warnungnicht reportfähig Seite 4
Externe Gesetzesreferenzen (ZAG/BGB) sind zeitabhängig zu prüfen
Der Fassungsstand Januar 2025 liegt über 1,5 Jahre vor dem Prüfdatum. Die zitierten Vorschriften zur starken Kundenauthentifizierung und Haftung (§ 1 Abs. 24 ZAG, § 55 ZAG, § 675v Abs. 4 BGB) sind von der aktuellen Rechtslage abhängig; ohne offizielle Quellenprüfung kann ihre Richtigkeit nach der ZAG-Reform nicht bestätigt werden.
„eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ... die Sparkasse nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet war, ... nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches."
Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.
warnungnicht reportfähig Seite 3
Haftungshöchstgrenze 12.500 Euro je Kartenverfügung in Nummer 9.3
Nummel 9.3 begrenzt die Schadensersatzhaftung der Sparkasse auf 12.500 Euro je Kartenverfügung. Die Zulässigkeit einer betragsmäßigen Haftungsbeschränkung in dieser Höhe ist rechtlich zeitabhängig und muss gegen den aktuellen Rechtsstand (Stand 2026) abgeglichen werden.
„Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt."
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warnungnicht reportfähig Seite 4
Undurchsichtige Haftungsbeschränkung auf den Verfügungsrahmen in Nummer 10.1 f)
Der Satz zur Beschränkung der Haftung auf den Verfügungsrahmen steht innerhalb des Absatzes f), der die Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder betrügerischer Absicht regelt. Eine derartige Obergrenze ist gerade bei Vorsatz problematisch; zudem ist unklar, ob die Beschränkung nur Absatz f) oder die gesamte Nummer 10.1 betrifft. Rechtlich prüfungsbedürftig.
„Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Debitkarte geltenden Verfügungsrahmen."
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