PDFbedingungen Revision 1

Kredite und Beteiligungen (1) Gebiet nach § 3 Absatz 1 a) SpkG ist

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2018-02-27_Satzung.pdf

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§7
                         Kredite und Beteiligungen

(1) Gebiet nach § 3 Absatz 1 a) SpkG ist

    a)   im Falle von Realkrediten, gesicherten Personalkrediten und Beteili-
         gungen das Gebiet des Trägers, und das Gebiet der Regierungs-
         bezirke Köln, Düsseldorf, Koblenz und Trier (das entspricht dem
         Gebiet der ehemaligen Rheinprovinz);

    b)   im Falle von Schiffskrediten das Gebiet des Trägers, der Regierungs-
         bezirk Köln und der Landkreis Ahrweiler;

    c)   im Falle von ungesicherten Personalkrediten das Gebiet des
         Trägers, das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises sowie der an diesen
         Kreis angrenzenden Kreise und die Gebiete der Amtsgerichtsbezirke
         Köln, Neuss, Leverkusen, Bergisch Gladbach und Brühl
         einschließlich der Gemeinden Langenfeld, Frechen und Pulheim.

(2) Die Sparkasse kann unter Einhaltung der sparkassenrechtlichen
    Voraussetzungen Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen,
                                                                                SATZUNG
    Genussrechte ausgeben und nachrangige Verbindlichkeiten eingehen.
    Unter Beachtung dieser Voraussetzungen dürfen haftende Eigenmittel
    auch in Form von Inhaberschuldverschreibungen begeben werden. Für
    den Fall der Insolvenz oder Liquidation der Sparkasse sind die Ansprüche
    der Gläubiger von Instrumenten des harten Kernkapitals i. S. d. Art. 26
    Abs. 1 a) der EU-Verordnung Nr. 575/2013 auf den Buchwert des
    jeweiligen Instruments und des Buchwerts der diesem Instrument
    zuzuordnenden einbehaltenen Gewinne zu beschränken, die im
    Zeitpunkt der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses bzw. zum
    Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen.


                                     §8
                         Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


                                                                                      gültig ab 27. Februar 2018
Die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes "Zweckverband
Sparkasse KölnBonn" hat in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2017 aufgrund                                           §4
§ 6 Abs. 1 u. 2 sowie § 8 Abs. 2 Buchst. d) des Sparkassengesetzes Nordrhein-                                Verwaltungsrat
Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG -) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. November 2008 (GV NRW S. 696/SGV NRW 764) in Verbindung mit § 8         (1) Der Verwaltungsrat besteht aus
Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV NRW S. 621/SGV NRW 202) und §           a)   dem vorsitzenden Mitglied;
7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der           b)   17 weiteren Mitgliedern.
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/
SGV NRW 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung -    (2) Soweit die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. der Hauptverwaltungs-
diese Satzung beschlossen:                                                          beamte der Stadt Köln oder der Bundesstadt Bonn weder vor-
                                                                                    sitzendes Mitglied des Verwaltungsrates ist noch nach § 11 Absatz 3
                                   §1                                               SpkG an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnimmt, nimmt sie
                               Name und Sitz                                        bzw. er gem. § 10 Absatz 4 SpkG an den Sitzungen des Verwaltungs-
                                                                                    rates mit beratender Stimme teil.
(1) Die Sparkasse KölnBonn mit dem Sitz in Köln ist eine mündelsichere,
    dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen          (3) Die Ausgabe von Genussrechten, die Eingehung nachrangiger
    Rechts. Sie ist rechtlich identisch mit der Sparkasse der Stadt Köln, die       Verbindlichkeiten sowie die Aufnahme von Vermögenseinlagen stiller
    gemäß § 32 Absatz 1 Nr. 2, 1. Alt. des Gesetzes über die Sparkassen             Gesellschafter und sonstiger haftender Eigenmittel bedürfen der
    sowie über die Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz –                 Zustimmung des Verwaltungsrates.
     SpkG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (GV
    NRW S. 504/SGV NRW 764) die Sparkasse Bonn mit Wirkung zum
    01. Januar 2005 aufgenommen hat und als deren Träger die Städte Köln                                             §5
    und Bonn mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 28. Juni 2004 mit                                             Vorstand
    Wirkung zum 01. Januar 2005 den Zweckverband Sparkasse KölnBonn
    festgesetzt haben.                                                          Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern und bis zu drei stellver-
                                                                                tretenden Mitgliedern.
(2) Die Sparkasse führt ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen.
    Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
                                                                                                                  §6
(3) Im Geschäftsverkehr führt die Sparkasse die Firma "Sparkasse                                       Vertretung der Sparkasse
    KölnBonn".
                                                                                (1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Die Sparkasse ist Mitglied des Rheinischen Sparkassen- und Girover-
    bandes.                                                                     (2) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vorstandsmitgliedern oder
                                                                                    anderen Beschäftigten der Sparkasse Vertretungsmacht für einzelne
(5) Die Sparkasse führt das dieser Satzung beigedruckte Dienstsiegel.               oder bestimmte Arten von Geschäften zu erteilen. Das gilt
                                                                                    insbesondere für den Erwerb und die Veräußerung oder Belastung
                                     §2                                             von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten der Sparkasse
                                   Träger                                           sowie für Vollmachten an Dritte zur Wahrnehmung der Interessen der
                                                                                    Sparkasse (z.B. in Rechtsstreitigkeiten, Zwangsversteigerungen).
Träger der Sparkasse ist der Zweckverband Sparkasse KölnBonn.
                                                                                (3) Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Regelung sind ordentliche und
                                    §3                                              stellvertretende Vorstandsmitglieder.
                                  Organe

Organe sind
a)   der Verwaltungsrat
b)   der Vorstand.