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Vertragsbedingungen für Mastercard und Visa Card Stand: 08/2024 (Debit- oder Kreditkarte)

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Vertragsbedingungen für Mastercard und Visa Card                                                                   Stand: 08/2024

                                                     (Debit- oder Kreditkarte)
1 Vertragspartner und Vertragsabwicklung                                                tanzstelle vorgegebenen Kleinstbetragslimits auch ohne Eingabe der PIN oder der
1.1		 Die auf dem Kartenantrag genannte Bank des Karteninhabers (nachstehend            Entsperrfunktion und ohne Unterschrift durch den Kartenin­        haber kontaktlos
kurz „Bank“ genannt), die die Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung über­              autorisiert werden. Das erfolgreiche Bezahlen wird dann durch ein optisches und/
nimmt, schaltet aus lizenzrechtlichen Gründen im Mastercard und Visa Karten­            oder akustisches Signal bestätigt.
geschäft die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am              4.2		 Nach vorheriger Abstimmung mit der Akzeptanzstelle kann der Karten­in­ha­
Main, Platz der Republik, 60325 Frankfurt am Main, ein. Die Mastercard oder Visa        ber beim Kauf von Waren und Dienstleistungen schriftlich per Fax oder Bestellkarte
Card ist eine Debit- oder Kreditkarte; bei Kombinationsprodukten, die zwei Kre­         bzw. per Telefon (Mail Order/Telephone Order) ausnahmsweise darauf verzichten,
dit­karten umfassen (sog. Kartendoppel), handelt es sich immer um eine Mastercard       den Beleg zu unterzeichnen und stattdessen lediglich seine Kartennummer, das
Kre­    karte und eine Visa Kreditkarte. Die DZ BANK als Heraus­geber der
     dit­                                                                               Laufzeitende der Karte und – sofern von der Akzeptanzstelle gefordert – die auf
Mastercard und/oder Visa Card und Vertragspartner des Karten­inhabers (Haupt-/          der Kartenrückseite vermerkte dreistellige Kartenprüfziffer angeben.
Zusatzkarten­inhaber) hinsichtlich der Nutzung der Karte oder deren Daten als           4.3		 Bei Authentifizierung oder Nutzung der Karte zur Autorisierung eines
Zahlungsinstrument wird von der Bank vertreten. Der Kartenin­haber ist verpflich­       Zahlungsauftrags über das Internet dürfen lediglich der Name des Karteninhabers,
tet, sämtliche Erklärungen und Mitteilungen grundsätzlich an die Bank zu richten.       die Kartenmarke (Mastercard/Visa), die Kartennummer, das Laufzeitende der Karte
Dies gilt auch für etwaige Auseinandersetzungen über den Auf­wen­dungs­ersatz­          und die auf der Kartenrückseite genannte dreistellige Kartenprüfziffer, aber nie­
anspruch gemäß Ziffer 7.                                                                mals die PIN angegeben werden. Sofern für Internetzahlungen ein Verfahren zur
1.2		 Die Mastercard oder Visa Card ist an das im Kartenantrag ge­nannte bzw. an        starken Kunden­authentifizierung von der Akzeptanzstelle unterstützt und dessen
das aktuell hinterlegte Zahlungskonto (nachfolgend „Ab­rech­nungs­­­konto“) gekop­      Nutzung durch den Herausgeber gefordert wird, ist dieses vom Karten­inhaber
pelt und stellt selbst kein Zahlungskonto dar. Nutzt der Karten­­inhaber für dieses     einzusetzen. Dabei muss eine Transaktion mit zwei von drei möglichen Authentifi­
Abrechnungskonto das Online-Banking und die Banking App der Bank, kann/kön­             zierungs­elementen (Wissenselement, Besitzelement, Seins­element/In­härenz) frei­
nen diese Karte(n) als physische Karte und – sofern von der Bank über die               gegeben werden: Wissenselemente (etwas, das nur der Karten­in­ha­ber weiß, wie
Banking App angeboten und technisch unterstützt – als digitale Karte (Kartenda­         die PIN, ein Kennwort oder die Antwort auf eine Sicher­heitsfrage), Besitzelemente
ten, bestehend aus sechzehnstelliger Kartennummer, dreistelliger Kartenprüfziffer
                                                                                        (etwas, das der Karteninhaber besitzt wie ein mobiles Endgerät zum Empfang von
(CVC) und dem Verfalldatum) zum Bezahlen im eCommerce oder als Token digitali­
                                                                                        Transaktionsnummern oder der Freigabe von Nachrichten) und Seinselemente
siert auf einem NFC-fähigen mobilen End­gerät zum kontaktlosen Bezahlen aus­
gegeben werden (NFC = Near Field Commu­ni­ca­tion/Nahfeldkommunikation, vgl.            (etwas, das der Karteninhaber ist, biometrische Merkmale wie beispielsweise
Ziffer 4.1). Als Token bezeichnet man die pseudonymisierte Abbildung der Karte, als     Fingerabdruck, Gesichtserkennung etc.). Solche sicheren Bezahl­       verfahren für
Wallet eine digitale Geldbörse. Die physische(n) bzw. digitale(n) Karte(n) wird/wer­    Internetzahlungen werden mit dem Karten­inhaber in den „Sonder­bedingungen
den nachfolgend kurz „Karte“ genannt, womit auch mehrere Karten gemeint sein            und Verfahrenshinweise für die gesicherte Authenti­fi­zierung bei Mastercard/Visa
können.                                                                                 Card-Zahlungen im Internet“ vereinbart (Anlage zum Kar­ten­antrag). Im Einzelfall
1.3		 Neben dem Vertrag über die Nutzung der Karte als Zahlungsinstrument mit           kann auf das Verfahren zur starken Kundenauthen­tifi­zierung bei vom Karten­in­
dem Herausgeber (nachfolgend „Kartenvertrag“ genannt) kommt bei Karten mit              haber veranlassten Transaktionen verzichtet werden, wenn es sich beispielsweise
Kredit- und/oder Guthaben-Funktion ein zusätzlicher Vertrag über die Kredit­ge­         um Kleinstbetragszahlungen handelt, oder solche, die im Rahmen einer Trans­
währung und/oder das Einlagengeschäft mit der Bank zu den im Kartenantrag               aktions­­risikoanalyse als risikoarm eingestuft wurden. Ebenso kann beispielsweise
genannten Konditionen zustande. Über das Guthaben kann ausschließlich durch             bei wiederkehrenden Zahlungen an eine Akzeptanz­stelle nach der ersten Zahlung
den Einsatz der Karte gemäß Ziffer 2 verfügt werden.                                    einer solchen Serie von der Verfahrens­nutzung abgesehen werden oder wenn der
1.4		 Die Annahme des Kartenantrags durch den Herausgeber und etwaiger                  Karteninhaber die Akzeptanzstelle individuell auf eine Liste vertrauenswürdiger
zusätzlicher Verträge gemäß Ziffer 1.3 durch die Bank wird durch die Übergabe           Empfänger aufgenommen hat, falls dies vom Herausgeber angeboten wird.
oder Übermittlung der beantragten Karte an den Karteninhaber (Ausgabe einer             4.4		Autorisierung, Unwiderruflichkeit und Blocken eines autorisierten Zahl­
Debitkarte bzw. Ausgabe einer Kreditkarte) erklärt.                                            betrags
2 Verwendungsmöglichkeiten der Karte                                                    Mit der Verwendung der Karte oder deren Daten gemäß den Ziffern 2 und 4.1 bis
2.1		 Mit der Karte kann der Karteninhaber während der Gültigkeitsdauer der             4.3 erteilt der Karteninhaber der Akzeptanzstelle die Zustimmung zur Ausführung
Karte im In- und als weitere Leistung auch im Ausland im Mastercard- bzw. Visa-         des Zahlungsvorgangs (Autorisierung). Soweit dafür zusätzlich eine PIN, der Bar­
Verbund                                                                                 geld­betrag, die Unterschrift oder ein sicheres Bezahlverfahren gemäß Ziffer 4.3
•	bei Kartenakzeptanzstellen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen,           erforderlich ist, wird die Autorisierung erst mit deren Einsatz bzw. Eingabe erteilt.
•	  Gutschriften auf der Karte von Mastercard- bzw. Visa-Karteninhabern welt-          Mit Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Einwilligung des Karteninhabers
     weit empfangen und                                                                 erteilt, dass die Bank/der Herausgeber die für die Ausführung des Zahlungs­auf­
•	– sofern technisch unterstützt – im Rahmen des Bargeldservices an Geld­auto­         trags notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers abruft, verar­
     maten sowie an Kassen von Kreditinstituten und bargeldauszahlenden Stellen,        beitet, übermittelt und speichert. Nach der Autorisierung kann der Karteninhaber
     dort gegebenenfalls zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweis­pa­piers, Bargeld       den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen.
     im Rahmen der von der auszahlenden Stelle festgelegten bzw. der vereinbar­         Die Bank/der Herausgeber ist berechtigt, innerhalb des Verfügungsrahmens der
     ten Höchstbeträge beziehen (Ausnahme: Digitale Karten, die bisher nicht in         Karte einen autorisierten Zahlbetrag zu blockieren, wenn
     eine Wallet als Token geladen wurden und/oder zu denen keine physische             •	der Zahlungsvorgang von der oder über die Akzeptanzstelle ausgelöst worden
     Karte besteht).                                                                        ist und
2.2		 Die Kartenakzeptanzstellen sowie die Kreditinstitute, die Geldautomaten           •	der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu blockierenden Zahlbetrags
und die bargeldauszahlenden Stellen (nachfolgend „Akzeptanzstellen“) sind an                zugestimmt hat.
den Logos zu erkennen, die den Logos auf der Karte entsprechen.                         Setzt der Karteninhaber seine Karte z. B. bei Hotel-, Mietwagenbuchungen oder an
2.3 Für BasicCards (Debitkarten) steht der Bargeldservice am Schal­ter von Kre­         automatischen Tankstellen zur Absicherung eines noch nicht genau feststehen­
ditinstituten und bargeldauszahlenden Stellen, die keine Karten­       zah­lungs­ter­   den, der Höhe nach aber begrenzten Zahlungsbetrags ein (Kautionszwecke), darf
minals mit Online-Au­tori­sierung nutzen, nicht zur Verfügung. Dies gilt auch für die   der Maximalbetrag blockiert werden.
BasicCard für Jugendliche (vgl. Ziffer 13).                                             Die Bank/der Herausgeber gibt den blockierten Zahlbetrag unbeschadet sonsti­
3 Persönliche Geheimzahl (PIN)                                                          ger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr/ihm der
3.1		 Sofern die Karte laut Kartenantrag mit PIN ausgegeben wird, erhält der            Zah­lungs­auftrag oder eine Löschung der Betragsblockierung durch die Akzeptanz­
Karteninhaber mit getrennter Post seine PIN, die er im Rahmen der PIN-Selbst­           stelle zugegangen ist (vgl. Ziffer 5).
wahl an entsprechend ausgestatteten Geldautomaten ändern kann. Bei einer                4.5		 Ablehnung von Zahlungsaufträgen
Online-Beantragung einer Karte mit PIN-Funktion in der Banking App vergibt und
                                                                                        Die Bank/der Herausgeber ist berechtigt, die Ausführung eines Zahlungsauftrags
ändert der Karteninhaber seine PIN selbst (sofern technisch unterstützt) und erhält
                                                                                        abzulehnen, wenn
daher keine initiale PIN per Post. Bei der Online-Beantragung einer rein digitalen
                                                                                        •	der für die Kartennutzung geltende Verfügungsrahmen gemäß Ziffer 5 nicht
Karte erhält er keine PIN. Für das digitale Abbild der physischen Karte gilt die PIN
der physischen Karte. Anstatt der PIN wird in der Regel am Karten­zahlungs­ter­             eingehalten wurde,
minal die Entsperrfunktion des mobilen Endgeräts (z. B. Fingerab­druck, Gesichts­       •	der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nicht gemäß Ziffer 4.4 autorisiert hat
erkennung, Code oder Muster) gefordert.                                                     (dieser z. B. ohne die geforderte PIN bzw. Unterschrift des Karteninhabers
3.2		 Bei der Wahl der PIN sind alle Ziffernkombinationen möglich. Der Kar­ten­             erteilt wurde),
inhaber soll keine einfachen oder naheliege