Versionen

1 Fassungen in dieser Dokumentgruppe

v1
Revision 101.01.26Dokumenttext Aktuell geöffnet

versicherungsbedingungen-goldkarte.pdf

www.sparkasse-leipzig.de/content/dam/myif/sksk-leipzig/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/versicherungsbedingungen-goldkarte.pdf

Zuletzt gesehen 17.10.26, 22:3395%

Text

TXT
Versicherungsbedingungen
                                                            zur Gold Kreditkarte
                                                                                                                                     Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
                                                            Gültig ab 01.01.2026                                                     Humboldtstr. 25, 04105 Leipzig

                                                            I. Allgemeine Hinweise
                                                            1. Service- und Notrufzentrale
                                                            Die Versicherer sind ganzjährig Tag und Nacht für Fragen und Schadenmeldungen unter der Telefonnummer +49 (0) 211 / 536-3888
                                                            erreichbar.
                                                            2. Inhalt und Umfang der Leistungen
                                                            Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die Gold Kreditkarte bzw. Gold Zusatzkarte ergeben sich ausschließlich aus den nachste-
                                                            henden jeweiligen Bestimmungen, aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen.
                                                            3. Beitragszahlung
                                                            Den Beitrag für diese Versicherungs- und Serviceleistungen trägt der Kartenemittent aus dem geleisteten Kartenjahrespreis.
                                                            4. Rechte im Schadenfall
                                                            Die Ausübung der Rechte im Schadenfall stehen dem Karteninhaber und den versicherten Personen direkt zu.
                                                            5. Aufrechnungsverbot
                                                            Ansprüche auf Versicherungsleistungen haben ausschließlich der Karteninhaber und die mitversicherten Personen. Ansprüche des Kartenin-
                                                            habers und der mitversicherten Personen dürfen die Versicherer nicht mit Forderungen gegenüber dem Kartenemittenten aufrechnen. § 35
                                                            Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt insoweit als abbedungen.
                                                            Hinweis:
                                                            Sofern ein Inhaber der Gold Kreditkarte bzw. Gold Zusatzkarte im Besitz mehrerer gültiger Kreditkarten ist, können die Versicherungsleistun-
                                                            gen nur einmal in Anspruch genommen werden.


                                                            II. Wichtige Hinweise für den Schadenfall
                                                            1. Als eine Reise gelten alle Reisebausteine und Reiseleistungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt genutzt werden. Wird die
                                                               erste Teilleistung in Anspruch genommen, so gilt die Reise insgesamt als angetreten. Die Reise endet mit der Nutzung der letzten Teilleis-
                                                               tung. Als Antritt der Reise gilt im Einzelnen: Flugreisen: Check-in; bei Vorab-Check-in die Sicherheitskontrolle des Reisenden am Reise-
                                                               tag; Schiffsreisen: Einschiffung (Check-in auf dem Schiff ohne gebuchte Anreise); Busreisen: Einstieg in den Bus; Bahnreisen: Einstieg
                                                               in den Zug; Autoreisen: Übernahme des Mietwagens oder Wohnmobils (bei Anreise mit eigenem Pkw gilt der Antritt der ersten gebuchten
                                                               Reiseleistung, z. B. Übernahme der Ferienwohnung). Sollte der Transfer zum versicherten Gesamtreisepreis gehören (z. B. Rail&Fly),
                                                               beginnt die Reise mit dem Einsteigen in den Zug oder Bus, bei einer Fluganreise nach der Pass- oder Bordkontrolle. Sobald die Reise
                                                               angetreten ist, enden die Leistungen aus der Reiserücktrittskostenversicherung und es können nur Kosten aus der Reiseabbruchversiche-
                                                               rung geltend gemacht werden.
                                                            2. Zum Nachweis des Versicherungsschutzes sind im Schadenfall die kompletten Buchungsunterlagen und die Nummer der Kreditkarte ein-
                                                               zureichen. Der Versicherte hat den Schaden möglichst gering zu halten und den Umfang des Schadens nachzuweisen. Achten Sie deshalb
                                                               bitte darauf, geeignete Nachweise zum Schadeneintritt und zum Umfang des Schadens zu sammeln.
                                                            3. Reiserücktrittskostenversicherung
                                                               Tritt der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherte verpflichtet, die Reise unverzüglich bei der Buchungsstelle abzumelden und den Versi-
                                                               cherer zu unterrichten. Durch den Versicherungsvertrag wird der Reiseteilnehmer nicht von seiner Verpflichtung befreit, die Stornokosten
                                                               an den Reiseveranstalter zu zahlen. Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer dem versicherten Reiseteilnehmer diese dem Reisever-
                                                               anstalter vertraglich geschuldeten Stornokosten. Bei verspäteter Hinreise oder außerplanmäßiger Rückreise werden die nachgewiesenen
                                                               zusätzlichen Hin- bzw. Rückreisekosten ersetzt. Dem Versicherer sind Kopien der kompletten Buchungsunterlagen, das Original der Stor-
                                                               norechnung, ein Versicherungsnachweis, ein Nachweis für den Nichtantritt/verspäteten Antritt/Abbruch der Reise (Attest mit ausführlicher
                                                               Diagnose, Datum des Behandlungsbeginns, auf Verlangen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Kopie Sterbeurkunde usw.)
                                                               einzureichen.
                                                            4. Auslandsreise-Krankenversicherung
                                                               Es sind die Originalrechnungen einzureichen, die folgende Angaben enthalten müssen: Name der behandelten Person, Bezeichnung der
                                                               Erkrankung, Behandlungsdaten und die einzelnen ärztlichen Leistungen; aus den Rezepten muss das verordnete Medikament, der Preis
                                                  manuell


                                                               und der Stempel der Apotheke deutlich hervorgehen.
                                                               Ein medizinisch sinnvoller Rücktransport wird für Sie ausschließlich von den Spezialisten unserer Notruf-Zentrale organisiert.
                                                            5. Auslands-Auto-Schutzbriefversicherung
                                                               Bei Eintritt des Versicherungsfalles sind Karteninhaber und mitversicherte Personen verpflichtet, den Versicherer bei der Geltendmachung
                                                               der auf ihn gem. § 86 VVG übergehenden Ersatzansprüche zu unterstützen sowie ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweis-
                                                               mittel auszuhändigen.
                                                               Der Karteninhaber ist ferner verpflichtet, Name, Anschrift und Versicherungsschein-Nummer (Mitglieds-Nummer) einer anderweitig beste-
                                                               henden Versicherung anzugeben, sofern bei dieser Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr besteht.
128 996.001 D0 qards (Fassung Jan. 2026) - v1.0


                                                            6. Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten nach Ziffer 2 bis 5
                                                               Verletzt der Karteninhaber oder eine mitversicherte Person eine in Ziffer 2 bis 5 genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
© S-Management Services • DSV Gruppe


                                                               ist der Versicherer mit den in § 28 Absätze 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise leistungsfrei.


                                                            III. Versicherungs- und Serviceleistungen im Gesamtüberblick
                                                            Reiserücktrittskostenversicherung
                                                            Versicherer: URV Union Reiseversicherung AG, Maximilianstr. 53, 80538 München
                                                            Der Versicherer leistet dem Karteninhaber und den mitversicherten Personen Entschädigung bei Nichtantritt, verspätetem Antritt oder
                                                            Abbruch von gebuchten privaten Urlaubsreisen im Rahmen der nachstehenden Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskostenversi-
                                                            cherung (VB/RRV Gold 2026_250, Stand 01.01.2026) aufgeführten Gründe. Der Versicherungsschutz besteht, vorbehaltlich des Abschlusses
                                                            eines gültigen Kreditkartenvertrages, ab Beantragung der Kreditkarte und erfasst alle Reisen, die ab diesem Zeitpunkt und während des versi-
                                                            cherten Zeitraums gebucht werden.


                                                                                                                                                                                               Seite 1 von 18
                                                            Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte


                                                            Auslandsreise-Krankenversicherung
                                                            Versicherer: UKV Union Krankenversicherung AG, Peter-Zimmer-Str. 2, 66123 Saarbrücken
                                                            Diese Versicherung bietet Ihnen als Karteninhaber und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz bei unvorhergesehen eintreten-
                                                            den Erkrankungen. Sie erhalten im Rahmen der tariflich festgelegten Höchstgrenzen abzüglich Selbstbehalt Kostenersatz für medizinisch not-
                                                            wendige ärztliche und schmerzstillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllungen, Arznei- und Heilmittel. Sie haben selbst-
                                                            verständlich 1.-Klasse-Status und können den Arzt oder das Krankenhaus frei wählen. Erstattung von Mehrkosten durch einen medizinisch
                                                            sinnvollen oder wirtschaftlich vertretbaren Rücktransport eines Erkrankten an seinen ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreich-
                                                            bare Krankenhaus ist ebenfalls gewährleistet.