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Mitwirkungspolitik_KSKBB.pdf
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Kreissparkasse Böblingen
Mitwirkungspolitik nach § 134b Aktiengesetz
Die Kreissparkasse Böblingen ist bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung als
Vermögensverwalter für ihre Kunden tätig.
Nach § 134b Aktiengesetz (AktG) sind Vermögensverwalter verpflichtet, eine Politik, in der
sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwirkungspolitik), auf
ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Umsetzung
dieser Mitwirkungspolitik und hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens. Dem Gesetz liegt
die Vorstellung zugrunde, dass Vermögensverwalter oftmals bedeutende Aktionäre
börsennotierter Gesellschaften sind und daher eine wichtige Rolle im Rahmen der
Corporate Governance spielen.
Die Vermögensverwaltung erfolgt aufgrund einer entsprechenden Mandatsvereinbarung
durch Bevollmächtigung. Die Sparkasse investiert für fremde Rechnung im Rahmen der
jeweils mit den Kunden vereinbarten Anlagestrategien (auch) in Aktientitel. Sie wird
aufgrund des Vermögensverwaltungsmandats jedoch nicht Eigentümer der Wertpapiere
und übt damit keine Aktionärsrechte (§ 134b Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AktG) aus. Eigentümer der
Wertpapiere bleibt der Kunde.
Das bedeutet insbesondere, dass die Sparkasse
keine Stimmrechte für Aktientitel ausübt, die sie für Kunden hält;
weitere aus den gehaltenen Aktientiteln entstehenden Rechte (z. B.
Dividendenrechte, Bezugsrechte) ohne Rücksprache mit den Kunden ausübt;
die Aktiengesellschaften bzw. die Aktientitel im Rahmen der mit den Kunden
vereinbarten Anlagestrategien, z.B. durch die Kenntnisnahme der gesetzlich
erforderlichen Berichterstattung der Aktiengesellschaften in Finanzberichten und
ad-hoc-Mitteilungen überwacht;
nicht in Dialoge mit Organen, Vertretern oder Interessenträgern der
Aktiengesellschaften, in deren Aktientitel sie investiert hat, eintritt und sich nicht
mit anderen Aktionären abstimmt;
keinen Einfluss auf Aktiengesellschaften ausübt;
Dritten oder Kunden keine Vorschläge für die Ausübung der Stimmrechte
unterbreitet;
Vorkehrungen zum Schutz der Kundeninteressen getroffen hat, um
Interessenkonflikte zu vermeiden bzw. sich diese nicht negativ auf
Kundeninteressen auswirken;
die getroffenen Maßnahmen in ihren „Kundeninformationen zu Geschäften in
Wertpapieren und weiteren Finanzinstrumenten“ darstellt und mögliche sowie
bestehende Interessenkonflikte offenlegt.
Eine jährliche Veröffentlichung von Informationen über die Umsetzung der
Mitwirkungspolitik erfolgt nicht, da eine entsprechende Rechtsausübung – mit Ausnahme
der Dividenden- und Bezugsrechte – nicht erfolgt und über diese im Rahmen des
regelmäßigen Reportings berichtet wird.
Mangels Teilnahme an Hauptversammlungen bzw. den Abstimmungen erfolgt auch keine
Veröffentlichung des entsprechenden Abstimmungsverhaltens.
Eine Überprüfung und ggf. Überarbeitung der vorliegenden Mitwirkungspolitik erfolgt
regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich.
Stand: Dezember 2020