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bedingungen_anderkonten_und_anderdepots_treuhaender.pdf

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Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots
                                            Treuhänder
                                                                                                                         Sparkasse Aachen
                                            Fassung September 2018                                                       Friedrich-Wilhelm-Platz 1-4, 52062 Aachen

                                            Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Angehörigen der              7. Die Sparkasse prüft die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Kontoinha-
                                            öffentlich bestellten wirtschaftsprüfenden und wirtschafts- und steuer-      bers in seinem Verhältnis zu Dritten nicht, auch wenn es sich um Überwei-
                                            beratenden Berufe                                                            sungen von einem Anderkonto auf ein Eigenkonto handelt.
                                                                                                                         8. Ansprüche gegen die Sparkasse aus Anderkonten sind nicht abtretbar
                                                                                                                         und nicht verpfändbar.
                                            Begriffsbestimmungen                                                         9. Im Falle der Pfändung wird die Sparkasse den pfändenden Gläubiger im
                                            1. Für Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuer-   Rahmen der Drittschuldnererklärung auf die Eigenschaft als Anderkonto
                                            bevollmächtigte sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsge-     hinweisen.
                                            sellschaften und Steuerberatungsgesellschaften (beide im Folgenden der       10. Die Sparkasse wird bei einem Anderkonto weder das Recht der Auf-
                                            Kontoinhaber genannt) werden Anderkonten und Anderdepots (beide im           rechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es
                                            Folgenden das Anderkonto genannt) eingerichtet. Diese dienen der Ver-        sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf das Anderkonto selbst ent-
                                            wahrung von Vermögenswerten eines Mandanten, die dem Kontoinhaber            standen sind.
                                            anvertraut wurden. Der Sparkasse gegenüber ist nur der Kontoinhaber
                                            berechtigt und verpflichtet.
                                                                                                                         Rechtsnachfolge
                                                                                                                         11. (1) Wird das Anderkonto als Einzelkonto für einen Wirtschaftsprüfer,
                                            Kontoeröffnung                                                               vereidigten Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geführt,
                                            2. (1) Bei jeder Kontoeröffnung ist der Kontoinhaber verpflichtet, den       so wird im Falle seines Todes die zuständige Berufskammer oder die von
                                            Namen und weitere Identifikationsmerkmale (wie nach § 154 Abgabenord-        ihr bestimmte Person Kontoinhaber, bis die zuständige Berufskammer
                                            nung) desjenigen mitzuteilen, auf dessen Veranlassung er handelt (wirt-      einen Abwickler bestellt.
                                            schaftlich Berechtigter). Wird das Anderkonto vom Kontoinhaber für einen     (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Kontoinhaber infolge Zurück-
                                            anderen als den nach Satz 1 benannten wirtschaftlich Berechtigten wieder     nahme oder Erlöschens seiner Zulassung aus dem Personenkreis der Wirt-
                                            verwendet, ist der Kontoinhaber verpflichtet, unverzüglich den Namen und     schaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevoll-
                                            weitere Identifikationsmerkmale (wie nach § 154 Abgabenordnung) des          mächtigten ausscheidet oder gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot
                                            neuen wirtschaftlich Berechtigten schriftlich mitzuteilen.                   verhängt ist. Wird im Falle eines Berufs- oder Vertretungsverbots von der
                                            (2) Auf Wunsch des Kontoinhabers kann die Sparkasse weitere Anderkon-        zuständigen Berufskammer ein Vertreter für den Kontoinhaber bestellt, so
                                            ten auch ohne schriftlichen Kontoeröffnungsantrag einrichten.                tritt dieser an die Stelle der in Absatz 1 genannten Personen. Die Wirksam-
                                                                                                                         keit von Rechtshandlungen des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprü-
                                            Kontoführung                                                                 fers, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten wird durch ein Berufs-
                                            3. Der Kontoinhaber darf Werte, die seinen eigenen Zwecken dienen, nicht     oder Vertretungsverbot nicht berührt (§ 116 Abs. 4 Wirtschaftsprüferord-
                                            einem Anderkonto zuführen oder auf einem Anderkonto belassen. Diese          nung; § 139 Abs. 5 StBerG).
                                            Werte sind auf ein Eigenkonto zu übertragen.
                                            4. Die Eigenschaft eines Kontos als Anderkonto kann nicht aufgehoben
                                            werden.
                                            5. Eine Kontovollmacht darf der Kontoinhaber nur einem Wirtschaftsprüfer,
                                            vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsan-
                                            walt, Notar, Notarassessor oder Patentanwalt erteilen.
                                            6. Die Sparkasse nimmt unbeschadet der Regelung in Nr. 2 Abs. 1 keine
                                            Kenntnis vom Rechtsverhältnis zwischen Kontoinhaber und seinem Man-
                                            danten. Rechte des Mandanten auf Leistung aus einem Anderkonto oder
                                            auf Auskunft über ein Anderkonto bestehen der Sparkasse gegenüber
                                            nicht; die Sparkasse ist demgemäß nicht berechtigt, dem Mandanten Verfü-
                                            gungen über ein Anderkonto zu gestatten oder Auskunft über das Ander-
                                            konto zu erteilen, selbst wenn nachgewiesen wird, dass das Konto im Inter-
                                            esse des Mandanten errichtet worden ist.
182 120.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v3.0
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                                            1 Im Konto-Dokumentationsbogen ist dies zu vermerken.


                                                                                                                                                                                       Seite 1 von 1