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Widerspruch (2)

warnungnicht reportfähig Seite 1

Fremdsystem-Kartenverfügung bis 50 Euro: unklare Vorgabe für PIN-lose Nutzung im fremden System

Abschnitt A I 3 (1) nennt für den kontaktlosen Einsatz im deutschen girocard-System einen Betrag von 50 Euro pro Bezahlvorgang und für fremde Debitkartensysteme ebenfalls 50 Euro. Es wird nicht definiert, ob diese 50-Euro-Grenze eine feste vertragliche Obergrenze darstellt oder lediglich der gesetzlichen/regulatorischen Schwelle (PSD2 / kontaktloses Bezahlen) bis zur PIN-Pflicht folgt. Der Text ist uneindeutig, ob Verfügungen über 50 Euro im fremden System ohne PIN kategorisch ausgeschlossen sind.

„bis 50 Euro pro Bezahlvorgang ... Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN) verlangt wird."

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

warnungveröffentlichbar Seite 6

Möglicher Widerspruch bei Verwendungterminologie 'physische Sparkassen-Card'

In Abschnitt B 1.1 wird 'physische Sparkassen-Card (nachfolgend Debitkarte)' verwendet, während das Dokument eingangs definiert, dass 'Sparkassen-Card' die Debitkarte im Oberbegriff ist. Durch die parallele Definition 'Sparkassen-Card = Debitkarte' hier und als Titelbegriff könnte es zu Missverständnissen bei der Einordnung von virtuellen/digitalen Debitkarten kommen. Die genaue Abgrenzung, ob in diesem Service (Überweisungseingabe an SB-Terminals) auch virtuelle/digitale Karten genutzt werden können, bleibt unklar.

„Der Karteninhaber kann unter Verwendung seiner physischen Sparkassen-Card (nachfolgend Debitkarte) und der persönlichen Geheimzahl (PIN) an Selbstbedienungsterminals der Sparkassen Überweisungen ... eingeben"

Finding matches a concrete spelling, grammar, duplicate-word, punctuation, or malformed-term pattern that is usually visible in the source document.

Typografie (1)

hinweisnur Extraktion Seite 6

Trennung 'Zusam-menhang' im Fließtext

Im Text findet sich die Silbentrennung 'Zusam-menhang', die typografisch nicht aufgetrennt hätte werden sollen bzw. als fehlerhafte Worttrennung im Quelltext auftaucht.

„Unstimmigkeiten im Rahmen des Verfahrensablaufs oder im Zusam-menhang mit dem Kontoausdruck"

Finding contains strong PDF text-layer or extraction artifact signals and should be treated as pipeline quality noise unless visual review proves otherwise.

Extraktion (1)

hinweisnur Extraktion Seite 1

Extraktionsartefakt Barcode-Zeile auf der Titelseite

Auf der ersten Seite finden sich zwei lange Ziffernfolgen ('0000000000000241508260'), die als Barcode-Artifakt ohne erkennbaren dokumentarischen Bezug erscheinen und die maschinelle Weiterverarbeitung des Kopfbereichs stören können.

„*0000000000000241508260* 0000000000000241508260"

Dies ist ein Barcode-/OCR-Extraktionsartefakt im Kopfbereich (Ziffernfolge '0000000000000241508260'), das nur in der Textebene als Rauschen auftritt und keinen dokumentarischen Kern hat. Es ist ein reines Extraktions- bzw. Textlayer-Problem, nicht im sichtbaren Dokumentinhalt als Fehler relevant. Zudem ist es für Kunden nicht relevant (Rauschen).

ZKG formal (1)

warnungnicht reportfähig Seite 1

Begriffskonsistenz Sparkassen-Card vs. Debitkarte / Referenz auf 'Preis- und Leistungsverzeichnis' möglich

Das Dokument verwendet wechselnd 'Sparkassen-Card' und 'Debitkarte' als Oberbegriff. Am Dokumentanfang wird definiert, dass 'Debitkarte' als Oberbegriff für physische und virtuelle Debitkarte einschließlich digitaler Debitkarte(n) verwendet wird, während der Titel 'Sparkassen-Card' lautet. Zudem wird mehrfach formal auf das 'Preis- und Leistungsverzeichnis' verwiesen, ohne dass konkrete Entgeltbeträge im Dokument selbst ausgewiesen sind — die eigentlichen Entgelte (z. B. für Kartenersatz) sind ausgelagert. Dies ist vertraulich nicht widersprüchlich, aber formal relevant für die Verständlichkeit.

„Der Karteninhaber kann die Sparkassen-Card (nachfolgend Debitkarte genannt) ... wird der Begriff „Debitkarte“ in diesen „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“ als Oberbegriff für die physische Debitkarte und die virtuelle Debitkarte einschließlich der jeweils zugehörigen digitalen Debitkarte(n) verwendet"

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

Text

TXT
*0000000000000241508260*                          0000000000000241508260
                                                                           Bedingungen für die Sparkassen-Card
                                                                           (Debitkarte)
                                                                                                                                                    Berliner Sparkasse
                                                                           Fassung Februar 2026                                                     Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                                                           A Garantierte Zahlungsformen
                                                                           I Geltungsbereich
                                                                           Die von der Sparkasse ausgegebene Sparkassen-Card ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Sparkassen-Card (nachfolgend Debit-
                                                                           karte genannt), soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
                                                                           1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
                                                                           (1) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet
                                                                           sind.
                                                                           (2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die
                                                                           mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
                                                                           (3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten,
                                                                           sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
                                                                           2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
                                                                           (1) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Debitkarte entsprechend ausge-
                                                                           stattet ist.
                                                                           (2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die
                                                                           Debitkarte entsprechend ausgestattet ist.
                                                                           (3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten
                                                                           eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
                                                                           (4) Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
                                                                           3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
                                                                           (1) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-
                                                                           Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den
                                                                           jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN) verlangt wird. Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels-
                                                                           und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvor-
                                                                           gang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN)
                                                                           verlangt wird. Sowie zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen
                                                                           (Online-Handel) im Rahmen von fremden Debitkartensystemen. Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt
                                                                           unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
                                                                           (2) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Sparkasse verbunden ist, als Spei-
                                                                           chermedium für Zusatzanwendungen
                                                                           – der Sparkasse nach Maßgabe des mit der Sparkasse abgeschlossenen Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder
                                                                           – eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unter-
                                                                              nehmensgenerierte Zusatzanwendung).

                                                                           II Allgemeine Regeln
                                                                           1 Ausgabe der Debitkarte
                                                                           Die Debitkarte kann in zwei Kartenformen ausgegeben werden, entweder als „physische Debitkarte“ (d. h. z. B. als Plastikkarte) oder als „vir-
                                                                           tuelle Debitkarte“ (d. h. ohne Plastikkarte). Die Ausgabe einer virtuellen Debitkarte erfolgt zur Speicherung als digitale Debitkarte auf einem
                                                                           Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät). Eine physische Debitkarte kann – ergänzend zur Plastikkarte – zur zusätzli-
                                                                           chen Speicherung auch als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät ausgegeben werden. Soweit sich aus dem Sinnzusammenhang
                                                                           nichts anderes ergibt, wird der Begriff „Debitkarte“ in diesen „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“ als Oberbegriff für die physi-
                                                                           sche Debitkarte und die virtuelle Debitkarte einschließlich der jeweils zugehörigen digitalen Debitkarte(n) verwendet und erfasst sie alle
                                                                           gleichermaßen.
                                                                           Soweit die Debitkarte mit den für den Einsatz im Online-Handel erforderlichen Kartendaten [16-stellige Primary Account Number (PAN), Kar-
                                                                           tenprüfnummer (Card Verification Value (CVV)/Card Validation Code (CVC)) und „Gültig-bis“-Datum] ausgestattet ist, können Fernzahlungs-
                                                                           vorgänge im Online-Handel mit diesen Kartendaten auch schon vor und unabhängig vom Erhalt der physischen Debitkarte oder vor und unab-
                                                                           hängig von der Speicherung als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät vorgenommen werden. Die Verwendung dieser Kartendaten,
                                                                           die Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel ermöglichen („Kartendaten für den Online-Handel“), ist und gilt als Einsatz und Nutzung der
                                                                           Debitkarte.
                                                                           Auf jede Kartenform – einschließlich der digitalen Debitkarte(n) – finden die mit dem Kontoinhaber vereinbarten Kartenbedingungen (z. B.
                                                                           „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“, „Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten
                                                                           Authentifizierungsverfahren“, „Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel“) in dem dort
                                                                           festgelegten Umfang Anwendung. Dies gilt nicht wenn und soweit in den Kartenbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für die
                                                                           digitale Debitkarte sind ergänzend die Nutzungsvoraussetzungen und Hinweise für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) zu beachten.
                                                                           Physischen Debitkarten und virtuellen Debitkarten liegen jeweils eigenständige, voneinander unabhängige Kartenverträge zugrunde.
     127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0
     © S-Management Services • DSV Gruppe


                                                                           2 Karteninhaber und Vollmacht
                                                                           Die Debitkarte gilt für das Konto, zu dem sie ausgegeben wird. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt
                                                                           werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich,
                                                                           dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene physische Debitkarte an die Sparkasse zurückgegeben oder vernichtet wird, und dass eine
                                                                           vom Bevollmächtigten auf mobilen Endgeräten gespeicherte digitale Debitkarte auf allen mobilen Endgeräten gelöscht wird. Falls die Debit-
                                                                           karte mit Kartendaten für den Online-Handel ausgestattet ist, ist der Kontoinhaber ferner verantwortlich dafür, dass diese Kartendaten des
                                                                           Bevollmächtigten gelöscht und nicht mehr für Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel genutzt werden. Die Sparkasse wird die Debitkarte
                                                                           nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen elektronisch sperren. Eine Sperrung einer unter-
         

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www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/bedingungen-fuer-die-verwendung-von-sparkassencards.pdf

DMS Bedingungen für die SparkassenCard · 15.08.26, 22:08