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Beschreibung_und_Zuschussbedingungen.pdf

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Beschreibung des Zuschusses für den Naspa Zukunfts-Bonus


Die Nassauische Sparkasse fördert mit einem Zuschuss den Naspa Zukunfts-Bonus für zukunftsorientierte
Verwendungszwecke aus dem Bereich Mobilität, zukunftsorientierte (Um-)Bauprojekte und weitere
zukunftsorientierte Projekte. Eine Liste der zukunftsorientierten Verwendungszwecke ist auf
https://www.naspa.de/naspazukunftsbonus zu finden.

Der Zuschuss kann im Aktionszeitraum vom 20. September 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beantragt
werden. Die Gewährung des Zuschusses steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der
Zuschussmittel. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Zuschusses besteht nicht.

Antragsberechtigt ist jede natürliche Person, die einen S-Privatkredit bei der Nassauischen Sparkasse
im o.g. Zeitraum abgeschlossen hat.
Handelt es sich um mehrere Kreditnehmende, so ist der Zuschuss grundsätzlich von diesen
gemeinsam zu beantragen. In Einzelfällen kann der Zuschuss durch einen der
Kreditnehmenden, stellvertretend für die gesamte Kreditnehmereinheit beantragt werden. Der
Zuschuss kann höchstens einmal je Kreditvertrag ausgezahlt werden.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 2% des zukunftsorientierten Investments, das aus dem geschlossenen
Kreditvertrag finanziert wurde. Der Zuschuss übersteigt jedoch nicht einen Betrag von EUR 1.000,00.

Der/ Die Antragstellende(n) verpflichtet(n) sich, den zukunftsorientierten Verwendungszweck des
Investments/Projektes nachzuweisen. Der Nachweis des zukunftsorientierten Verwendungszwecks erfolgt
ausschließlich durch die Einreichung von Rechnungsbelegen (z. B. Rechnung/
Quittung zu Kauf, Inanspruchnahme einer Dienstleistung (z. B. Handwerkerrechnung, Kaufbelege,
Kassenzettel o. ä.)).

Die Einreichung der Rechnungsbelege zum Nachweis des zukunftsorientierten Verwendungszwecks ist bis maximal
6 Monate nach Vertragsabschluss möglich. Nach dieser Frist kann kein Zuschuss gewährt werden.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt frühestens vierzehn Tage nach Vertragsschluss des
Kreditvertrags in Form einer Überweisung auf das Referenz-/ Verrechnungskonto des Kredits.

Die Gewährung des Zuschusses steht unter der Bedingung, dass der bezuschusste
Kredit nicht innerhalb von 36 Monaten ganz oder teilweise (z. B. durch Leistung von
Sondertilgungszahlungen) vorzeitig getilgt wird.

Andernfalls ist die Nassauische Sparkasse berechtigt, den Zuschuss sofort zurückzuverlangen.

Die Berechnung der 36 Monate beginnt mit dem Datum der Kreditauszahlung.

Innerhalb von 3 Jahren nach Zahlung des Zuschusses sind Zuschussempfangende
verpflichtet, alle erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der Auszahlungsvoraussetzungen
im Original aufzubewahren und der Nassauischen Sparkasse auf Verlangen vorzulegen.


Bitte beachten Sie, dass die gezahlten Zuschüsse unter Umständen steuerpflichtige Einkünfte bei Ihnen darstellen
können und es daher empfehlenswert sein kann, die steuerliche Behandlung dieser Zahlung mit einem Steuerberater
zu besprechen und eine ggf. notwendige Versteuerung im Rahmen Ihrer Steuererklärung durchzuführen.

Die Naspa übernimmt gegenüber ihren Kunden keine Haftung für etwaige, aus dem Zuschuss entstehende
steuerliche Verpflichtungen und Nachteile.