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Bedingungen_Scheckverkehr.pdf

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Bedingungen für den Scheckverkehr


                                                                                                                              Sparkasse Hannover
                                                      Fassung Januar 2025                                                     Raschplatz 4, 30161 Hannover

                                                      1 Verwendung zugelassener Scheckvordrucke
                                                      (1) Für die Ausstellung von Schecks sind nur die vom bezogenen Institut zugelassenen Scheckvordrucke zu verwenden; andernfalls besteht
                                                      keine Einlösungspflicht. Überbringerschecks dürfen nur auf Vordrucken für Überbringerschecks, Orderschecks nur auf Vordrucken für Order-
                                                      schecks ausgestellt werden.
                                                      (2) Verwendet der Kunde eigene Scheckvordrucke, gelten ebenfalls diese Bedingungen. Der Empfänger von Scheckvordrucken hat diese bei
                                                      Empfang auf Vollständigkeit zu prüfen.
                                                      2 Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Verwendung von Scheckvordrucken und Schecks
                                                      (1) Scheckvordrucke und ausgefüllte Schecks sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhandenkommen von Scheckvordrucken
                                                      und Schecks ist der Sparkasse, möglichst der kontoführenden Stelle, unverzüglich mitzuteilen.
                                                      (2) Die Scheckvordrucke sind deutlich lesbar auszufüllen sowie sorgfältig zu behandeln (z. B. nicht knicken, lochen, beschmutzen). Änderun-
                                                      gen und Streichungen des vorgedruckten Textes dürfen nicht vorgenommen werden. Der Scheckbetrag ist in Ziffern und in Buchstaben unter
                                                      Angabe der Währung so einzusetzen, dass nichts hinzugeschrieben werden kann. Hat sich der Kunde beim Ausstellen eines Schecks ver-
                                                      schrieben oder ist der Scheck auf andere Weise unbrauchbar geworden, so ist er zu vernichten.
                                                      3 Haftungsverteilung
                                                      (1) Die Sparkasse haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Scheckvertrag. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten, ins-
                                                      besondere durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsät-
                                                      zen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben.
                                                      (2) Löst die Sparkasse Schecks ein, die dem Kunden nach der Ausstellung abhanden gekommen sind, so kann sie das Konto des Kunden
                                                      nur belasten, wenn sie bei der Einlösung nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
                                                      4 Einlösung trotz mangelnden Guthabens
                                                      Die Sparkasse ist berechtigt, Schecks auch bei mangelndem Guthaben oder über eine zuvor für das Konto eingeräumte Kontoüberziehung
                                                      hinaus einzulösen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer geduldeten Kontoüberziehung. Die Sparkasse ist berech-
                                                      tigt, in diesem Fall den Zinssatz für geduldete Kontoüberziehungen zu verlangen.
                                                      5 Beachtung von Schecksperren
                                                      Der Widerruf eines ausgestellten Schecks kann nur beachtet werden, wenn er der kontoführenden Stelle so rechtzeitig zugeht, dass seine
                                                      Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs möglich ist. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist hat das bezogene Institut
                                                      eine Schecksperre nur für 6 Monate, gerechnet vom Eingang des Widerrufs, zu beachten; später vorgelegte Schecks kann das bezogene Ins-
                                                      titut einlösen, sofern der Aussteller die Sperre nicht in Textform um weitere 6 Monate verlängert.
                                                      6 Behandlung von Fremdwährungsschecks
                                                      Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“.
                                                      7 Zusätzliche Regelungen für Orderschecks
                                                      Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren
                                                      Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks
                                                      Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte
                                                      Orderschecks.
                                            manuell
121 680.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v5.0
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