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Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen Postfachs Sparkasse Hannover 1. Leistungsangebot

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Bedingungen_fuer_die_Nutzung_des_Elektronischen_Postfachs.pdf

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Bedingungen für die Nutzung
                                                     des Elektronischen Postfachs
                                                                                                                             Sparkasse Hannover
                                                     Fassung Mai 2025                                                        Raschplatz 4, 30161 Hannover

                                                     1. Leistungsangebot
                                                     1.1 Diese Bedingungen regeln die Nutzung des „Elektronischen Postfachs" der Sparkasse. Das Elektronische Postfach dient zum Empfang
                                                     von „elektronischer Post“ der Sparkasse und ihrer Verbundpartner sowie zum Versenden von elektronischen Nachrichten an die Sparkasse.
                                                     1.2 Das Elektronische Postfach kann nur von einem Teilnehmer genutzt werden, der darüber eine Vereinbarung mit der Sparkasse auf Basis
                                                     einer Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking oder einer Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Elektronischen
                                                     Zugang zu digitalen Diensten (im Folgenden gemeinsam „Teilnahmevereinbarung“ genannt) getroffen hat.
                                                     1.3 „Elektronische Post“ sind rechtsverbindliche Erklärungen, Dokumente und sonstige Mitteilungen der Sparkasse und ihrer Verbundpart-
                                                     ner, die in das Elektronische Postfach eingestellt werden. Hierzu zählen insbesondere rechtsverbindliche Erklärungen zur Geschäftsbezie-
                                                     hung (z. B. Änderungsangebote der Sparkasse zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. zu der Teilnahmevereinbarung einschließ-
                                                     lich der Entgelte), kontobezogene Informationen oder Geeignetheitserklärungen sowie nicht rechtsverbindliche werbliche Inhalte. Kontobezo-
                                                     gene Informationen sind insbesondere Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschlüsse, Anzeigen über die
                                                     Nichtausführung von Aufträgen, die Sperrung von Authentifizierungsinstrumenten und deren Entsperrung, Informationen zu Kartenprodukten
                                                     (z. B. Debitkarten und Kreditkarten) sowie weitere gesetzlich geschuldete Informationen.
                                                     1.4 Der Teilnehmer bestimmt das Elektronische Postfach als Vorrichtung zum Empfang von elektronischer Post der Sparkasse und ihrer Ver-
                                                     bundpartner (Widmung).
                                                     1.5 Das Elektronische Postfach steht dem Teilnehmer erst nach Freischaltung zur Verfügung. Der Empfang von Kreditkartenabrechnungen ist
                                                     erst ab dem darauffolgenden Abrechnungsstichtag möglich. Bis zu dem Abrechnungsstichtag bleibt es bei dem zuvor vereinbarten Kommuni-
                                                     kationsweg (z. B. per Post, Kontoauszugsdrucker).
                                                     1.6 Der Teilnehmer stellt sicher, dass ihm die vertraglich geregelte Benachrichtigung (i. d. R. E-Mail) der Sparkasse über den Eingang neuer
                                                     elektronischer Post in das Elektronische Postfach auf dem vereinbarten elektronischen Kommunikationsweg zugehen kann. Der Teilnehmer
                                                     hat die hierfür erforderlichen Empfangsvorrichtungen empfangsbereit vorzuhalten (z. B. E-Mail-Postfach mit ausreichendem Speicherplatz,
                                                     App mit aktivierter Push Nachrichten Funktion) und der Sparkasse eine Änderung der Erreichbarkeit unverzüglich mitzuteilen (z. B. Änderung
                                                     der E-Mail-Adresse bei Benachrichtigungen per E-Mail, Änderung der Telefonnummer bei Benachrichtigungen per SMS).
                                                     1.7 Der Teilnehmer hat den Inhalt des Elektronischen Postfachs regelmäßig, spätestens alle 14 Tage sowie unverzüglich nach Erhalt einer
                                                     Benachrichtigung zu kontrollieren.
                                                     1.8 Der Teilnehmer kann jeglichen Inhalt des Elektronischen Postfachs jederzeit löschen. Die Sparkasse hat weder einen Lesezugriff auf den
                                                     Inhalt des Elektronischen Postfachs noch kann sie den Inhalt ändern oder löschen.
                                                     1.9 Die Sparkasse ist berechtigt, für den Zugriff durch den Teilnehmer auf elektronische Post der Sparkasse und ihrer Verbundpartner dessen
                                                     Authentifizierung (Überprüfung der Identität) zu verlangen, insbesondere wenn dies aus datenschutzrechtlichen oder anderen gesetzlichen
                                                     Gründen erforderlich ist. Mit den hierfür vereinbarten Authentifizierungselementen (z. B. PIN/TAN-Verfahren) kann sich der Teilnehmer
                                                     gegenüber der Sparkasse als berechtigter Teilnehmer ausweisen. Die Authentifizierung des Teilnehmers erfolgt, indem der Teilnehmer die
                                                     vereinbarten Authentifizierungselemente an die Sparkasse übermittelt. Soweit die Authentifizierung mangels des Vorliegens von einem
                                                     Authentifizierungselement (z. B. TAN) nicht möglich ist, erfolgt die Zurverfügungstellung von elektronischer Post von Verbundpartnern per
                                                     Post oder in einer anderen vereinbarten Form.
                                                     1.10 Kann die elektronische Post nicht im Elektronischen Postfach zur Verfügung gestellt werden, wird die Sparkasse den Teilnehmer per
                                                     Post oder in einer anderen vereinbarten Form informieren.
                                                     1.11 Die Beschaffenheit (z. B. technische Voraussetzungen für die Freischaltung und den Empfang von elektronischer Post) und Funktionali-
                                                     tät (z. B. Service-Leistungen, wie die Benachrichtigung per E-Mail) des Elektronischen Postfachs ergeben sich abschließend aus der „Online-
                                                     Bedienungsanleitung“ und den vertraglichen Vereinbarungen.
                                                     1.12 Die Übermittlung von elektronischer Post erfolgt in geeigneten elektronischen Dateiformaten (z. B. als „Portable Document Format", kurz
                                                     PDF). Die Sparkasse weist den Teilnehmer darauf hin, dass der Ausdruck elektronischer Post eine Kopie darstellt und ggfs. beweis- und
                                                     steuerrechtlich einem Original nicht gleichgestellt ist.
                                                     2. - entfällt -
                                                     3. Kündigung
                                                     3.1 Der Teilnehmer kann die Vereinbarung über die Nutzung des Elektronischen Postfachs gegenüber der Sparkasse jederzeit mit einer Kün-
                                           manuell


                                                     digungsfrist von einem Monat in Textform ordentlich kündigen.
                                                     Die Sparkasse kann die Vereinbarung über die Nutzung des Elektronischen Postfachs bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes mit einer
                                                     Frist von zwei Monaten in Textform ordentlich kündigen.
                                                     3.2 Die Kündigung der Vereinbarung über die Nutzung des Elektronischen Postfachs bewirkt zugleich eine Kündigung der Rahmenvereinba-
                                                     rung über die Teilnahme am Elektronischen Zugang zu digitalen Diensten. Die Kündigung der Vereinbarung über die Nutzung des Elektroni-
                                                     schen Postfachs stellt hingegen keine Kündigung der Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking dar.
                                                     3.3 Die Kündigung der Teilnahmevereinbarung bewirkt die Kündigung der Vereinbarung über die Nutzung des Elektronischen Postfachs.
                                                     3.4 Der Teilnehmer bleibt für einen Zeitraum von drei Monaten nach Ende der Kündigungsfrist berechtigt, auf das Elektronische Postfach
                                                     zuzugreifen, um elektronische Post und elektronische Nachrichten zu sichern.
                                                     3.5 Können rechtsverbindliche Erklärungen, Dokumente und sonstige Mitteilungen der Sparkasse und ihrer Verbundpartner nicht im Elektroni-
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                                                     schen Postfach zur Verfügung gestellt werden, wird die Sparkasse den (teilnehmenden) Konto-/Depotinhaber per Post oder in einer anderen
                                                     vereinbarten Form informieren.
                                                     3.6 Ergänzend gilt Nr. 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
                                                     4. Steuerrechtliche Anerkennung
                                                     Die steuerrechtliche Anerkennung von im Elektronischen Postfach zur Verfügung gestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die
                                                     Finanzverwaltung ist grundsätzlich gewährleistet. Bei Steuerpflichtigen ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten besteht – mit Aus-
                                                     nahme von Steuerpflichtigen, die positive Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr erzielen – keine besondere Aufbe-
                                                     wahrungspflicht. Für die ggf. erforderliche revisionssichere Archivierung ist der Steuerpflichtige verantwortlich.


                                                                                                                                                                                      Seite 1 von 1