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Sonderbedingungen für Seite 1/4
Wertpapiergeschäfte
(Stand: 01. April 2016)
Diese Sonderbedingungen gelten für den Kauf oder Verkauf sowie für die Verwahrung von Wertpapieren, und zwar auch dann, wenn die Rechte nicht in
Urkunden verbrieft sind (im Folgenden „Wertpapiere“).
Geschäfte in Wertpapieren
1. Formen des Wertpapiergeschäfts
(1) Kommissions-/Festpreisgeschäfte
Bank und Kunde schließen Wertpapiergeschäfte in Form von Kommissionsgeschäften (2) oder Festpreisgeschäften (3) ab.
(2) Kommissionsgeschäfte
Führt die Bank Aufträge ihres Kunden zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren als Kommissionärin aus, schließt sie für Rechnung des Kunden
mit einem anderen Marktteilnehmer oder einer zentralen Gegenpartei ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft (Ausführungsgeschäft) ab oder sie beauf-
tragt einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär), ein Ausführungsgeschäft abzuschließen. Im Rahmen des elektronischen Handels an
einer Börse kann der Auftrag des Kunden auch gegen die Bank oder den Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt werden, wenn die Bedin-
gungen des Börsenhandels dies zulassen.
(3) Festpreisgeschäfte
Vereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein
Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die Bank vom Kunden die Wertpapiere als Käuferin oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als
Verkäuferin. Die Bank berechnet dem Kunden den vereinbarten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich aufgelaufener Zinsen
(Stückzinsen).
2. Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte
Die Bank führt Wertpapiergeschäfte nach ihren jeweils geltenden Ausführungsgrundsätzen aus. Die Ausführungsgrundsätze sind Bestandteil der Sonder
bedingungen. Die Bank ist berechtigt, die Ausführungsgrundsätze entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu ändern. Über die Änderungen
der Ausführungsgrundsätze wird die Bank den Kunden jeweils informieren.
Besondere Regelungen für das Kommissionsgeschäft
3. Usancen/Unterrichtung/Preis
(1) Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/Geschäftsbedingungen
Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel am Ausführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen
(Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Bank.
(2) Unterrichtung
Über die Ausführung des Auftrags wird die Bank den Kunden unverzüglich unterrichten. Wurde der Auftrag des Kunden im elektronischen Handel
an einer Börse gegen die Bank oder den Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt, bedarf es keiner gesonderten Benachrichtigung.
(3) Preis des Ausführungsgeschäfts/Entgelt/Aufwendungen
Die Bank rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des Ausführungsgeschäfts ab; sie ist berechtigt, ihr Entgelt in Rechnung zu stellen. Ein
möglicher Anspruch der Bank auf Ersatz von Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Erfordernis eines ausreichenden Kontoguthabens/Depotbestandes
Die Bank ist zur Ausführung von Aufträgen oder zur Ausübung von Bezugsrechten nur insoweit verpflichtet, als das Guthaben des Kunden, ein für Wert-
papiergeschäfte nutzbarer Kredit oder der Depotbestand des Kunden zur Ausführung ausreicht. Führt die Bank den Auftrag ganz oder teilweise nicht
aus, so wird sie den Kunden unverzüglich unterrichten.
5. Festsetzung von Preisgrenzen
Der Kunde kann der Bank bei der Erteilung von Aufträgen Preisgrenzen für das Ausführungsgeschäft vorgeben (preislich limitierte Aufträge).
6. Gültigkeitsdauer von unbefristeten Kundenaufträgen
(1) Preislich unlimitierte Aufträge
Ein preislich unlimitierter Auftrag gilt entsprechend den Ausführungsgrundsätzen (Nr. 2) nur für einen Handelstag; ist der Auftrag für eine gleich
tägige Ausführung nicht so rechtzeitig eingegangen, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs möglich ist,
so wird er für den nächsten Handelstag vorgemerkt. Wird der Auftrag nicht ausgeführt, so wird die Bank den Kunden hiervon unverzüglich benach-
richtigen.
(2) Preislich limitierte Aufträge
Ein preislich limitierter Auftrag ist bis zum letzten Handelstag des laufenden Monats gültig (Monats-Ultimo). Ein am letzten Handelstag eines Monats
eingehender Auftrag wird, sofern er nicht am selben Tag ausgeführt wird, entsprechend den Ausführungsgrundsätzen (Nr. 2) für den nächsten Monat
vorgemerkt. Die Bank wird den Kunden über die Gültigkeitsdauer seines Auftrags unverzüglich unterrichten.
(3) Zweckgebundene Einzugspapiere
Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf,
erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.
7. Gültigkeitsdauer von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten
Preislich unlimitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten sind für die Dauer des Bezugsrechtshandels gültig. Preislich limitierte Aufträge
22/53/26 – HD0726-01
zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten erlöschen mit Ablauf des vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels. Die Gültigkeitsdauer von Aufträgen
zum Kauf oder Verkauf ausländischer Bezugsrechte bestimmt sich nach den maßgeblichen ausländischen Usancen. Für die Behandlung von Bezugs-
rechten, die am letzten Tag des Bezugsrechtshandels zum Depotbestand des Kunden gehören, gilt Nr. 15 Abs. 1.
Sonderbedingungen für Seite 2/4
Wertpapiergeschäfte
8. Erlöschen laufender Aufträge
(1) Dividendenzahlungen, sonstige Ausschüttungen, Einräumung von Bezugsrechten, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Preislich limitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Aktien an inländischen Ausführungsplätzen erlöschen bei Dividendenzahlung, sonstigen
Ausschüttungen, der Einräumung von Bezugsrechten oder einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ablauf des Handelstages, an dem
die Aktien letztmals einschließlich der vorgenannten Rechte gehandelt werden, sofern die jeweiligen Regelungen des Ausführungsplatzes ein
Erlöschen vorsehen. Bei Veränderung der Einzahlungsquote teileingezahlter Aktien oder des Nennwertes von Aktien und im Falle des Aktiensplittings
erlöschen preislich limitierte Aufträge mit Ablauf des Handelstages vor dem Tag, an dem die Aktien mit erhöhter Einzahlungsquote bzw. mit dem
veränderten Nennwert bzw. gesplittet notiert werden.
(2) Kursaussetzung
Wenn an einem inländischen Ausführungsplatz die Preisfeststellung wegen besonderer Umstände im Bereich des Emittenten unterbleibt (Kursaus-
setzung), erlöschen sämtliche an diesem Ausführungsplatz auszuführenden Kundenaufträge für die betreffenden Wertpapiere, sofern die Bedin-
gungen des Ausführungsplatzes dies vorsehen.
(3) Ausführung von Kundenaufträgen an ausländischen Ausführungsplätzen
Bei der Ausführung von Kundenaufträgen an ausländischen Ausführungsplätzen gelten die Usancen der ausländischen Ausführungsplätze.
(4) Benachrichtigung
Von dem Erlöschen eines Kundenauftrags wird die Bank den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
9. Haftung der Bank bei Kommissionsgeschäften
Die Bank haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner oder den Vertragspartner des Zwischen
kommissionärs. Bis zum Abschluss eines Ausführungsgeschäfts haftet die Bank bei der Beauftragung eines Zwischenkommissionärs nur für dessen
sorgfältige Auswahl und Unterweisung.
Erfüllung der Wertpapiergeschäfte
10. Erfüllung im Inland als Regelfall
Die Bank erfüllt Wertpapiergeschäfte im Inland, soweit nicht die nachfolgenden Bedingungen oder eine anderweitige Vereinbarung die Anschaffung im
Ausland vorsehen.
11. Anschaffung im Inland
Bei der Erfüllung im Inland verschafft die Bank dem Kunden, sofern die Wertpapiere zur Girosammelverwahrung bei der deutschen Wertpapiersammel-
bank (Clearstream Banking AG) zugelassen sind, Miteigentum an diesem Sammelbestand – Girosammeldepotgutschrift (GS-Gutschrift). Soweit Wert-
papiere nicht zur Girosammelverwahrung zugelassen sind, wird dem Kunden Alleineigentum an Wertpapieren verschafft. Diese Wertpapiere verwahrt
die Bank für den Kunden gesondert von ihren eigenen Beständen und von denen Dritter (Streifbandverwahrung).
12. Anschaffung im Ausland
(1) Anschaffungsvereinbarung
Die Bank schafft Wertpapiere im Ausland an, wenn
– sie als Kommissionärin Kaufaufträge in in- oder ausländischen Wertpapieren im Ausland ausführt oder
– sie dem Kunden im Wege eines Festpreisgeschäftes ausländische Wertpapiere verkauft, die im Inland weder börslich noch außerbörslich
gehandelt werden, oder
– sie als Kommissionärin Kaufaufträge in ausländischen Wertpapieren ausführt oder dem Kunden ausländische Wertpapiere im Wege eines
Festpreisgeschäftes verkauft, die zwar im Inland börslich oder außerbörslich gehandelt, üblicherweise aber im Ausland angeschafft werden.
(2) Einschaltung von Zwischenverwahrern
Die Bank wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere im Ausland verwahren lassen. Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländische