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bedingungen_vermietung_schrankfaecher.pdf
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Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern (Kundensafes)
(Stand: Oktober 2026)
Die Sparkasse vermietet verschließbare Schrankfächer (Kundensafes) zu folgenden Bedingungen:
1 Dauer des Mietverhältnisses, Mietpreis
Das Schrankfach wird auf unbestimmte Zeit vermietet. Der Mietvertrag ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit einer
Kündigungsfrist von zwei Wochen kündbar.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Sparkasse kann insbesondere den Mietvertrag fristlos
kündigen, wenn der Mieter gegen die Verpflichtung aus Textziffer 2.3 letzter Absatz verstößt oder wenn der Mieter mit der
Entrichtung des fälligen Mietpreises länger als zwei Monate in Rückstand gerät und eine dem Mieter gesetzte angemessene
Nachfrist zur Zahlung ergebnislos verstrichen ist.
Der Mietvertrag erlischt, wenn seit dem letzten Zahlungstermin zwei Monate verstrichen sind, ohne dass der fällige Mietpreis
entrichtet worden ist, und wenn eine Zahlungsaufforderung mit angemessener Nachfristsetzung an die uns zuletzt bekannt
gewordene Anschrift des Mieters nicht zugestellt werden konnte.
Im Jahr des Vertragsbeginns ist der Jahresmietzins nur anteilig für die bis zum Jahresende verbleibenden Monate einschließlich des
kompletten Monats, in den der Vertragsbeginn fällt, zu entrichten. Er wird mit Vertragsbeginn fällig. In den Folgejahren ist der zu
zahlende Jahresmietzins in voller Höhe im Januar des entsprechenden Jahres fällig.
Im Jahr der Vertragsauflösung wird für den Auflösungsmonat keine Miete berechnet.
Die Rechte des Mieters aus dem Mietvertrag sind nicht übertragbar. Untervermietung ist nicht gestattet.
2 Vermietung von Schrankfächern (Kundensafes)
2.1 Mehrere Mieter
Mehrere Mieter können gemeinschaftlich ein Schrankfach mieten. Jeder einzelne Mieter hat Zutritt zum Schrankfach. Er ist
berechtigt, über dessen Inhalt allein und unbeschränkt zu verfügen.
Ist das Schrankfach gemeinschaftlich von Eheleuten gemietet, kann im Todesfall der überlebende Ehegatte den Mietvertrag auflösen
oder auf seinen Namen umschreiben lassen.
Für Verbindlichkeiten, die aus dem gemeinsamen Mietvertrag entstehen, haftet jeder Mieter in voller Höhe als Gesamtschuldner.
2.2 Verschluss des Schrankfaches (Kundensafes)
Das Schrankfach steht je nach technischer Ausgestaltung der Schrankfachanlage entweder
2.2.1 unter dem Verschluss des Mieters und dem Mitverschluss der Sparkasse (Mitverschluss) oder
2.2.2 unter Alleinverschluss des Mieters (Alleinverschluss).
Beim Mitverschluss können Mieter und Sparkasse das Schrankfach nur gemeinsam öffnen; dabei kann die Sparkasse die
Entriegelung auch elektronisch vornehmen.
Schrankfächer mit Alleinverschluss sind mit einem Schlüssel-/Buchstaben-Kombinationsschloss oder einem ähnlichen
Doppelverschluss ausgestattet. Die Sparkasse nimmt von der von dem Mieter gewählten Verschlusskombination keine Kenntnis.
In allen Fällen ist es alleinige Aufgabe des Mieters, das Schrankfach ordnungsgemäß zu verschließen.
Der Mieter erhält zu dem von ihm zu schließenden Schloss von der Sparkasse zwei gleiche Schlüssel, die er - möglichst getrennt -
sorgfältig aufzubewahren hat. Der Verlust eines Schlüssels ist der Sparkasse sofort schriftlich anzuzeigen. In diesem Falle wird die
Sparkasse die Änderung des Schlosses und die Anfertigung neuer Schlüssel veranlassen. Bei Verlust beider Schlüssel wird die
Sparkasse das Schrankfach öffnen lassen. Über die Öffnung und deren Termin wird sie den Mieter verständigen. Der Mieter haftet
für alle Kosten und Schäden, die durch diese Maßnahmen oder die Unterlassung der Anzeige entstehen, soweit ihn ein Verschulden
trifft.
2.3 Zugang, Schrankfachinhalt
Die Schrankfächer sind während der Öffnungszeiten der jeweiligen Sparkassengeschäftsstelle zugänglich.
Ein von der Sparkasse beauftragter Angestellter erläutert dem Mieter die Benutzung des Schrankfaches.
Je nach technischer Ausstattung der Schrankfachanlage erhält der Mieter Zugang zu seinem Schrankfach durch
2.3.1 Schlüssel und Unterschrift oder
2.3.2 Schlüssel und Verschlusskombination oder
2.3.3 Schlüssel und SparkassenCard oder
2.3.4 Schlüssel, SparkassenCard und Eingabe einer persönlichen Geheimzahl
2.3.5 Schlüssel, Fremdbankkarte und Eingabe einer persönlichen Geheimzahl
2.3.6 Sofern mit uns vereinbart, kann der der Nachweis der Zugangsberechtigung durch weitere Authentifizierungsmethoden (z.B.
biometrischer Fingerabdruck/Gesichtserkennung oder Einmal-TAN usw.) erfolgen und zusätzlich erforderlich sein. Das Öffnen des
Fachs erfolgt durch den Mieter allein; dieser hat dafür zu sorgen, dass das Schrankfach ordnungsgemäß wieder verschlossen wird.
Haben die Mieter nach der Vereinbarung nur gemeinschaftlich Zutritt zu dem Schrankfach, wird dieser von uns gewährt, indem
sämtliche Mieter durch das aufeinander folgende Einführen der Zugangskarte und Eingaben der Geheimcodes sowie ggf. der
weiteren Authentifizierungsmethoden den Zutritt verlangen.
Darüber hinaus ist die Sparkasse nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, die Identität des Benutzers zu prüfen.
Im Falle von Ziffer 2.3.3 bescheinigt der Mieter vor Betreten der Schrankfachanlage die Benutzung seines Schrankfaches auf einem
AC167 040.000 (Fassung Oktober 2026)
besonderen Vordruck.
Im Falle von Ziffer 2.3.3, 2.3.4 oder 2.3.5 ist der Verlust der entsprechenden Karte der Sparkasse unverzüglich anzuzeigen und
ausdrücklich die Sperrung des Schrankfaches zu veranlassen. Wird der Verlust einer SparkassenCard ohne den ausdrücklichen
Hinweis auf das Schrankfach angezeigt, wird diese nur für das dazugehörige Konto gesperrt. Im Falle von 2.3.5 bleiben etwaige
vertragliche Obliegenheiten zur Verlustanzeige gegenüber dem kartenausgebenden Institut unberührt.
Der Mieter haftet für alle Kosten und Schäden, die durch eine unsachgemäße oder missbräuchliche Verwendung, durch das
Abhandenkommen oder durch die Unterlassung der Anzeige bei Verlust der SparkassenCard/Fremdbankkarte entstehen.
Sparkasse Aachen
Die Schrankfächer dürfen nur zur Aufbewahrung von Wertpapieren, Urkunden, Edelmetallen, Schmuck und Sachen ähnlicher Art
benutzt werden. Die Aufbewahrung gefährlicher Sachen ist verboten. Der Mieter haftet für jeden durch Zuwiderhandlung
entstehenden Schaden. Die Sparkasse nimmt grundsätzlich keine Kenntnis vom Inhalt des Schrankfaches, behält sich jedoch vor,
jederzeit Einsicht in den Inhalt des Schrankfaches zu verlangen, um sich von der Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen
überzeugen zu können.
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Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern (Kundensafes)
(Stand: Oktober 2026)
2.4 Bevollmächtigung
Für den Bevollmächtigten gelten bei Benutzung des Schrankfachs dieselben Bestimmungen wie für den Mieter. Zur Erteilung von
Untervollmachten ist der Bevollmächtigte nicht berechtigt.
Die Bevollmächtigung eines Dritten kann uns gegenüber durch Widerruf zurückgenommen werden.
Der Widerruf bedarf der Textform. Bei mehreren Mietern kann eine Schrankfachvollmacht nur von allen Mietern erteilt werden. Der
Widerruf durch einen Mieter führt zum Erlöschen der Vollmacht.
3 Ablauf des Mietvertrages
Bei Ablauf des Mietvertrages hat der Mieter beide Schlüssel zum Schrankfach und gegebenenfalls eine zum Schrankfach gehörende
Kassette zurückzugeben. Sofern der Mieter nach Ablauf der Mietzeit das Schrankfach nicht geräumt und die Schlüssel nicht
zurückgegeben hat, obwohl er schriftlich dazu aufgefordert worden ist, ist die Sparkasse berechtigt, vier Wochen nach Absendung
dieser Aufforderung an die der Sparkasse zuletzt bekannt gewordenen Anschrift ohne Hinzuziehung des Mieters und ohne
gerichtliches Verfahren das Schrankfach öffnen und auf Kosten des Mieters das Schloss erneuern zu lassen. Die Öffnung des
Schlosses erfolgt in Gegenwart von zwei Angestellten unter Aufnahme eines Protokolls über den Inhalt des Schrankfaches.
Die Sparkasse kann sich aus dem Inhalt des Schrankfaches wegen aller Ansprüche aus dem Mietvertrag befriedigen. Sie ist befugt,
die Sachen auszuwählen, aus denen sie Befriedi-gung suchen will. Im Übrigen werden sie nach den Vorschriften des BGB über
Pfandverkauf (§§ 1235 ff.) verkauft. Die nicht veräußerten Sachen sowie einen etwa verbleibenden Überschuss kann die Sparkasse
anderweitig gesichert aufbewahren oder einer staatlichen Hinterlegungsstelle übergeben. Soweit die gesetzliche Hinterlegung des
Fachinhaltes unzulässig und der Spark