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bedingungen_tag_und_nachttresor.pdf
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Bedingungen für die Benutzung
des Tag- und Nachttresors
Sparkasse Aachen
Fassung November 2024 Friedrich-Wilhelm-Platz 1-4, 52062 Aachen
1. Zweckbestimmung 7. Störung der Anlage
Der Tag- und Nachttresor – nachstehend der Tresor genannt – dient aus- Wenn die Tresoranlage infolge technischer Mängel oder aus sonstigen
schließlich zur Einlieferung von Bargeld und Schecks. Gründen vorübergehend nicht benutzbar ist, haftet die Sparkasse nur für
grobes Verschulden. Der Einlieferer ist verpflichtet, der Sparkasse Stö-
2. Schlüssel, Kassetten und Einlieferungsvordrucke rungen im Betrieb der Anlage sofort mitzuteilen.
Die Einlieferung darf nur in den von der Sparkasse ausgegebenen Kas-
setten erfolgen. Der Benutzer – nachstehend der Einlieferer genannt – 8. Sorgfaltspflichten
erhält Schlüssel zur Einwurföffnung sowie verschließbare Einwurfkasset- Die Kassetten, die Schlüssel und die Marken bleiben Eigentum der Spar-
ten mit Schlüssel. In jede Kassette ist der von der Sparkasse zur Verfü- kasse; sie sind sorgfältig aufzubewahren und in gutem Zustand zu erhal-
gung gestellte Einzahlungs- bzw. sonstige Einlieferungsvordruck einzule- ten. Das Abhandenkommen einer Kassette oder eines Schlüssels ist der
gen. Diese Aufstellung muss der Sparkasse die Authentifizierung des Ein- Sparkasse sofort mitzuteilen. Ausbesserungen an den Kassetten oder an
lieferers ermöglichen und Namen und Anschrift des Kunden, seine Konto- den Schlüsseln dürfen nur durch Vermittlung der Sparkasse vorgenom-
nummer, den Inhalt der Kassette und den Tag der Einlieferung enthalten. men werden. Der Einlieferer darf Doppelschlüssel und weitere Kassetten
Ein Doppel der Aufstellung in verschlossenem Briefumschlag ist sofort in weder anfertigen noch beschaffen.
den Briefkasten der Sparkasse einzuwerfen.
9. Haftung des Kunden
3. Benutzung der Anlage Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die der Sparkasse oder
Die verschlossenen Kassetten sind nach Öffnung des Einwurfs in den dritten Personen durch Beschädigung der Tresoranlage oder dadurch
Tresor einzuwerfen. Jede Kassette löst dabei eine Quittungsmarke aus, entstehen, dass Kassetten, Schlüssel oder Marken abhanden kommen
die zur Betätigung des Kassetten-Automaten dient bzw. gegen deren oder beschädigt werden oder dass der Kunde, seine Beauftragten oder
Rückgabe der Einlieferer von der Sparkasse eine neue Einwurfkassette Unbefugte, die dem Kunden übergebene Schlüssel an sich gebracht
erhält. Das Einwerfen der gefüllten Kassette in den Tresor und die Ent- haben, die Tresoranlage unsachgemäß bedienen.
nahme der Leerkassette bzw. Quittungsmarke muss durch den Einlieferer
selbst oder durch einen absolut zuverlässigen Beauftragten geschehen. 10. Ablauf des Benutzungsvertrages
Nach Benutzung des Tresors ist die Einwurföffnung sofort wieder ord- Die Sparkasse hat jederzeit das Recht, die Vereinbarung über die Benut-
nungsgemäß zu verschließen. zung des Tresors mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Kassetten, Schlüs-
sel und Marken sind dann durch den Einlieferer unverzüglich in unbe-
4. Gefahrtragung schädigtem Zustand zurückzugeben; etwaige Reparatur- und Erneue-
Die Sparkasse übernimmt die Verwahrung der in den Tresor eingeworfe- rungs- oder Wiederbeschaffungskosten gehen zu seinen Lasten.
nen Kassette. Bis zum vollzogenen Einwurf der Kassette trägt der Kunde
jede Gefahr. Es bleibt dem Einlieferer überlassen, das sonstige Risiko 11. Gerichtsstand
durch eine Versicherung zu decken, deren Abschluss die Sparkasse zu Soweit sich die Zuständigkeit des allgemeinen Gerichtsstandes der Spar-
vermitteln bereit ist. kasse nicht bereits aus § 29 ZPO ergibt, kann die Sparkasse Ansprüche
im Klageweg an dem allgemeinen Gerichtsstand der Sparkasse verfol-
5. Zugang des Kassetteninhalts gen, wenn der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartner
Wird eine Kassette nach Beginn der Geschäftsstunden der Sparkasse in Kaufmann oder eine juristische Person im Sinne der Nr. 6 AGB ist oder
den Tresor eingeworfen, so geht der Sparkasse deren Inhalt erst am fol- bei Vertragsabschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat
genden Geschäftstag zu. oder später seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der
Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnli-
6. Feststellung des Kassetteninhalts cher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Der Tresor und die Kassette werden durch zwei Angestellte geöffnet, die
den Inhalt der Kassette feststellen. Die Sparkasse bestätigt den Empfang
des Inhalts entweder auf dem Doppel der Aufstellung oder durch Verbu-
chung. Etwaige Abweichungen werden dem Einlieferer unverzüglich mit-
geteilt, wenn möglich fernmündlich. Einwendungen gegen die Empfangs-
bestätigung der Sparkasse sowie deren Ausbleiben sind der Sparkasse
unverzüglich mündlich oder fernmündlich und in Textform mitzuteilen.
171 330.000 D1 (Fassung Nov. 2024) - v4.0
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