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Bedingungen für die
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Commerzbank Girocard 1
(Stand: 01.04.2026)
I. Geltungsbereich
Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese entsprechend ausgestattet ist, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
a) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem
girocard-Logo gekennzeichnet sind („girocard-Terminals“).
2. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
a) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomaten-Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.
b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend
ausgestattet ist. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
3. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen, an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems,
die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontakt
losen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird.
b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensystemen
bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im
Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
c) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für
Zusatzanwendungen eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen
Vertrages (unternehmensgenerierte Zusatzanwendung).
II. Allgemeine Regeln
1. Karteninhaber und Vollmacht
Die Karte gilt für das auf ihr angegebene Konto. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt werden, der der Konto-
inhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich, dass die an den Bevollmächtigten
ausgegebene Karte an die Bank zurückgegeben wird. Die Bank wird die Karte nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten und
automatisierten Kassen elektronisch sperren. Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unterneh-
men in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit
zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Solange die Rückgabe der Karte nicht erfolgt ist, ist eine Nutzung der auf der Karte gespeicherten
Zusatzanwendungen weiterhin möglich.
2. Finanzielle Nutzungsgrenze
Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Karte nur innerhalb seiner finanziellen Nutzungsgrenze gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Zahlungsdienste
zu nutzen.
3. Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen
Nutzt der Karteninhaber die Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Umrechnung erfolgt gemäß
dem Preis-und Leistungsverzeichnis.
4. Eigentum der Karte; Rückgabe der Karte
Die Karte bleibt im Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. Die Karte ist nur für den auf der Karte angegebenen Zeitraum gültig. Mit Aushändigung
der neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Karte ist die Bank berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die
Karte zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung der Kontoverbindung oder des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an
die Bank zurückzugeben. Auf der Karte befindliche unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unternehmen, das
die Zusatzanwendung auf die Karte aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen.
5. Sperre und Einziehung der Karte
a) Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen
– wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen,
– wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder
– wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht.
Darüber wird die Bank den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der
Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen unterbleibt, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Die Bank wird die Karte entsperren
oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karten
inhaber unverzüglich.
b) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatz
anwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann
der Karteninhaber vom kartenausgebenden Institut herausverlangen, nachdem dieses die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur
Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten Zusatz
anwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aushändigt.
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1 Entspricht der standardisierten Zahlungskontenterminologie „Ausgabe einer Debitkarte“. Nachfolgend wird die Bezeichnung „Commerzbank Girocard“ oder „Karte“ geführt.
Bedingungen für die
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Commerzbank Girocard
6. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
a) Unterschrift
Sofern die Karte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.
b) Sorgfältige Aufbewahrung der Karte
Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darf
insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, da sie (z. B. im Rahmen des girocard-Systems) missbräuchlich eingesetzt
werden kann. Darüber hinaus kann jeder, der im Besitz der Karte ist Transaktionen an automatisierten Kassen ohne PIN bis zur Sperre tätigen.
c) Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN)
Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf
insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt
und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zulasten des auf der Karte angegebenen Kontos Verfügungen zu tätigen (z. B. Bargeld
auszahlung an einem Geldautomaten).
d) Unterrichtungs- und Anzeigepflichten
(1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung
von Karte oder PIN fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die
Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst abgeben. In diesem Fall ist eine Karten
sperre nur möglich, wenn der Name der Bank und die IBAN angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende
Konto ausgegebenen Karten für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die
abhandengekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Die
Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber
hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
(2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Ver-
wendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben.
(3) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatz
anwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat, und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner
Zusatzanwendung vorsieht.
(4) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unter
richten.
7. Autorisierung von Kartenzahlungen du