*0000000000002080109260* 0000000000002080109260 Bedingungen für den Überweisungsverkehr Sparkasse Paderborn-Detmold-Höxter Fassung Januar 2026 Hathumarstr. 15-19, 33098 Paderborn Für die Ausführung von Überweisungsaufträgen des Kunden und die Gutschrift von Überweisungen gelten die folgenden Bedingungen. Überweisungsaufträge in Euro innerhalb des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area (SEPA), siehe Länder- liste der SEPA-Teilnehmerstaaten und -gebiete gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis) werden, sofern vom Kunden nicht ausdrücklich anders gewünscht, nach den für SEPA geltenden Interbankenabkommen (SEPA-Rulebooks) als SEPA-Überweisung ausgeführt. Sofern von der Sparkasse angeboten, kann der Kunde die Sparkasse durch besondere Weisung beauftragen, eine Überweisung in einer anderen Währung als dem Euro oder in Euro nach anderen Überweisungsverfahren oder nicht zu Lasten seines Zahlungskontos, z. B. auf Basis einer Bargeldeinzahlung, auszuführen. Andere Überweisungen als SEPA-Überweisungen werden nach Maßgabe der jeweiligen von der Sparkasse akzeptierten Interbankenabkommen ausgeführt. Die Begriffe „Überweisung“ oder „Überweisungsauftrag“ erfassen grundsätzlich alle Arten der Überweisung. 1 Allgemein 1.1 Wesentliche Merkmale der Überweisung Der Kunde kann die Sparkasse beauftragen, einen Geldbetrag (Überweisungsbetrag) zulasten seines Zahlungskontos bei der Sparkasse durch eine Überweisung bargeldlos zugunsten eines Zahlungsempfängers zur Gutschrift auf dessen Zahlungskonto an den Zahlungsdienst- leister des Zahlungsempfängers zu übermitteln (Überweisungsauftrag). Der Kunde kann die Sparkasse auch beauftragen, regelmäßig, jeweils zu einem bestimmten wiederkehrenden Termin, einen festen Geldbe- trag auf dasselbe Zahlungskonto zu überweisen (Dauerauftrag). Der erste Ausführungstag muss dem Geschäftstag der Erteilung bzw. Ände- rung des Dauerauftrags nachfolgen. Möglich ist auch, einen Überweisungsauftrag zur Ausführung an einem späteren Tag als dem Tag des Zugangs des Auftrags zur einmaligen Ausführung als terminierten Überweisungsauftrag zu erteilen. Eine Echtzeitüberweisung ist eine Überweisung in Euro, die an jedem Kalendertag rund um die Uhr sofort ausgeführt wird. Sofern zwischen Kunde und Sparkasse vereinbart, können mehrere Überweisungsaufträge in einer Datei gebündelt über einen elektronischen Zahlungsauslösekanal (z. B. Online-Banking oder EBICS) erteilt werden (Sammel-Überweisung). 1.2 Kundenkennungen Für das Überweisungsverfahren hat der Kunde, je nach Zielgebiet und Währung des Überweisungsbetrags, bestimmte Kundenkennungen zur Bezeichnung und zweifelsfreien Ermittlung des Zahlungsempfängers oder dessen Kontos zu verwenden. Kundenkennung des Zielgebiet Währung Zahlungsempfängers Inland Euro IBAN1 Grenzüberschreitend innerhalb des Euro IBAN1 Europäischen Wirtschaftsraums2 (EWR) Inland oder innerhalb des Andere Währung als – IBAN1 und BIC3 oder Europäischen Wirtschaftsraums2 (EWR) Euro – Kontonummer und BIC3 Außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Euro oder andere – IBAN1 und BIC3 oder (Drittstaaten4) Währung – Kontonummer und BIC3 Die für die Ausführung des Überweisungsauftrags erforderlichen Angaben ergeben sich je nach Zielgebiet und Währung des Überweisungs- betrages aus den Nummern 2.1 oder 3.1.1 oder 3.2.1. 1.3 Erteilung des Überweisungsauftrags / Autorisierung und Zustimmung zur Datenverarbeitung (1) Der Kunde erteilt der Sparkasse einen Überweisungsauftrag unter Angabe der erforderlichen Angaben gemäß Nummern 2.1 oder 3.1.1 oder 3.2.1 entweder mittels eines von der Sparkasse zugelassenen Formulars (beleghafter Überweisungsauftrag) oder in der mit der Spar- kasse für sonstige Zahlungsauslösekanäle, über die ihr ein Überweisungsauftrag erteilt werden kann (z. B. Online-Banking oder Mobile-Ban- king-Anwendung), anderweitig vereinbarten Art und Weise. Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Anga- ben können zu Verzögerungen oder Fehlleitungen von Überweisungen führen, woraus für den Kunden und den Zahlungsempfänger Schäden entstehen können. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften erforderlichen Angaben kann die Sparkasse die Ausführung der Über- weisung ablehnen (siehe Nummer 1.7). Hält der Kunde bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Sparkasse gesondert, d.h. außerhalb des For- mulars oder der elektronisch (z. B. per Online-Banking) übermittelten Auftragsdaten mitzuteilen. Ein beleghafter Echtzeitüberweisungsauftrag ist grundsätzlich in einem Umschlag mit der Aufschrift „Echtzeitüberweisung“ einzureichen, es sei denn, die Sparkasse bietet andere Möglich- keiten an. 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 (2) Der Kunde autorisiert den Überweisungsauftrag durch seine der Sparkasse mittels Unterschriftsprobe bekannte Unterschrift oder in der © S-Management Services • DSV Gruppe anderweitig mit der Sparkasse vereinbarten Art und Weise (z. B. PIN/TAN, Freigabe in der Mobile-Banking-Anwendung). In der Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse die für die Ausführung der Überweisung notwendigen personenbe- zogenen Daten des Kunden abruft (aus ihrem Datenbestand), verarbeitet, übermittelt und speichert. (3) Auf Verlangen des Kunden teilt die Sparkasse vor Ausführung eines einzelnen Überweisungsauftrags die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit. (4) Der Kunde ist berechtigt, für die Erteilung des Überweisungsauftrages an die Sparkasse auch einen Zahlungsauslösedienst gemäß § 1 Absatz 33 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Kunden ist für diesen nicht online zugänglich. Seite 1 von 10 Bedingungen für den Überweisungsverkehr 1.4 Wirksamwerden / Zugang des Überweisungsauftrags bei der Sparkasse (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Sparkasse zugeht. Das gilt auch, wenn ihr der Überweisungsauftrag über einen Zah- lungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Überweisungsauftrags in den dafür vorgesehenen Emp- fangsvorrichtungen der Sparkasse (z. B. mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server der Sparkasse). (2) Fällt der Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 nicht auf einen Geschäftstag der Sparkasse gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag als am darauffolgenden Geschäftstag zugegangen. (3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Sparkasse oder dem im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauffolgenden Geschäftstag zugegangen. (4) Besonderer Zugangszeitpunkt des Echtzeitüberweisungsauftrags (a) Bei einem nicht elektronischen Echtzeitüberweisungsauftrag gilt der Zeitpunkt als Zugangszeitpunkt, zu dem die Sparkasse die Angaben zum Zahlungsauftrag in ihr internes System eingegeben hat, was so bald wie möglich erfolgt, nachdem der Kunde seinen nicht elektronischen Echtzeitüberweisungsauftrag erteilt hat. (b) Sofern abweichend zu Nummer 12 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Sparkassen) ein Echtzeitüberweisungsauftrag zu Lasten eines Zahlungskontos, dessen Kontowährung auf eine andere Währung als Euro lautet (Fremdwährungskonto), zugelassen wird, gilt als Zugangszeitpunkt des Echtzeitüberweisungsauftrags der Zeitpunkt, zu dem der Überweisungsbetrag in Euro umgewandelt wurde. Diese Währungsumrechnung erfolgt unmittelbar nach Erteilung des Echtzeitüberweisungsauftrags an die Sparkasse. (c) Werden Echtzeitüberweisungsaufträge als Sammel-Überweisung eingereicht, gilt als Zugangszeitpunkt der Zeitpunkt, zu dem der daraus hervorgehende Überweisungsvorgang von der Sparkasse herausgelöst wurde. Die Sparkasse beginnt mit der Umwandlung des Sammelauf- trags unverzüglich nach der Auftragserteilung des Kunden an die Sparkasse und schließt die Umwandlung so bald wie möglich ab. 1.5 Widerruf des Überweisungsauftrags (1) Bis zum Zugang des Überweisungsauftrags bei der Sparkasse (siehe Nummer 1.4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen durch Erklä- rung gegenüber der Sparkasse widerrufen. Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein Widerruf nicht mehr möglich. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, so kann er den Über- weisungsauftrag abweichend von Satz 1 nicht mehr gegenüber der Sparkasse widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung der Überweisung erteilt hat. (2) Haben Sparkasse und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde den terminierten Überweisungsauftrag bzw. den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstags der Sparkasse widerrufen. Der Widerruf muss der Sparkasse in Textform oder, wenn im Rahmen der Geschäfts- beziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking), auf diesem Wege zugehen. Die Geschäftstage der Sparkasse ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Auch der Widerruf einer Echtzeitüberweisung muss der Sparkasse bis zum Ende ihres allgemeinen Geschäftstages an einem Werktag (grds. Montag bis Freitag ohne Samstag) vor dem Ausführungstag während der Geschäftszeiten zugehen. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Sparkasse werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund dieses Dauerauftrags ausgeführt. (3) Nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Spar- kasse dies vereinbart haben. Den verspäteten Widerruf einer terminierten Echtzeitüberweisung oder Dauerauftrag-Echtzeitüberweisung wird die Sparkasse nur zur Bearbeitung annehmen, wenn die Widerrufserklärung per Online-Banking unter Nutzung der hierfür vorgesehenen Funktion rechtzeitig vor dem Ausführungstermin erklärt wird. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Sparkasse gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückzuerlangen. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zah- lungsauslösedienstleister, bedarf es ergänzend der Zustimmung des Zahlungsauslösedienstleisters und des Zahlungsempfängers. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 1.6 Ausführungsbedingungen / Ausführung des Überweisungsauftrags / Kontostandsberichtigung (1) Die Sparkasse führt den Überweisungsauftrag an ihren Geschäftstagen gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis innerhalb der für die Über- weisung geltenden Ausführungsfristen aus, wenn die Ausführungsbedingungen für die Überweisung fristgemäß erfüllt sind. Wird die Überweisung ausgeführt, so belastet die Sparkasse den Überweisungsbetrag dem Konto des Kunden. (2) Die Ausführungsbedingungen für eine Überweisung sind, dass – die zur Ausführung erforderlichen Angaben (je nach Zielgebiet und Währung des Überweisungsauftrages siehe Nummer 2.1 bzw. 3.1.1 bzw. 3.2.1) in der vereinbarten Art und Weise (siehe Nummer 1.3 Absatz 1) vorliegen, und – der Überweisungsauftrag vom Kunden autorisiert ist (siehe Nummer 1.3 Absatz 2), und – ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben in der Auftragswährung vorhanden ist oder ein dafür ausreichender Kredit eingeräumt ist (Eingeräumte Kontoüberziehung), und – etwaige, zwischen Sparkasse und Kunde für bestimmte Zahlungsauslösekanäle oder Überweisungsarten vereinbarte Verfügungslimite für Überweisungen (z. B. für Online-Banking oder Mobile-Banking-Anwendung) eingehalten sind, und – die Prüfung der wirksamen Autorisierung – was bei der Autorisierung mittels Unterschrift voraussetzt, dass der Sparkasse diese durch eine Unterschriftprobe bekannt ist – und der Einhaltung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes fristgemäß abschließend möglich ist, und – der Kunde in Kenntnis, dass eine Empfängerüberprüfung (siehe „Hinweis: Überprüfung des Zahlungsempfängers nach Art. 5c Verordnung (EU) 260/2012“) eine Abweichung des vom Kunden angegebenen Namens bzw. der Firma des Zahlungsempfängers vom Namen des Kon- toinhabers des Empfängerkontos ergeben hat, dennoch die Sparkasse rechtzeitig zur Ausführung beauftragt. 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 (3) Zusätzliche Ausführungsbedingungen für Echtzeitüberweisungen sind, dass – der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers solche Zahlungen in Euro auf der Basis des SEPA-Interbankenabkommens “SEPA IN- STANT CREDIT TRANSFER (SCT INST)” annimmt, und – der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers über das von der Sparkasse genutzte Zahlungssystem erreichbar ist, und – der gegebenenfalls vom Kontoinhaber individuell festgelegte Höchstbetrag für Echtzeitüberweisungen eingehalten ist. Der Kunde kann die Erreichbarkeit eines Zahlungsdienstleisters für Echtzeitüberweisungen vorab anhand einer in der Internetfiliale der Spar- kasse veröffentlichten Auflistung der teilnehmenden Institute ermitteln. Seite 2 von 10 Bedingungen für den Überweisungsverkehr Die Sparkasse bietet dem Kunden auf Verlangen die Möglichkeit, einen per Echtzeitüberweisung versendbaren Höchstbetrag festzulegen. Dieser Höchstbetrag kann – im Rahmen der zwischen Kunde und Sparkasse vereinbarten allgemeinen Verfügungslimite für Überweisungen – nach dem alleinigen Ermessen des Kunden entweder pro Tag oder pro Zahlungsvorgang festgelegt und jederzeit vor Erteilung eines Echtzeit- überweisungsauftrags geändert werden. Er gilt kontobezogen für alle verfügungsberechtigten Personen (Kontoinhaber, Kontobevollmächtigte, Vertreter des Kontoinhabers) gemeinsam. Die erstmalige Einrichtung des Echtzeitüberweisungsbetragslimits ist bei der Sparkasse zu beantragen. Bietet die Sparkasse eine Antragstre- cke im Online-Banking an, kann der Antrag über diesen Weg erfolgen. (4) Die Sparkasse und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) auszuführen. (5) Die Sparkasse unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführung und Gutschrift von Überweisungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg in der vereinbarten Form (z. B. Kontoauszug). Über die Ausführung einer Echtzeitüberweisung stellt die Sparkasse zusätzlich innerhalb der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.1. i.V.m. „Preis- und Leistungsverzeichnis“) Informationen auch über das Elektronische Postfach der Sparkasse oder in der über das Online-Banking abrufbaren Umsatzliste oder über einen anderen vereinbarten elektronischen Weg (z. B. App Sparkasse, Kontowecker) zur Verfügung. Mit Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart werden. Hat der Kunde einen Zahlungsauslösedienstleister genutzt, wird auch diesem die Information zur Verfügung gestellt. (6) Hat die Sparkasse eine Echtzeitüberweisung für den Kunden ausgeführt, aber vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht fristgemäß eine Ausführungsbestätigung erhalten, dass der Überweisungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht wurde, so bringt die Sparkasse, unbeschadet anderweitiger Ansprüche des Kunden, das Konto des Kunden, zu dessen Lasten er den Echt- zeitüberweisungsauftrag erteilt hat, unverzüglich wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den Echtzeitüberweisungsvorgang befunden hätte. (7) Der Kunde hat mit der Sparkasse einen Kommunikationsweg zu vereinbaren, den die Sparkasse für die Erfüllung ihrer ihm gegenüber bestehenden gesetzlichen Mitteilungs- und Informationspflichten im Zusammenhang mit Echtzeitüberweisungen nutzen soll. 1.7 Ablehnung der Ausführung des Überweisungsauftrags / Unterrichtung über die Ablehnung / Entgelt für die berechtigte Ablehnung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absätze 2 und 3) nicht erfüllt, ist die Sparkasse berechtigt, die Ausführung des Überweisungsauftrags abzulehnen. Unabhängig davon ist die Sparkasse berechtigt, die Ausführung einer Sammel-Überweisung abzulehnen, wenn der Sammelauftrag entgegen Nummer 1.1. nur eine SEPA-Überweisung bzw. Echtzeitüberweisung enthält und der Kunde auf die Emp- fängerüberprüfung verzichtet hat. Einen Echtzeitüberweisungsauftrag, der den vom Kunden festgelegten Höchstbetrag für Echtzeitüberwei- sungsaufträge überschreitet oder zu einer Überschreitung des Höchstbetrages führt, muss die Sparkasse ablehnen und wird ihn nicht ausführen. (2) Lehnt die Sparkasse die Ausführung der Überweisung ab, wird sie den Kunden hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 bzw. 3.1.2 bzw. 3.2.2 vereinbarten geregelten Fristen, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbar- ten Weg geschehen. Dabei wird die Sparkasse, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Hat der Kunde einen Zahlungsauslösedienstleister genutzt, wird auch diesem die Information zur Verfügung gestellt. (3) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Sparkasse erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Konto zuzuord- nen, ist diese verpflichtet, den Kunden unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herausgeben. (4) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leis- tungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 1.8 Übermittlung der Überweisungsdaten Im Rahmen der Ausführung des Überweisungsauftrags übermittelt die Sparkasse die darin enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittel- bar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungsdaten, zu denen auch die IBAN des Kunden (Zahlers) gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen können die Überweisungsdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem Society for Wor- ldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weitergelei- tet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Überweisungsdaten vorübergehend in seinen Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA. 1.9 Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungsaufträge Der Kunde hat die Sparkasse unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags zu unterrichten. Dies gilt auch im Fall der Beteiligung eines Zahlungsauslösedienstleisters. 1.10 Entgelte und deren Änderung Bei Entgelten und deren Änderung sind die Regelungen in Nummer 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich. 1.11 Wechselkurs Erteilt der Kunde einen Überweisungsauftrag in einer anderen Währung als der Kontowährung, wird das Konto gleichwohl in der Kontowäh- 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 rung belastet. Die Bestimmung des Wechselkurses bei solchen Überweisungen ergibt sich aus der Umrechnungsregelung im „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenz-wechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Referenzwechselkurs wird von der Sparkasse zugänglich gemacht oder stammt aus einer öffentlich zugänglichen Quelle. 1.12 Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat etwaige Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten. 1.13 Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streitschlichtungs- oder Beschwerdestellen wenden. Seite 3 von 10 Bedingungen für den Überweisungsverkehr 2 Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums2 (EWR) in Euro oder in ande- ren EWR-Währungen5 2.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen: – Name des Zahlungsempfängers, (Als Name des Zahlungsempfängers sind bei einer natürlichen Person deren Vorname(n) und Nachname(n) anzugeben und bei einer juris- tischen Person deren Firma oder deren Name.), – Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2), – Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß „Anlage Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung“), – Überweisungsbetrag, – Name des Kunden, – IBAN des Kunden. Sofern die Sparkasse für Zahlungsempfänger, die juristische Personen sind, einen Zahlungsauslösekanal anbietet, der es ermöglicht, einen Überweisungsauftrag zu erteilen, indem die Kundenkennung des Zahlungsempfängers zusammen mit anderen Datenelementen als dem Namen des Zahlungsempfängers angegeben werden, die den Zahlungsempfänger eindeutig identifizieren (z. B. eine Steuernummer, einen europäischen Kundenidentifikator gemäß Art. 16 Abs. 1, Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 oder einen LEI (Legal Entity Identifier)- Code), können auch diese Datenelemente im Überweisungsauftrag angegeben werden. 2.2 Maximale Ausführungsfrist 2.2.1 Fristlänge (1) Die Sparkasse ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angege- benen Ausführungsfristen beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Sparkasse macht einen bei ihr zur Gutschrift auf dem Konto des Kunden eingegangenen Überweisungsbetrag unverzüglich gemäß der im Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Fristen verfügbar. Muss die Sparkasse eine Währungsumrechnung vornehmen, entwe- der zwischen dem Euro und einer anderen Währung, als einer solchen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder zwischen Währungen zweier Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, wird sie den Überweisungsbetrag dem Kunden unverzüglich nach der dazu erforderlichen Währungsumrechnung verfügbar machen. Die Gutschrift einer Überweisung in Euro, einschließlich einer Echtzeitüberweisung in Euro, auf einem Fremdwährungskonto ist nur möglich, wenn die Parteien eine von Nr. 12 Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Regelung im Kontovertrag vereinbart haben. 2.2.2 Beginn der Ausführungsfrist (1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags bei der Sparkasse (siehe Nummer 1.4). (2) Vereinbaren die Sparkasse und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung nicht am Tag des Zugangs des Auftrags beginnen soll, sondern später an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Sparkasse den zur Ausführung des Überweisungsauftrags erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, so ist der im Überweisungsauftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Vereinbaren die Sparkasse und der Kunde die Ausführung einer Echtzeitüberweisung zu den Bedingungen gemäß Satz 1, kann zusätzlich optional eine Uhr- zeit vereinbart werden. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Sparkasse, so beginnt am darauffolgenden Geschäftstag die Ausführungsfrist. Die Geschäftstage der Sparkasse ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. (3) Bei Überweisungsaufträgen in einer von der Kontowährung des Kundenkontos abweichenden Währung beginnt die Ausführungsfrist erst an dem Tag, an dem der Überweisungsbetrag in der Auftragswährung vorliegt, bzw. bei einer Echtzeitüberweisung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Überweisungsbetrag in Euro umgewandelt wurde. 2.3 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 2.3.1 Erstattung eines nicht autorisierten Überweisungsauftrags Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Sparkasse gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autori- sierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslöse- dienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Sparkasse. 2.3.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Sparkasse die unver- zügliche und ungekürzte Erstattung des Überweisungsbetrages verlangen. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Wird eine Überweisung vom Kunden über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 die Sparkasse. Soweit vom Überweisungsbetrag von der Sparkasse oder zwischengeschalteten Stellen Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Sparkasse zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag. Fehlerhaft ist die Ausführung einer autorisierten Überweisung auch dann, wenn bei der Empfängerüberprüfung des Zahlungsempfängers die Sparkasse die Anforderungen des Artikels 5c Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 oder der Zahlungsauslösedienstleister des Kunden die 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 Anforderungen des Artikels 5c Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht eingehalten haben und deshalb der Überweisungsbetrag auf ein Zahlungskonto überwiesen wurde, dessen Kontoinhaber nicht der vom Kunden angegebene beabsichtigte Zahlungsempfänger ist. (2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Sparkasse die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden. (3) Im Falle einer verspäteten Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Sparkasse fordern, dass die Sparkasse vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangt, die Gutschrift des Überweisungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungs- empfängers so vorzunehmen, als sei die Überweisung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die Pflicht aus Satz 1 gilt auch, wenn die Über- weisung vom Kunden über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst wird. Weist die Sparkasse nach, dass der Überweisungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt diese Pflicht. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde kein Verbraucher ist. Seite 4 von 10 Bedingungen für den Überweisungsverkehr (4) Ist bei einer Echtzeitüberweisung der Überweisungsbetrag dem Zahlungsempfänger verfügbar gemacht worden, der Überweisungsauftrag aber wegen der Nichteinhaltung einer Frist gegenüber dem Kunden gemäß Nummer 1.6 Absatz 6 storniert worden, so ist der Kunde auf Ver- langen der Sparkasse verpflichtet, unverzüglich Auskunft über den Zahlungsempfänger und dessen Bereicherung zu erteilen, d.h. dessen Name, Anschrift und die für den Zahlungsempfänger eindeutige Bezeichnung der Forderung mitzuteilen sowie ob der Kunde eine Gegenleis- tung für den stornierten Überweisungsauftrag vom Zahlungsempfänger erhalten hat. (5) Wurde ein Überweisungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Sparkasse auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten. 2.3.3 Sonstige Ansprüche wegen Pflichtverletzungen der Sparkasse / Haftungsbegrenzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Sparkasse einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist – z. B. einen Folgeschaden –, nur unter den Voraussetzungen der dafür geltenden allgemeinen Anspruchsgrundlagen ersetzt verlangen. Die Sparkasse hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Ver- halten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)), in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung der Sparkasse nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht – für nicht autorisierte Überweisungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse, – für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, und – für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. 2.3.4 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind Abweichend von den Ansprüchen in Nummer 2.3.2 und in Nummer 2.3.3 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung neben etwaigen Ansprüchen aus Auftragsrecht nach § 667 BGB und ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maß- gabe folgender Regelungen: – Die Sparkasse haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB), in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. – Für das Verschulden der von der Sparkasse zwischengeschalteten Stellen haftet die Sparkasse nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Sparkasse auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). – Schadensersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach auf den Überweisungsbetrag zuzüglich der von der Sparkasse in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Beschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Sparkasse und für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, sowie für nicht autorisierte Überweisungen. 2.3.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Eine Haftung der Sparkasse nach den Nummern 2.3.2, 2.3.3 und 2.3.4 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: – Die Sparkasse weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Überweisungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. – Die Überweisung wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von der Sparkasse jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Überweisungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wiedererlangung des Überweisungsbetrags nicht möglich, so ist die Sparkasse verpflichtet, dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Kunde gegen den tatsächlichen Empfänger der Überweisung einen Anspruch auf Erstattung des Überweisungsbetrags geltend machen kann. Für die Tätigkeiten der Sparkasse nach den Sätzen 2 und 3 dieses Unterpunkts berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. (2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Einwendungen des Kunden gegen die Sparkasse aufgrund nicht oder feh- lerhaft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Sparkasse nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.3.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Kunde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister auslöst. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können oder – von der Sparkasse aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 3 Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums2 (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung6) sowie Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten4) 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 3.1 Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung6) 3.1.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen: – Name und gegebenenfalls Adresse des Zahlungsempfängers, (Als Name des Zahlungsempfängers sind bei einer natürlichen Person deren Vorname(n) und Nachname(n) anzugeben und bei einer juristischen Person deren Firma oder deren Name.), – Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2); ist bei grenzüberschreitenden Überweisungen der BIC unbekannt, ist stattdessen der vollständige Name und die Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben, – Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß „Anlage: Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung“), Seite 5 von 10 Bedingungen für den Überweisungsverkehr – Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß „Anlage: Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung“), – Überweisungsbetrag, – Name des Kunden, – Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN des Kunden. 3.1.2 Ausführungsfrist (1) Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt. (2) Die Sparkasse macht einen bei ihr zu Gunsten des Kunden eingegangenen Überweisungsbetrag gemäß Nummer 2.2.1 Abs. 2 verfügbar. 3.1.3 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 3.1.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Sparkasse gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autori- sierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Ver- dacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüg- lich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleis- ter ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Sparkasse. 3.1.3.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Sparkasse die unver- zügliche und ungekürzte Erstattung des Überweisungsbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Wird eine Überweisung vom Kunden über einen Zahlungsauslösedienstleister aus- gelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 die Sparkasse. Soweit vom Überweisungsbetrag von der Sparkasse oder zwischenge- schalteten Stellen Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Sparkasse zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag. (2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Sparkasse die Erstattung derjenigen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder auf seinem Konto belastet wurden. (3) Im Falle einer verspäteten Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Sparkasse fordern, dass die Sparkasse vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangt, die Gutschrift des Überweisungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungs- empfängers so vorzunehmen, als sei die Überweisung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die Pflicht aus Satz 1 gilt auch, wenn die Über- weisung vom Kunden über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst wird. Weist die Sparkasse nach, dass der Überweisungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt diese Pflicht. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde kein Verbraucher ist. (4) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Sparkasse auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvoll- ziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten. 3.1.3.3 Sonstige Ansprüche wegen Pflichtverletzungen der Sparkasse / Haftungsbegrenzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Sparkasse einen Schaden, der nicht bereits von Nummer 3.1.3.1 oder 3.1.3.2 erfasst ist – z. B. einen Folgeschaden –, nur unter den Voraussetzungen der dafür geltenden allgemeinen Anspruchsgrundlagen ersetzt verlangen. Die Sparkasse hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Ver- halten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB), in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht – für nicht autorisierte Überweisungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse, – für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, und – für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. 3.1.3.4 Sonderregelung für die außerhalb des EWR getätigten Bestandteile der Überweisung Für die außerhalb des EWR getätigten Bestandteile der Überweisung bestehen abweichend von den Ansprüchen in den Nummern 3.1.3.2 und 3.1.3.3 bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisung neben etwaigen Ansprüchen aus Auf- tragsrecht nach § 667 BGB und ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe fol- gender Regelungen: – Die Sparkasse haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB), in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. – Für das Verschulden der von der Sparkasse zwischengeschalteten Stellen haftet die Sparkasse nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Sparkasse auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 – Die Haftung der Sparkasse ist auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Sparkasse und für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat. 3.1.3.5 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind Abweichend von den Ansprüchen in den Nummern 3.1.3.2 und 3.1.3.3 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung neben etwaigen Ansprüchen aus Auftragsrecht nach § 667 BGB und ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maß- gabe folgender Regelungen: – Die Sparkasse haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB), in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. Seite 6 von 10 Bedingungen für den Überweisungsverkehr – Für das Verschulden der von der Sparkasse zwischengeschalteten Stellen haftet die Sparkasse nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Sparkasse auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). – Ein Schadensersatzspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Überweisungsbetrag zuzüglich der von der Sparkasse in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Sparkasse und für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat, sowie für nicht autorisierte Überweisungen. 3.1.3.6 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Eine Haftung der Sparkasse nach Nummer 3.1.3.2 bis 3.1.3.5 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: – Die Sparkasse weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Überweisungsbetrag ordnungsgemäß beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. – Die Überweisung wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von der Sparkasse jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Überweisungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wiedererlangung des Überweisungsbetrags nach Satz 2 nicht möglich, so ist die Sparkasse verpflichtet, dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Kunde gegen den tatsächlichen Empfänger der Überweisung einen Anspruch auf Erstattung des Überweisungsbetrags geltend machen kann. Für die Tätigkeiten nach den Sätzen 2 bis 3 dieses Unterpunkts berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. (2) Ansprüche des Kunden nach Nummer 3.1.3.1 bis 3.1.3.5 und Einwendungen des Kunden gegen die Sparkasse aufgrund nicht oder fehler- haft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Sparkasse nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrich- tet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 3.1.3.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Kunde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister auslöst. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder – von der Sparkasse aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 3.2 Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten4) 3.2.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen: – Name des Zahlungsempfängers, (Als Name des Zahlungsempfängers sind bei einer natürlichen Person deren Vorname(n) und Nachname(n) anzugeben und bei einer juristischen Person deren Firma oder deren Name.), – Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2); ist bei grenzüberschreitenden Überweisungen der BIC unbekannt, ist stattdessen der vollständige Name und die Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben, – Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß „Anlage: Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung“), – Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß „Anlage: Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung“), – Überweisungsbetrag, – Name des Kunden, – Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN des Kunden. 3.2.2 Ausführungsfrist (1) Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt. (2) Die Sparkasse macht einen bei ihr zu Gunsten des Kunden eingegangenen Überweisungsbetrag gemäß Nummer 2.2.1 Abs. 2 verfügbar. 3.2.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden 3.2.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung (1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Sparkasse gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autori- sierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Ver- dacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüg- lich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleis- ter ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Sparkasse. (2) Bei sonstigen Schäden, die aus einer nicht autorisierten Überweisung resultieren, haftet die Sparkasse für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens (§ 254 BGB), in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 3.2.3.2 Haftung bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung Bei nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisungen hat der Kunde neben etwaigen Ansprüchen aus Auf- tragsrecht nach § 667 BGB und ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgen- den Regelungen: – Die Sparkasse haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB), in welchem Umfang Sparkasse und Kunde den Schaden zu tragen haben. – Für das Verschulden zwischengeschalteter Stellen haftet die Sparkasse nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Sparkasse auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). Seite 7 von 10 Bedingungen für den Überweisungsverkehr – Die Haftung der Sparkasse ist auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Sparkasse und für Gefahren, die die Sparkasse besonders übernommen hat. 3.2.3.3 Haftungs- und Einwendungsausschluss (1) Eine Haftung der Sparkasse nach den Nummern 3.2.3.2 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: – Die Sparkasse weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Überweisungsbetrag ordnungsgemäß beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. – Die Überweisung wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausgeführt. In diesem Fall kann der Kunde von der Sparkasse jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Überweisungsbetrag wiederzuerlangen. Für die Tätigkeiten der Sparkasse nach Satz 2 dieses Unterpunkts berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. (2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern 3.2.3.1 und 3.2.3.2 und Einwendungen des Kunden gegen die Sparkasse aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Sparkasse nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon in Textform unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung ent- sprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Kunde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister auslöst. (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können oder – von der Sparkasse aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 3.2.4. Auskunftsanspruch der Sparkasse Ist bei einer Echtzeitüberweisung der Überweisungsbetrag dem Zahlungsempfänger verfügbar gemacht worden, der Überweisungsauftrag aber wegen der Nichteinhaltung einer Frist gegenüber dem Kunden gemäß Nummer 1.6 Absatz 6 storniert worden, so ist der Kunde auf Ver- langen der Sparkasse verpflichtet, unverzüglich Auskunft über den Zahlungsempfänger und dessen Bereicherung zu erteilen, d.h. dessen Name, Anschrift und die für den Zahlungsempfänger eindeutige Bezeichnung der Forderung mitzuteilen sowie ob der Kunde eine Gegenleis- tung für den stornierten Überweisungsauftrag vom Zahlungsempfänger erhalten hat. 4 Besondere Bestimmungen für Sammel-Überweisungen Für Sammel-Überweisungen gemäß Nummer 1.1 gelten die folgenden besonderen Bestimmungen. 4.1. Prüfungszeitraum bis zur Ausführung einer Sammel-Überweisung / Terminierter Sammelauftrag (1) Die in einem Sammelauftrag gebündelt eingereichten Überweisungen müssen in einzeln ausführbare Zahlungsvorgänge umgewandelt werden. Die Umwandlung beginnt nach dem Zugang des Sammelauftrags gemäß Nummer 1.4 und wird so bald als möglich abgeschlossen. (2) Echtzeitüberweisungsaufträge, die schneller geprüft und ausgeführt werden sollen, sind der Sparkasse nicht per Sammelauftrag, sondern als Einzelauftrag zu erteilen. (3) Reicht der Kunde einen terminierten Sammelauftrag, d. h. einen Sammelauftrag mit einem vom Einreichertag abweichenden zukünftigen Ausführungsdatum als Fälligkeitstag, ein, so erfolgt die Prüfung der Ausführungsbedingungen erst an diesem Fälligkeitstag. Ist bei einem Sammelauftrag für Echtzeitüberweisungen das Fälligkeitsdatum zusätzlich mit einer bestimmten Uhrzeit kombiniert, so beginnt die Prüfung der Ausführungsbedingungen erst ab dieser Uhrzeit. (4) Liegen die Ausführungsbedingungen vor, werden die im Sammelauftrag enthaltenen Überweisungen in der vom Kunden gewählten Über- weisungsart ausgeführt. (5) Ergibt die Empfängerüberprüfung bei mindestens einer SEPA-Überweisung oder einer Echtzeitüberweisung eine Namensabweichung beim Kontoinhaber des Empfängerkontos, wird der Kunde hierüber informiert und muss entscheiden, ob er den Sammelauftrag insgesamt, d.h. einschließlich dieser Überweisungen mit Namensabweichungen, entweder autorisiert oder ob dieser nicht ausgeführt werden soll. Soweit die Sparkasse dazu bereit ist, kann Abweichendes vereinbart werden, z. B., dass alle in einem autorisierten Sammelauftrag enthaltenen SEPA-Überweisungen oder Echtzeitüberweisungen mit fehlender Übereinstimmung des Empfängernamens oder/und alle mit nahezu überein- stimmendem Empfängernamen nicht ausgeführt werden sollen. Änderungen einzelner Empfängernamen sind nur durch Rückruf der gesam- ten Sammelauftragsdatei und die erneute Einlieferung mit den korrigierten Angaben möglich. 4.2. Elektronischer Statusreport über die Ausführung Über das Ausführungsergebnis einer jeden in einem Sammelauftrag enthaltenen Überweisung informiert die Sparkasse über den elektroni- schen Statusreport, der nach Abschluss der Verarbeitung erstellt wird. 4.3. Darstellung der Sammel-Überweisungen im Kontoauszug Alle in einem Sammelauftrag enthaltenen Sammel-Überweisungen werden unabhängig vom Termin ihrer Ausführung in einer Summe dem Zahlungskonto des Kunden belastet. Aus dem Statusreport (siehe Nummer 4.2) ergeben sich die Einzelheiten zu den ausgeführten Überweisungen. 4.4. Kündigung der Vereinbarung zur Erteilung von Sammelaufträgen 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 Die Kündigung der Vereinbarung zur Erteilung von Sammelaufträgen ist sowohl vom Kunden als auch nach Maßgabe von Nummer 26 Allge- meine Geschäftsbedingungen von der Sparkasse jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Die Kündigungsfrist beträgt für die Sparkasse zwei Monate, wenn ein Verbraucher an dieser Vereinbarung beteiligt ist. Seite 8 von 10 Bedingungen für den Überweisungsverkehr Hinweis: Überprüfung des Zahlungsempfängers nach Art. 5c Verordnung (EU) 260/2012 Die Sparkasse überprüft den Zahlungsempfänger, an den der Kunde eine SEPA-Überweisung oder Echtzeitüberweisung in Euro innerhalb des einheitlichen europäischen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area (SEPA) beauftragen will. Diese Empfängerüberprüfung wird unmittelbar, nachdem der Kunde die relevanten Informationen zum Zahlungsempfänger übermittelt hat und bevor dem Kunden die Möglichkeit zur Autorisierung seines Überweisungsauftrages gegeben wird, durchgeführt. Im Falle von in Papierform erteilten Überweisungsaufträgen führt die Sparkasse die Empfängerüberprüfung zum Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags durch, es sei denn, der Kunde ist zum Zeitpunkt des Eingangs nicht anwesend. Hat der Kunde die Kundenkennung des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers und den Namen des Zahlungsempfängers im Überwei- sungsauftrag angegeben, wird überprüft und abgeglichen, ob die angegebene Kundenkennung und der vom Kunden angegebene Name des Zahlungsempfängers übereinstimmen. Kunden, die keine Verbraucher sind, können, wenn sie mehrere Überweisungsaufträge als Bündel einreichen, auf die Empfängerüberprüfung verzichten. Haben sie bis auf Weiteres auf die Empfängerprüfung verzichtet, sind sie jederzeit berechtigt, diese Dienstleistung wieder in Anspruch zu nehmen. Wenn der Kunde auf die Empfängerüberprüfung für die Einreichung von Überweisungsaufträgen als Bündel verzichtet, teilt die Sparkasse dem Kunden mit, dass die Autorisierung eines gebündelten Überweisungsauftrags dazu führen könnte, dass der Überwei- sungsbetrag auf ein Zahlungskonto überwiesen wird, dessen Inhaber nicht der vom Kunden angegebene Zahlungsempfänger ist. Bei fehlender Übereinstimmung der angegebenen Kundenkennung mit dem Namen des Zahlungsempfängers unterrichtet die Sparkasse den Kunden auf der Grundlage der vom kontoführenden Zahlungsdienstleister des Empfängerzahlungskontos übermittelten Informationen hierü- ber und teilt ihm jedes Mal gleichzeitig mit, dass die Autorisierung des Überweisungsauftrags dazu führen könnte, dass der Überweisungsbe- trag auf ein Zahlungskonto überwiesen wird, dessen Inhaber nicht der vom Kunden namentlich angegebene Zahlungsempfänger ist. Stimmen der vom Kunden angegebene Name des Zahlungsempfängers und die Kundenkennung nahezu überein, so gibt die Sparkasse dem Kunden den Namen des Zahlungsempfängers an, der mit der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungskontos verbunden ist. Wird ein Zahlungskonto, das über die vom Kunden angegebene Kundenkennung identifiziert wird, im Namen mehrerer Zahlungsempfänger geführt, benachrichtigt die Sparkasse den Kunden, wenn der vom Kunden angegebene Zahlungsempfänger nicht zu den verschiedenen Zah- lungsempfängern gehört, in deren Namen das Zahlungskonto geführt oder gehalten wird. Fußnoten 1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 2 Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, St. Barthélemy, St. Martin [französischer Teil]), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. 3 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). 4 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. 5 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Dänische Krone, Isländische Krone, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken (nur grenzüberschreitende Zahlungen mit Liechtenstein), Tschechische Krone, Ungarischer Forint. 6 Z. B. US-Dollar. 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 Seite 9 von 10 Bedingungen für den Überweisungsverkehr Anlage: Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung Zielland Kurzform Währung Kurzform Belgien BE Euro EUR Bulgarien BG Euro EUR Dänemark DK Dänische Krone DKK Deutschland DE Euro EUR Estland EE Euro EUR Finnland FI Euro EUR Frankreich FR Euro EUR Griechenland GR Euro EUR Irland IE Euro EUR Island IS Isländische Krone ISK Italien IT EUR EUR Japan JP Japanischer Yen JPY Kanada CA Kanadischer Dollar CAD Kroatien HR Euro EUR Lettland LV Euro EUR Liechtenstein LI Schweizer Franken CHF Litauen LT Euro EUR Luxemburg LU Euro EUR Malta MT Euro EUR Niederlande NL Euro EUR Norwegen NO Norwegische Krone NOK Österreich AT Euro EUR Polen PL Polnische Zloty PLN Portugal PT Euro EUR Rumänien RO Rumänischer Leu RON Russische Förderation RU Russischer Rubel RUB Schweden SE Schwedische Krone SEK Schweiz CH Schweizer Franken CHF Slowakei SK Euro EUR Slowenien SI Euro EUR Spanien ES Euro EUR Tschechische Republik CZ Tschechische Krone CZK Türkei TR Türkische Lira TRY Ungarn HU Ungarische Forint HUF USA US US-Dollar USD Vereinigtes Königreich GB Britisches Pfund Sterling GBP von Großbritannien und Nordirland Zypern CY Euro EUR Fußnote * Schweizer Franken als gesetzliches Zahlungsmittel in Liechtenstein. 111 946.000 D1 (Fassung Jan. 2026) - v16.0 Seite 10 von 10