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Bedingungen für
                                Bedingungen für das
                                                das Telefon-Banking
                                                    Telefon-Banking
                                11 Vertragsgegenstand/Leistungsangebot
                                 1.1. Der Konto-/Depotinhaber kann Bankgeschäfte mittels Telefon-Banking in dem von der Santander Consumer Bank AG (im
                                 Folgenden „Bank“ genannt) angebotenen Umfang abwickeln. Die Bank behält sich das Recht vor, den Umfang der Bankgeschäfte,
                                 die über das Telefon-Banking abgewickelt werden können, jederzeit zu erweitern, einzuschränken, von zusätzlichen Voraussetzun-
                                 gen abhängig zu machen oder das Telefon-Banking ohne nähere Angabe von Gründen ganz einzustellen. Gleichzeitig hat die Bank
                                 das Recht, die Art und Weise der Auftragserteilung unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Konto-/Depotinhabers
                                 jederzeit zu verändern oder von weiteren Auflagen abhängig zu machen. Der Konto-/Depotinhaber wird von der Bank über derartige
                                 Änderungen informiert.
                                 1.2. Konto-/Depotinhaber und Bevollmächtigte werden im Folgenden einheitlich „Teilnehmer“ genannt. Konto und Depot werden im
                                 Folgenden einheitlich als „Konto“ bezeichnet.
                                 1.3. Die Bank führt Telefon-Banking Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedin-
                                 gungen (z.B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft) aus. Es gelten zudem die mit der
                                 Bank vereinbarten Verfügungslimits. Eine Änderung dieser Limits kann der Teilnehmer mit der Bank gesondert vereinbaren.
                                 1.4. Die Bereitstellung der technischen Zugangswege gehört nicht zu den Leistungen der Bank. Dies gilt auch dann, wenn über diese
                                 Zugangswege Leistungen der Bank genutzt werden können. Die Bank ist für Störungen dieser technischen Zugangswege nicht ver-
                                 antwortlich und übernimmt hierfür keine Haftung oder Gewährleistung.

                                2 Voraussetzungen zur Nutzung des Telefon-Banking
                                2.1 Der Teilnehmer benötigt für die Abwicklung von Bankgeschäften mittels Telefon-Banking das mit der Bank vereinbarte Perso-
                                nalisierte Sicherheitsmerkmal, um sich gegenüber der Bank als berechtigter Teilnehmer auszuweisen und Aufträge zu autorisieren.
                                Als Personalisiertes Sicherheitsmerkmal erhält jeder Teilnehmer eine persönliche Telefon-Geheimzahl (im Folgenden „Telefon-PIN“
                                genannt), die seiner Identifizierung beim Zugang zum Telefon-Banking dient. Diese wird ihm durch die Bank in einem verschlosse-
                                nen Brief ausgehändigt oder auf postalischem Wege übermittelt.
                                2.2 Die Telefon-PIN ist geheim zu halten, vor dem Zugriff Dritter sicher aufzubewahren und darf nicht abgespeichert werden. Jede
                                Person, die die Telefon-PIN kennt, hat die Möglichkeit, das Telefon-Banking ungehindert zu Lasten des Teilnehmers missbräuchlich
                                zu nutzen. Die Telefon-PIN darf daher nicht elektronisch gespeichert und außerhalb des Telefon-Banking Verfahrens weitergegeben
                                werden (z.B. per E-Mail).

                                3 Zugang zum Telefon-Banking
                                Der Teilnehmer erhält Zugang zum Telefon-Banking, wenn (i) dieser die Kontonummer oder seine individuelle Kundenkennung und
                                (ii) seine Telefon-PIN übermittelt hat, (iii) die Prüfung dieser Daten bei der Bank eine Zugangsberechtigung des Teilnehmers ergeben
                                hat und (iv) keine Sperre des Zugangs vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Telefon-Banking kann der Teilnehmer Informatio-
                                nen abrufen oder Aufträge erteilen.

                                4 Auftragsdurchführung
                                4.1 Die Bearbeitung der mittels Telefon-Banking eingereichten Aufträge erfolgt an den für die Abwicklung der jeweiligen Auftragsart
                                (z. B. Überweisung) im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank bekannt gegebenen Geschäftstagen im Rahmen des ordnungs-
                                gemäßen Arbeitsablaufes. Geht der Auftrag nach dem im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank bestimmten Zeitpunkt
                                (Annahmefrist) ein oder fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der
                                Bank, so gilt der Auftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Die Bearbeitung beginnt erst an diesem Tag.
                                4.2 Die Bank wird den Auftrag ausführen, wenn (i) der Teilnehmer sich mit seiner Telefon-PIN legitimiert hat, (ii) die Berechtigung
                                des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (z. B. Wertpapierorder) vorliegt, (iii) das vereinbarte Telefon-Banking Verfügungslimit
                                nicht überschritten ist und (iv) wenn die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen
                                Sonderbedingungen (z. B. ausreichende Kontodeckung gemäß den Bedingungen für den Überweisungsverkehr) vorliegen.
                                4.3 Am Ende einer Auftragserteilung wird zur Überprüfung der richtigen Annahme des Auftrags der Auftrag nochmals wiederholt
                                und erst nach Bestätigung durch den Teilnehmer zur Verarbeitung weitergeleitet.

                                5 Anzeige und Unterrichtungspflichten
                                5.1 Stellt der Teilnehmer den Verlust oder den Diebstahl der Telefon-PIN, deren missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht
                                autorisierte Nutzung der Telefon-PIN fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich informieren (im Folgenden
                                „Sperranzeige“).
                                5.2 Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
                                5.3 Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt Kenntnis von der Telefon-PIN erlangt hat oder die
F 100192694 Stand: 19.10.2017


                                Telefon-PIN verwendet, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben.
                                5.4 Der Teilnehmer hat die Bank unverzüglich nach seiner Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten
                                Auftrags hierüber zu unterrichten.


                                                                                                                                                               Seite 1
                                6. Sperre des Telefon-Banking Zugangs bzw. der Telefon-PIN
                                6.1 Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige, den Telefon-Banking Zugang für ihn
                                oder alle Nutzungsberechtigten.
                                6.2 Die Bank darf den Telefon-Banking Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn (i) sie berechtigt ist, diesen Telefon-Banking
                                Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, (ii) sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Telefon-PIN dies recht-
                                fertigen oder (iii) der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Telefon-PIN besteht.
                                6.3 Die Bank wird den Teilnehmer unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich
                                nach, der Sperre unterrichten.
                                6.4 Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die Telefon-PIN austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind.
                                Hierüber unterrichtet sie den Teilnehmer unverzüglich.

                                7 Haftung
                                7.1 Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung einer verlorengegangenen, gestohlenen oder
                                sonst abhanden gekommenen Telefon-PIN, so haftet der Teilnehmer für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem
                                Betrag von EUR 50,00, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigen Abhandenkom-
                                men der Telefon-PIN ein Verschulden trifft.
                                7.2 Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung der
                                Telefon-PIN, ohne dass diese verlorengegangen, gestohlen oder sonst abhandengekommen ist, haftet der Teilnehmer für den der
                                Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von EUR 50,00, wenn der Teilnehmer seine Pflicht zur sicheren
                                Aufbewahrung der Telefon-PIN schuldhaft verletzt hat.
                                7.3 Der Teilnehmer ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den vorstehenden Absätzen verpflichtet, wenn der Teilnehmer die
                                Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte
                                und der Schaden dadurch eingetreten ist.
                                7.4 Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer seine Sorgfaltspflichten nach
                                diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt er den hierdurch
                                entstandenen Schaden in vollem Umfang selbst. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er den
                                Verlust oder Diebstahl oder die missbräuchliche Nutzung der Telefon-PIN der Bank nicht unverzüglich anzeigt, nachdem er hiervon
                                Kenntnis erlangt hat oder die Telefon-PIN einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.
                                7.5 Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Telefon-
                                Banking Verfügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
                                7.6 Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und
                                unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat und dessen
                                Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können.

                                8 Beendigung
                                Die Teilnahme am Telefon-Banking endet mit der vom Teilnehmer schriftlich erklärten Kündigung des Kontos, spätestens nach
                                erfolgter Kontoauflösung. Darüber hinaus ist die Bank berechtigt, den Teilnehmer