PDFproduktinformation Revision 1

Informationen zu Lastschriftmandaten, die bei dem Kontenwechsel übertragen werden, zu übermitteln;

www.sparkasse-nuernberg.de/content/dam/myif/spk-nuernberg/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/VerbraucherinformationenKontenwechselhilfe.pdf

Versionen

1 Fassungen in dieser Dokumentgruppe

v1
Revision 131.07.26HTTP Last-Modified Aktuell geöffnet

VerbraucherinformationenKontenwechselhilfe.pdf

www.sparkasse-nuernberg.de/content/dam/myif/spk-nuernberg/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/VerbraucherinformationenKontenwechselhilfe.pdf

Zuletzt gesehen 16.10.26, 22:3150%

Text

TXT
*000000000000C833107260*                        000000000000C833107260


                                                                         Verbraucherinformationen zur
                                                                         Kontenwechselhilfe


                                                                         A. Grundsatz und Voraussetzungen der Kontenwechselhilfe
                                                                         Gemäß den Bestimmungen des Zahlungskontengesetzes (ZKG) sind die beteiligten Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit einem
                                                                         Wechsel von einem beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskonto zu einem beim empfangenden Zahlungsdienst-
                                                                         leister geführten Zahlungskonto verpflichtet, jedem Verbraucher, der Inhaber des betreffenden Zahlungskontos ist (im Folgenden einheit-
                                                                         lich als „Verbraucher“ bezeichnet), auf dessen Wunsch Unterstützungsleistungen zu erbringen (Kontenwechselhilfe).
                                                                         Die Verpflichtung besteht nicht, wenn
                                                                         • der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nicht im Geltungsbereich des ZKG ansässig ist oder
                                                                         • die betreffenden Zahlungskonten des Verbrauchers bei den beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht in derselben Währung geführt
                                                                           werden.
                                                                         Die Kontenwechselhilfe darf nur gewährt werden, wenn der Verbraucher eine den Anforderungen des § 21 ZKG entsprechende Ermächti-
                                                                         gung zur Kontenwechselhilfe erteilt hat. Die Ermächtigung muss in deutscher Sprache verfasst sein, es sei denn, die beteiligten Zahlungs-
                                                                         dienstleister und der Verbraucher haben sich auf eine andere Sprache geeinigt.
                                                                         Eine Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe bedarf der Schriftform. Sie kann, sofern der jeweilige empfangende Zahlungsdienstleister dies
                                                                         vorsieht, auch im Online-Banking erteilt werden.
                                                                         Jeder der beteiligten Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher auf dessen Wunsch unverzüglich ein Formular für die Ermächtigung zu
                                                                         übermitteln. Dem Verbraucher ist eine Kopie der erteilten Ermächtigung auszuhändigen.

                                                                         Die Kontenwechselhilfe erfolgt in drei Schritten:
                                                                         1. Schritt: Einleitung des Kontenwechsels über den empfangenden Zahlungsdienstleister
                                                                         Nachdem der Verbraucher dem empfangenden Zahlungsdienstleister die Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe erteilt hat, leitet der emp-
                                                                         fangende Zahlungsdienstleister die Kontenwechselhilfe ein. Hierzu fordert er den übertragenden Zahlungsdienstleister zur Ausführung
                                                                         von Unterstützungsleistungen (z. B. der Übermittlung von Listen und Informationen zu den Zahlungsvorgängen auf dem bisherigen Zah-
                                                                         lungskonto des Verbrauchers) auf, soweit er vom Verbraucher hierzu ermächtigt wurde.

                                                                         2. Schritt: Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters
                                                                         Nach Erhalt der Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters führt der übertragende Zahlungsdienstleister die vom Verbrau-
                                                                         cher beauftragten Unterstützungsleistungen aus. Soweit er vom Verbraucher hierzu beauftragt wurde, übermittelt der übertragende Zah-
                                                                         lungsdienstleister u. a. Listen und Informationen zu den Zahlungsvorgängen des Verbrauchers auf dessen bisherigem Zahlungskonto.

                                                                         3. Schritt: Abschluss des Kontenwechsels durch den empfangenden Zahlungsdienstleister
                                                                         Nach Erhalt der vom übertragenden Zahlungsdienstleister übermittelten Listen und Informationen führt der empfangende Zahlungsdienst-
                                                                         leister die weiteren Weisungen des Verbrauchers aus. Soweit er vom Verbraucher hierzu beauftragt wurde, richtet der empfangende Zah-
                                                                         lungsdienstleister z. B. Daueraufträge auf dem neuen Zahlungskonto ein, teilt den Zahlungsverkehrspartnern des Verbrauchers dessen
                                                                         neue Zahlungskontoverbindung mit oder stellt dem Verbraucher zur Benachrichtigung seiner Zahlungsverkehrspartner Musterschreiben
                                                                         zur Verfügung.

                                                                         B. Die einzelnen Pflichten der beteiligten Zahlungsdienstleister bei jedem Schritt der Kontenwechsel-
                                                                         hilfe
                                                                         Im Einzelnen unterstützen die beteiligten Zahlungsdienstleister den Verbraucher beim Kontenwechsel unter Berücksichtigung der mit dem
                                                                         Verbraucher getroffenen Vereinbarungen auf dessen Verlangen wie folgt:

                                                                         1. Schritt: Einleitung des Kontenwechsels über den empfangenden Zahlungsdienstleister
                                                                         Innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt der Ermächtigung des Verbrauchers zur Kontenwechselhilfe fordert der empfangende
                                                                         Zahlungsdienstleister den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, folgende Leistungen zu erbringen, soweit die Ermächtigung zur
                                                manuell


                                                                         Kontenwechselhilfe dies vorsieht:
                                                                         1. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem Verbraucher eine Liste der bestehenden Daueraufträge (einschließlich Termin-
                                                                            überweisungen), die bei dem Kontenwechsel übertragen werden, zu übermitteln;
                                                                         2. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem Verbraucher die beim übertragenden Zahlungsdienstleister verfügbaren
                                                                            Informationen zu Lastschriftmandaten, die bei dem Kontenwechsel übertragen werden, zu übermitteln;
                                                                           Hinweis: Dem übertragenden Zahlungsdienstleister liegen in der Regel keine Informationen zu Lastschriftmandaten des Verbrauchers
                                                                           vor, da der Verbraucher Lastschriftmandate als Zahler der Lastschrift dem Zahlungsempfänger erteilt und Lastschriftmandate regelmä-
                                                                           ßig beim Zahlungsempfänger verbleiben.
                                                                         3. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem Verbraucher die verfügbaren Informationen über eingehende Überweisungen und
    103 000.000 D3 (Fassung Jan. 2025) - v6.0


                                                                            vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zu
    © S-Management Services • DSV Gruppe


                                                                            übermitteln;
                                                                         4. mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu
                                                                            akzeptieren, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für die automatische Umleitung der Lastschriften und
                                                                            eingehenden Überweisungen auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers vorsieht;
                                                                         5. Daueraufträge (einschließlich Terminüberweisungen) mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum nicht mehr
                                                                            auszuführen;
                                                                         6. einen auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers verbliebenen positiven Saldo zu dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum
                                                                            auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto zu überweisen;


                                                                                                                                                                                                        Seite 1 von 4
                                               7. das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers zu dem in der Ermächtigung hierzu
                                                  bestimmten Datum zu schließen.
                                                 Hinweis: Zur Schließung des bisherigen Zahlungskontos siehe auch die praktischen Hinweise zur Umstellung von Zahlungsvorgängen
                                                 in Abschnitt F.
                                               2. Schritt: Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters
                                               Nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters erbringt der übertragende Zahlungsdienst-
                                               leister folgende Leistungen, jeweils sofern die Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe dies vorsieht. Der übertragende Zahlungsdienst-
                                               leister
                                               1. sendet innerhalb von fünf Geschäftstagen die Listen und Informationen gemäß dem 1. Schritt (Ziffern 1 bis 3) an den empfangenden
                                                  Zahlungsdienstleister und den Verbraucher;
                                               2. akzeptiert mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum keine für das Zahlungskonto eingehenden