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Bedingungen_Vermietung_von_Schrankfachern.pdf
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Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern
Berliner Sparkasse
Fassung November 2020 Alexanderplatz 2, 10178 Berlin
Hinweise:
Diese Bedingungen gelten für die Geschäftsverbindung des Kunden mit der BSK 1818 AG einschließlich ihrer Niederlassung „Berliner Spar-
kasse" - nachstehend einheitlich mit „Sparkasse" bezeichnet.
Die Sparkasse stellt zur Aufbewahrung von Wertgegenständen speziell gesicherte Räume mit verschließbaren Schrankfächern unter den fol-
genden Bedingungen zur Verfügung.
1. Dauer des Mietverhältnisses
Wir vermieten das Schrankfach auf unbestimmte Zeit.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wir können insbesondere den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter
gegen die Verpflichtung aus Nr. 4 verstößt, oder wenn er mit der Entrichtung des fälligen Mietpreises länger als sechs Wochen in Rückstand
gerät und eine dem Mieter zur Zahlung gesetzte angemessene Nachfrist ergebnislos verstrichen ist.
Der vereinbarte Mietpreis ist bis zum 15. Februar jedes Jahres im Voraus zu entrichten. Für den verlängerten Vertrag sind die Mietsätze maß-
gebend, die am Tage der Mietzahlung bei der Sparkasse üblich und durch Aushang oder auf andere Weise bekannt gegeben worden sind.
Das Mietverhältnis kann vom Mieter jederzeit, von der Sparkasse unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.
Mehrere Mieter können das Kündigungsrecht nur gemeinsam ausüben.
Die Rechte des Mieters aus dem Mietvertrag sind nicht übertragbar. Untervermietung ist nicht gestattet.
2. Mehrere Mieter
Mehrere Mieter können gemeinschaftlich ein Schrankfach mieten. Jeder einzelne Mieter hat Zutritt zu dem Schrankfach. Er ist berechtigt ,
über dessen Inhalt allein und uneingeschränkt zu verfügen. Sofern es sich nicht um eine elektronische Schließfachanlage mit codierter
Zugangskarte handelt, kann jeder einzelne Mieter im Einvernehmen mit der Sparkasse und mit Wirkung für die Zukunft den Mietvertrag inso-
weit umwandeln, als die Mieter nur noch gemeinschaftlich Zutritt zu dem Schrankfach haben. Die Sparkasse wird die anderen Mieter über die
Umwandlung unterrichten.
Ist das Schrankfach gemeinschaftlich gemietet, kann im Todesfall der überlebende Mieter den Mietvertrag auflösen oder auf seinen Namen
das Schrankfach neu anmieten.
Für Verbindlichkeiten, die aus dem gemeinsamen Mietvertrag entstehen, haftet jeder Mieter in voller Höhe als Gesamtschuldner.
3. Verschluss des Schrankfaches
Sofern es sich nicht um eine elektronische Schließfachanlage mit codierter Zugangskarte handelt, steht das Schrankfach unter dem Ver-
schluss des Mieters und dem Mitverschluss der Sparkasse. In diesem Fall können beide Parteien nur gemeinsam das Fach öffnen. Für den
ordnungsgemäßen Wiederverschluss des Schrankfaches hat der Mieter alleine Sorge zu tragen.
Für jeden aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstehenden Schaden haftet der Mieter selbst. Der Mieter erhält zu dem von ihm zu
schließenden Schloss von der Sparkasse zwei gleiche Schlüssel, die er - möglichst getrennt - sorgfältig aufzubewahren hat. Weitere Schlüs-
sel sind nicht vorhanden. Der Verlust eines Schlüssels/beider Schlüssel ist der Sparkasse sofort anzuzeigen. In diesem Falle wird die Spar-
kasse die Änderung des Schlosses und die Anfertigung neuer Schlüssel auf Kosten des Mieters veranlassen. Der Ersatz von Aufwendungen
der Sparkasse richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Haben die Mieter nach der Vereinbarung nur gemeinschaftlich Zutritt zu dem
Schrankfach, wird die Sparkasse das Fach nur bei gemeinschaftlicher Anwesenheit der Mieter öffnen, es sei denn, dass der anwesende
Mieter eine in Textform formulierte Erklärung der übrigen Mieter vorlegt, wonach diese ihn im betreffenden Einzelfall zum alleinigen Zutritt
ermächtigen.
Bei Verlust eines Schlüssels oder beider Schlüssel wird die Sparkasse im ersten Falle das Schloss ändern und neue Schlüssel anfertigen, im
zweiten Falle außerdem das Schrankfach öffnen und wiederherstellen lassen. Über die Öffnung und deren Termin wird die Sparkasse den
Mieter verständigen. Der Mieter haftet für alle Kosten und Schäden, die durch die Maßnahmen oder die Unterlassung der Anzeige entstehen.
Der Ersatz von Aufwendungen der Sparkasse richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Öffnung des Schrankfaches und Neuanfer-
tigung der Schlüssel darf nur durch von der Sparkasse damit beauftragte Personen vorgenommen werden.
Bei elektronischen Schließfachanlagen mit codierter Zugangskarte steht das Schrankfach unter dem alleinigen Verschluss des Mie-
ters. Die Sparkasse gewährt dem Mieter Zutritt zum Schrankfach, wenn dieser den Zutritt durch Einführen der Zugangskarte und Eingabe der
Code-Nummer am Kartenlesegerät verlangt. Das Öffnen des Faches erfolgt durch den Mieter allein; dieser hat dafür zu sorgen, dass das
Schrankfach ordnungsgemäß wiederverschlossen wird. Für die sichere Aufbewahrung der codierten Zugangskarte ist der Mieter allein verant-
wortlich. Der Verlust der Karte ist der Sparkasse sofort anzuzeigen.
Eine Vereinbarung über den nur gemeinschaftlichen Zutritt ist nicht möglich.
Bei Verlust der codierten Zugangskarte wird die Sparkasse dem Kunden eine neue Zugangskarte auf Kosten des Mieters zur Verfügung stel-
len. Der Ersatz von Aufwendungen der Sparkasse richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Zutritt, Schrankfachinhalt
Der speziell gesicherte Raum ist während der Kassenstunden geöffnet.
Sofern es sich nicht um eine elektronische Schließfachanlage mit codierter Zugangskarte handelt, wird die Berechtigung des Zuganges
anhand einer Unterschriftenprüfung vorgenommen. Für den Zutritt zum speziell gesicherten Raum ist die Vorlage des Schrankfachschlüssels
notwendig. Die Sparkasse ist nicht verpflichtet die Identität des Benutzers zu prüfen. Es liegt aber im Ermessen der Sparkasse weitere Aus-
weise zu verlangen. Die Schrankfächer und die darin befindlichen Kassetten dürfen nur zur Aufbewahrung von Wertpapieren, Urkunden,
Edelmetallen, Schmuck und Sachen ähnlicher Art benutzt werden. Der Mieter haftet für jeden durch Zuwiderhandlung entstehenden Schaden.
Die Sparkasse nimmt grundsätzlich keine Kenntnis vom Inhalt des Schrankfaches, behält sich jedoch vor, jederzeit Einsicht in den Inhalt des
Schrankfaches zu verlangen, um sich von der Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen überzeugen zu können.
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Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern
5. Bevollmächtigung Dritter
Will der Mieter einen Dritten bevollmächtigen, so ist dies der Sparkasse gegenüber auf einem von ihr gelieferten Vordruck zu erklären. Dieser
ist im Beisein eines Angestellten der Sparkasse zu unterschreiben, andernfalls bedarf es der notariellen Beglaubigung der Unterschrift des
Mieters. Der Dritte muss außerdem von dem Mieter persönlich vorgestellt werden und in dessen Beisein vor einem Angestellten der Spar-
kasse seine Unterschrift abgeben. Ist eine persönliche Vorstellung nicht möglich, so genügt es, wenn die Unterschrift des Dritten in einer nota-
riell beglaubigten Urkunde beigebracht wird. Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich statt dessen mit der Vorlage seines Per-
sonalausweises zu begnügen.
Mehrere Mieter können nur gemeinsam die Rechte an Dritte durch Vollmacht übertragen.
Die Sparkasse behält sich das Recht vor, die Zulassung des Dritten abzulehnen. Lässt sie ihn zu, gelten bei Benutzung des Schrankfaches
dieselben Bestimmungen wie für den Mieter.
Die Bevollmächtigung eines Dritten kann gegenüber der Sparkasse nur durch einen in Textform formulierten Widerruf zurückgenommen
werden.
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften werden die Daten des verfügungsberechtigten Dritten von der Sparkasse in einer Datei gespeichert.
6. Ableben des Mieters
Stirbt der Mieter, so haben sich die Erben durch Erbschein, Testamentsvollstrecker durch Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen. Wird
der Sparkasse eine Ausfertigung oder eine vom Gericht beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todes wegen und der Eröffnungsverhand-
lung vorgelegt, so darf die Sparkasse mit befreiender Wirkung den zum Schrankfach zulassen, der in der Verfügung von Todes wegen zum
Erben oder Testamentsvollstrecker berufen ist.
Sind mehrere Erben vorhanden, so kann die Sparkasse die Benennung eines Bevollmächtigten gemäß Nr. 5 verlangen.
Ist eine Vollmacht gemäß Nr. 5 für den Fall des Todes des Einlieferers erteilt, so kann die Sparkasse den Nachweis des Todes durch Vorlage
der Sterbeurkunde verlangen.
7. Ablauf des Mietvertrages
Durch Rückgabe der Schlüssel erlischt das Mietverhältnis. Die Sparkasse ist berechtigt, das Fach sofort wieder in Besitz zu nehmen und zu
vermieten. Bei Ablauf des Mietvertrages hat der Mieter beide Schlüssel bzw. die ggf. ausgehändigte codierte Zugangskarte sowie eine zum
Schrankfach ausgehändigte Kassette zurückzugeben. Sofern der Mieter nach Ablauf der Mietzeit das Schrankfach nicht geräumt und die
Schlüssel bzw. die codierte Zugangskarte nicht zurückgegeben hat, obwohl er schriftlich dazu aufgefordert worden ist, ist die Sparkasse
berechtigt, vier Wochen nach Absendung dieser Aufforderung ohne Hinzuziehung des Mieters und ohne gerichtliches Verfahren das Schrank-
fach zu öffnen und auf seine Kosten das Schloss erneuern zu lassen. Der Ersatz von Aufwendungen der Sparkasse richtet sich nach den
gesetzlichen Vorschriften. Die Öffnung des Schlosses erfolgt in Gegenwart von zwei Angestellten unter Aufnahme eines Protokolls über den
Inhalt des Schrankfaches.
Die Sparkasse kann sich aus dem Inhalt des Schrankfaches wegen aller Ansprüche aus dem Mietvertrag sowie wegen sonstiger Forderungen
befriedigen. Sie ist befugt, die Sachen auszuwählen, aus denen sie Befriedigung suchen will. Im übrigen werden die Sachen nach den Vor-
schriften des BGB über Pfandverkauf (§§ 1235 ff.) verkauft. Die nicht veräußerten Sachen sowie einen etwa verbleibenden Überschuss kann
die Sparkasse anderweitig gesichert aufbewahren oder einer staatlichen Hinterlegungsstelle übergeben. Soweit die gerichtliche Hinterlegung
des Schrankfachinhaltes unzulässig und der Sparkasse seine Verwertung nicht möglich ist, darf sie ihn nach vorheriger Androhung unter Auf-
nahme eines Protokolls vernichten.
Bis zur Rückgabe aller Schlüssel bzw. der ggf. ausgehändigten Zugangskarte und bis zur Erneuerung des Schlosses ist der Mieter zur Zah-
lung der Miete verpflichtet.
8. Schrankfachabsicherung
Die Sparkasse erstattet im Schadensfall die Werte aus dem jeweiligen Kundenschrankfach mit bis zu 15.000 €. Hierfür gelten ergänzend die
als Vertragsbestandteil ausgehändigten "Bedingungen für die Schrankfachabsicherung".
9. AGB
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse (AGB) Vertragsbestandteil
sind. Auf Wunsch erhält der Mieter ein Exemplar der AGB. Im übrigen hängen/liegen die AGB in den Kassenräumen zur Einsichtnahme aus.
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