PDFbedingungen Revision 1

Kreditkartenbedingungen für die

www.commerzbank.de/portal/media/efw-dokumente/bed_prepaidkarte.pdf

Versionen

1 Fassungen in dieser Dokumentgruppe

v1
Revision 116.01.26HTTP Last-Modified Aktuell geöffnet

bed_prepaidkarte.pdf

www.commerzbank.de/portal/media/efw-dokumente/bed_prepaidkarte.pdf

Zuletzt gesehen 16.10.26, 22:1750%

Text

TXT
Kreditkartenbedingungen für die                                                                                Seite 1/7

                       Commerzbank Prepaid Karte 1
                       (Stand: 1. Oktober 2025)

                       1.   Verwendungsmöglichkeiten
                       	Die von der Bank ausgegebene Prepaid Karte von Visa oder von Mastercard® (im Folgenden „Karte“ genannt) ist eine Karte, die der Karteninhaber im
                         Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland je nach bestellter Kartenart im Rahmen des Mastercard®- oder des Visa-Verbundes:
                         – zum Bezahlen bei Vertragsunternehmen und vor Ort an automatisierten Kassen oder Online und
                         –	darüber hinaus als weitere Dienstleistung für Bargeldauszahlungen an Geldautomaten und an Kassen von Kreditinstituten, dort zusätzlich gegen
                             Vorlage eines Ausweispapiers
                         einsetzen kann. (Bargeldservice)
                       	Der Einsatz der Karte ist nur bei online autorisierenden Akzeptanzstellen möglich. Die Vertragsunternehmen, die Kreditinstitute und die Geldautomaten,
                         bei denen die Karte eingesetzt werden kann, sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auch auf der Karte zu sehen sind.
                       	Soweit mit der Karte zusätzliche Leistungen (z.B. Hilfe in Notfällen, Versicherungen) verbunden sind, richtet sich dies nach den insoweit geltenden be-
                         sonderen Regeln.
                       	Die Karte kann als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät)
                         ausgegeben werden. Diese Bedingungen gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für
                         die digitale Karte gelten ergänzend die gesondert mit der Bank vereinbarten Bedingungen für die digitale Nutzung der Karte.

                       2.   Persönliche Geheimzahl (PIN)
                       	Für die Nutzung von automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen und von Geldautomaten kann dem Karteninhaber für seine Karte eine persön-
                         liche Geheimzahl (PIN) zur ­Verfügung gestellt werden.
                       	Die Karte kann an automatisierten Kassen sowie an Geldautomaten, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Karte die PIN eingegeben
                         werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem
                         Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

                       3.   Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber
                         a)      Bei Nutzung der Karte ist entweder
                       		        – ein Beleg zu unterschreiben, auf den das Vertragsunternehmen oder das Kreditinstitut die Kartendaten übertragen hat, oder
                       		        – an Geldautomaten und automatisierten Kassen die PIN einzugeben.
                       		Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber – insbesondere zur Beschleunigung eines
                          Geschäftsvorfalls im Rahmen eines fernmündlichen Kontakts – ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und stattdessen
                          lediglich seine Kartennummer angeben.
                       		Beim Karteneinsatz an automatisierten Kassen kann von der Eingabe der PIN abgesehen werden:
                       		        –    Zur Bezahlung von Verkehrsnutzungsentgelten oder Parkgebühren an unbeaufsichtigten automatisierten Kassen.
                       		        – 	Zur kontaktlosen Bezahlung von Kleinbeträgen. Hierbei ist die Kreditkarte mit Kontaktlosfunktion an ein Kartenlesegerät zu halten. Es gelten
                                     die von der Bank festgelegten Betrags- und Nutzungsgrenzen.
                       		Bei Online-Bezahlvorgängen erfolgt die Authentifizierung des Karteninhabers, indem er auf Anforderung die gesondert vereinbarten Authentifizierungs­
                          elemente einsetzt. Authentifizierungselemente sind:
                       		        –    Wissenselemente (etwas, das der Karteninhaber weiß, zum Beispiel Online-Passwort),
                       		        – 	Besitzelemente (etwas, das der Karteninhaber besitzt, zum Beispiel mobiles Endgerät zur Erzeugung oder zum Empfang von einmal verwend-
                                     baren Transaktionsnummern [TAN] als Besitznachweis) oder
                       		        –    Seinselemente (etwas, das der Karteninhaber ist, zum Beispiel Fingerabdruck).
                            b)	Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine
                                Unterschrift, eine PIN oder ein sonstiges Authentifizierungselement gefordert wird, wird die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der
                                Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ­ausdrückliche
                                Zustimmung enthalten, dass die Bank die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des ­Karten­inhabers ver-
                                arbeitet, übermittelt und speichert.

                       4.   Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags
                       	Die Bank ist berechtigt, auf dem Konto des Karteninhabers einen innerhalb des bestehenden Ladebetrags (vgl. Ziffer 8.) verfügbaren Geldbetrag zu
                         sperren, wenn
                         – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und
                         – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat.2
                       	Den gesperrten Geldbetrag gibt die Bank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue
                         Zahlungs­betrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist.


                       1
                         	Entspricht der standardisierten Zahlungskontenterminologie „Ausgabe einer Kreditkarte“. Nachfolgend wird die Bezeichnung „Commerzbank Prepaid Karte“, „Commerzbank Mastercard
                           Prepaid“, „Commerzbank Visa Prepaid“ oder „Karte“ geführt.
22/86/27 – HD1025-01


                       2
                           z.B. Vorautorisierungen von Mietwagenkautionsleistungen oder in Hotels.
                       Kreditkartenbedingungen für die                                                                                      Seite 2/7

                       Commerzbank Prepaid Karte


                       5.      Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Bank
                       	Die Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn
                         – sich der Karteninhaber nicht mit seiner PIN, einem sonstigen Authentifizierungselement oder mittels Unterschrift legitimiert hat,
                         – der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen der Karte nicht eingehalten ist, oder
                         – die Karte gesperrt ist.
                         Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal an dem die Karte eingesetzt wird, oder beim Online-Einsatz unterrichtet.

                       6.      Geschäftstag
                       	Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligten Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungs­
                         vorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Bank unterhält den für die Ausführung von Zahlungen erforderlichen Geschäftsbetrieb an
                         allen Werktagen mit folgenden Ausnahmen:
                         – Sonnabende,
                         – 24. und 31. Dezember,
                         – alle gesetzlichen Feiertage, auch wenn diese auf einen Werktag fallen,
                         – 	Werktage, an denen die kontoführende Stelle der Bank wegen örtlicher Besonderheiten (z.B. Karneval, Betriebsversammlung oder andere Gründe)
                              geschlossen hat und diese im Außenbereich der Geschäftsstelle rechtzeitig vorher bekannt gemacht wurden.

                       7.      Ausführungsfrist
                       	Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger (Akzeptanzstelle) ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank ist diese verpflich-
                         tet sicherzustellen, dass der Kartenzahlungsbetrag innerhalb der Ausführungsfrist von einem Geschäftstag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungs-
                         empfängers eingeht. Bei Kartenzahlungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums3 (EWR) in Währungen
                         eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie Kartenzahlungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außer­
                         halb der EWR (Drittstaaten) belegen ist, werden Kartenzahlungen baldmöglichst bewirkt. Geht der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des
                         Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist ein (Verspätung), kann der Zahlungsempfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen,
                         dass dieser die Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Kartenzahlung ordnungsgemäß
                         ausgeführt worden.

                       8.      Aufladen und Entladen der Karte, Höchstladebeträge
                       	Der Karteninhaber kann sein Kartenkonto mittels Überweisung oder Bargeldeinzahlung bei der Bank und nur bis zur Höhe des vereinbarten Lade­betrags
                         aufladen. Im Kartenantrag ist ein Referenzkonto anzugeben. Änderungen des Referenzkontos sind der Bank gesondert schriftlich mitzuteilen.
                       	Der Höchstladebetrag der Prepaid Karte ist bei volljährigen Karteninhabern auf 5.000 EUR und bei minderjährigen Karteninhabern auf 500 EUR ­begrenzt.
                         Auf das Kartenkonto übertragene Beträge, die dazu führen würden, dass der Höchstladebetrag überschritten wird, werden an das Auftrag­geberkonto
                         zurückübertragen.
                       	Verfügungen oder Überweisungen über das Guthaben auf dem Kartenkonto in anderer Weise als durch den Einsatz der Karte sind nicht zulässig, es
                         sei denn, der Karteninhaber beauftragt die Bank, das Guthaben seines Kartenkontos auf das Referenzkonto zu übertragen. Das Guthaben kann nur
                         insoweit übertragen werden, wie es nicht durch bereits autorisierte Kartenverfügungen gesperrt ist. Mit der Übertragung des gesamten Guthabens auf
                         das Referenzkonto ist die Karte erst dann wieder einsetzbar, wenn erneut ein Ladebetrag auf das Kartenkonto überwiesen wird.

                       9.      Abrechnung der Umsätze
                               Die auf das Kartenkonto gebuchten Soll-Umsätze werden taggleich verrechnet.

                       10. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
                         a) Unterschrift
                       		   Der Karteninhaber hat seine Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.
                         b) Sorgfältige Aufbewahrung der Karte
                       		Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt oder missbräuchlich