wurde.
gabe der persönlichen Geheimzahl erfordert, nicht mehr eingesetzt
werden. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit der Sparkasse,
möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.
Die Sparkasse darf die Spar-Card sperren, wenn sie berechtigt ist, den
Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Ist eine Spar-Card gesperrt, ist die Sparkasse berechtigt, sie an SB-Gerä-
ten einzuziehen.
4. Allgemeine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Unterschriften
Der Karteninhaber hat die Spar-Card nach Erhalt unverzüglich auf dem
Unterschriftsfeld zu unterschreiben.
4.2 Aufbewahrung der Spar-Card
800 916.000 D1 (Fassung Juli 2024) - v4.0
Die Spar-Card ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um z. B. einen
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Missbrauch zu verhindern. Insbesondere darf die Spar-Card nicht unbe-
aufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden.
4.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN)
Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person