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Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten

https://www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/bedingungen-fuer-die-digitale-sparkassen-card.pdf?n=true

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Extraktion (2)

fehlernicht reportfähig Seite 1

Barcode-/Prüfziffernartefakt vor dem Titel

Auf Seite 1 erscheinen vor der Titelzeile zwei Ziffernblöcke '0000000000000241205250' (teils in Sternchen eingefasst), die offensichtlich aus einem Barcode/Prüfmarker stammen und nicht zum Vertragsinhalt gehören. Sie gefährden die automatische Weiterverarbeitung (Titel-/Kopfzeilenparsing).

„*0000000000000241205250* 0000000000000241205250"

Manual source/layout review did not confirm a distinct visible document defect; the signal is formatting, extraction, metadata, or contextual noise and is not reportable.

hinweisnur Extraktion Seite 1

Isolierter Vermerk 'manuell' auf allen Seiten

Auf den Seiten 1-4 steht jeweils der isolierte Text 'manuell' mitten im Fließtext (kein Satz-, Absatz- oder Gliederungsbezug). Dies ist typischerweise ein QA-/OCR-Vermerk bzw. ein Extraktionsartefakt, das nicht Bestandteil der AGB sein sollte.

„manuell"

Der isolierte Text 'manuell' erscheint inmitten des Fließtextes ohne jeden Satz-, Absatz- oder Gliederungsbezug auf allen Seiten. Ein solcher vereinzelter QA-/OCR-Vermerk mitten im Fließtext ist typisch für einen verdeckten Kommentar/Anmerkung im Textlayer (Marginalaufzeichnung), nicht für gedruckten AGB-Inhalt. Da kein echter Vertragstextbezug erkennbar ist, wird er als Extraktions-/Metadatenartefakt gewertet. Nicht publikabel.

Definition (1)

warnungnicht reportfähig Seite 1

Undefinierter Begriff 'kontoführende Stelle' statt 'Sparkasse'

In Nummer 5 b wird plötzlich die 'kontoführende Stelle' als Vertragspartner eingeführt, während das Dokument überall sonst von der 'Sparkasse' bzw. 'kartenausgebenden Sparkasse' spricht. Dieser Begriff wird nirgends definiert und kann zu Unklarheiten führen, wer für die Verfügungsrahmen-Änderung zuständig ist.

„Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden Stelle eine Änderung des Verfügungsrahmens der jeweiligen Debitkarte ... vereinbaren."

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

Widerspruch (1)

warnungnicht reportfähig Seite 3

Fehlender Querverweis auf 'Absatz 1' in Nummer 9.2 b)

Nummer 9.2 ist in die Buchstaben a), b) und c) gegliedert, nicht in Absätze. Die Formulierung 'über den Absatz 1 hinaus' verweist auf einen 'Absatz 1', der in dieser Gliederung nicht existiert; gemeint ist offenbar der unmittelbar vorhergehende Gliederungspunkt.

„Der Kontoinhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Sparkasse die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen"

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

Stil (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 4

Missverständliche Kündigungsformulierung in Nummer 11

'... die Nutzung der digitalen Debitkarte zu einer physischen Debitkarte ... zu kündigen' ist grammatisch-syntaktisch unklar. Es klingt, als werde 'die Nutzung zu einer physischen Debitkarte' gekündigt. Gemeint ist offenbar die Kündigung der Nutzung der digitalen Debitkarte mit Rückfall auf die physische Karte.

„Die Sparkasse ist berechtigt, die Nutzung der digitalen Debitkarte zu einer physischen Debitkarte mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zu kündigen."

Manual evidence review found this to be low-value metadata/style noise or an unsubstantiated concern rather than a concrete customer-facing defect.

Typografie (1)

hinweisveröffentlichbar Seite 1

Genusfehler 'mit deren Hilfe' in Nummer 2

Der Bezug ist 'das Verfahren' (neutrum), daher muss es 'mit dessen Hilfe' heißen; 'deren' (feminin/plural) ist grammatisch falsch. Klarer Schreibfehler in der Authentifizierungsdefinition.

„Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse die Identität des Karteninhabers ... überprüfen kann."

'Das Verfahren, mit deren Hilfe' ist ein echter, im sichtbaren Dokumenttext stehender Genusfehler: Das neutrale Bezugswort 'das Verfahren' verlangt 'mit dessen Hilfe'. Der Fehler ist im Textlayer klar und zusammenhängend als regulärer Satz erkennbar (kein Extrahierungsartefakt, keine Soft-Hyphen/Oder-Zerlegung). Ein tatsächlicher grammatischer Fehler im AGB-Text, der als dokumentinterner Rechts- und Qualitätsmangel kundenrelevant ist. Visible in document, publikabel.

Metadaten (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 2

Uneinheitliche Fassungsbezeichnung 'Jan.' vs. 'Januar'

Der Titel nennt 'Fassung Januar 2025', die Fußzeile 'Fassung Jan. 2025' (zusammen mit Versionskennung '- v3.0'). Uneinheitliche Datums-/Fassungsschreibweise kann bei Metadatenabgleich und automatischer Weiterverarbeitung zu Konflikten führen.

„127 151.010 D1 (Fassung Jan. 2025) - v3.0"

'Fassung Januar 2025' im Titel und 'Fassung Jan. 2025' in der Fußzeile sind beide im Dokumenttext sichtbar. Die Abweichung ist jedoch eine reine Formatierungs-/Schreibweisen-Style-Konsistenzfrage ohne kundenrelevanten inhaltlichen Fehler; sie betrifft nur den Metadatenabgleich. Da sie für Kunden keinen substanziellen Dokumentfehler darstellt, ist sie zwar im Dokument sichtbar, aber nicht publikabel (low_value_style).

Rechtlicher Prüffall (3)

warnungnicht reportfähig Seite 4

Externe Gesetzesreferenzen (ZAG/BGB) sind zeitabhängig zu prüfen

Der Fassungsstand Januar 2025 liegt über 1,5 Jahre vor dem Prüfdatum. Die zitierten Vorschriften zur starken Kundenauthentifizierung und Haftung (§ 1 Abs. 24 ZAG, § 55 ZAG, § 675v Abs. 4 BGB) sind von der aktuellen Rechtslage abhängig; ohne offizielle Quellenprüfung kann ihre Richtigkeit nach der ZAG-Reform nicht bestätigt werden.

„eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ... die Sparkasse nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet war, ... nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches."

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warnungnicht reportfähig Seite 3

Haftungshöchstgrenze 12.500 Euro je Kartenverfügung in Nummer 9.3

Nummel 9.3 begrenzt die Schadensersatzhaftung der Sparkasse auf 12.500 Euro je Kartenverfügung. Die Zulässigkeit einer betragsmäßigen Haftungsbeschränkung in dieser Höhe ist rechtlich zeitabhängig und muss gegen den aktuellen Rechtsstand (Stand 2026) abgeglichen werden.

„Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt."

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warnungnicht reportfähig Seite 4

Undurchsichtige Haftungsbeschränkung auf den Verfügungsrahmen in Nummer 10.1 f)

Der Satz zur Beschränkung der Haftung auf den Verfügungsrahmen steht innerhalb des Absatzes f), der die Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder betrügerischer Absicht regelt. Eine derartige Obergrenze ist gerade bei Vorsatz problematisch; zudem ist unklar, ob die Beschränkung nur Absatz f) oder die gesamte Nummer 10.1 betrifft. Rechtlich prüfungsbedürftig.

„Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Debitkarte geltenden Verfügungsrahmen."

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Text

TXT
*0000000000000241205250*                         0000000000000241205250
                                                                          Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card
                                                                          (Debitkarte) mit individualisierten
                                                                          Authentifizierungsverfahren
                                                                                                                                                   Berliner Sparkasse
                                                                          Fassung Januar 2025                                                      Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                                                          1. Anwendungsbereich
                                                                          Die von der Sparkasse ausgegebene digitale Sparkassen-Card ist eine Debitkarte (nachfolgend digitale Debitkarte genannt), die dem Karten-
                                                                          inhaber digital zur Speicherung auf einem mobilen Endgerät (Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät) zur Nutzung von mobilen Bezahl-
                                                                          verfahren bereitgestellt wird. Eine virtuelle Debitkarte wird zur Speicherung als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät ausgegeben.
                                                                          Eine physische Debitkarte kann zusätzlich als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät gespeichert werden. Es gelten die „Bedingun-
                                                                          gen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“, sofern in den „Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten
                                                                          Authentifizierungsverfahren“ nichts Abweichendes vereinbart ist. Diese Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der kartenaus-
                                                                          gebenden Sparkasse und dem Kontoinhaber. Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Kontoinhaber und Dritten (z. B. Endgeräteherstel-
                                                                          ler, Mobilfunkanbieter oder Anbieter von Bezahlplattformen, in denen digitale Karten hinterlegt werden können) bleiben unberührt. Die vertrag-
                                                                          liche Leistung der Sparkasse betrifft nicht die Funktionsfähigkeit oder den Betrieb des mobilen Endgerätes oder von Bezahlplattformen wie
                                                                          Apps für digitale Geldbörsen (Wallets), in denen die digitale Debitkarte hinterlegt werden kann.
                                                                          2. Nutzung der digitalen Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
                                                                          Der Karteninhaber kann die digitale Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nur nutzen, wenn er sich gegenüber der Spar-
                                                                          kasse authentifiziert hat. Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse die Identität des Karteninhabers oder die
                                                                          berechtigte Verwendung der digitalen Debitkarte überprüfen kann.
                                                                          Dafür werden als Authentifizierungselemente die digitale Debitkarte auf dem mobilen Endgerät des Karteninhabers als erster Faktor (Besit-
                                                                          zelement) und biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des
                                                                          mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode), jeweils als zweiter Faktor vereinbart. Die Eingabe der für die digitale Debitkarte geltenden per-
                                                                          sönlichen Geheimzahl (PIN) ist für die Nutzung der Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nicht vorgesehen. Jedoch ist bei
                                                                          Bargeldauszahlungen am Geldautomaten zur Autorisierung der Bargeldauszahlung zusätzlich auch die Eingabe der persönlichen Geheimzahl
                                                                          (PIN) des Karteninhabers erforderlich.
                                                                          3. Verwendungsmöglichkeiten
                                                                          Der Karteninhaber kann die digitale Debitkarte, soweit diese und die Terminals, die Geldautomaten bzw. die Bezahlanwendungen im Online-
                                                                          Handel entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
                                                                          a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-
                                                                             Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
                                                                          b) Zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Online-Handel)
                                                                             im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind. Sofern der Karteninhaber die digitale Debit-
                                                                             karte einer digitalen Geldbörse (Wallet) hinzugefügt hat, kann die digitale Debitkarte an allen girocard-Terminals und im Online-Handel ein-
                                                                             gesetzt werden, die an dem girocard-Logo und dem Akzeptanzzeichen der jeweiligen Bezahlanwendung zu erkennen sind.
                                                                          c) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen sowie im Online-Handel im Rahmen
                                                                             eines fremden Systems, soweit die digitale Debitkarte entsprechend ausgestattet ist. Die Akzeptanz der digitalen Debitkarte im Rahmen
                                                                             eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
                                                                          d) Zu Zahlungsdiensten nach Maßgabe der „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“ in Verbindung mit der persönlichen Geheim-
                                                                             zahl (PIN), insbesondere zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten, soweit die Debitkarte und der jeweilige Geldautomat entsprechend
                                                                             ausgestattet sind.
                                                                          Ergänzende Informationen erteilt die Sparkasse in den jeweiligen Nutzungshinweisen für die digitale Sparkassen-Card mit individualisierten
                                                                          Authentifizierungsverfahren.
                                                                          4. Autorisierung von Kartenverfügungen (z. B. Kartenzahlungen oder Bargeldauszahlungen) durch den Karteninhaber
                                                                          Mit dem Einsatz der digitalen Debitkarte durch Heranführen des mobilen Endgerätes mit der digitalen Debitkarte an das Kontaktlos-Terminal
                                                                          bzw. im Online-Handel durch Bestätigung der Bezahlanwendung erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der
                                                                          Kartenzahlung. Dazu ist zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder Eingabe des Entsperrcodes des
                                                                          Geräts jeweils mit auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforderlich. Die Zustimmung wird mit deren Einsatz erteilt.
                                                                          Bei Bargeldauszahlungen am Geldautomaten erteilt der Karteninhaber seine Zustimmung (Autorisierung) zur Bargeldauszahlung mit dem Ein-
                                                                          satz der digitalen Debitkarte durch Heranführen des mobilen Endgerätes mit der digitalen Debitkarte an den Kontaktlosleser des Geldautoma-
                                manuell


                                                                          ten und der Eingabe seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) am Geldautomaten. Auch hierbei ist beim Einsatz des mobilen Endgerätes mit der
                                                                          digitalen Debitkarte zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder die Eingabe des Entsperrcodes des
                                                                          Gerätes mit den auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforderlich.
                                                                          In der Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse die für die Ausführung der Kartenzahlung not-
                                                                          wendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der
                                                                          Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.
                                                                          5. Finanzielle Nutzungsgrenze und Verfügungsrahmen
                                                                          a) Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner digitalen Debitkarte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder einer eingeräumten Konto-
                                                                             überziehung vornehmen. Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Sparkasse
                                                                             berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der digitalen Debitkarte entstehen. Die Buchung solcher Ver-
     127 151.010 D1 (Fassung Jan. 2025) - v3.0
     © S-Management Services • DSV Gruppe


                                                                             fügungen führt zu einer geduldeten Kontoüberziehung.
                                                                          b) Sofern die Nutzungsgrenze nicht vorher erreicht ist, darf der Karteninhaber Verfügungen mit seiner digitalen Debitkarte nur im Rahmen des
                                                                             für die physische oder virtuelle Debitkarte vereinbarten Verfügungsrahmens vornehmen. Bei jeder Nutzung wird geprüft, ob der Verfü-
                                                                             gungsrahmen durch vorangegangene Verfügungen (mit der digital

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Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten · 17.08.26, 22:15