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Versicherungsbedingungen_Hanse_Merkur.pdf
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Versicherungsbestätigung
zur Gold Kreditkarte
Die Sparkasse Bremen AG
Fassung Oktober 2024 Universitätsallee 14, 28359 Bremen
Versicherungsbedingungen für die Goldkartenversicherung 100 der Sparkassen
VB-RKS 2020 (SKG1-D)
Wir sind die HanseMerkur Reiseversicherung AG mit Sitz in Hamburg. Versicherungsnehmer ist die Sparkasse, die mit uns den Versiche-
rungsvertrag abgeschlossen hat.
Sie sind die versicherte Person, solange Sie in dem Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers aufgenommen sind.
Für eine leichtere Lesbarkeit verwenden wir in der Regel die männliche Form. Gemeint ist damit immer auch die weibliche und diverse Form.
Ihre Versicherungsbedingungen bestehen aus 4 Abschnitten.
Im Abschnitt I finden Sie insbesondere Erläuterungen zum versicherten Personenkreis, zu den Abschlussfristen und zur Prämienzahlung.
Im Abschnitt II befinden sich die Leistungsumfänge der Versicherungen.
Im Abschnitt III befindet sich ein Auszug aus dem deutschen Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Im Abschnitt IV finden Sie Erläuterungen zu Reiseversicherung.
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
1 Inhalt und Umfang der Leistungen
Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes bzw. der Leistungen der Gold Kreditkarte bzw. Gold Zusatzkarte ergeben sich ausschließlich
aus den nachstehenden jeweiligen Bestimmungen, aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen.
2 Beitragszahlung
Den Beitrag für diese Versicherungs- und Serviceleistungen trägt der Kartenemittent.
3 Versicherte Personen/Versicherungsschutz
3.1 Versichert ist der Karteninhaber. Mitversichert sind der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder der in häuslicher Gemeinschaft woh-
nende Lebensgefährte sowie unverheiratete leibliche Kinder sowie Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder bis zur Vollendung des 18. Lebens-
jahres und volljährige leibliche Kinder sowie Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unter-
haltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen.
Versicherungsfähig sind Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der EU oder in
Norwegen, Island oder Liechtenstein. Sind für eine Person die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit nicht gegeben, besteht kein
Versicherungsschutz.
3.2 Für die in Ziffer 3.1 aufgeführten versicherten Personen besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn es sich um eine private Urlaubs-
reise handelt und sie die Reise gemeinsam mit dem Karteninhaber buchen und durchführen. Wird ein Reise/Mietvertrag ohne Teilnahme
des Karteninhabers geschlossen, besteht kein Versicherungsschutz. In der Auslandsreise-Krankenversicherung gilt der Versicherungs-
schutz auch wenn der Karteninhaber nicht mitreist.
3.3 Der Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Gold Kreditkarte für alle Reisen, die im Gültigkeitszeitraum der Kreditkarte
gebucht werden. Der Versicherungsschutz besteht, vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen Kreditkartenvertrags, ab Beantragung
der Gold Kreditkarte.
4 Rechte und Ansprüche im Schadensfall
Die Ausübung der Rechte im Schadensfall steht gemäß §§ 43 ff. VVG Ihnen direkt zu. Die Ansprüche im Schadensfall sind an uns zu richten.
5 Schadensmeldung
Die Schadensmeldung erfolgt direkt von Ihnen an die
HanseMerkur Reiseversicherung AG, Abt. RLK/Leistung,
Postfach, 20352 Hamburg,
E-Mail: reiseleistung@hansemerkur.de.
6 Aufrechnungsverbot
Anspruch auf Versicherungsleistungen haben ausschließlich Sie. Ihre Ansprüche dürfen wir nicht mit Forderungen gegenüber dem Kartene-
mittenten aufrechnen. § 35 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt insoweit als abbedungen.
7 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
manuell
7.1 Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas anderes bestimmt ist, besteht der Versicherungsschutz, vorbehaltlich des Abschlus-
ses eines gültigen Kreditkartenvertrags, ab Beantragung der Kreditkarte.
7.2 Der Versicherungsschutz endet spätestens mit dem Wegfall der Kreditkarteninhaberschaft oder bei Beendigung des Vertrags zwischen
uns und dem Kreditkartenemittenten mit dem Ende des durch die letzte Kreditkartenjahresgebühr gedeckten Zeitabschnitts.
8 Zahlung der Entschädigung
8.1 Unsere Geldleistungen sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung.
8.2 Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens
zu zahlen ist. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen aus § 14 Versicherungsvertragsgesetz
(VVG).
128 874.100 D0 qards (Fassung Jan. 2025) - v2.0
8.3 Wir leisten an den Karteninhaber. Hat der Karteninhaber die versicherte Person für deren Versicherungsleistungen als empfangsberech-
tigte Person in Textform gegenüber uns bestimmt, so leisten wir an diese.
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8.4 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
8.5 Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro
umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für
die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß Devisenkursstatistik, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank,
Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rech-
nungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
8.6 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das Ausland und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen
werden.
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Versicherungsbestätigung zur Gold Kreditkarte
9 Besondere Verwirkungsgründe
9.1 Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben oder uns arglistig über Tatsachen zu
täuschen versuchen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
9.2 Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
9.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
desrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
Rechtsvorschriften der Europäischen Union (z. B. Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96) oder der Bundesrepublik Deutsch-
land (z. B. § 7 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) entgegenstehen.