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BEDINGUNGEN DER SICHERUNGSÜBEREIGNUNG (AUTOKREDIT)
STAND: 01.07.2026
I. INHALT DER SICHERUNGSÜBEREIGNUNG
(a) Der Sicherungsgeber übereignet sein Eigentum oder Anwartschaftsrecht oder seinen Anspruch auf Übereignung an dem Fahrzeug nebst
allen Bestandteilen und dem gesamten Zubehör. Das Gleiche gilt im Fall der Ersatzlieferung oder eines sonstigen Austausches des
Fahrzeuges. Vorsorglich verpflichtet sich der Sicherungsgeber bereits jetzt, das Eigentum an einem Ersatz- oder Austauschfahrzeug der
Bank of Scotland zur Sicherung zu übertragen. Das Eigentum geht im Zeitpunkt der Kreditgewährung, spätestens aber im Zeitpunkt des
Eigentumserwerbs durch den Sicherungsgeber auf die Bank of Scotland über. Die Übergabe an die Bank of Scotland wird dadurch
ersetzt, dass dem Sicherungsgeber das Fahrzeug oder die übereigneten Gegenstände zur leihweisen Benutzung überlassen werden.
Soweit der Sicherungsgeber nicht Besitzer des Fahrzeuges ist, tritt er seinen Herausgabeanspruch an die Bank of Scotland ab.
(b) Sollte das Fahrzeug im Moment der Übereignung einen Wert haben, der unterhalb der ausstehenden Kreditsumme liegt, übereignet der
Sicherungsgeber das Fahrzeug mit der Maßgabe, auf Bitten der Bank of Scotland die ausstehende Kreditsumme entweder auf den Wert
des Fahrzeuges oder einen höheren, von der Bank of Scotland festgelegten, Wert gemäß Ziffer 8.6 des Kreditvertrags zu reduzieren.
II. EIGENTUM DES SICHERUNGSGEBERS UND ABLÖSUNG MÖGLICHER EIGENTUMSVORBEHALTE
(a) Der Eigentümer versichert, dass er vor der Sicherungsübereignung nach obiger Ziffer 1 Eigentümer des Fahrzeuges geworden ist.
(b) Einen bestehenden Eigentumsvorbehalt wird der Sicherungsgeber durch Zahlung des Kaufpreises oder durch Rückzahlung eines durch
das Fahrzeug besicherten, bestehenden Kredits zum Erlöschen bringen. Daneben darf die Bank of Scotland auch den ausstehenden
Betrag auf Kosten des Sicherungsgebers an den bisherigen Eigentümer zahlen.
III. ÜBERGABE DIESES SICHERUNGSÜBEREIGNUNGSVERTRAGS
Der Sicherungsgeber ist verpflichtet, innerhalb von 28 Tagen nach Auszahlung des Kredits diesen durch ihn rechtverbindlich
unterzeichneten Sicherungsübereignungsvertrag der Bank of Scotland im Original per Post zu übergeben. Zur Wahrung der First ist der
Eingang bei der Bank of Scotland entscheidend.
IV. UMGANG MIT DEM SICHERUNGSÜBEREIGNETEN FAHRZEUG/UNTERHALTUNGSKOSTEN
(a) Das Fahrzeug muss für die gesamte Vertragsdauer bei einer Straßenverkehrsbehörde in Deutschland zugelassen sein.
(b) Der Sicherungsgeber willigt ein, das Fahrzeug nicht zur gewerblichen oder für eine selbstständige berufliche Tätigkeit zu benutzen.
(c) Eine Nutzung des Fahrzeuges für einen Zeitraum von länger als 8 Wochen außerhalb Deutschlands bedarf der schriftlichen
Genehmigung durch die Bank of Scotland. Bei Erteilung dieser Genehmigung wird die Bank of Scotland sowohl eigene Interessen als
auch die des Sicherungsgebers sowie etwaige Risiken, die durch die vom Sicherungsgeber gewünschte Zielregion entstehen, in
Betracht ziehen.
(d) Der Sicherungsgeber kann bis zur Tilgung der Forderungen der Bank of Scotland gegen den Sicherungsgeber im Zusammenhang mit
dem Kreditvertrag das Fahrzeug ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der Bank of Scotland weder verkaufen, verschenken,
verpfänden, vermieten, beleihen oder es in einer anderen Weise nutzen, die den Rechten der Bank of Scotland zuwider läuft, sie
reduziert oder nachteilig beeinträchtigt.
(e) Der Sicherungsgeber wird das Fahrzeug in ordnungsgemäßem und betriebsfähigem Zustand halten. Insbesondere sind die notwendigen
Reparaturen fachgerecht durchzuführen.
(f) Der Sicherungsgeber darf ohne vorherige Zustimmung der Bank of Scotland das Fahrzeug nicht so umbauen oder ändern, dass dessen
Wert sinkt oder die Versicherung des Sicherungsgebers oder die allgemeine Versicherbarkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt wird.
(g) Alle das Fahrzeug betreffende Gefahren, Haftungen, Steuern, Abgaben, Gebühren und sonstige Lasten, auch soweit sie durch den
Betrieb des Fahrzeuges verursacht werden, trägt der Sicherungsgeber. Der Sicherungsgeber stellt die Bank of Scotland von allen
Verbindlichkeiten frei, die ihr als Eigentümerin des Fahrzeuges erwachsen sollten.
(h) Zahlungen, die der Sicherungsgeber zum Ausgleich von Fahrzeugschäden erhält, sind ausschließlich zur Begleichung der jeweiligen
Reparaturrechnung zu verwenden. Wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, wird der Sicherungsgeber die Ausgleichszahlungen
dazu verwenden, die Kreditsumme zu reduzieren oder den Kredit zurückzuzahlen.
(i) Später ausgebaute Teile bleiben bis zu dem Zeitpunkt im Eigentum der Bank of Scotland, in dem sie durch gleichwertige Teile ersetzt
sind. Hinzuerworbene Bestandteile und Zubehörstücke gehen mit der Einbringung in das Eigentum der Bank of Scotland über und
werden dem Sicherungsgeber gleichfalls zur leihweisen Benutzung überlassen.
Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH • Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin
Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433
Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang
V. MITTEILUNGSPFLICHTEN DES SICHERUNGSGEBERS
(a) Auf Verlangen der Bank of Scotland wird der Sicherungsgeber Auskunft über den Standort des Fahrzeuges und der Bank of Scotland
Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung des Fahrzeuges geben. Der Sicherungsgeber wird die Bank of Scotland zeitnah
unterrichten, falls das Fahrzeug abhandengekommen oder beschädigt worden ist.
(b) Weicht der gewöhnliche Standort des Fahrzeuges dauerhaft vom Wohnsitz des Sicherungsgebers ab, so wird der Sicherungsgeber dies
der Bank of Scotland unverzüglich mitteilen.
(c) Der Sicherungsgeber ist verpflichtet, die Bank of Scotland über alle gegen das Fahrzeug unternommenen Zwangsvollstreckungs- und
sonstigen Maßnahmen Dritter, die die Rechte der Bank of Scotland beeinträchtigen können, unter Übersendung entsprechender
Unterlagen unverzüglich zu informieren.
VI. ÜBEREIGNUNGSANZEIGE
Die Bank of Scotland kann den Eigentumsübergang an dem Fahrzeug der zuständigen Fahrzeugzulassungsstelle oder dem Kraftfahrt-
Bundesamt anzeigen.
VII. HERAUSGABE DES FAHRZEUGES AN DIE BANK
(a) Die Bank of Scotland darf die sofortige Herausgabe des Fahrzeuges einschließlich sämtlicher Fahrzeugschlüssel und der
Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen, wenn sie gemäß Ziffer 8.1 des Kreditvertrags wegen Gesamtfälligkeit des gesicherten Kredits zur
Verwertung des Fahrzeuges befugt ist.
(b) Die Bank of Scotland darf die sofortige Herausgabe des Fahrzeuges einschließlich sämtlicher Fahrzeugschlüssel und der
Zulassungsbescheinigung Teil II fordern, wenn über das Vermögen des Kunden (oder, im Falle von zwei Kunden, eines Kunden oder beider
Kunden) die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragt worden ist.
VIII. Verwertungsrecht der Bank an dem Fahrzeug
(a) Bei Eintritt der Gesamtfälligkeit des Kredits kann die Bank of Scotland das Fahrzeug in unmittelbaren Besitz nehmen und auf Kosten des
Sicherungsgebers verwerten. Die Bank of Scotland wird dem Sicherungsgeber die Verwertung unter Angabe einer angemessenen Frist
schriftlich ankündigen. Die Ankündigung kann mit der Gesamtfälligstellung des Kredits verbunden werden. Die Bank of Scotland kann
den Wert des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen schätzen lassen.
(b) Die Bank of Scotland wird einen etwaigen Übererlös aus einer Verwertung – soweit keine sonstigen Ansprüche der Bank of Scotland
bestehen – an den Sicherungsgeber herausgeben.
IX. SICHERHEITENFREIGABE
Die Bank of Scotland wird nach Befriedigung der durch die Sicherungsübereignung gesicherten Ansprüche dem Sicherungsgeber das Fahrzeug
zurück übertragen und diese Sicherungsübereignungserklärung vernichten. Dies gilt nicht, soweit die Bank of Scotland gegenüber einem Dritten
zur Übertragung des Sicherungsguts verpflichtet ist. Sofern die Bank of Scotland im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, wird diese
bei Fälligkeit der Rückgabe an die Adresse des ersten Kunden versandt. Hat der Sicherungsgeber der Bank of Scotland weitere Sicherheiten
bestellt, wird die Bank of Scotland diese nach ihrer Wahl freigeben.
X. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(a) Der Sicherungsgeber verzichtet auf einen Zugang einer Annahmeerklärung für die Sicherungsübereignung durch die Bank of Scotland.
(b) Für die Sicherungsübereignung gilt deutsches Recht. Sofern der Sicherungsgeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist der Gerichtsstand das für Berlin zuständige Gericht.
Bank of Scotland ist eine Geschäftsbezeichnung der Lloyds Bank GmbH • Lloyds Bank GmbH • Karl-Liebknecht-Str. 5 • 10178 Berlin
Sitz Berlin • Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190317 B; Ust-IdNr.: DE315264433
Geschäftsführer: Bertil Bos (Vorsitzender) • Jelle Elderkamp • Oliver Schreiber • Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christiaan Vogelzang