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bedingungen-fuer-die-bereitstellung-ELKA.pdf

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*0000000000006652507250*                        0000000000006652507250
                                                                         Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen
                                                                         Kontoauszuges (Online-Banking)
                                                                                                                                                  Sparkasse Westmünsterland
                                                                         Fassung April 2025                                                       Overbergplatz 1, 48249 Dülmen

                                                                         1. Gegenstand der Bedingungen
                                                                         Diese Bedingungen regeln die Nutzung der Online-Banking-Anwendung „Elektronischer Kontoauszug“. Damit kann ein Online-Banking-Teil-
                                                                         nehmer – nachstehend Teilnehmer genannt – im Rahmen seines Online-Banking-Zugangs kontobezogene Informationen abrufen. Kontobe-
                                                                         zogene Informationen sind rechtsverbindliche Mitteilungen der Sparkasse zur laufenden Geschäftsbeziehung (z. B. Änderungsangebote der
                                                                         Sparkasse zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Entgelte) sowie Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen
                                                                         Rechnungsabschlüsse, Anzeigen über die Nichtausführung von Aufträgen, die Sperrung von Authentifizierungsinstrumenten und deren Ent-
                                                                         sperrung sowie weitere gesetzlich geschuldete Informationen.

                                                                         2. Leistungsangebot
                                                                         2.1 Allgemein
                                                                         Auf der Grundlage der mit ihm geschlossenen Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking/Telefon-Banking stellt die Spar-
                                                                         kasse dem zum Online-Banking und Elektronischen Kontoauszug freigeschalteten Teilnehmer kontobezogene Informationen zum Abruf im
                                                                         Online-Banking bereit. Kann der Text über den Elektronischen Kontoauszug nicht zur Verfügung gestellt werden, wird die Sparkasse per Post
                                                                         oder in einer anderen vereinbarten Form informieren.
                                                                         2.2 Umstellung auf elektronischen Versand
                                                                         Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellt die Sparkasse nach Freischaltung kontobezogene Informationen ausschließ-
                                                                         lich in elektronischer Form zur Verfügung.
                                                                         2.3 Bereitstellung nach Umstellung
                                                                         Die Bereitstellung des Elektronischen Kontoauszuges erfolgt derzeit im Format „Portable Document Format“ (PDF). Der Ausdruck dieses
                                                                         elektronischen PDF-Dokuments ist eine Kopie und ist beweis- und steuerrechtlich einem Original nicht gleichgestellt.
                                                                         2.4 Abruf des Kontoauszuges über die FinTS-Schnittstelle
                                                                         Nutzt der Teilnehmer nicht den Internetauftritt der Sparkasse zum Bezug der PDF-Datei, sondern lässt sich über die FinTS-Schnittstelle die
                                                                         betreffenden Daten übermitteln, so verpflichtet sich der Teilnehmer, nur eine Software einzusetzen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
                                                                         – Beim Einsatz der Software wird der Name der Sparkasse auf dem Elektronischen Kontoauszug sichtbar.
                                                                         – Beim Einsatz der Software wird der Name des Kontoinhabers auf dem Elektronischen Kontoauszug sichtbar.
                                                                         – Beim Einsatz der Software wird der Hinweis auf den Rechnungs-abschluss und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Genehmigungsfiktion)
                                                                           auf dem Elektronischen Kontoauszug sichtbar.
                                                                         – Es gibt Software, die nicht die maximale Anzahl von 14 Verwendungszweckzeilen je Umsatz auf dem Kontoauszug darstellen kann. Wird
                                                                           daher seitens des Teilnehmers festgestellt, dass ein Verwendungszweck nicht vollständig übermittelt wird, ist die eingesetzte Software für
                                                                           das Verfahren des Elektronischen Kontoauszuges nicht geeignet.
                                                                         In Fällen, in denen der Teilnehmer feststellt, dass eine Software den hier genannten Anforderungen nicht genügt, ist er verpflichtet, entweder
                                                                         über das Internetbanking den Elektronischen Kontoauszug als PDF-Datei abzuholen oder die Rechnungslegung in Papierform zu beantragen;
                                                                         die Sparkasse wird daraufhin unverzüglich wieder einen papierhaften Auszug am Kontoauszugsdrucker bereitstellen, d. h. die Vereinbarung
                                                                         über den Elektronischen Kontoauszug wird ausgesetzt, bis der Teilnehmer meldet, dass er über geeignete Software verfügt.
                                                                         2.5 Abrufpflicht, Zwangsausdruck und Zweitschrift
                                                                         Der Teilnehmer ist verpflichtet, Elektronische Kontoauszüge unverzüglich nach Bereitstellung abzurufen und zu überprüfen. Falls der Teilneh-
                                                                         mer nicht innerhalb von 35 Tagen nach letztmaligem Abruf eines Kontoauszuges einen neuen Kontoauszug anfordert, kann ihm die Spar-
                                                                         kasse einen Kontoauszug per Post gegen Auslagenersatz zusenden. Änderungsangebote der Sparkasse zu den Allgemeinen Geschäftsbe-
                                                                         dingungen und Entgelte werden kostenfrei zugesandt. Der zugehörige Elektronische Kontoauszug kann im Online-Banking-System innerhalb
                                                                         vier Wochen nacherstellt werden.
                                                                         2.6 Entgelte und deren Änderung
                                                                         Die von der Sparkasse für die Dienstleistungen des Elektronischen Kontoauszuges vorgesehenen Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und
                                                                         Leistungsverzeichnis der Sparkasse. Änderungen der Entgelte werden dem Teilnehmer spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres
                                                                         Wirksamwerdens in Textform über den Elektronischen Kontoauszug angeboten. Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden
                                                                         nur wirksam, wenn der Teilnehmer diese annimmt. Eine Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zah-
                                                manuell


                                                                         lung des Teilnehmers gerichtet ist, kann die Sparkasse mit dem Teilnehmer nur ausdrücklich treffen. Bei Entgelten und deren Änderung für
                                                                         Zahlung von Teilnehmern, die nicht Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nummer 17 Absätze 2 bis 7 AGB-Sparkassen.
                                                                         2.7 – entfällt –

                                                                         3. Kündigung
                                                                         Der Teilnehmer kann die Nutzung der Online-Banking-Anwendung Elektronischer Kontoauszug gegenüber der Sparkasse jederzeit ohne Ein-
                                                                         haltung einer Kündigungsfrist in Textform ordentlich kündigen. Das gleiche Recht haben Kontoinhaber, welche mit dem Teilnehmer personen-
                                                                         verschieden sind, bezüglich ihrer Konten. Die Sparkasse kann die Nutzung der Online-Banking-Anwendung Elektronischer Kontoauszug bei
                                                                         Vorliegen eines sachgerechten Grundes mit einer Frist von zwei Monaten in Textform ordentlich kündigen. Nach Ende der Kündigung stellt
                                                                         die Sparkasse entweder auf Postversand oder Bereitstellung zur Abholung am Kontoauszugsdrucker um. Ergänzend gilt Nr. 26 Allgemeine
    182 406.000 D1 (Fassung Apr. 2025) - v9.0
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                                                                         Geschäftsbedingungen.

                                                                         4. Steuerrechtliche Anerkennung
                                                                         Für nicht buchführungspflichtige (i. d. R. Verbraucher) und für buchführungspflichtige (i. d. R. Unternehmer) Konto-/Depotinhaber ist die steu-
                                                                         errechtliche Anerkennung von im Elektronischen Postfach elektronisch zur Verfügung gestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die
                                                                         Finanzverwaltung gewährleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass die elektronischen Kontoauszüge bei Eingang auf ihre Richtigkeit
                                                                         von dem Steuerpflichtigen geprüft werden. Diese Prüfung ist von ihm zu dokumentieren und protokollieren. In elektronisch übermittelter Form
                                                                         eingegangene Kontoauszüge sind von dem Steuerpflichtigen, der auch einer Buchführungspflicht unterliegt, in dieser Form aufzubewahren.


                                                                                                                                                                                                             Seite 1 von 1