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Bedingungen für den beleglosen Datenaustausch unter Einschaltung von Service-Rechenzentren

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Bedingungen für den beleglosen Datenaustausch
                                                      unter Einschaltung von Service-Rechenzentren

                                                      Fassung Juli 2025

                                                      I. Allgemeine Verfahrensbestimmungen und Leistungsumfang
                                                      1. Der beleglose Datenaustausch im Wege der Datenfernübertragung unter Einschaltung von Service-Rechenzentren mit der vereinbarten
                                                      Autorisierung wird mit dem Kunden auf Basis der nachfolgenden Bedingungen abgewickelt.
                                                      2. Im beleglosen Datenaustausch unter Einschaltung von Service-Rechenzentren nimmt die vom Kreditinstitut beauftragte Zentralstelle
                                                      Dateien für Überweisungsaufträge und Lastschrifteinzugsaufträge entgegen, die von dem durch den Kunden beauftragten
                                                      Service-Rechenzentrum erstellt worden sind. Sofern dies gesondert vereinbart wurde, stellt das Kreditinstitut Kontoauszugsinformationen zur
                                                      Abholung durch das vom Kunden beauftragte Service-Rechenzentrum bereit.
                                                      3.Für die Auftragserteilung durch den Kunden wird das Kreditinstitut oder die von diesem beauftragte Zentralstelle die ihm übermittelten
                                                      Dateien 14 Kalendertage ab Anlieferung der Daten zur Verfügung halten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde (Kontoinhaber) einen Auf-
                                                      trag zur Ausführung dieser Dateien nicht mehr erteilen. Kontoauszugsinformationen werden durch die Zentralstelle dem Service-Rechenzent-
                                                      rum für die Dauer von mindestens 10 Kalendertagen beginnend mit dem Tag des Tagesabschlusses zur Abholung bereitgestellt.
                                                      4.Voraussetzung für das Verfahren ist, dass das SRZ mit dem Kreditinstitut bzw. mit der Zentralstelle/Zentralen Annahmestelle eine entspre-
                                                      chende Vereinbarung unter Anerkennung der „Richtlinien für die Beteiligung von Service-Rechenzentren am beleglosen Datenaustausch per
                                                      Datenfernübertragung (DFÜ)" getroffen hat. Die Einschaltung eines anderen Service-Rechenzentrums teilt der Kunde dem Kreditinstitut
                                                      unverzüglich in Textform mit.

                                                      II. Auftragserteilung
                                                      1. Mit der Freigabe autorisiert der Kunde gegenüber seinem Kreditinstitut den Auftrag, die in den vom Service-Rechenzentrum an das Kredit-
                                                      institut übermittelten Dateien enthaltenen Überweisungsaufträge und/oder Lastschrifteinzugsaufträge auszuführen. Diese Freigabe erfolgt
                                                      gemäß der vereinbarten Autorisierung mittels unterschriebenem Begleitzettel oder bei Vereinbarung der Freigabe im Online-Banking-Verfah-
                                                      ren unter Verwendung der separat zwischen Kunden und Kreditinstitut vereinbarten Personalisierten Sicherheitsmerkmale und Authentifizie-
                                                      rungsinstrumente. Unabhängig von der vereinbarten Freigabe erhält der Kunde vom Service-Rechenzentrum einen bereits ausgefüllten
                                                      Begleitzettel und eine Abstimmliste. Er hat die Angaben im Begleitzettel auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Vor Freigabe im Online-Banking ist der
                                                      Kunde zudem verpflichtet, die Übereinstimmung zwischen Begleitzettel und den auf dem Bildschirm angezeigten Daten zu prüfen. Änderun-
                                                      gen des Begleitzettels sind nicht möglich. Das Kreditinstitut ist berechtigt, den Auftrag gemäß seinem Inhalt auszuführen.
                                                      Erhält der Kunde auf seine Veranlassung von seinem Service-Rechenzentrum einen korrigierten Begleitzettel, so muss er diesen zur Auf-
                                                      tragserteilung beim Kreditinstitut verwenden. Der ursprüngliche Begleitzettel darf dann nicht zur Autorisierung verwendet werden
                                                      Im Begleitzettel wird die Frist genannt, innerhalb derer die Autorisierung nach diesem Verfahren möglich ist beziehungsweise im Online-Ban-
                                                      king eine Freigabe erfolgen kann.
                                                      2. Für Zahlungsaufträge hat der Kunde die Kundenkennung (Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN und BIC) des Zahlers und die Kun-
                                                      denkennung des Zahlungsempfängers (Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN und BIC oder andere Kennung des Zahlungsdienstleisters
                                                      des Zahlungsempfängers) zutreffend anzugeben. Die in die Abwicklung des Zahlungsauftrags eingeschalteten Zahlungsdienstleister sind
                                                      berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand der Kundenkennungen vorzunehmen. Fehlerhafte Angaben können Fehlleitungen des Auf-
                                                      trags zur Folge haben. Zum Schutz vor Fehlleitungen führt die Sparkasse für gewöhnliche SEPA-Überweisungen und Echtzeitüberweisungen
                                                      eine Empfängerüberprüfung gemäß Art. 5c SEPA-Verordnung* (vgl. Hinweis in den Bedingungen für den Überweisungsverkehr) durch, es sei
                                                      denn, der Kunde nutzt für die Freigabe den Begleitzettel oder er ist kein Verbraucher und hat auf die Durchführung der Empfängerüberprü-
                                                      fung verzichtet.

                                                      III. Rückruf von Aufträgen
                                                      1. Der Rückruf einer Datei ist ausgeschlossen, sobald dem Kreditinstitut der dazugehörige Begleitzettel oder eine Freigabe per elektronischer
                                                      Unterschrift bzw. Online-Auftragserteilung zugegangen ist.
                                                      2. Änderungen eines Dateiinhaltes sind nur durch Rückruf der Datei und erneute Auftragserteilung möglich.
                                                      3. Einzelne Überweisungsaufträge und Lastschrifteinzugsaufträge können nur außerhalb des Verfahrens zurückgerufen werden. Die Widerruf-
                                                      barkeit eines Auftrags richtet sich nach den dafür geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr). Hierzu
                                                      hat der Kunde dem Kreditinstitut die Einzelangaben des Originalauftrags mitzuteilen.

                                                      IV. Kontrolle der Dateien durch das Kreditinstitut
                                                      1. Werden bei Auftragserteilung mittels Begleitzettel bei der Bearbeitung des Auftrags Unstimmigkeiten zwischen Datei und dem Begleitzettel
                                            manuell


                                                      festgestellt, so wird der Kunde hierüber unterrichtet. Der Auftrag wird dann nicht ausgeführt.
                                                      2. Ergeben sich bei der Kontrolle der Dateien durch das Kreditinstitut Fehler, ist es berechtigt, fehlerhafte Datensätze von der weiteren
                                                      Bearbeitung auszuschließen, wenn die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags nicht sichergestellt werden kann.
                                                      Hierüber wird es den Kunden unverzüglich auf dem vereinbarten Weg informieren.

                                                      V. Ausführung der Aufträge
                                                      1. Das Kreditinstitut wird die Aufträge ausführen, wenn alle nachfolgenden Ausführungsbedingungen vorliegen:
                                                      – Die vom Service-Rechenzentrum eingelieferten Auftragsdaten wurden autorisiert.
                                                      – Das festgelegte Datenformat ist eingehalten.
                                                      – Die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen Bedingungen (z. B. ausreichende Kontodeckung
                                                        gemäß den Bedingungen für den Überweisungsverkehr) liegen vor.
110 254.000 D0 (Fassung Juli 2025) - v6.0
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                                                      2. Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 1 nicht vor, wird das Kreditinstitut den Auftrag nicht ausführen und den Kunden über die
                                                      Nichtausführung unverzüglich auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Soweit möglich, nennt das Kreditinstitut dem Kunden die Gründe und
                                                      Fehler, die zur Nichtausführung geführt haben, und Möglichkeiten, wie diese Fehler berichtigt werden können.
                                                      3. Die dem Kreditinstitut vom Service-Rechenzentrum übermittelten Auftragsdaten werden im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs
                                                      bearbeitet.


                                                      * Verordnung (EU) Nr. 260/2012, geändert durch die VERORDNUNG (EU) Nr. 2024/886 vom 13. März 2024


                                                                                                                                                                                         Seite 1 von 1